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   BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 88/05 R   

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BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 88/05 R (https://dejure.org/2006,2668)
BSG, Entscheidung vom 05.09.2006 - B 7a AL 88/05 R (https://dejure.org/2006,2668)
BSG, Entscheidung vom 05. September 2006 - B 7a AL 88/05 R (https://dejure.org/2006,2668)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - privilegierte selbständige Nebentätigkeit und zusätzliche geringfügige Beschäftigung - Anspruch auf zwei Freibeträge

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld; Anrechnung von Nebeneinkommen; zwei Nebentätigkeiten; Anspruch auf zwei Freibeträge

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    "Tiefstapeln in Bewerbung kommt Arbeitsablehnung gleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld einer ehemals als Rechtsanwaltsgehilfin tätigen Arbeitslosen; Anrechnung einer privilegierten selbstständigen Nebentätigkeit und einer zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung; Anspruch auf einen Freibetrag und ...

  • Judicialis

    SGB III F: 21.12.2000 § 141 Abs 1 S 1; ; SGB III F: 21.12.2000 § 141 Abs 2; ; SGB III F: 21.12.2000 § 141 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung von Nebeneinkommen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld, Anspruch eines Arbeitslosen auf zwei Freibeträge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.12.2006)

    Zwei Freibeträge für Arbeitslosengeldempfänger mit Nebenjobs // Bundessozialgericht widerspricht Bundesagentur für Arbeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 97, 80
  • NZS 2007, 426
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 55/98 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Anrechnung von Arbeitsentgelt aus

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 88/05 R
    Zweck des § 141 Abs. 1 SGB III ist es demgegenüber, dem Arbeitslosen einen Anreiz zu geben, seine Arbeitskraft neben dem Bezug von Leistungen einzusetzen, um auf diese Weise seine Wiedereingliederung zu erleichtern (BSG SozR 3-4100 § 115 Nr. 7 S 24; BT-Drucks 13/4941 S 180; Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 7; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 141 RdNr 3, Stand Juni 2000; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 141 Rz 1, Stand Juni 2004; Hünecke in Gagel, SGB III, § 141 RdNr 20 f).
  • BSG, 01.03.2011 - B 7 AL 26/09 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Freibetrag nach § 141 Abs 2

    Während § 141 Abs. 1 SGB III den Zweck verfolgt, dem Arbeitslosen einen Anreiz zu geben, seine Arbeitskraft neben dem Bezug von Leistungen einzusetzen, um auf diese Weise seine Wiedereingliederung zu erleichtern (BT-Drucks 13/4941, zu § 141 - Anrechnung von Nebeneinkommen - S 180) , verfolgt Abs. 2 der Regelung ebenso wie der Abs. 3 die Absicht, dem Arbeitslosen die Nebeneinkünfte zu belassen, die schon längere Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Lebensstandard mitbestimmt haben (BT-Drucks 14/873 S 14 zu Nr. 21; s insgesamt hierzu BSGE 97, 80 ff = SozR 4-4300 § 141 Nr. 3, RdNr 15 mwN) .
  • BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 31/09 R

    Arbeitslosengeld - Anrechung von Nebeneinkommen - kein privilegierter Freibetrag

    Denn der Gesetzgeber hat die Zielsetzung, dem Arbeitslosen Nebeneinkünfte zu belassen, die schon längere Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Lebensstandard mitbestimmt haben (vgl BSGE 97, 80 = SozR 4-4300 § 141 Nr. 3, jeweils RdNr 15), nicht auf Fälle der Erzielung von Nebeneinkommen ohne Unterbrechung beschränkt.

    Damit wird eine Beschränkung der Anrechnungsfreiheit in Fällen erreicht, in denen in den letzten zwölf Monaten vor Entstehung des Alg-Anspruchs teilweise kein Nebeneinkommen und in der Folge davon ein im Vergleich zum späteren Nebenverdienst niedrigeres durchschnittliches Entgelt erzielt worden ist (vgl zu Wortlaut und Systematik des § 141 Abs. 1 und 2 SGB III auch BSGE 97, 80 = SozR 4-4300 § 141 Nr. 3, jeweils RdNr 17-18).

  • BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 10/18 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen aus selbstständiger Tätigkeit -

    Diese differenzierende Berücksichtigung des erzielten Einkommens aus einer selbstständigen Tätigkeit entspricht dem Zweck des § 141 SGB III aF, der dem Arbeitslosen einen Anreiz geben soll, seine Arbeitskraft neben dem Alg-Bezug einzusetzen, um auf diese Weise seine Wiedereingliederung zu erreichen (vgl BT-Drucks 13/4941 S 180; BSG vom 5.9.2006 - B 7a AL 88/05 R - BSGE 97, 80 = SozR 4-4300 § 141 Nr. 3, RdNr 15).

    Zwar kommt ein kumulativer Ansatz von zwei Freibeträgen in Betracht; dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitslose zwei verschiedene Nebentätigkeiten ausübt und die kumulative Berücksichtigung sowohl des Freibetrags aus § 141 Abs. 1 SGB III aF als auch desjenigen des § 141 Abs. 2 SGB III aF unter Beachtung der verschiedenen Gesetzeszwecke der Regelung gerechtfertigt ist (vgl BSG vom 5.9.2006 - B 7a AL 88/05 R - BSGE 97, 80 = SozR 4-4300 § 141 Nr. 3, RdNr 17-18; Sommer, jurisPR-SozR 23/2006, Anm 1) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2018 - L 20 AL 211/15

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Je Beschäftigung kann nur einer dieser Zwecke greifen; nur bei mehreren Beschäftigungen können sie nebeneinander stehen (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 88/05 R Rn. 15 f.).

    Für die Berechnung des Freibetrages gilt dann ein Kalenderjahr als 360 Tage (so Schmitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 155 Rn. 51; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.2008 - L 8 AL 3829/07 Rn. 25; SG Berlin, Urteil vom 22.01.2010 - S 58 AL 4008/09 Rn. 18 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 88/05 R).

  • LSG Bayern, 10.02.2010 - L 10 AL 230/08

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen aus geringfügiger Beschäftigung

    Das BSG hat in einem anderen Zusammenhang ausgeführt (Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 88/05 R - SozR 4-4300 § 141 Nr. 3), einem Leistungsberechtigten seien zwei Anrechnungsfreibeträge zuzugestehen, soweit einerseits eine Beschäftigung ausgeübt werde, die bislang den Lebensstandard geprägt habe und darüber hinaus eine weitere Beschäftigung während des Leistungsbezuges aufgenommen werde.

    Sinn der Regelungen des § 141 Abs. 2 und 3 SGB III (nunmehr § 141 Abs. 2 SGB III idF des Gesetzes vom 21.12.2008, BGBl. S I 2917, mWv 01.01.2009) ist es, dem Arbeitslosen die Nebeneinkünfte zu belassen, die schon längere Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Lebensstandard mitbestimmt haben (BT-Drucks 14/873 S 14 zu Nr. 21), wohingegen es Zweck des § 141 Abs. 1 SGB III ist, dem Arbeitslosen einen Anreiz zu geben, seine Arbeitskraft neben dem Bezug von Leistungen einzusetzen, um auf diese Weise seine Wiedereingliederung zu erleichtern (BSG, Urteil vom 05.09.2006 aaO mwN).

    Gleichwohl soll dem Leistungsempfänger der Anreiz verbleiben seine Arbeitkraft neben dem Leistungsbezug - aber auch neben dem eventuellen Bezug privilegierten Einkommens - einzusetzen um die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben zu erleichtern (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 05.09.2006 aaO).

  • LSG Hamburg, 26.03.2014 - L 2 AL 44/12

    Arbeitslosengeld

    Im Urteil vom 5. September 2006 (B 7a AL 88/05 R, SozR 4-4300 3 141 Nr. 3) hat das BSG nach der Intention der Anrechnungsvorschriften zwischen der Anrechnung des Nebeneinkommens aus fortgeführter und neu aufgenommener Beschäftigung unterschieden.
  • SG Berlin, 22.01.2010 - S 58 AL 4008/09

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Anrechnung von Nebeneinkommen - Berechnung

    Der Freibetrag nach § 141 Abs. 2 SGB 3 ist nach der vom Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 05.09.2006 -B 7a AL 88/05 R- aufgestellten Rechenformel (12 x Monatsverdienst : 12) zu ermitteln.

    Die Kammer entnimmt der Entscheidung des BSG vom 5.9.2006 - B 7a AL 88/05 R, dass der Freibetrag nach der Rechenformel [12 x Monatsverdienst : 12] zu ermitteln ist: Denn "Sinn der Regelungen sowohl des Abs. 2 als auch des Abs. 3 ist es, dem Arbeitslosen die Nebeneinkünfte zu belassen, die schon längere Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Lebensstandard mitbestimmt haben (BT-Drs. 14/873 S. 14 zu Nr. 21)".

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