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   BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R   

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BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R (https://dejure.org/2007,938)
BSG, Entscheidung vom 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R (https://dejure.org/2007,938)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 37/06 R (https://dejure.org/2007,938)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Zahnarzt für Kieferorthopädie - keine Behandlung von Versicherten nach dem Wirksamwerden eines kollektiven Zulassungsverzichts - ausnahmsweise Inanspruchnahme des Zahnarztes zur Erfüllung der Krankenkasse obliegender Leistungsverpflichtung durch die Versicherten - ...

  • openjur.de

    Zahnarzt für Kieferorthopädie; keine Behandlung von Versicherten nach dem Wirksamwerden eines kollektiven Zulassungsverzichts; ausnahmsweise Inanspruchnahme des Zahnarztes bei nicht angemessener Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber dem Versi ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Versicherten gegen seine Krankenkasse auf Erstattung der Vergütung einer kieferorthopädischen Leistung durch einen nicht zugelassenen Zahnarzt; Vergütungsanspruch des Zahnarztes gegen den Versicherten bei Austritt aus der vertragsärztlichen Versorgung; ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art 12 Abs 1 S 2; ; SGB V § ... 2 Abs 2 S 1; ; SGB V § 12; ; SGB V § 13 Abs 1; ; SGB V F: 23.06.1997 § 13 Abs 2 S 2; ; SGB V F: 26.03.2007 § 13 Abs 2 S 8; ; SGB V § 13 Abs 3 S 1; ; SGB V § 72 Abs 1 S 2; ; SGB V § 72a Abs 1; ; SGB V § 72a Abs 3 S 1; ; SGB V § 72a Abs 3 S 3; ; SGB V § 76 Abs 1 S 2; ; SGB V § 95 Abs 1 S 1; ; SGB V § 95b Abs 1; ; SGB V § 95b Abs 2; ; SGB V § 95b Abs 3 S 1; ; GOZ J: 1987; ; GOÄ J: 1982

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung eines Zahnarztes für Kieferorthopädie zur Behandlung von Versicherten kollektivem Zulassungsverzicht; Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vertragszahnarztrecht - Kein Kassenhonorar für Neubehandlungen nach kollektivem Zulassungsverzicht

  • medizinrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich kein Anspruch auf die Behandlung von GKV-Versicherten nach kollektivem Zulassungsverzicht

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.6.2007)

    Kein "Streikrecht" für niedergelassene Ärzte // niedersächsische Kieferorthopäden abgewiesen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zulassungsrecht - Bei Kollektivverzicht keine GKV-Vergütung!

  • aerzteblatt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zulassungsrückgabe: Spiel mit hohem Einsatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 98, 294
  • NZS 2008, 134
  • NZS 2008, 666
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R

    Krankenversicherung - Sachleistung - selbstbeschaffte Leistung - Kostenerstattung

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R
    Die Anforderungen für die Inanspruchnahme von Nichtvertragsärzten zu Lasten der Krankenkasse hat das BSG dahin verallgemeinert, dass die Vorschrift einen Erstattungsanspruch für den Ausnahmefall gewährt, dass eine von der Krankenkasse geschuldete notwendige Behandlung infolge eines Mangels im Leistungssystem der Krankenversicherung als Dienst- oder Sachleistung nicht oder nicht in der gebotenen Zeit zur Verfügung gestellt werden konnte (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 RdNr 12).

    Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG ist ein Versicherter, der nicht zugelassene Leistungserbringer in Anspruch nehmen will, gehalten, sich bei seiner Krankenkasse nach den in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen des vertragsärztlichen Systems zu erkundigen, um so der Krankenkasse Gelegenheit zu geben, ihm Behandlungsalternativen aufzuzeigen (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 RdNr 11).

  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 22/95

    Fortführung der kieferorthopädischen Behandlung bei Verzicht des Zahnarztes auf

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R
    So muss, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden hat, ein Versicherter nach einem Zulassungsverzicht seines behandelnden Zahnarztes eine bereits begonnene kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich bei einem anderen zugelassenen Zahnarzt fortsetzen (BSGE 77, 227, 229 f = SozR 3-2500 § 29 Nr. 3 S 12 f).

    Zudem stellt sich bei der kieferorthopädischen Behandlung das Problem längerer Behandlungszyklen, sodass der Gesetzgeber damit rechnen musste, dass Versicherte versuchen würden, ungeachtet des Verzichts des behandelnden Zahnarztes auf die Zulassung die Fortsetzung der Behandlung durch diesen Zahnarzt zu erreichen (vgl dazu bereits BSGE 77, 227 = SozR 3-2500 § 29 Nr. 3).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05

    Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren, Rechtsstreit über

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R
    Deshalb kann der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05; hierzu das Urteil vom heutigen Tag B 6 KA 38/06 R) nicht gefolgt werden, dass Zahnärzte, die in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet haben, grundsätzlich so lange zur Behandlung von Versicherten der GKV berechtigt, aber auch verpflichtet seien, bis ihre freigewordenen Vertragszahnarztsitze wieder besetzt sind.

    Demgegenüber steht die Annahme des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05), über die Vergütungsregelung des § 95b Abs. 3 Satz 1 SGB V könne eine dauerhafte Behandlungsberechtigung der nach § 95b Abs. 1 SGB V ausgeschiedenen Zahnärzte zumindest für den Zeitraum bis zur "Nachbesetzung ihrer freigewordenen Vertragszahnarztsitze" geschaffen werden, im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben über den Ausschluss der sog Kollektivverzichtler aus der Behandlungsberechtigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen.

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Krankenhaus - Nicht-Vertragsarzt - Abzug eines

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R
    Ein derartiger kollektiver Zulassungsverzicht erschüttert die Stabilität der vertragsärztlichen Versorgung, deren Sicherstellung in sachlicher wie in finanzieller Hinsicht ein Gemeinwohlbelang von erheblichem Gewicht ist (dazu näher BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 132 ff).
  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 51/02 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R
    Diese erfolgt über die K(Z)ÄV nach den Regeln und auf dem Niveau der vertrags(zahn)ärztlichen Honorierungsbestimmungen (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 5).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Kostenerstattung - Freiwillige Mitglieder - Vertragsärztliche Versorgung -

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R
    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, s dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, jeweils RdNr 16).
  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Bindung des privaten Zahnarztes an das kassenärztliche System nach Verzicht auf

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R
    Des Weiteren wäre die Höhe ihres Vergütungsanspruchs unabhängig davon, wie sich die vertragszahnärztliche Gesamtvergütung entwickelt und welche Maßnahmen die KZÄV ergreift oder ergreifen muss, um die gleichmäßige Verteilung der Gesamtvergütung auf alle betroffenen Zahnärzte einschließlich der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie zu sichern (vgl dazu zuletzt BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 38/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R
    Deshalb kann der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 13.9.2006 (L 3 KA 90/05; hierzu das Urteil vom heutigen Tag B 6 KA 38/06 R) nicht gefolgt werden, dass Zahnärzte, die in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet haben, grundsätzlich so lange zur Behandlung von Versicherten der GKV berechtigt, aber auch verpflichtet seien, bis ihre freigewordenen Vertragszahnarztsitze wieder besetzt sind.
  • BSG, 10.05.1995 - 1 RK 14/94

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R
    Nach dem bis Ende 2003 geltenden Rechtszustand waren auch diejenigen Versicherten, die nach § 13 Abs. 2 SGB V aF Kostenerstattung wählen konnten, darauf beschränkt, zugelassene Ärzte oder Krankenhäuser in Anspruch zu nehmen (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 7).
  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer -

    Die Grundsätze sind somit ebenfalls maßgeblich, wenn Ärzte oder Zahnärzte auf der Grundlage von § 95b Abs. 3 SGB V im Notfall oder aufgrund sog "Systemversagens" weiterhin von Versicherten in Anspruch genommen werden können (vgl hierzu BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 26 f).
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Zwar bestimmt § 95b Abs. 1 SGB V, dass es mit den Pflichten eines Vertragsarztes nicht vereinbar ist, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten (sogenannter "Kollektivverzicht"); entsprechende Pflichtverstöße haben (ua) gemäß § 95b Abs. 2 SGB V eine sechsjährige Wiederzulassungssperre zur Folge (zur Rechtmäßigkeit dieser Regelung siehe die Urteile des BSG vom 27.6.2007 - B 6 KA 37/06 R - BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, - B 6 KA 38/06 R - USK 2007-68 und - B 6 KA 39/06 R - nicht veröffentlicht, sowie die Urteile vom 17.6.2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, - B 6 KA 18/08 R - SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 und - B 6 KA 14/08 R - nicht veröffentlicht) .

    (1) Die Verhinderung ärztlicher "Kampfmaßnahmen" dient gewichtigen Gemeinwohlbelangen, nämlich zum einen der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten (siehe hierzu BVerfGE 103, 172, 184 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27; BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 16, 25) , zum anderen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems der GKV (BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1 S 3; BVerfGE 103, 172, 184 f, 192 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27, 32 f; BVerfGE 114, 196, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 139; BVerfG SozR 4-2500 § 5 Nr. 1 RdNr 24; BVerfGE 123, 186, 264 = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 233; zuletzt BVerfG Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - RdNr 43 - Juris; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 139; BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, RdNr 34; siehe auch BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr. 6 RdNr 13) .

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Die Vorschrift des § 95b Abs. 2 SGB V ist Bestandteil eines in den Grundzügen durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) - (GSG vom 21.12.1992, BGBl I, 2266) zum 1.1.1993 in das SGB V aufgenommenen Regelungskonzepts, mit dem der Gesetzgeber Vorkehrungen für den Fall getroffen hat, dass Leistungserbringer in einem abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung verzichten (vgl schon die Senatsurteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R= USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R).

    Voraussetzung für das Eingreifen der Zulassungssperre ist allein der wirksame - nicht nach § 39 Abs. 3 SGB X nichtige - Erlass einer solchen in Bescheidform ergehenden Feststellung (zur Verwaltungsakteigenschaft des Feststellungsbescheides s schon BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 20, sowie Urteil vom heutigen Tag, B 6 KA 18/08 R), nicht aber deren Rechtmäßigkeit.

    a) Dass die gesetzlichen Regelungen, die die Rechtsfolgen des Kollektivverzichts normieren sollen, verfassungskonform sind, hat der Senat dem Grunde nach bereits in seinem Urteil vom 27.6.2007 (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 33 f - mit insoweit zustimmender Anmerkung von Joussen, SGb 2008, 241 ff) dargelegt.

    Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in sachlicher wie in finanzieller Hinsicht ist aber ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (stRspr, vgl BVerfGE 68, 193, 218; BVerfGE 70, 1, 30; BVerfGE 82, 209, 230; BVerfGE 103, 172, 184 f; BVerfGE 114, 196, 244, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9, RdNr 131, 139; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 10.6.2009, 1 BvR 706/08 ua - juris, dort RdNr 233; BSGE 82, 41, 43 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 15; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 132 ff; BSGE 98, 294 ff. = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 34 mwN; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 RdNr 23-24; BSG, Urteil vom 28.7.2008 - B 1 KR 5/08 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 6 RdNr 23; BSG, Beschluss vom 26.8.2008, B 12 KR 22/08 B - juris, dort RdNr 5).

    Die Erforderlichkeit der Regelung ist auch ungeachtet des Umstandes gegeben, dass der Gesetzgeber den Kollektivverzichtlern bereits andere Beschränkungen auferlegt hat, sie nämlich nach dem Regelungskonzept des § 13 Abs. 2 Satz 8 SGB V und des § 95b Abs. 3 SGB V sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (s Urteile vom 27.6.2007, B 6 KA 37/06 R = BSGE 98, 294 ff = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, sowie B 6 KA 38/06 R = USK 2007-68 und B 6 KA 39/06 R) von gesetzlich krankenversicherten Patienten ausschließlich in Notfällen in Anspruch genommen werden dürfen und ihr Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse auf das 1, 0-fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte bzw für Zahnärzte begrenzt ist.

    Soweit die Ausführungen in den Urteilen vom 27.6.2007 (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 21, sowie B 6 KA 38/06 R RdNr 28 und B 6 KA 39/06 R RdNr 24: "...und damit bewirkt haben, dass der Sicherstellungsauftrag in ihrem Planungsbereich auf die Krankenkassen übergegangen ist") im gegenteiligen Sinne verstanden werden könnten, wird dies hiermit klargestellt.

    Auch hier wird nicht gefordert, dass diese Ärzte in dem Planungsbereich, zu dessen Versorgung der Selektivvertrag dienen soll, zuvor niedergelassen und dort auf ihre Zulassung verzichtet haben, sondern das Verbot trifft alle Ärzte, die sich an solchen Aktionen - sogar an erfolglosen nach § 95b Abs. 1 SGB V - beteiligt haben (BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 23).

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