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   BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72   

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BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72 (https://dejure.org/1974,43)
BSG, Entscheidung vom 31.07.1974 - 12 RK 26/72 (https://dejure.org/1974,43)
BSG, Entscheidung vom 31. Juli 1974 - 12 RK 26/72 (https://dejure.org/1974,43)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 38, 53
 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, setzt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. BSG 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 der Reichsversicherungsordnung - RVO - SozR Nrn. 62, 68, 71, 72 zu § 165 RVO ), wie dies bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Fall ist, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist, der Beschäftigte also einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG 13, 196, 197, 201 f = SozR Nr. 5. zu § 1 AVG aF; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO ), was freilich vornehmlich bei Diensten höherer Art stark eingeschränkt und zur "funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß" verfeinert sein kann (BSG 16, 289, 294 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO ; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO ).

    Das Gegenstück besteht darin, daß der Beschäftigte seine Tätigkeit wesentlich frei gestalten kann (BSG 13, 196, 201 f; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO ) oder sich in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes einfügt.

  • BSG, 15.12.1971 - 3 RK 67/68
    Auszug aus BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Wie bereits der 3. Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1971 - 3 RK 67/68 - (SozR Nr. 68 zu § 165 RVO ) entschieden hat, gilt das auch, wenn Gesellschafter einer GmbH entgeltlich für die Gesellschaft tätig werden, es sei denn, daß ein Gesellschafter nach seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgebenden Einfluß auf die Entscheidungen der GmbH hat, daß er jeden Beschluß, insbesondere jede ihm nicht genehme Weisung eines "Dienstherrn" verhindern kann.
  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, setzt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. BSG 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 der Reichsversicherungsordnung - RVO - SozR Nrn. 62, 68, 71, 72 zu § 165 RVO ), wie dies bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Fall ist, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist, der Beschäftigte also einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG 13, 196, 197, 201 f = SozR Nr. 5. zu § 1 AVG aF; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO ), was freilich vornehmlich bei Diensten höherer Art stark eingeschränkt und zur "funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß" verfeinert sein kann (BSG 16, 289, 294 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO ; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO ).
  • BSG, 22.08.1973 - 12 RK 24/72

    Einordnung des Geschäftsführers einer GmbH in

    Auszug aus BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 1973 - 12 RK 24/72 - (SozR Nr. 22 zu § 3 AVG ; zustimmend Oppinger, DAngVers 1973, 451, 454).
  • BSG, 28.01.1960 - 3 RK 49/56
    Auszug aus BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Der Natur der Sache nach ist dann weniger den vertraglichen Regelungen als den tatsächlichen Verhältnissen das entscheidende Gewicht beizumessen (BSG 11, 257, 260, 262, SozR Nrn. 68, 71, 72 zu § 165 RVO ).
  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

    Auszug aus BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, setzt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. BSG 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 der Reichsversicherungsordnung - RVO - SozR Nrn. 62, 68, 71, 72 zu § 165 RVO ), wie dies bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Fall ist, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist, der Beschäftigte also einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG 13, 196, 197, 201 f = SozR Nr. 5. zu § 1 AVG aF; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO ), was freilich vornehmlich bei Diensten höherer Art stark eingeschränkt und zur "funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß" verfeinert sein kann (BSG 16, 289, 294 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO ; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO ).
  • BSG, 16.12.1970 - 3 RK 36/70

    Arbeitslosenversicherungsfreiheit - Versicherungspflicht der"leitenden

    Auszug aus BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Zu der sich hieraus ergebenden Streitfrage der Weitergeltung des § 56 Abs. 3 AVAVG bis zum 30. Juni 1969 hat bereits der 3. Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1970 - 3 RK 36/70 - (SozR Nr. 8 zu § 56 AVAVG) Stellung genommen und entshieden, daß § 56 Abs. 3 AVAVG durch Art. 1 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 nicht gegenstandslos geworden ist, sondern bis zum 30. Juni 1969 weitergegolten habe.
  • BSG, 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter einer GmbH - leitender

    Wer aber Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft - sei es auch an einer Familiengesellschaft - hält, ist nur dann selbstständig tätig, wenn damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist; etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität, und der Betroffene damit rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren (stRspr; grundlegend BSGE 38, 53, 57 f = SozR 4600 § 56 Nr. 1 S 5; zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 RdNr 16).
  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Zwar nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung regelmäßig Selbstständigkeit an, wenn der im Unternehmen Tätige Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft - sei es auch eine Familiengesellschaft - hält, damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist - etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität - und der Betroffene deshalb rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren (vgl hierzu allgemein bereits zB BSGE 38, 53, 57 f = SozR 4600 § 56 Nr. 1 S 5; BSGE 42, 1, 3 = SozR 2200 § 723 Nr. 1 S 3 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 7, RdNr 25 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 RdNr 16) .
  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - abhängige

    Als wesentliches Betätigungsfeld des Geschäftsführers muss die gewöhnliche Geschäftsführung zwar von der Sperrminorität "insbesondere" (vgl zur Formulierung BSG Urteil vom 31.7.1974 - 12 RK 26/72 - BSGE 38, 53, 58 = SozR 4600 § 56 Nr. 1 S 5 f = juris RdNr 17 f) im Sinn von "jedenfalls" umfasst sein, um eine abhängige Beschäftigung auszuschließen.
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