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   BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99   

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BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99 (https://dejure.org/2000,521)
BFH, Entscheidung vom 06.09.2000 - IV R 18/99 (https://dejure.org/2000,521)
BFH, Entscheidung vom 06. September 2000 - IV R 18/99 (https://dejure.org/2000,521)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Tarifbegünstigung - Anteilsveräußerung - Ausscheiden wesentlicher Betriebsgrundlagen

  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Buchwertübertragung von wesentlichen Grundlagen vor Anteilsveräußerung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34, EStG § 16
    Buchwert; Kommandit; Mitunternehmer; Mitunternehmeranteil; Personengesellschaft; Tarif; Übertragung; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 116
  • NJW-RR 2001, 895
  • BB 2000, 2556
  • DB 2000, 2459
  • BStBl II 2001, 229
  • NZG 2001, 702
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 76/87

    Keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssten alle stillen Reserven in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt werden (BFH-Urteil vom 19. März 1991 VIII R 76/87, BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635).

    Ebenfalls hat der BFH die Begünstigung versagt, wenn ein Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil veräußert, zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen aber in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang damit ohne Aufdeckung der stillen Reserven in ein anderes Betriebsvermögen überführt (BFH-Urteil in BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635; BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890; ebenso für Fälle der Einbringung BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 III R 39/91, BFHE 173, 338, BStBl II 1994, 458, und vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).

    Die zeitraumbezogene Betrachtung kann sich aber nicht nur positiv für den Steuerpflichtigen auswirken, indem in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erfolgte Aufdeckungen von stillen Reserven in den tarifbegünstigten Veräußerungsvorgang einbezogen werden; sondern sie wirkt sich auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen aus, indem die Entziehung stiller Reserven in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung den gesamten Vorgang als nicht tarifbegünstigt erscheinen lässt (BFH-Urteil in BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635).

  • BFH, 09.10.1996 - XI R 71/95

    Gewerbebetrieb - Betriebsaufgaben - Heimvorführung - Beraterinnen - Entgeltliche

    Auszug aus BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99
    Danach liegt weder eine begünstigte Betriebsveräußerung noch eine begünstigte Betriebsaufgabe vor, wenn der Unternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Veräußerung seines übrigen Betriebs oder Teilbetriebs zurückbehält und für eine andere betriebliche Tätigkeit nutzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Oktober 1996 XI R 71/95, BFHE 181, 452, BStBl II 1997, 236; vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409; vom 16. Dezember 1992 X R 52/90, BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838).
  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99
    Gleiches gilt in Fällen der Betriebsaufgabe, wenn etwa bei Aufgabe der Mitunternehmerschaft ein Mitunternehmer eine zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert in ein anderes Sonderbetriebsvermögen überführt (Senatsurteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104).
  • BFH, 12.06.1996 - XI R 56/95

    Aufgabe der bisher mit dem veräußerten Betriebsvermögen zusammenhängenden

    Auszug aus BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99
    Danach liegt weder eine begünstigte Betriebsveräußerung noch eine begünstigte Betriebsaufgabe vor, wenn der Unternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Veräußerung seines übrigen Betriebs oder Teilbetriebs zurückbehält und für eine andere betriebliche Tätigkeit nutzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Oktober 1996 XI R 71/95, BFHE 181, 452, BStBl II 1997, 236; vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409; vom 16. Dezember 1992 X R 52/90, BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838).
  • BFH, 15.07.1976 - I R 17/74

    Einbringung eines Wirtschaftsguts - Betriebsvermögen des Gesellschafters -

    Auszug aus BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99
    Ebenso wie die Einbringung aus einem Einzel- oder Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen nach der bis 1998 geltenden Rechtslage unter Fortführung des Buchwerts erfolgen konnte (BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748; Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 20. Dezember 1977, BStBl I 1978, 8 --sog. Mitunternehmererlass--, Tz. 57, 62), war die Buchwertübertragung auch zwischen Gesamthandsvermögen von Schwestergesellschaften möglich (Schmidt, a.a.O., 17. Aufl. 1998, § 15 Rz. 683; Korn, Kölner Steuerdialog --KÖSDI-- 1997, 11219, 11223; Pensel/Hild, Der Betrieb --DB-- 1985, 1710).
  • BFH, 31.08.1995 - VIII B 21/93

    Mitunternehmeranteil - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99
    Ebenfalls hat der BFH die Begünstigung versagt, wenn ein Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil veräußert, zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen aber in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang damit ohne Aufdeckung der stillen Reserven in ein anderes Betriebsvermögen überführt (BFH-Urteil in BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635; BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890; ebenso für Fälle der Einbringung BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 III R 39/91, BFHE 173, 338, BStBl II 1994, 458, und vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 67/86

    Entnahmegewinn bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils als begünstigter

    Auszug aus BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99
    Diese Betrachtung liegt dem Senatsurteil vom 24. August 1989 IV R 67/86 (BFHE 158, 329, BStBl II 1990, 132) zugrunde.
  • BFH, 26.01.1994 - III R 39/91

    Soll ein Betrieb zum Teilwert in eine Personengesellschaft eingebracht werden,

    Auszug aus BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99
    Ebenfalls hat der BFH die Begünstigung versagt, wenn ein Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil veräußert, zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen aber in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang damit ohne Aufdeckung der stillen Reserven in ein anderes Betriebsvermögen überführt (BFH-Urteil in BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635; BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890; ebenso für Fälle der Einbringung BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 III R 39/91, BFHE 173, 338, BStBl II 1994, 458, und vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).
  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99
    Sie setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven der wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden; denn eine Zusammenballung liegt nicht vor, wenn dem Veräußerer oder Aufgebenden noch stille Reserven verbleiben, die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgedeckt werden (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.).
  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99
    Danach liegt weder eine begünstigte Betriebsveräußerung noch eine begünstigte Betriebsaufgabe vor, wenn der Unternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Veräußerung seines übrigen Betriebs oder Teilbetriebs zurückbehält und für eine andere betriebliche Tätigkeit nutzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Oktober 1996 XI R 71/95, BFHE 181, 452, BStBl II 1997, 236; vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409; vom 16. Dezember 1992 X R 52/90, BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838).
  • BFH, 16.12.1992 - X R 52/90

    Voraussetzungen für Tätigkeitsbeendigung bei tarifbegünstigter

  • BFH, 16.02.1996 - I R 183/94

    Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer innerhalb einer Mitunternehmerschaft (vgl. BFHE 168, 521 m.w.N.), zwischen Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen innerhalb einer Mitunternehmerschaft (vgl. BFHE 184, 63 ; 193, 116 ) oder zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft (so wohl BFHE 164, 260 ; 228, 486 ; offenlassend BFHE 237, 503 ; dazu Düll/Fuhrmann/Eberhard, DStR 2000, S. 1713 ) sowie Übertragungen zwischen dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und dem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers (vgl. BFHE 79, 264 ; 119, 285 ; 192, 516 m.w.N.) wurden von der Rechtsprechung zum Buchwert zugelassen.

    Darüber hinaus bezog die Rechtsprechung in die Fallgruppen einer zulässigen Buchwertfortführung die hier streitige Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften, also von Personengesellschaften, an denen dieselben Personen jeweils im gleichen Verhältnis beteiligt sind, ein (vgl. BFHE 193, 116 ; 211, 100 ; 228, 486 ; vgl. ferner BFH, Urteil vom 30. November 2004 - VIII R 15/00 -, juris, Rn. 20).

    Das entsprechende Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. September 2000 (BFHE 193, 116) musste dem Gesetzgeber jedenfalls bei Erlass des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes am 20. Dezember 2001 bekannt sein.

  • BFH, 10.04.2013 - I R 80/12

    BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen

    Ebenso wie die Einbringung aus einem Einzel- oder Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen unter Fortführung des Buchwerts erfolgen konnte (Senatsurteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748; Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 20. Dezember 1977, BStBl I 1978, 8 --sog. Mitunternehmer-Erlass--, Rz 57, 62), ließ die Rechtsprechung auch die Buchwertübertragung zwischen Gesamthandsvermögen von Schwesterpersonengesellschaften zu (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229; Senatsurteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; so bereits zuvor Korn, Kölner Steuerdialog --KÖSDI-- 1997, 11219, 11223; Pensel/Hild, Der Betrieb --DB-- 1985, 1710, 1712; Schmidt, EStG, 17. Aufl., § 15 Rz 683; a.A. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., S. 461).

    Die stillen Reserven wurden demgegenüber unentgeltlich in die Schwesterpersonengesellschaft eingebracht (BFH-Urteil in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229), so dass sie insoweit steuerverstrickt blieben.

    Eine mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1997) zu bewertende Entnahme hinsichtlich des unentgeltlichen Teils vermied der BFH (in dem Urteil in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229 unausgesprochen) mit einer teleologischen Reduktion des Begriffs der Entnahme.

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG 1997 sei nicht anwendbar, weil der Gesetzgeber des Steuersenkungsgesetzes zu der Rechtslage vor dem 1. Januar 1999 habe zurückkehren wollen, so dass die Rechtsprechung des BFH zur Möglichkeit einer Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu Buchwerten (BFH-Urteil in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229; s. bereits unter B.I.1.) Anwendung finde (in diesem Sinne aber Reiß in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 15 Rz 388).

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Diese Rechtsansicht beruhe auf Vorstellungen, die an die sog. Gesamtplanrechtsprechung anknüpfe (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229), welche aber nur im Rahmen des § 16 EStG für die Frage der Tarifbegünstigung nach § 34 EStG relevant sei.

    Das BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 458 verweise deshalb zutreffend auf die bisher zu § 7 EStDV a.F. ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. die im BFH-Urteil in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229 vertretene sog. Gesamtplanrechtsprechung).

    Wegen des identischen Wortlauts von § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG und § 7 Abs. 1 EStDV a.F. könne die zu letztgenannter Vorschrift ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auch auf die gesetzliche Nachfolgevorschrift, die lediglich klarstellende Funktion habe, angewandt werden; hierzu gehöre auch die Anwendung der sog. Gesamtplanrechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229, und vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395).

  • BFH, 19.03.2014 - X R 28/12

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an

    (2) Dem BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99 (BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229, unter 3.b) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem Grundstücke mit stillen Reserven zum Buchwert (ohne Gewährung zusätzlicher Gesellschaftsrechte) von einer Personengesellschaft an eine Schwester-Personengesellschaft verkauft worden waren.

    Schon damals vertraten allerdings erhebliche Teile der Literatur --zumeist unter Berufung auf die nicht tragenden Erwägungen im Urteil des IV. Senats in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229-- die Auffassung, teilentgeltliche Übertragungen seien nach Maßgabe der modifizierten Trennungstheorie zu beurteilen (Düll/Fuhrmann/Eberhard, DStR 2000, 1713, 1716; Korn, KÖSDI 2000, 12646, 12650, und KÖSDI 2002, 13272, 13276; Geck, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2001, 41, 43; Schulze zur Wiesche, DStZ 2002, 740, 745, und DB 2004, 1388; Wendt, EStB 2002, 137, 138; FR 2002, 53, 63, und FR 2005, 468, 474; Böhme/Forster, Betriebs-Berater --BB-- 2003, 1979, 1983; Groh, DB 2003, 1403, 1408; Scharfenberg, DB 2012, 193).

  • BFH, 25.11.2009 - I R 72/08

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine

    Dass das Wirtschaftsgut in der Folge nicht im privaten Bereich der Gesellschafter genutzt wird, hindert das Vorliegen einer Entnahme nicht; die Übertragung auf die andere Gesellschaft (Schwestergesellschaft) ist vielmehr aus steuerrechtlicher Sicht eine Einlage, die an die vorausgegangene Entnahme anschließt (BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, 120, BStBl II 2001, 229, 231; Reiß, Steuerberater-Jahrbuch 2001/2002, S. 281, 311; Groh, DB 2002, 1904, 1906).

    c) Der BFH hat zur Rechtslage vor der Geltung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Unternehmenssteuerreform (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) entschieden, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesamthandsvermögen von Schwestergesellschaften zu Buchwerten möglich sei (BFH-Urteil in BFHE 193, 116, 120, BStBl II 2001, 229, 231).

  • BFH, 27.10.2015 - X R 28/12

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei

    Darüber hinaus hat der IV. Senat erklärt, auch er sei der Auffassung, dass keine Abweichung i.S. des § 11 Abs. 3 FGO von den genannten Urteilen sowie vom BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99 (BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229) vorläge, wenn der X. Senat in der im Anfragebeschluss angekündigten Weise entscheiden würde.

    Nach beiden Auffassungen sind teilentgeltliche Geschäfte in einen voll unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuteilen (so ausdrücklich auch der IV. Senat in seinem Urteil in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229, unter 3.b) und beide Teile den jeweils für sie geltenden Rechtsfolgen zu unterwerfen.

  • BFH, 09.11.2011 - X R 60/09

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger

    Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dieser Rechtsfigur lediglich um einen speziellen Anwendungsfall des § 42 AO (so BFH-Urteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471) oder um eine davon unabhängige eigenständige steuerrechtliche Würdigung mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Sachverhalte anhand des Normzwecks handelt (so BFH-Urteile vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229, und vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395).
  • BFH, 09.12.2014 - IV R 29/14

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach Veräußerung von

    (1) Das FA beruft sich darauf, der BFH habe mit seinen Urteilen vom 6. September 2000 IV R 18/99 (BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229) und vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03 (BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359) der Rechtsfigur eines Gesamtplans nicht nur unter dem Aspekt der §§ 16, 34 EStG, sondern z.B. auch in Bezug auf § 42 der Abgabenordnung (AO) Bedeutung beigemessen.

    Die kurz vor einer Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs stattfindende Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen ohne Aufdeckung der in ihnen gebundenen stillen Reserven stehe einer Tarifbegünstigung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns dann entgegen, wenn beide Vorgänge auf einem vorher gefassten Plan beruhten (BFH-Urteile in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229; vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194; vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395; vom 19. November 2009 IV R 89/06, BFH/NV 2010, 818; vom 30. August 2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376).

  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

    bb) Soweit es um die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach zuvor erfolgter Buchwert-Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen geht, hat der Senat im Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99 (BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229) ausgeführt, die angesprochenen Vorgänge dürften nicht isoliert voneinander betrachtet werden, weil der "Wert" eines Mitunternehmeranteils, abgesehen von ggf. vorhandenem Sonderbetriebsvermögen, vom vorhandenen Gesellschaftsvermögen geprägt werde.

    Denn auch in diesen Fällen werden --wie auch in dem dem Senatsurteil in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229 zugrunde liegenden Fall-- in der Person des Veräußerers nicht alle stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt.

    Indessen kann es im Hinblick auf das Ziel des § 34 EStG, nur "außerordentliche Einkünfte" im Sinne einer zusammengeballten Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen, keinen Unterschied machen, ob --wie in dem dem Urteil in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229 zugrunde liegenden Fall-- die Mitunternehmeranteile an der Personengesellschaft, die die stillen Reserven ursprünglich erwirtschaftet hat und der zuvor wesentliche Betriebsgrundlagen entzogen wurden, oder --wie im Streitfall-- die Mitunternehmeranteile an der neu gegründeten KG, die nur Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen der ursprünglichen KG übertragen bekommen hat, veräußert werden.

  • FG Köln, 18.03.2009 - 4 K 2555/06

    Veräußerung Mitunternehmeranteil; Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns;

    Zur Begründung wird u. a. auf die Urteile des BFH vom 06.09.2000, IV R 18/99, BStBl II 2001, 229 und vom 06.12.2000, VIII R 21/00, in Finanzrundschau 6/2001 S. 295 verwiesen.

    Werden wesentliche Wirtschaftsgüter des (früheren) Sonderbetriebsvermögens hingegen im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen überführt, ist der Gewinn aus der Anteilsveräußerung nicht tarifprivilegiert, weil nicht die gesamten stillen Reserven des veräußerten Mitunternehmeranteils aufgedeckt wurden (Urteil in BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635, Beschluss in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890 bestätigt durch Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 zu Abschn. C. V. 1.c der Gründe; ebenso zur Übertragung von Gesamthandsvermögen auf Schwesterpersonengesellschaften: Urteil vom 06.09.2000, IV R 18/99, DStR 2000, 2123).

    Bei der Prüfung, ob alle stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst worden seien, stelle der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf ab, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, wenn der Veräußerer "aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang" mit der Veräußerung seines Mitunternehmer(Anteils) wesentliche Betriebsgrundlagen zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen überführe (BFH, DStR 2000, 2123).

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang werde dann bejaht, wenn ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vorliege (BFH, DStR 2000, 2123, BFH/NV 2001, 548; BFH/NV 2000, 1554; BFH, BStBl II 1990, 132).

    Sie setzt demnach voraus, dass alle stillen Reserven der wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden; denn eine Zusammenballung liegt nicht vor, wenn dem Veräußerer oder Aufgebenden noch stille Reserven verbleiben, die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgedeckt werden (vgl. BFH Urteil vom 06.09.2000 - IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229 und BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.).

    Danach liegt weder eine begünstigte Betriebsveräußerung noch eine begünstigte Betriebsaufgabe vor, wenn der Unternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Veräußerung seines übrigen Betriebs oder Teilbetriebs zurückbehält und für eine andere betriebliche Tätigkeit nutzt (vgl. z.B. vgl. BFH Urteil vom 06.09.2000 - IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229 m. w. N.).

    Im Urteil vom 06.09.2000, IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229 führt der BFH hierzu aus, ähnlich wie bei einer Betriebsaufgabe müsse auch bei einer Betriebsveräußerung bzw. der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils eine Zeitraum bezogene Betrachtung angestellt werden, wenn der "Veräußerungsplan" mehrere Teilakte umfasse.

  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

  • BFH, 25.02.2010 - IV R 49/08

    Tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen -

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10

    Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des

  • FG Hessen, 15.08.2013 - 1 K 2111/09

    Keine Tarifbegünstigung des Gewinns aus der entgeltlichen Veräußerung eines

  • BFH, 22.11.2013 - III B 35/12

    Mehraktige Veräußerung eines Mitunternehmeranteils und sog.

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 14/03

    Grundstücksverwaltung als Teilbetrieb; Tarifbegünstigung des Gewinns aus der

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

  • BFH, 05.02.2014 - X R 22/12

    Keine Änderungen der Anforderungen an einen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder

  • BFH, 19.01.2011 - X B 43/10

    Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung

  • FG Köln, 21.06.2006 - 14 K 506/03

    Buchwertfortführung nach Einbringung von MU-Anteilen in eine KapG

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

  • FG Münster, 09.05.2014 - 12 K 3303/11

    Keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung in den Fällen des § 6 Abs. 3 EStG

  • FG München, 25.07.2002 - 5 K 5285/99

    Tarifbegünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • FG Niedersachsen, 25.10.2011 - 15 K 10217/09

    Möglichkeiten zur Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs der §§ 16 Abs.

  • FG Schleswig-Holstein, 05.11.2008 - 2 K 175/05

    Zeitgleiche Übertragung von Sonderbetriebsvermögen in ein anderes

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 64/93

    Ermittlung des Rentenbarwerts - Rentenverpflichtungen - Vorsichtsgebot -

  • FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09

    Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des

  • FG Hamburg, 13.11.2006 - 2 K 16/05

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit einer

  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 99/03

    Veräußerung einer Beteiligung als Gewerbeertrag

  • FG Baden-Württemberg, 23.05.2012 - 14 K 2982/10

    Unentgeltlichkeit der Einbringung eines Grundstücks bei Einräumung einer

  • BFH, 19.11.2009 - IV R 89/06

    Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides - Unanfechtbarkeit i. S. d. § 171 Abs.

  • FG Nürnberg, 20.03.2008 - VI 247/06

    Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines

  • FG Düsseldorf, 09.02.2012 - 3 K 1348/10

    Realteilung durch Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Gesamthand auf

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03

    Zahnarztpraxis: Dentallabor als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 09.11.2000 - IV R 60/99

    Veräußerungsfreibetrag bei Aufgabe eines Restbetriebs

  • FG Schleswig-Holstein, 01.11.2008 - 2 K 175/05

    Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1

  • FG Niedersachsen, 27.11.2014 - 1 K 10294/13

    Buchwertfortführung bei der Übertragung eines Kommanditanteils im Falle

  • FG Hessen, 13.04.2011 - 12 K 1395/07

    Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe

  • FG Münster, 29.09.2020 - 6 K 1176/17

    Steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von sog.

  • FG Münster, 30.10.2009 - 14 K 2937/06

    Steuerrechtliche Einordnung eines Immobilienverkaufs unter Eheleuten; Beurteilung

  • FG Düsseldorf, 26.10.2007 - 18 K 621/04

    Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem

  • FG Düsseldorf, 04.05.2005 - 13 K 5044/04

    Übertragung; Sonderbetriebsvermögen; Gesamthandsvermögen; Übernahme von

  • FG Nürnberg, 11.04.2013 - 6 K 730/10

    Kein tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei

  • FG Köln, 17.03.2010 - 2 K 1049/03

    Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG bei Erwerbwesentlicher Beteiligung

  • BFH, 14.12.2010 - X B 120/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz

  • FG Nürnberg, 27.04.2005 - V 117/04

    Gewinn aus Veräußerung sämtlicher Kommanditanteile an einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 2493/08

    Realisierung des Geschäftswerts einer KG nach Übertragung des

  • FG Münster, 29.11.2012 - 3 K 3834/10

    Veräußerung eines 100 %igen KapG-Anteils im SBV gewerbesteuerpflichtig

  • FG Niedersachsen, 07.03.2007 - 11 K 437/06

    Besteuerung einer Provisionszahlung als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus

  • FG Hamburg, 15.12.2000 - I 148/95

    Auslegung einer Klageschrift; Überführung eines Betriebsgrundstücks des

  • FG München, 12.11.2003 - 9 K 4811/01

    Teilanteilsübertragung Sonderbetriebsvermögen; Buchwertfortführung bei

  • FG Hamburg, 19.11.2008 - 6 K 174/05

    Einkommensteuer: Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an eine bislang nur

  • FG Köln, 24.03.2011 - 10 K 473/08

    Versteuerung eines Mitunternehmeranteils mit der Tarifvergünstigung i.S.d. § 34

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