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   BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01   

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https://dejure.org/2004,1302
BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01 (https://dejure.org/2004,1302)
BFH, Entscheidung vom 27.07.2004 - IX R 32/01 (https://dejure.org/2004,1302)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 2004 - IX R 32/01 (https://dejure.org/2004,1302)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; ; HGB § 255 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7; HGB § 255 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Schuldzinsen für die Zeit zwischen Gefahrübergang und Fälligkeit des Kaufpreises [BStBl 2004 II S. 1002]

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann sind Schuldzinsen als Werbungskosten absetzbar?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausnahmsweise Werbungskostenabzug von dem Grundstücksverkäufer erstatteten Finanzierungskosten bei Erwerb eines Mietobjekts mit verzinslichem Aufschub der Fälligkeit des Kaufpreises nach Besitz- und Gefahrübergang ? Abgrenzung zur Beurteilung als Anschaffungskosten durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beteiligtenfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Schuldzinsen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Steuerrechtliche Beurteilung von Schuldzinsen, die der Erwerber eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks ...

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Werbungskosten

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Grundstückskauf: Schuldzinsen als Werbungskosten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Schuldzinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 200
  • NJW 2004, 3735
  • NZM 2004, 915
  • BB 2004, 2278
  • DB 2004, 2245
  • BStBl II 2004, 1002
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75

    Die Behandlung von Bauzeitzinsen beim Erwerber eines Gebäudes richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01
    Welche Vorgänge im Einzelnen noch in den Bereich der Anschaffung fallen, ist nicht nach bürgerlich-rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (BFH-Urteile vom 19. April 1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 19. April 1977 VIII R 119/75, BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorganges als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten angesehen werden kann (Finanzierungskosten des Erwerbers) oder ob sich der Veräußerer nur seine eigenen Aufwendungen für die Baukostenfinanzierung ersetzen lässt, die in der Regel in seine Selbstkosten eingehen und für den Erwerber Anschaffungskosten darstellen (BFH-Urteile in BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601; in BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476).

    Da die Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abziehbaren Werbungskosten nicht bürgerlich-rechtlich, sondern wirtschaftlich vorzunehmen ist (BFH-Urteile in BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; in BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601), kann die einkommensteuerrechtliche Beurteilung nicht davon abhängen, ob die Kreditierung des Kaufpreises durch den Veräußerer in Form einer verzinslichen Stundung oder eines verzinslichen Aufschubs der Fälligkeit geschieht.

  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 44/74

    Hersteller eines Gebäudes - Bauzinsen - Finanzierungskosten - Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01
    Welche Vorgänge im Einzelnen noch in den Bereich der Anschaffung fallen, ist nicht nach bürgerlich-rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (BFH-Urteile vom 19. April 1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 19. April 1977 VIII R 119/75, BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601).

    Die Rechtsprechung des BFH hat bisher Schuldzinsen dann zu den Anschaffungskosten gerechnet, wenn sie vor Übergabe eines Wirtschaftsguts, insbesondere einer Immobilie, an den Erwerber entstanden sind, sei es, dass der Bauträger die ihm während der Bauzeit entstandenen Zinsen dem Erwerber eines noch zu errichtenden Gebäudes in Rechnung stellt (BFH-Urteile in BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476; in BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 19. April 1977 VIII R 237/73, BFHE 122, 116, BStBl II 1977, 598), der Erwerber dem Veräußerer ein bei diesem angefallenes Disagio (BFH-Urteil vom 17. Februar 1981 VIII R 95/80, BFHE 133, 37, BStBl II 1981, 466) oder vor der Übergabe entstandene Zinsen erstattet (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 1990 IX R 45/86, BFH/NV 1991, 236) oder der Erwerber eines Gesellschaftsanteils zuvor für den Anteil entstandene Finanzierungsaufwendungen im Kaufpreis mit vergütet (BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224).

    Da die Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und sofort abziehbaren Werbungskosten nicht bürgerlich-rechtlich, sondern wirtschaftlich vorzunehmen ist (BFH-Urteile in BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; in BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601), kann die einkommensteuerrechtliche Beurteilung nicht davon abhängen, ob die Kreditierung des Kaufpreises durch den Veräußerer in Form einer verzinslichen Stundung oder eines verzinslichen Aufschubs der Fälligkeit geschieht.

  • BFH, 11.12.1973 - VIII R 11/71

    Einbauschrank - Kosten - Abschreibungsbegünstigte Herstellungskosten -

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01
    Mit der Aufwendung muss vielmehr bezweckt werden, dem Erwerber die zur Begleichung der für die Anschaffung erforderlichen Geldmittel zu beschaffen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1973 VIII R 11/71, BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorganges als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten angesehen werden kann (Finanzierungskosten des Erwerbers) oder ob sich der Veräußerer nur seine eigenen Aufwendungen für die Baukostenfinanzierung ersetzen lässt, die in der Regel in seine Selbstkosten eingehen und für den Erwerber Anschaffungskosten darstellen (BFH-Urteile in BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601; in BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476).

    Die Rechtsprechung des BFH hat bisher Schuldzinsen dann zu den Anschaffungskosten gerechnet, wenn sie vor Übergabe eines Wirtschaftsguts, insbesondere einer Immobilie, an den Erwerber entstanden sind, sei es, dass der Bauträger die ihm während der Bauzeit entstandenen Zinsen dem Erwerber eines noch zu errichtenden Gebäudes in Rechnung stellt (BFH-Urteile in BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476; in BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 19. April 1977 VIII R 237/73, BFHE 122, 116, BStBl II 1977, 598), der Erwerber dem Veräußerer ein bei diesem angefallenes Disagio (BFH-Urteil vom 17. Februar 1981 VIII R 95/80, BFHE 133, 37, BStBl II 1981, 466) oder vor der Übergabe entstandene Zinsen erstattet (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 1990 IX R 45/86, BFH/NV 1991, 236) oder der Erwerber eines Gesellschaftsanteils zuvor für den Anteil entstandene Finanzierungsaufwendungen im Kaufpreis mit vergütet (BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224).

  • FG Köln, 06.03.2001 - 8 K 7847/94

    Kein Schuldzinsenabzug vor Fälligkeit des Kaufpreises

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01
    Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab (Urteil vom 6. März 2001 8 K 7847/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 964).
  • BFH, 05.11.2001 - IX B 92/01

    Werbungskosten bei gescheitertem Bauvorhaben

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01
    Die Abziehbarkeit von Schuldzinsen allein von der Fälligkeit des Kaufpreises abhängig zu machen, ist indes unzutreffend, wie sich schon daran zeigt, dass auch vor Fälligkeit des Kaufpreises geleistete Geldbeschaffungskosten und Bereitstellungszinsen Werbungskosten sind (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1977 VIII R 104/74, BFHE 124, 27, BStBl II 1978, 143; Beschluss des BFH vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144).
  • BFH, 10.10.2000 - IX R 60/96

    Objektbegrenzung bei räumlichem Zusammenhang

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01
    Da nunmehr entschieden ist, dass die Schuldzinsen abziehbar sind, ist der Klägerin im zweiten Rechtszug Gelegenheit zu geben, ihr nach dem Fördergebietsgesetz bestehendes Wahlrecht zur Verteilung der Sonderabschreibungen erneut auszuüben (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 60/96, BFHE 193, 322, BStBl II 2001, 277 unter II. 2. der Gründe).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 83/00

    Mietvertrag zwischen einer GbR und ihrem Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 2004 IX R 83/00 (BFH/NV 2004, 1323), mit dem der BFH seine Rechtsprechung insoweit geändert hat und das weder die Beteiligten dieses Rechtsstreits noch das FG berücksichtigen konnten, ist eine GbR, die als Vermieterin auftritt, im Rechtsstreit um die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beteiligtenfähig und klagebefugt.
  • BFH, 25.09.1990 - IX R 45/86

    Fehlerhafte Gewährung eines Werbungskostenabzuges von Kreditaufwendungen eines

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01
    Die Rechtsprechung des BFH hat bisher Schuldzinsen dann zu den Anschaffungskosten gerechnet, wenn sie vor Übergabe eines Wirtschaftsguts, insbesondere einer Immobilie, an den Erwerber entstanden sind, sei es, dass der Bauträger die ihm während der Bauzeit entstandenen Zinsen dem Erwerber eines noch zu errichtenden Gebäudes in Rechnung stellt (BFH-Urteile in BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476; in BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 19. April 1977 VIII R 237/73, BFHE 122, 116, BStBl II 1977, 598), der Erwerber dem Veräußerer ein bei diesem angefallenes Disagio (BFH-Urteil vom 17. Februar 1981 VIII R 95/80, BFHE 133, 37, BStBl II 1981, 466) oder vor der Übergabe entstandene Zinsen erstattet (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 1990 IX R 45/86, BFH/NV 1991, 236) oder der Erwerber eines Gesellschaftsanteils zuvor für den Anteil entstandene Finanzierungsaufwendungen im Kaufpreis mit vergütet (BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224).
  • BFH, 17.02.1981 - VIII R 95/80

    An Veräußerer erstattetes Disagio als Anschaffungskosten eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01
    Die Rechtsprechung des BFH hat bisher Schuldzinsen dann zu den Anschaffungskosten gerechnet, wenn sie vor Übergabe eines Wirtschaftsguts, insbesondere einer Immobilie, an den Erwerber entstanden sind, sei es, dass der Bauträger die ihm während der Bauzeit entstandenen Zinsen dem Erwerber eines noch zu errichtenden Gebäudes in Rechnung stellt (BFH-Urteile in BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476; in BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 19. April 1977 VIII R 237/73, BFHE 122, 116, BStBl II 1977, 598), der Erwerber dem Veräußerer ein bei diesem angefallenes Disagio (BFH-Urteil vom 17. Februar 1981 VIII R 95/80, BFHE 133, 37, BStBl II 1981, 466) oder vor der Übergabe entstandene Zinsen erstattet (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 1990 IX R 45/86, BFH/NV 1991, 236) oder der Erwerber eines Gesellschaftsanteils zuvor für den Anteil entstandene Finanzierungsaufwendungen im Kaufpreis mit vergütet (BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224).
  • BFH, 20.08.2002 - IX R 70/00

    Zum anschaffungsnahen Aufwand

    Auszug aus BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01
    Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können; dazu zählen auch die Nebenkosten der Anschaffung sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs --HGB--, der insoweit auch einkommensteuerrechtlich maßgeblich ist; BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 70/00, BFHE 200, 227, BStBl II 2003, 585).
  • BFH, 24.05.1968 - VI R 6/67

    Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Finanzierungskosten - Berechnung der

  • BFH, 02.08.1977 - VIII R 104/74

    Erwerber einer Eigentumswohnung - Zahlung von Entgelten an Veräußerer -

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 40/92

    Aktivierung von Aufwendungen für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einem

  • BFH, 08.04.2003 - IX R 36/00

    Abzugsfähigkeit bei Umwidmung eines Darlehens

  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 237/73

    Hersteller eines Gebäudes - Bauzinsen - Zeit vor Fertigstellung - Fälligkeit der

  • FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 14 K 6996/03

    Grundstückskauf; Abgeltung eines Zinsvorteils; Darlehensübernahme; Zinsloses

    Das ist beispielsweise der Fall, wenn damit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes finanziert werden (BFH-Urteile vom 8. April 2003 IX R 36/00, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFHE- 202, 280, BStBl II 2003, 706; vom 27. Juli 2004 IX R 32/01, BFHE 207, 200, BStBl II 2004, 1002).

    Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können; dazu zählen auch die Nebenkosten der Anschaffung sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch -HGB-; BFH-Urteile vom 20. August 2002 IX R 70/00, BFHE 200, 227, BStBl II 2003, 585; vom 27. Juli 2004 IX R 32/01, BFHE 207, 200, BStBl II 2004, 1002).

    Welche Vorgänge im Einzelnen noch in den Bereich der Anschaffung fallen, ist nicht nach bürgerlichrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (BFHUrteil vom 27. Juli 2004 IX R 32/01, BFHE 207, 200, BStBl II 2004, 1002 m.w.N.).

    Mit der Aufwendung muss vielmehr bezweckt werden, dem Erwerber die zur Begleichung der für die Anschaffung erforderlichen Geldmittel zu beschaffen (BFHUrteil vom 27. Juli 2004 IX R 32/01, BFHE 207, 200, BStBl II 2004, 1002 m.w.N.).

    Dabei ist unerheblich, ob als Kreditgeber ein am Geschäft unbeteiligter Dritter oder der Veräußerer selbst auftritt (BFHUrteil vom 27. Juli 2004 IX R 32/01, BFHE 207, 200, BStBl II 2004, 1002 m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorganges als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten angesehen werden kann (Finanzierungskosten des Erwerbers) oder ob sich der Veräußerer nur seine eigenen Aufwendungen für die Baukostenfinanzierung ersetzen lässt, die in der Regel in seine Selbstkosten eingehen und für den Erwerber Anschaffungskosten darstellen (BFHUrteil vom 27. Juli 2004 IX R 32/01, BFHE 207, 200, BStBl II 2004, 1002 m.w.N.).

  • BFH, 12.04.2021 - VIII R 6/18

    Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei Umschuldung

    Es besteht auch kein Wahlrecht, diese Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen (s. zum Ganzen Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.11.1989 - IX R 190/85, BFHE 159, 439, BStBl II 1990, 460, unter 2.; vom 27.07.2004 - IX R 32/01, BFHE 207, 200, BStBl II 2004, 1002, unter II.2.a, II.2.b aa und bb).

    Es besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zu den Vermietungseinkünften, weil die Bereitstellungszinsen im Rahmen der Umschuldung zur Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobilie getragen werden (vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 207, 200, BStBl II 2004, 1002, unter II.2.a; zum Werbungskostencharakter von Bereitstellungszinsen vgl. BFH-Urteil vom 06.09.2016 - IX R 19/15, BFH/NV 2017, 19, Rz 30; BFH-Beschluss vom 05.11.2001 - IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144; Senatsurteil vom 13.12.1983 - VIII R 173/83, BFHE 140, 440, BStBl II 1984, 428, unter II.2.b).

  • FG Düsseldorf, 24.07.2008 - 11 K 1841/07

    Berücksichtigung eines Disagios als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten

    Im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist dies beispielsweise der Fall, wenn mit dem Darlehen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes finanziert werden (BFH-Urteil vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706; BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 32/01, BFHE 207, 200, BStBl II 2004, 1002).

    Entscheidend ist, ob die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten angesehen werden kann (Finanzierungskosten des Erwerbers) oder ob sich der Veräußerer nur seine eigenen Aufwendungen für die Baukostenfinanzierung ersetzen lässt (Anschaffungskosten des Erwerbers; vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 32/01, a.a.O.).

    Damit können in diesen Fällen auch vor Fälligkeit des Kaufpreises geleistete Geldbeschaffungskosten Werbungskosten sein (BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 32/01, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 31.05.2011 - 6 K 1587/09

    Bestimmung der Höhe eines nach § 8b Abs. 2 KStG 2001 steuerfreien

    Auch die Rechtsprechung halte es für möglich, bei einer vertraglich aufgeschobenen Kaufpreisfälligkeit eine als laufenden Gewinn zu qualifizierende Verzinsung für den Zeitraum des Aufschubs zu vereinbaren (Hinweis auf BFH-Urteil v. 27.07.2004 IX R 32/01, BStBl II 2004, 1002).

    Unabhängig hiervon könnte sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf das BFH- Urteil vom 27.04.2004 IX R 32/01, BStBl II 2004, 1002 berufen, Denn der BFH hat die Aufwendungen des wirtschaftlichen Eigentümers vor der rechtlichen Kaufpreisfälligkeit im Ergebnis nur insoweit als Finanzierungskosten (Werbungskosten/Betriebsausgaben) gewertet, als der Erwerber die beim Veräußerer nach Übergang des wirtschaftlichen Eigentums entstandenen Finanzierungskosten übernommen hat.

  • BFH, 12.05.2009 - IX R 40/08

    Erstattetes Disagio als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und

    Wird dagegen eine Vereinbarung über die Erstattung des Disagios unabhängig vom Kaufvertrag getroffen, gehört dieses nicht zum Kaufpreis; es handelt sich dann um --ggf. als Werbungskosten zu berücksichtigende-- Finanzierungskosten des Erwerbers (BFH-Urteile vom 27. Juli 2004 IX R 32/01, BFHE 207, 200, BStBl II 2004, 1002, und IX R 44/01, BFH/NV 2005, 188, m.w.N.).
  • FG Hessen, 11.04.2012 - 12 K 1189/09

    Minderung des Teilwert eines Grundstücks durch Grundschuld - Keine Zurechnung von

    Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen; dazu zählen auch die Nebenkosten der Anschaffung sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (BFH, Urteile vom 20.08.2002 IX R 70/00, BStBl II 2003, 585; vom 27.07.2004 IX R 32/01, BStBl II 2004, 1002).
  • FG Brandenburg, 26.10.2005 - 4 K 787/02

    In Zusammenhang mit der Aufhebung eines Vertrags über den Erwerb eines

    Grundsätzlich können deshalb Aufwendungen bereits vor Beginn der Einkünfteerzielung als sog. vorab entstandene Werbungskosten (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 32/01, BStBl. II 2004, 1002, unter II. 2. Buchst. a der Gründe) berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart besteht.
  • FG Niedersachsen, 03.12.2009 - 10 K 69/08

    Berücksichtigung von Verzugszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Nicht anders als Stundungszinsen, die nach allgemeiner Auffassung ebenfalls kein Entgelt für den Erwerb eines Wirtschaftsguts, sondern ein Entgelt für Kapitalnutzung darstellen (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 27. Juli 2004, BStBl II 2004, 1002; Werndl in Kirchhof/Söhn, EStG, § 6 Rz. B 73), führen Verzugszinsen daher zu Werbungskosten.
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