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   BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98   

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https://dejure.org/2004,1392
BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98 (https://dejure.org/2004,1392)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2004 - VI R 70/98 (https://dejure.org/2004,1392)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2004 - VI R 70/98 (https://dejure.org/2004,1392)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 16; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 16 § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 4

  • datenbank.nwb.de

    Weitere regelmäßige Arbeitsstätte eines vorübergehend außerhalb der Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts seiner beruflichen Tätigkeit eingesetzten AN

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstreise ? Weitere regelmäßige Arbeitsstätte ? Dreimonatsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Reisekosten von Architekten bei Langzeitbaustellen

  • IWW (Kurzinformation)

    Positives Urteil zur Drei-Monats-Frist - BFH ermöglicht steuerfreie Erstattung von Reisekosten bei Langzeitbaustellen

  • IWW (Kurzinformation)

    Reisekosten von Architekten bei Langzeitbaustellen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begründung einer weiteren Arbeitsstätte durch einen Arbeinehmer bei Erbringung der Arbeistleistung außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit; Bedeutung der sogenannten Dreimonatsregelung; Voraussetzungen der Begründung weiterer regelmäßiger Arbeitsstätten; ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9, EStG § 3 Nr 16, LStR Abschn 25 Abs 3 S 2, LStR Abschn 37 Abs 3
    Arbeitgeberersatz; Dienstreise; Dreimonatsfrist; Fahrtkosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 154
  • NZA 2004, 1210
  • BB 2004, 1827
  • DB 2004, 1867
  • BStBl II 2004, 962
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine solche zu Reisekosten führende Dienstreise dann vor, wenn der Arbeitnehmer Dienste an verschiedenen Tätigkeitsstätten erbringt und die regelmäßige Arbeitsstätte unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls gegenüber der vorübergehenden Auswärtstätigkeit als dauerhafter Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit erscheint (z.B. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137; vom 4. Mai 1990 VI R 156/86, BFHE 160, 538, BStBl II 1990, 861).

    Der erkennende Senat hat die Dreimonatsregelung u.a. in seinen Urteilen vom 18. Mai 1990 VI R 180/88 (BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863), in BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137 und vom 19. Juli 1996 VI R 38/93 (BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95) im Grundsatz bestätigt.

  • BFH, 19.07.1996 - VI R 38/93

    Eine vorübergehende Rückkehr in den Betrieb führt nicht zu einer Verlängerung der

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98
    Der erkennende Senat hat die Dreimonatsregelung u.a. in seinen Urteilen vom 18. Mai 1990 VI R 180/88 (BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863), in BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137 und vom 19. Juli 1996 VI R 38/93 (BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95) im Grundsatz bestätigt.
  • BFH, 09.12.1988 - VI R 199/84

    1. Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten mit dem eigenen

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98
    Gleichgeordnet in diesem Sinne sind z.B. mehrere einem Arbeitnehmer zur Leitung zugewiesene Filialbetriebe (BFH-Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878) oder Beratungsstellen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296), zwei von einem Geschäftsführer regelmäßig an bestimmten Wochentagen aufgesuchte technische Betriebsstätten einer GmbH gegenüber der Hauptbetriebsstätte (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1994 VI R 76/89, BFH/NV 1995, 502) oder die von einem Lehrer im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses besuchte universitäre Bildungseinrichtung gegenüber der Schule, an der er unterrichtet (BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 VI R 40/90, BFH/NV 1994, 546).
  • BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88

    Bei einem Soldaten kann ein auswärtiger Lehrgang für die ersten drei Monate als

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98
    Der erkennende Senat hat die Dreimonatsregelung u.a. in seinen Urteilen vom 18. Mai 1990 VI R 180/88 (BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863), in BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137 und vom 19. Juli 1996 VI R 38/93 (BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95) im Grundsatz bestätigt.
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 156/86

    Bei Finanzanwärtern können außerhalb des Ausbildungsfinanzamts verbrachte

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine solche zu Reisekosten führende Dienstreise dann vor, wenn der Arbeitnehmer Dienste an verschiedenen Tätigkeitsstätten erbringt und die regelmäßige Arbeitsstätte unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls gegenüber der vorübergehenden Auswärtstätigkeit als dauerhafter Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit erscheint (z.B. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137; vom 4. Mai 1990 VI R 156/86, BFHE 160, 538, BStBl II 1990, 861).
  • BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01

    Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98
    Gleichgeordnet in diesem Sinne sind z.B. mehrere einem Arbeitnehmer zur Leitung zugewiesene Filialbetriebe (BFH-Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878) oder Beratungsstellen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296), zwei von einem Geschäftsführer regelmäßig an bestimmten Wochentagen aufgesuchte technische Betriebsstätten einer GmbH gegenüber der Hauptbetriebsstätte (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1994 VI R 76/89, BFH/NV 1995, 502) oder die von einem Lehrer im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses besuchte universitäre Bildungseinrichtung gegenüber der Schule, an der er unterrichtet (BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 VI R 40/90, BFH/NV 1994, 546).
  • BFH, 02.02.1994 - VI R 40/90

    Umfang der Absetzbarkeit von Aufwendungen für eine Fahrt von der Wohnung bis zu

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98
    Gleichgeordnet in diesem Sinne sind z.B. mehrere einem Arbeitnehmer zur Leitung zugewiesene Filialbetriebe (BFH-Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878) oder Beratungsstellen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296), zwei von einem Geschäftsführer regelmäßig an bestimmten Wochentagen aufgesuchte technische Betriebsstätten einer GmbH gegenüber der Hauptbetriebsstätte (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1994 VI R 76/89, BFH/NV 1995, 502) oder die von einem Lehrer im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses besuchte universitäre Bildungseinrichtung gegenüber der Schule, an der er unterrichtet (BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 VI R 40/90, BFH/NV 1994, 546).
  • BFH, 11.12.1987 - VI R 147/85

    Verwaltungsanweisung - Pauschbetrag - Verpflegungsmehraufwendungen -

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98
    Bei Sachverhalten, für die die Finanzverwaltung keine Pauschalierung vorgesehen hat, kam daher vor 1996 ein Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten nur aufgrund eines Einzelnachweises in Betracht (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 VI R 147/85, BFHE 152, 333, BStBl II 1988, 445).
  • BFH, 07.10.1994 - VI R 76/89

    Mehrere regelmäßige Arbeitsstätten eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98
    Gleichgeordnet in diesem Sinne sind z.B. mehrere einem Arbeitnehmer zur Leitung zugewiesene Filialbetriebe (BFH-Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878) oder Beratungsstellen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296), zwei von einem Geschäftsführer regelmäßig an bestimmten Wochentagen aufgesuchte technische Betriebsstätten einer GmbH gegenüber der Hauptbetriebsstätte (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1994 VI R 76/89, BFH/NV 1995, 502) oder die von einem Lehrer im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses besuchte universitäre Bildungseinrichtung gegenüber der Schule, an der er unterrichtet (BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 VI R 40/90, BFH/NV 1994, 546).
  • BFH, 10.04.2002 - VI R 154/00

    Ob eine Fahrtätigkeit vorliegt, entscheidet sich nicht nach dem Berufsbild,

    Auszug aus BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind in Verwaltungsanweisungen enthaltene Pauschbeträge nur auf solche Sachverhalte anzuwenden, für die die Anweisungen nach dem Verständnis der Verwaltung gelten sollen (vgl. BFH-Urteile vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779; vom 10. August 1990 VI R 23-24/85, BFHE 162, 58, BStBl II 1990, 1065, unter 2. b).
  • FG München, 04.11.1997 - 16 K 3116/92

    Dreimonatsfrist bei auf Baustellen eingesetzten Architekten

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Voraussetzung für die Begründung einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte sei jedoch, dass die auswärtige Tätigkeit sich im Vergleich zur Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Tätigkeitsstätte nicht als untergeordnet, sondern zumindest als gleichgeordnet darstelle (BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 VI R 70/98, BFHE 206, 154, BStBl II 2004, 962).
  • FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12

    Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen

    Die Pauschbeträge sind jedoch dann nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Steuerfestsetzung führen würden, weil die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschreiten (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 48/11, BFHE 237, 82, BStBl II 2012, 926 m.w.N.) bzw. die zu beurteilenden Lebenssachverhalte von den Sachverhalten abweichen, für die nach dem Verständnis der Verwaltung die Pauschbeträge gelten sollten (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Mai 2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550, Urteil vom 18. Mai 2004 VI R 70/98, BFHE 206, 154, BStBl II 2004, 962; Urteil vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779, jeweils m.w.N.).
  • FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05

    Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte im Rahmen einer mehrjährigen

    Infolgedessen sei entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Mai 2004 VI R 70/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 962, davon auszugehen, dass auch nach Ablauf von drei Monaten keine weitere Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in den Beruflichen Schulen in A begründet worden sei.

    Nach Ansicht des Beklagten ist auch das Urteil des BFH vom 18. Mai 2004 VI R 70/98, a.a.O., auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich auch auf Grund des Urteils des BFH vom 18. Mai 2004 VI R 70/98, a.a.O., keine andere rechtliche Beurteilung.

  • FG Köln, 21.06.2006 - 7 K 5826/03

    Steuerliche Berücksichtigung von Fahrten zur Weiterbildung als Aufwendungen für

    Vor dem Hintergrund des Urteils des BFH vom 18. Mai 2004 (VI R 70/98, BStBl II 2004, 962) sei im Streitfall auch zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt an der Weiterbildungsstätte gegenüber der beruflichen Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte als untergeordnet zu bewerten sei.

    Voraussetzung für die Begründung einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte ist nämlich, dass sich die auswärtige Tätigkeit bei wertender Betrachtung im Vergleich zur Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Arbeitsstätte nicht als untergeordnet, sondern zumindest gleichgeordnet darstellt (BFH, Urt. v. 18.05.2004, VI R 70/98, BStBl II 2004, 962).

    Anhaltspunkte dafür, ob ein Verhältnis der Gleichordnung von mehreren Tätigkeitsstätten vorliegt, können sich etwa aus Dauer und dem Gewicht der jeweiligen Tätigkeiten, der ständigen Rückkehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte und aus der Verkehrsanschauung ergeben (BFH, Urt. v. 18.05.2004, VI R 70/98, a.a.O. mit zahlreichen Beispielen und w.N.d. Rspr.).

    Obwohl der Senat von R 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR abweicht, hält er die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht für erforderlich, da insbesondere im Hinblick auf die Urteile des BFH vom 18. Mai 2004 (VI R 70/98, BStBl II 2004, 962) und vom 19. Dezember 2005 (VI R 30/05, BStBl II 2006, 378), in denen der BFH ausdrücklich eine andere als die von der Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien zum Ausdruck gebrachte Auffassung vertritt, nicht mit einer anderen Entscheidung des BFH zu rechnen ist.

  • FG Düsseldorf, 12.02.2008 - 13 K 2370/07

    Fahrten zur Arbeitstätte nach drei Monaten keine Dienstreise

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer zu einem länger als drei Monate dauernden auswärtigen Lehrgang abgeordnet worden ist und während der Teilnahme an dieser Fortbildung gar nicht oder nur tage- oder wochenweise Dienst an seiner dauerhaften regelmäßigen Arbeitsstätte verrichtet (vgl. BFH- Urteil vom 18.05.2004, VI R 70/98, BStBl. II 2004, 962).

    Anhaltspunkte dafür, ob ein Verhältnis der Gleichordnung von mehreren Tätigkeitsstätten vorliegt, können sich etwa aus der Dauer und dem Gewicht der jeweiligen Tätigkeiten, der ständigen Rückkehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte und aus der Verkehrsanschauung ergeben (so BFH- Urteil VI R 70/98, a. a. O.).

    Nach dieser Rechtsprechung sind gleichgeordnet in diesem Sinne z. B. mehrere einem Arbeitnehmer zur Leitung zugewiesene Filialbetriebe oder Beratungsstellen oder zwei von einem Geschäftsführer regelmäßig an bestimmten Wochentagen aufgesuchte technischen Betriebsstätten einer GmbH (vgl. BFH- Urteil VI R 70/98, a. a. O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2006 - 3 K 1343/05

    Steuerliche Abgrenzung von Dienstreisen gegenüber Fahrten zwischen Wohnung und

    Anhaltspunkte dafür, ob ein Verhältnis der Gleichordnung von mehreren Tätigkeitsstätten vorliegt, können sich etwa aus der Dauer und dem Gewicht der jeweiligen Tätigkeiten, der ständigen Rückkehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte und aus der Verkehrsanschauung ergeben (so jetzt BFH-Urteil vom 18. Mai 2004, VI R 70/98, BStBl. II 2004, 962, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung sind gleich geordnet in diesem Sinne z.B. mehrere einem Arbeitnehmer zur Leitung zugewiesene Filialbetriebe oder Beratungsstellen oder zwei von einem Geschäftsführer regelmäßig an bestimmten Wochentagen aufgesuchte technische Betriebsstätten einer GmbH (vgl. BFH-Urt. VI R 70/98 a.a.O.).

  • FG Saarland, 20.05.2010 - 2 K 1047/09

    Kindergeld: Fahrten eines eine Ausbildung als Krankenpflegerin absolvierenden

    Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH vom 18. Mai 2004 VI R 70/98, BStBl II 2004, 962).

    Ein Arbeitnehmer kann mehrere solche regelmäßigen Arbeitsstätten haben (BFH vom 18. Mai 2004 VI R 70/98, BStBl II 2004, 962).

  • BFH, 09.05.2005 - VI B 3/05

    Unzutreffende Besteuerung; Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland

    Der Kläger verkennt überdies, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH in Verwaltungsanweisungen enthaltene Pauschbeträge nur auf solche Sachverhalte anzuwenden sind, für die die Anweisungen nach dem Verständnis der Verwaltung gelten sollen (z.B. BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 VI R 70/98, BFHE 206, 154, BStBl II 2004, 962; vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779, jeweils m.w.N.).
  • FG München, 15.04.2005 - 15 K 919/04

    Doppelte Haushaltsführung; Dienstreise

    Dieser Zeitpunkt tritt bei typisierender Betrachtung nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa Urteile vom 10.10.1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553 , BStBl II 1995, 137 ; und vom 18.05.2004 VI R 70/98, BFHE 206, 154 , BStBl II 2004, 962 m.w.N.) mit Ablauf von drei Monaten ein.

    Damit wurde Frankfurt bei wertender Betrachtung im Vergleich zur Arbeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte T zu einer nicht nur untergeordneten, sondern zumindest gleichwertigen (s. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 206, 154 , BStBl II 2004, 962 ) weiteren Arbeitsstätte des Kl. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswärtstätigkeit in Frankfurt nicht nur vorübergehend stattfinden, sondern von Anfang an die alleinige regelmäßige Arbeitsstätte werden sollte, bestehen nicht.

  • BFH, 13.06.2007 - V B 130/06

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Abweichung zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 2004 VI R 70/98 (BFHE 206, 154, BStBl II 2004, 962) und vom 11. Oktober 1989 I R 77/88 (BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166) --§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO-- geltend macht, sowie, das FG habe den Umstand, dass der Geschäftsführer das Büro der Klägerin unmittelbar vor und nach der Rückkehr aufgesucht habe, nicht ausreichend gewürdigt.
  • FG Nürnberg, 11.11.2010 - 7 K 1081/09

    Ausbildungsbetrieb eines Studenten als regelmäßige Tätigkeitsstätte i.S. des § 9

  • FG München, 07.05.2002 - 12 K 43/02

    Verhältnis Prognose/endgültige Prüfung der Einkünfte und Bezüge beim Kindergeld;

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.01.2012 - 1 K 1386/09

    Kein Ansatz der Pauschbeträge für Auslandsübernachtung bei offensichtlich

  • FG Baden-Württemberg, 03.03.2006 - 10 K 62/05

    Versagung der in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen Pauschbeträge, für

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