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   BFH, 21.04.2005 - III R 45/03   

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https://dejure.org/2005,1179
BFH, 21.04.2005 - III R 45/03 (https://dejure.org/2005,1179)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2005 - III R 45/03 (https://dejure.org/2005,1179)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2005 - III R 45/03 (https://dejure.org/2005,1179)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 33 Abs. 1; ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 32a Abs. 1; ; EStG § 12 Nr. 1; ; FGO § 76 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe nur bei vorherigem amtsärztlichen Attest als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für Unterbringung in einer Wohngruppe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringung eines Jugendlichen in sozialtherapeutischer Wohngruppe ? Amtsärztliches Zeugnis vor Unterbringung ? Abzug der Aufwendungen nur bei Beruhen der Auffälligkeit auf Krankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anerkennung von Aufwendungen für die Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe als außergewöhnliche Belastung ; Folgen einer Entstehung von größeren Aufwendungen beim Steuerpflichtigen als bei der überwiegenden ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Krankheitskosten
    Einzelfälle-ABC
    Wassergymnastik

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1
    Amtsarzt; Attest; Unterbringungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 365
  • NJW 2005, 2880 (Ls.)
  • BB 2005, 1613
  • DB 2005, 1664
  • BStBl II 2005, 602
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.05.2002 - III R 24/01

    Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III R 45/03
    Auch Kosten der Unterbringung in einem Heim, die regelmäßig gemäß § 12 Nr. 1 EStG zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebenshaltung rechnen, können zu den Krankheitskosten gehören, wenn es sich um eine behinderungs- oder krankheitsbedingte Unterbringung handelt (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567, m.w.N.).

    c) Im Urteil in BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567 hat der Senat ein amtsärztliches Attest bei Unterbringung eines seit seiner Geburt körperlich und mental Behinderten in einer betreuten Wohngruppe, die der vollstationären Unterbringung volljähriger Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen diente und ein Heim i.S. des § 1 des Heimgesetzes war, wegen der besonderen Umstände ausnahmsweise als entbehrlich angesehen.

    Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vergleichbar, der der Entscheidung in BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567 zugrunde lag.

  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III R 45/03
    b) Da die medizinische Erforderlichkeit von Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, schwer zu beurteilen ist, verlangt der BFH seit der Entscheidung vom 14. Februar 1980 VI R 218/77 (BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295) grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, m.w.N.).

    Dies betraf Fälle, in denen von dem Steuerpflichtigen nicht erwartet werden konnte, dass er die Notwendigkeit einer vorherigen amtsärztlichen Begutachtung erkennt, weil ein derartiges Erfordernis für bestimmte Aufwendungen erstmals höchstrichterlich aufgestellt worden war (Senatsurteil in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543), der Senat erstmals strengere, besondere Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit gestellt hatte oder aufgrund der besonderen Verhältnisse in den neuen Bundesländern in einer Übergangsphase ein unverschuldeter Beweisnotstand zuzubilligen war (Senatsurteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613, m.w.N.).

  • BFH, 20.11.2003 - III B 44/03

    Magnetfeldtherapie keine allgemein anerkannte Heilmethode

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III R 45/03
    Vielmehr gilt das Erfordernis einer vorherigen Begutachtung stets, wenn der Steuerpflichtige deren Notwendigkeit erkennen konnte; es kann nur dann davon abgesehen werden, wenn er dazu nicht in der Lage war (Senatsbeschluss vom 20. November 2003 III B 44/03, BFH/NV 2004, 335).
  • BFH, 10.10.1996 - III R 118/95

    Logopädische Therapie als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III R 45/03
    Denn im Jahr 1998 war die vorherige Einholung eines Attests gerade im Hinblick auf therapeutische Maßnahmen, die mit der Erziehung und Fortbildung der Kinder zusammenhängen, generell notwendig (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337, zu den Kosten für eine logopädische Therapie, und vom 26. Juni 1992 III R 83/91, BFHE 169, 43, BStBl II 1993, 212, zu den Kosten für den Besuch eines Internats auf einer Insel wegen Asthmas).
  • BFH, 14.02.1980 - VI R 218/77

    Anerkennung von Aufwendungen für eine Kurreise als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III R 45/03
    b) Da die medizinische Erforderlichkeit von Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, schwer zu beurteilen ist, verlangt der BFH seit der Entscheidung vom 14. Februar 1980 VI R 218/77 (BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295) grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.1992 - III R 83/91

    Unterbringung von asthmakrankem Kind als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III R 45/03
    Denn im Jahr 1998 war die vorherige Einholung eines Attests gerade im Hinblick auf therapeutische Maßnahmen, die mit der Erziehung und Fortbildung der Kinder zusammenhängen, generell notwendig (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337, zu den Kosten für eine logopädische Therapie, und vom 26. Juni 1992 III R 83/91, BFHE 169, 43, BStBl II 1993, 212, zu den Kosten für den Besuch eines Internats auf einer Insel wegen Asthmas).
  • BFH, 08.07.1994 - III R 48/93

    Ansprüche auf Gewährung einer Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften -

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III R 45/03
    Es ist deshalb gerechtfertigt, den Beteiligten im Rahmen ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO aufzuerlegen, vor Entstehung der Unterbringungsaufwendungen die von der Rechtsprechung geforderten Nachweise über die Erkrankung und die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahme zu beschaffen (Senatsurteil vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24, m.w.N.).
  • BFH, 02.04.1998 - III R 67/97

    Ambulante Kinderkur und außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III R 45/03
    Dies betraf Fälle, in denen von dem Steuerpflichtigen nicht erwartet werden konnte, dass er die Notwendigkeit einer vorherigen amtsärztlichen Begutachtung erkennt, weil ein derartiges Erfordernis für bestimmte Aufwendungen erstmals höchstrichterlich aufgestellt worden war (Senatsurteil in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543), der Senat erstmals strengere, besondere Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit gestellt hatte oder aufgrund der besonderen Verhältnisse in den neuen Bundesländern in einer Übergangsphase ein unverschuldeter Beweisnotstand zuzubilligen war (Senatsurteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2003 - 5 K 1853/01

    Nachweis der medizinischen Notwendigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit

    Auszug aus BFH, 21.04.2005 - III R 45/03
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1244 veröffentlicht.
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