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   BFH, 09.07.2009 - II R 47/07   

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https://dejure.org/2009,833
BFH, 09.07.2009 - II R 47/07 (https://dejure.org/2009,833)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2009 - II R 47/07 (https://dejure.org/2009,833)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - II R 47/07 (https://dejure.org/2009,833)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Notare Bayern PDF, S. 75 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    ErbStG §§ 7 Abs. 1, 20 Abs. 1
    Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf rechtsfähige Stiftung

  • lexetius.com

    ErbStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1; BewG § 121; AO § 88
    Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf rechtsfähige Stiftung

  • openjur.de

    Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf rechtsfähige Stiftung; Keine Schenkungsteuerpflicht der Begünstigten einer rechtsfähigen Stiftung bei Vermögensübertragungen auf diese oder bloßer Erhöhung des Werts des Stiftungsvermögens durch unentgeltliche Vorgänge im ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8, Nr. 9
    Keine Schenkungsteuerpflicht der Begünstigten einer rechtsfähigen Stiftung bei bloßer Erhöhung des Werts des Stiftungsvermögens durch unentgeltliche Vorgänge im Beteiligungsbesitz der Stiftung

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1; BewG § 121; AO § 88

  • Betriebs-Berater

    Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf rechtsfähige Stiftung

  • Judicialis

    ErbStG § 1 Abs. 1; ; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ; ErbStG § 7 Abs. 1; ; ErbStG § 20 Abs. 1; ; BewG § 12; ; AO § 88

  • streifler.de

    Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf rechtsfähige Stiftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf eine rechtsfähige Stiftung; Anforderungen an das Vorliegen von freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten einer Stiftung

  • datenbank.nwb.de

    Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf rechtsfähige Stiftung; keine Schenkungsteuerpflicht der Begünstigten einer rechtsfähigen Stiftung bei Vermögensübertragungen auf diese oder bloßer Erhöhung des Werts des Stiftungsvermögens durch unentgeltliche Vorgänge im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensübertragungen auf rechtsfähige Stiftungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf eine rechtsfähige Stiftung; Anforderungen an das Vorliegen von freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten einer Stiftung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ErbStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1; BewG § 121; AO § 88
    Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf rechtsfähige Stiftung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer: Vermögensübertragung auf rechtsfähige Stiftung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vermögensübertragungen auf eine rechtsfähige Stiftung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vermögensübertragungen auf eine Stiftung sind keine freigebige Zuwendungen an Begünstigte der Stiftung

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 75 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    ErbStG §§ 7 Abs. 1, 20 Abs. 1
    Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf rechtsfähige Stiftung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 2 Abs 1 Nr 3 S 1, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1
    Angemessenheit; Aufgeld; Kapitalerhöhung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 399
  • NJW-RR 2010, 459
  • BB 2009, 2731
  • BStBl II 2010, 74
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.11.2007 - II R 28/06

    Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 09.07.2009 - II R 47/07
    Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, und vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).

    Wer Zuwendender ist, bestimmt sich nach der Ausgestaltung der geschlossenen Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie den mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Zielen der Parteien (BFH-Urteile vom 10. März 2005 II R 54/03, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, und in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).

    Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist; denn die Schenkungsteuer ist Verkehrsteuer (BFH-Urteile vom 29. November 2006 II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319, und in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).

  • BFH, 06.03.1985 - II R 19/84

    Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes

    Auszug aus BFH, 09.07.2009 - II R 47/07
    Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, und vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).
  • BFH, 29.11.2006 - II R 42/05

    BewG § 138 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 3; AO 1977 § 182 Abs.

    Auszug aus BFH, 09.07.2009 - II R 47/07
    Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist; denn die Schenkungsteuer ist Verkehrsteuer (BFH-Urteile vom 29. November 2006 II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319, und in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).
  • BFH, 10.03.2005 - II R 54/03

    Schenkungsteuerrechtlich kein Durchgangserwerb des Kindes bei Zuwendung an das

    Auszug aus BFH, 09.07.2009 - II R 47/07
    Wer Zuwendender ist, bestimmt sich nach der Ausgestaltung der geschlossenen Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie den mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Zielen der Parteien (BFH-Urteile vom 10. März 2005 II R 54/03, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, und in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).
  • BFH, 08.10.2008 - I R 63/07

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

    Auszug aus BFH, 09.07.2009 - II R 47/07
    Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen, nicht aber auf Rechtsfragen bezieht, dass der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, dass die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, dass auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und dass die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BFH, 11.06.2008 - II R 60/06

    Zuwendungsgegenstand bei einer Schenkung unter Auflage im Wege eines Vertrags

    Auszug aus BFH, 09.07.2009 - II R 47/07
    Wird unter Lebenden Vermögen unentgeltlich auf eine rechtsfähige Stiftung übertragen, kann es sich um eine unter § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG fallende Erstausstattung der Stiftung oder um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden an die Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) handeln (BFH-Urteil vom 11. Juni 2008 II R 60/06, BFH/NV 2008, 2026).
  • FG Münster, 18.10.2007 - 3 K 3325/05

    Kapitalerhöhung einer GmbH gegen zu geringes Aufgeld als steuerpflichtige

    Auszug aus BFH, 09.07.2009 - II R 47/07
    Das FG gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 313 veröffentlichte Urteil mit der Begründung statt, es liege kein steuerpflichtiger Erwerb der Klägerin von A vor.
  • BFH, 27.08.2014 - II R 43/12

    Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH;

    Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die dagegen vom FA eingelegte Revision durch den als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2009 II R 47/07 (BFHE 226, 399, BStBl II 2010, 74) als unbegründet zurück, da keine freigebige Zuwendung der A an B vorliege.

    Die Annahme des FA, im Zusammenhang mit dem Erwerb des Anteils an der GmbH 2 durch die Klägerin im Rahmen der Kapitalerhöhung lägen freigebige Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung vor, hat sich aufgrund des BFH-Urteils in BFHE 226, 399, BStBl II 2010, 74 als unrichtig herausgestellt.

    aa) Zum einen hat der BFH im Urteil in BFHE 226, 399, BStBl II 2010, 74 weder ausdrücklich noch sinngemäß eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet.

  • BFH, 25.01.2017 - II R 26/16

    Keine Ersatzerbschaftsteuer bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung

    Das folgt aus der Einordnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Verkehrsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2009 II R 47/07, BFHE 226, 399, BStBl II 2010, 74, unter II.1.a).
  • FG Münster, 26.07.2012 - 3 K 4434/09

    Festsetzungsverjährung bei widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 3

    Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die seitens des Beklagten gegen das Urteil eingelegte Revision durch als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 09.07.2009 (II R 47/07, BStBl II 2010, 74) als unbegründet zurück.

    Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 09.07.2009 (II R 47/07, BStBl II 2010, 74) Bezug genommen.

    Diese Annahme habe sich als unrichtig herausgestellt (Hinweis auf das BFH-Verfahren II R 47/07).

    Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist; denn die Schenkungsteuer ist Verkehrssteuer (vgl. BFH, Urteil vom 09.07.2009 II R 47/07, BFHE 226, 399, BStBl II 2010, 74).

    Der Gerichtsbescheid des BFH vom 09.07.2009 (II R 47/07) wurde dem Beklagten ausweislich des Eingangsvermerks auf dem Übersendungsschreiben vom 09.10.2009 am 12.10.2009 zugestellt.

    Da der Beklagte den hier angefochtenen Bescheid innerhalb dieser Antragsfrist erlassen hat, war die Festsetzungsfrist in Bezug auf die dem BFH-Verfahren II R 47/07 zugrunde liegende Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen (vgl. § 171 Abs. 3a AO).

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