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   BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08   

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https://dejure.org/2010,493
BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08 (https://dejure.org/2010,493)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2010 - VI R 40/08 (https://dejure.org/2010,493)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2010 - VI R 40/08 (https://dejure.org/2010,493)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und Zweck des § 173 AO

  • openjur.de

    Korrektur von Steuerbescheiden; Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen; Sinn und Zweck des § 173 AO

  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 Nr 2
    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und Zweck des § 173 AO

  • Bundesfinanzhof

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und Zweck des § 173 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 2 AO
    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und Zweck des § 173 AO

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Korrektur von Steuerbescheiden - neue Tatsachen

  • Betriebs-Berater

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen

  • rewis.io

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und Zweck des § 173 AO

  • ra.de
  • rewis.io

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und Zweck des § 173 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen

  • datenbank.nwb.de

    Korrektur von Steuerbescheiden; Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Korrektur von Steuerbescheiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Korrektur von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachträgliche Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen; Zeitpunkt des Abschlusses der Willensbildung des Finanzamtes über die Steuerfestsetzung als maßgebend für eine ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Korrektur von Steuerbescheiden - neue Tatsachen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen i.S.d. § 173 AO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 57
  • NJW 2010, 8
  • NJW 2011, 112 (Ls.)
  • NVwZ 2010, 1382
  • BB 2010, 1630
  • BB 2010, 1903
  • DB 2010, 1387
  • BStBl II 2010, 951
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08
    b) Seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86 (BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180) vertritt die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung die Auffassung, dass ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nur aufgehoben oder geändert werden darf, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180, unter C. II. am Anfang).

    Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO scheidet hingegen aus, wenn die Unkenntnis der später bekanntgewordenen Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich (rechtserheblich) gewesen ist, weil das FA auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuer gelangt wäre (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180, unter C. II. 2. b).

    Das Kriterium der Rechtserheblichkeit (Kausalität) der neuen Tatsache bei der ursprünglichen Veranlagung schließt demnach aus, dass die Beteiligten des Steuerschuldverhältnisses mit Hilfe eines Änderungsbescheids eine neue Tatsache zum bloßen Anlass oder Vorwand nehmen, ihre geläuterte Rechtsansicht nachträglich durchzusetzen (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit in solchen Fällen Vorrang vor der materiellen Richtigkeit der ergangenen Verwaltungsentscheidung eingeräumt (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08
    Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass die Versteuerung fehlerhaft gewesen sei, wie sich aus dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. September 2005 VI R 148/98 (BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532) ergebe.

    Nach dem Urteil des Senats in BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532 fließt zwar den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu, wenn der Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse Sonderzahlungen leistet.

    Im Streitfall erfolgte die abschließende Zeichnung der Eingabewertbögen zu den Einkommensteuerbescheiden 2001, 2002 und 2003 unstreitig jedoch jeweils vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532 in der Ausgabe Nr. 11 des BStBl II 2006, das am 24. Juli 2006 ausgegeben wurde.

    Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen die Revisionsverfahren VI R 32/04 und VI R 148/98 geführt und in diesen Verfahren stets die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei Sonderumlagen in Versorgungssysteme um Arbeitslohn handele.

  • BFH, 15.12.1999 - XI R 22/99

    Rechtserheblichkeit nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08
    d) Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und den die FÄ bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses durch das FA gegolten haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 III R 57/06, BFH/NV 2007, 1461; in BFH/NV 2001, 1527; vom 15. Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818; Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2007 VI B 48/06, BFH/NV 2008, 191, m.w.N.).

    Darüber hinaus sind auch interne Schreiben und Mitteilungen (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 117/95, BFH/NV 1997, 853), etwa eines Landesfinanzministeriums an den Bundesminister der Finanzen, zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818, und XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820).

    Deshalb ist das FG bei der Ermittlung der Verwaltungsauffassung auch nicht an bestimmte Beweismittel gebunden (BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 818, und in BFH/NV 2000, 820; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 57b).

  • FG Düsseldorf, 22.08.2008 - 11 K 580/07

    Auswirkung des nachträglichen Bekanntwerdens von als Arbeitslohn behandelten und

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08
    Der fristgerecht erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1926 veröffentlichten Gründen statt.

    das Urteil des FG Düsseldorf vom 22. August 2008  11 K 580/07 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 20.06.2001 - VI R 70/00

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - Änderung von Einkommensteuerbescheiden -

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08
    c) Maßgebend für die Frage nach der Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des FA über die Steuerfestsetzung abgeschlossen wird, d.h. im Normalfall der Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens (bei EDV-mäßiger Abwicklung der Steuerfestsetzung) oder der Verfügung zum Steuerbescheid (BFH-Urteile vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047, und vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 173 Rz 29, 47, m.w.N.).

    d) Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und den die FÄ bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses durch das FA gegolten haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 III R 57/06, BFH/NV 2007, 1461; in BFH/NV 2001, 1527; vom 15. Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818; Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2007 VI B 48/06, BFH/NV 2008, 191, m.w.N.).

  • BFH, 15.12.1999 - XI R 38/99

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08
    Darüber hinaus sind auch interne Schreiben und Mitteilungen (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 117/95, BFH/NV 1997, 853), etwa eines Landesfinanzministeriums an den Bundesminister der Finanzen, zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818, und XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820).

    Deshalb ist das FG bei der Ermittlung der Verwaltungsauffassung auch nicht an bestimmte Beweismittel gebunden (BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 818, und in BFH/NV 2000, 820; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 57b).

  • BFH, 13.07.1990 - VI R 109/86

    Im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren mit aktenloser Bearbeitung sind dem

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08
    c) Maßgebend für die Frage nach der Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des FA über die Steuerfestsetzung abgeschlossen wird, d.h. im Normalfall der Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens (bei EDV-mäßiger Abwicklung der Steuerfestsetzung) oder der Verfügung zum Steuerbescheid (BFH-Urteile vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047, und vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 173 Rz 29, 47, m.w.N.).
  • BFH, 11.05.1988 - I R 216/85

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08
    Subjektive Fehler der FÄ und damit des einzelnen Bearbeiters, wie sie sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht denkbar sein mögen, sind für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1988 I R 216/85, BFHE 153, 296, BStBl II 1988, 715).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 117/95
    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08
    Darüber hinaus sind auch interne Schreiben und Mitteilungen (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 117/95, BFH/NV 1997, 853), etwa eines Landesfinanzministeriums an den Bundesminister der Finanzen, zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818, und XI R 38/99, BFH/NV 2000, 820).
  • BFH, 15.03.2007 - III R 57/06

    Kindergeld; Korrektur bestandskräftiger Bescheide

    Auszug aus BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08
    d) Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und den die FÄ bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses durch das FA gegolten haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 III R 57/06, BFH/NV 2007, 1461; in BFH/NV 2001, 1527; vom 15. Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818; Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2007 VI B 48/06, BFH/NV 2008, 191, m.w.N.).
  • BFH, 10.10.2007 - VI B 48/06

    Berichtigung von Rechtsfehlern; Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04

    Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems

  • BFH, 10.03.1999 - II R 99/97

    Änderung wegen neuer Tatsachen

  • BFH, 09.08.1989 - X R 7/84

    Versteuerung von Gewinnen aus Devisenspekulationsgeschäften - Änderung eines

  • BFH, 21.01.2015 - X R 16/12

    Ordnungsgemäße Zustellung mit Zustellungsurkunde - Rechtserheblichkeit einer

    b) Maßgebend für die Frage nach der Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des FA über die Steuerfestsetzung abgeschlossen wird, d.h. im Normalfall der Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens (bei EDV-mäßiger Abwicklung der Steuerfestsetzung) oder der Verfügung zum Steuerbescheid (z.B. BFH-Urteil vom 22. April 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951).

    c) Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung ausgelegt wurde, und den die FA bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Steuerbescheids durch das FA gegolten haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 III R 57/06, BFH/NV 2007, 1461; vom 15. Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818; in BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951, und vom 27. Januar 2011 III R 90/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543).

    Subjektive Fehler des einzelnen Bearbeiters und damit des FA, wie sie sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht denkbar sein mögen, sind für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951).

  • BFH, 27.01.2011 - III R 90/07

    Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund

    Wie die Finanzbehörde bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt im ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und der die Finanzbehörden bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses durch das FA gegolten haben (BFH-Beschluss vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteil vom 22. April 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2015 - 5 K 1154/13

    Vernichtung von Akten ist keine Entschuldigung

    Ebenso wenig werden einmal bekannt gewordene Tatsachen durch Ablage der Vorjahresunterlagen im Keller wieder unbekannt (ständige Rspr., vgl. Urteile des BFH vom 8. Dezember 2011 - VI R 49/09, BFH/NV 2010, 692; vom 22. April 2010 - VI R 40/08, BStBl II 2010, 951 und vom 5. Dezember 2002 - IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588 jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2013 - X B 33/13

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von

    Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die vorangegangene Steuerfestsetzung abgeschlossen war (BFH-Urteil vom 22. April 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951, unter II.1.c), im Streitfall also die Zeichnung des Eingabewertbogens zum Erlass der Abhilfebescheide auf die jeweils gegen die Erstbescheide eingelegten Einsprüche hin.
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 - 4 K 4197/10

    Einkommensteuer 2004 bis 2008

    Liege zu der umstrittenen Rechtslage - wie im vorliegenden Fall anzunehmen sei - weder Rechtsprechung des BFH noch bindende Verwaltungsvorschriften zur fraglichen Problematik vor (weder die Lohnsteuer-Richtlinien noch die entsprechenden Lohnsteuer-Hinweise seien einschlägig), müsse aufgrund anderer Umstände abgeschätzt werden, wie das Finanzamt bei Kenntnis des wahren Sachverhalts entschieden hätte (Hinweis auf BFH, Urteil vom 22. April 2010 VI R 40/08, BStBl. II 2010, 951).

    Hierauf könne es aber nicht ankommen, da subjektive Fehler des einzelnen Bearbeiters des Finanzamtes im Rahmen des § 173 AO nicht von Belang seien (BFH, Urteil vom 22. April 2010 VI R 40/08 a. a. O. unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 11. Mai 1998 I R 216/85, BStBl. II 1988, 715).

    Zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der "Rechtserheblichkeit" hat der BFH in seinem Urteil vom 22. April 2010 (VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl. II 2010, 951) u.a. ausgeführt:.

    Entgegen der Auffassung der Kläger reicht damit die Möglichkeit einer anderen Entscheidung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht aus (so Steinhauff a.a O. unter Hinweis auf die vorstehende Entscheidung des BFH vom 22. April 2010 a. a. O.).

  • BFH, 26.07.2012 - III R 72/10

    Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids wegen

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22. April 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951, unter II.1.b ff., m.w.N.) zu § 173 AO scheidet eine Änderung nach dieser Norm aus, wenn die Unkenntnis der später bekanntgewordenen Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich (rechtserheblich) gewesen ist, weil das FA auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuerfestsetzung gelangt wäre.

    Subjektive Fehler der FÄ und damit des einzelnen Bearbeiters, wie sie sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht denkbar sein mögen, sind für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache unbeachtlich (BFH-Urteil in BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951, unter II.1.d, m.w.N.).

  • BFH, 19.06.2013 - II R 5/11

    Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG als Bemessungsgrundlage für die

    Die Rechtserheblichkeit ist zu verneinen, wenn das Finanzamt trotz Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Entscheidung gelangt wäre (BFH-Urteile vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293; vom 13. Mai 1998 II R 67/96, BFH/NV 1999, 1, und vom 22. April 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951).
  • BFH, 08.12.2011 - VI R 49/09

    Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Ermittlungspflichtverletzung durch die

    Der Vortrag des FA, das FG habe seine Pflicht zur Sachverhaltsermittlung (§ 76 FGO) verletzt, weil es den zuständigen Veranlagungsbeamten nicht vernommen habe, kann bereits deshalb nicht zum Erfolg der Revision führen, weil das mutmaßliche Verhalten des einzelnen Sachbearbeiters und seine individuellen Rechtskenntnisse für die Frage, ob die Veränderung im Tatsächlichen oder in der rechtlichen Beurteilung liegt, aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen ohne Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 22. April 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 08.12.2010 - 7 K 3228/09

    Grunderwerbsteuer: Unterschiedsbetrag aufgrund Befriedigungsfiktion nach § 114a

    Das Kriterium der Rechtserheblichkeit (Kausalität) der neuen Tatsache ist erfüllt, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. April 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951).

    Hierzu rechnen beispielsweise das Vorgehen in Parallelverfahren und interne Schreiben und Mitteilungen (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951 m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 08.12.2010 - 7 K 3230/09

    Wirkung des § 114a ZVG wird nicht durch Einschalten eines Treuhänders durch den

    Das Kriterium der Rechtserheblichkeit (Kausalität) der neuen Tatsache ist erfüllt, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. April 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951).

    Hierzu rechnen beispielsweise das Vorgehen in Parallelverfahren und interne Schreiben und Mitteilungen (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951 m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 832/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

  • FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10

    Möglichkeit der nachträglichen Änderung eines Bescheids über die Feststellung des

  • BFH, 19.06.2013 - II R 6/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 6. 2013 II R 5/11 -

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 916/09

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Einkommensbescheids bei Erhöhung des

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1116/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1577/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

  • FG München, 20.02.2013 - 9 K 3184/11

    Aussetzung des Verfahrens § 74 FGO; Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO;

  • FG Nürnberg, 30.04.2020 - 6 K 212/19

    Einkommensteuer - Abzugsfähiger Rabatt-Freibetrag

  • FG München, 27.06.2018 - 1 K 3315/16

    Änderung der Einkommensteuerbescheide aufgrund neuer Tatsachen

  • FG Niedersachsen, 14.09.2011 - 4 K 207/11

    Auswirkungen einer nachträglichen Festsetzung von Kindergeld auf die

  • FG München, 23.04.2018 - 2 K 102/16

    Änderung der Einkommensteuerbescheide

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