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   BFH, 30.09.2010 - III R 39/08   

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https://dejure.org/2010,472
BFH, 30.09.2010 - III R 39/08 (https://dejure.org/2010,472)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2010 - III R 39/08 (https://dejure.org/2010,472)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2010 - III R 39/08 (https://dejure.org/2010,472)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO - Voraussetzungen für den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung - Verfassungsmäßiges Zustandekommen des JStG 2007 - Formelle Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes - Beendigung der ...

  • openjur.de

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO; Voraussetzungen für den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung; Verfassungsmäßiges Zustandekommen des JStG 2007; Formelle Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes; Beendigung der ...

  • Bundesfinanzhof

    AO § 165 Abs 1 S 1, AO § ... 165 Abs 1 S 2 Nr 3, AO § 165 Abs 1 S 3, AO § 165 Abs 2 S 2, AO § 165 Abs 2 S 4, AO § 367 Abs 2 S 1, AO § 367 Abs 2a S 1, AO § 367 Abs 2a S 2, FGO § 102, GG Art 19 Abs 4, GG Art 77 Abs 1, AO § 5, JStG, BTGO § 81 Abs 1 S 2, BTGO § 78 Abs 1, AO § 363 Abs 2 S 2, GG Art 76, GG Art 78
    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO - Voraussetzungen für den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung - Verfassungsmäßiges Zustandekommen des JStG 2007 - Formelle Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes - Beendigung der ...

  • Bundesfinanzhof

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO - Voraussetzungen für den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung - Verfassungsmäßiges Zustandekommen des JStG 2007 - Formelle Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes - Beendigung der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 165 Abs 1 S 1 AO, § 165 Abs 1 S 2 Nr 3 AO, § 165 Abs 1 S 3 AO, § 165 Abs 2 S 2 AO, § 165 Abs 2 S 4 AO
    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO - Voraussetzungen für den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung - Verfassungsmäßiges Zustandekommen des JStG 2007 - Formelle Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes - Beendigung der ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zur Rechtsschutzgarantie bei vorläufigen Steuerfestsetzungen

  • rewis.io

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO - Voraussetzungen für den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung - Verfassungsmäßiges Zustandekommen des JStG 2007 - Formelle Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes - Beendigung der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO - Voraussetzungen für den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung - Verfassungsmäßiges Zustandekommen des JStG 2007 - Formelle Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes - Beendigung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang und inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks mit dem Hinweis auf die Besteuerungsgrundlage; Änderung einer vorläufigen Festsetzung nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Abgabenordnung ( AO ) bei verfassungskonformer Auslegung einer Norm sowie Auswirkungen auf den ...

  • datenbank.nwb.de

    Kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie durch vorläufige Steuerfestsetzungen hinsichtlich verfassungsrechtlich ungeklärter Rechtsfragen und Teileinspruchsentscheidungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO; Voraussetzungen für den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung ? Verfassungsmäßiges Zustandekommen des JStG 2007

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie durch vorläufige Steuerfestsetzungen hinsichtlich verfassungsrechtlich ungeklärter Rechtsfragen und Teileinspruchsentscheidungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jahressteuergesetz 2007

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutzgarantie und vorläufige Steuerfestsetzungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang und inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks mit dem Hinweis auf die Besteuerungsgrundlage; Änderung einer vorläufigen Festsetzung nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) bei verfassungskonformer Auslegung einer Norm sowie Auswirkungen auf den ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutzgarantie durch vorläufige Steuerfestsetzungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Rechtsschutzgarantie bei vorläufigen Steuerfestsetzungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsschutzgarantie durch vorläufige Steuerfestsetzungen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie durch vorläufige Steuerfestsetzungen hinsichtlich verfassungsrechtlich ungeklärter Rechtsfragen und Teileinspruchsentscheidungen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    BMF: Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie durch vorläufige Steuerfestsetzungen hinsichtlich verfassungsrechtlich ungeklärter Rechtsfragen und Teileinspruchsentscheidungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vorläufigkeitsvermerk und Teileinspruchsentscheidung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 7
  • BB 2011, 232
  • DB 2010, 2712
  • BStBl II 2011, 11
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (34)

  • BFH, 18.11.2009 - X R 9/07

    Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - III R 39/08
    Beim BFH sei das Verfahren X R 9/07 anhängig, das die --auch im Streitfall erhebliche-- Frage betreffe, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf zukünftige Renteneinkünfte in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten oder nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar seien.

    Verfahren X R 9/07.

    Zur Begründung führte das FA aus: Wegen der vom Kläger beanstandeten Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten sei beim BFH das Verfahren X R 9/07 anhängig.

    Im Streitfall sei für den nicht bestandskräftig werdenden Teil des Einspruchs das beim BFH anhängige Verfahren X R 9/07 genannt worden.

    Unklar sei, ob das Einspruchsverfahren trotz der Entscheidung des BFH im Verfahren X R 9/07 weiterhin ruhe, weil gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei (Az. 2 BvR 290/10).

    Der Kläger hat mit seinem Einspruch materiell-rechtlich nur eingewendet, die Vorläufigkeitsvermerke seien nichtig bzw. rechtswidrig, und unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 9/07 zur Nichtabziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten das Ruhen des Verfahrens beantragt.

    Der Kläger hat sich aber ausdrücklich nur auf das BFH-Verfahren X R 9/07 bezogen.

    e) Ebenso wenig ist die Teileinspruchsentscheidung nichtig oder rechtswidrig, weil --wie der Kläger vorträgt-- unklar sei, ob der Einspruch bis zur Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren X R 9/07 oder bis zur endgültigen Klärung durch das BVerfG ruhe, bei dem das Verfahren inzwischen anhängig sei.

    Der Kläger hat sich auf das Verfahren X R 9/07 berufen; insoweit ruht das Verfahren kraft Gesetzes.

    Es hat im Tenor unter Hinweis auf das BFH-Verfahren X R 9/07 genau umschrieben, über welchen Teil des Einspruchs nicht entschieden wird, nämlich soweit er die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG betrifft.

    Mit dem Urteil des BFH vom 18. November 2009 X R 9/07 (BFH/NV 2010, 412) endete die gesetzliche Verfahrensruhe, sodass das FA über diesen Teil des Einspruchs ebenfalls entscheiden könnte, sofern der Kläger sich nicht auf die beim BVerfG gegen dieses Urteil anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 290/10 beruft.

  • BFH, 31.05.2006 - X R 9/05

    Vorläufige Steuerfestsetzung: Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks "hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - III R 39/08
    Mit seinem Einspruch gegen den geänderten Bescheid vom 26. April 2007 bat der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 2006 X R 9/05 (BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858), ihm die von den Vorläufigkeitsvermerken umfassten Verfahren und Rechtsfragen mitzuteilen, damit die Reichweite der Vorläufigkeitsvermerke im vorliegenden Fall klar feststehe.

    Der rechtliche und zeitliche Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO sei seit dem BFH-Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858 geklärt.

    Denn die Vorläufigkeit beschränke sich nach dem BFH-Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858 nur dann auf zum Zeitpunkt der Festsetzung anhängige Verfahren, wenn die Steuer "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren" vorläufig festgesetzt worden sei.

    Unklar sei auch, ob sich der jeweilige Vorläufigkeitsvermerk nur auf die zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung anhängigen Verfahren beziehe (so BFH-Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858, und Urteil des Sächsischen FG vom 19. August 2009  2 K 1038/09, juris) oder auch auf später anhängig werdende Verfahren, wie die Finanzverwaltung behaupte.

    Fehlten diese Angaben im Vorläufigkeitsvermerk, habe die Finanzbehörde die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks im Einspruchsverfahren zu erläutern (BFH-Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858).

    Die Vorläufigkeitsvermerke waren --anders als die Vorläufigkeitsvermerke, über die der BFH im Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858 zu entscheiden hatte-- nicht beschränkt auf die zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung anhängigen Verfahren.

    Auch nach dem BFH-Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858 reicht die Angabe der Rechtsgrundlage aus.

    Dem Steuerpflichtigen kann es zugemutet werden, für eine sachgerechte Verfolgung seiner Rechte ggf. fachkundigen Rat einzuholen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858).

  • BFH, 26.09.2006 - X R 39/05

    Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - III R 39/08
    Auch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es nicht, Einspruchsverfahren möglichst lange offen zu halten, damit der Steuerpflichtige an künftigen Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu derzeit nicht streitigen Rechtsfragen teilhaben kann (z.B. BFH-Urteile vom 6. Oktober 1995 III R 52/90, BFHE 178, 559, BStBl II 1996, 20; vom 26. September 2006 X R 39/05, BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, unter 6.; BFH-Beschluss vom 6. Juli 1999 IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587).

    Der Einspruchsführer muss in der Begründung seines Einspruchs die Rechtsfragen darlegen und sich auf dazu anhängige konkrete Verfahren berufen (BFH-Urteile vom 27. April 2006 IV R 18/04, BFH/NV 2006, 2017, und in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222).

    Ruht das Verfahren wie im Streitfall wegen einer durch den BFH zu klärenden Rechtsfrage, endet die Verfahrensruhe mit der Entscheidung des anhängigen Verfahrens, auf das sich der Einspruchsführer berufen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2003 II B 68/02, BFH/NV 2004, 462; vom 24. Oktober 2006 X B 39/04, BFH/NV 2007, 258; BFH-Urteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, unter II.3.b).

    Das FA kann über den noch offenen Teil des Einspruchs ohne vorherige Mitteilung entscheiden, z.B. auch durch Allgemeinverfügung; eine Mitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO ist nur erforderlich, wenn das FA das Einspruchsverfahren trotz andauernder Zwangsruhe fortsetzen will (BFH-Urteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222).

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - III R 39/08
    Es gibt auch kein verfassungsrechtliches Prinzip, das drei Beratungen erfordert (vgl. BVerfG-Urteil vom 6. März 1952  2 BvE 1/51, BVerfGE 1, 144).

    Ungeachtet ihrer großen Bedeutung für das materielle Verfassungsrecht und das Verfassungsleben folgt aus dieser Rechtsnatur der GO BT, dass sie der geschriebenen Verfassung und den Gesetzen im Range nachsteht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 1, 144).

  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - III R 39/08
    Es reicht der Hinweis auf eine Besteuerungsgrundlage aus, wenn dadurch jedenfalls mittelbar der Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen die Steuerfestsetzung änderbar sein soll (BFH-Urteil vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, m.w.N.).

    Es ist nicht erforderlich, dass die dem Vorläufigkeitsvermerk zugrunde liegenden Verfahren im Einzelnen bezeichnet werden (BFH-Urteil in BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791).

  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - III R 39/08
    Nach der Rechtsprechung kann trotz vorläufiger Festsetzung wegen anhängiger Musterverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für das Einspruchs- und Klageverfahren anzunehmen sein, wenn --anders als im Streitfall-- besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506; vom 30. November 2007 III B 26/07, BFH/NV 2008, 374; BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323).

    Denn er kann nach Erledigung des Musterverfahrens gemäß § 165 Abs. 2 Satz 4 AO beantragen, dass die Steuerfestsetzung für endgültig erklärt wird, und gegen die dann auch insoweit endgültige Festsetzung Einspruch einlegen und ggf. anschließend Klage erheben zur weiteren verfassungsrechtlichen Klärung (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, m.w.N.; Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 165 AO Rz 54; Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 165 Rz 56; Heuermann in HHSp, § 165 AO Rz 39, 40, 46), ohne dass dem § 351 Abs. 1 AO entgegensteht (vgl. z.B. Klein/Rüsken, a.a.O., § 351 Rz 5; Heuermann in HHSp, § 165 AO Rz 46).

  • FG Düsseldorf, 23.06.2009 - 11 V 1839/09

    Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a des

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - III R 39/08
    Da die zu klärende Frage den gesamten Bescheid betreffe, könne dieser nicht in zwei Teile geteilt werden mit der Folge, dass eine abschließende Entscheidung nur hinsichtlich eines Teiles nicht möglich sei (vgl. auch Beschluss des FG Düsseldorf vom 23. Juni 2009  11 V 1839/08 A [F], EFG 2009, 1817).

    Die Sachdienlichkeit der Teileinspruchsentscheidung ist vielmehr in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (so auch Beschluss des FG Düsseldorf in EFG 2009, 1817, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613; Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. Februar 2010  12 K 119/08, Steuer-Eildienst 2010, 454; Bartone in Beermann/ Gosch, AO § 367 Rz 52; Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 367 Rz 19; a.A. Birkenfeld in HHSp, § 367 AO Rz 509, das FA habe einen Beurteilungsspielraum).

  • BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - III R 39/08
    Unklar sei, ob das Einspruchsverfahren trotz der Entscheidung des BFH im Verfahren X R 9/07 weiterhin ruhe, weil gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei (Az. 2 BvR 290/10).

    Mit dem Urteil des BFH vom 18. November 2009 X R 9/07 (BFH/NV 2010, 412) endete die gesetzliche Verfahrensruhe, sodass das FA über diesen Teil des Einspruchs ebenfalls entscheiden könnte, sofern der Kläger sich nicht auf die beim BVerfG gegen dieses Urteil anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 290/10 beruft.

  • BFH, 06.03.1992 - III R 47/91

    Änderungen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids (§ 165 Abs. 2 S. 1 AO

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - III R 39/08
    Im Übrigen wird eine im Hinblick auf eine (oder mehrere) Besteuerungsgrundlage(n) vorläufige Steuerfestsetzung nur für solche Einwendungen offen gehalten, die sich auf die betreffende(n) Besteuerungsgrundlage(n) beziehen; in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Klageverfahren können Einwendungen hinsichtlich anderer Besteuerungsgrundlagen wegen der materiellen Bestandskraft der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht mehr berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 6. März 1992 III R 47/91, BFHE 167, 290, BStBl II 1992, 588).
  • BFH, 19.10.1999 - IX R 23/98

    Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid

    Auszug aus BFH, 30.09.2010 - III R 39/08
    Hierdurch ist auch der Änderungsrahmen eines Einspruchsverfahrens bestimmt, das sich gegebenenfalls anschließt, wenn ein Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid nicht mehr enthalten ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282) oder wenn das FA die Festsetzung von sich aus oder auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt (§ 165 Abs. 2 Sätze 2 und 4 AO).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

  • BFH, 06.07.1999 - IV B 14/99

    Einspruch als bloßes Mittel zur Offenhaltung eines Steuerfalles

  • BFH, 06.10.1995 - III R 52/90

    Kostenentscheidung, wenn das BVerfG eine Norm für verfassungswidrig, aber für

  • BFH, 14.10.2002 - VIII R 70/98

    Klagebefugnis einer KG; gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für

  • BFH, 24.10.2006 - X B 39/04

    NZB: Halbteilungsgrundsatz

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 64/05

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: kein Abzug von Finanzierungskosten als

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

  • BFH, 21.05.2010 - IV B 88/09

    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung - Schuldzinsenabzug bei

  • BFH, 12.02.2009 - VI R 40/07

    Vorprägung des Auswahlermessens bei mehreren Haftungsschuldnern, von denen jeder

  • BFH, 02.03.2000 - VI R 48/97

    Korrektur von Rechtsfehlern bei vorläufiger Steuerfestsetzung

  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06

    Beendigung der gesetzlichen Verfahrensruhe durch vorläufige Steuerfestsetzung in

  • BFH, 16.02.2005 - VI R 37/01

    Vorläufigkeitsvermerk; Rechtsschutzbedürfnis

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BFH, 06.03.2003 - IX B 197/02

    Vorläufigkeitsvermerk, materielle Bestandskraft

  • FG Niedersachsen, 16.02.2010 - 12 K 119/08

    Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung bei abschließender

  • BFH, 25.11.2003 - II B 68/02

    Aussetzung nach § 74 FGO

  • BFH, 30.11.2007 - III B 26/07

    Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für Kinder - fehlendes

  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

  • BFH, 27.04.2006 - IV R 18/04

    Untätigkeitsklage

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • FG Sachsen, 19.08.2009 - 2 K 1038/09

    Vollständige Anerkennung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und

  • FG Niedersachsen, 12.12.2007 - 7 K 249/07

    Anforderungen an die Sachdienlichkeit und Ermessensfehlerfreiheit eines auf

  • BFH, 23.06.2017 - X B 152/16

    Vorläufigkeitsvermerk - Teil-Einspruchsentscheidung und Zwangsruhe

    Vorerst ruhe das Einspruchsverfahren aber auch bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem dem Urteil des Niedersächsischen FG 7 K 249/07 nachgehenden Revisionsverfahren III R 39/08 über die Frage, ob die Unwirksamkeit des Vorläufigkeitsvermerks zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit des ganzen Einkommensteuerbescheids führe.

    Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Ruhen des Verfahrens ab, da die in dem Revisionsverfahren III R 39/08 zu klärende Rechtsfrage wegen divergierender Fassungen der Vorläufigkeitsvermerke im Einspruchsverfahren nicht erheblich sei.

    In einem weiteren Änderungsbescheid vom 2. März 2012 wurde die Steuerfestsetzung wiederum hinsichtlich verschiedener Punkte nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärt, dies mit dem Zusatz, dass die Vorläufigkeitserklärung sowohl die Frage erfasse, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar seien, als auch (unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 30. September 2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11) den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder der BFH die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheide.

    Die Kläger vertraten die Auffassung, die Entscheidung des BFH in dem Verfahren III R 39/08 sei vorliegend nicht maßgebend und möglicherweise auch nicht mehr richtig.

    Der BFH hat diese Konzeption mit seinem Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 bestätigt.

    Verfahrensrechtliche Bedeutung hätte die Fortsetzungsmitteilung nur dann haben können, wenn das Revisionsverfahren III R 39/08 für den vorliegenden Streit die Qualität eines Musterverfahrens hatte und die Berufung auf dieses Verfahren zunächst die sog. Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens hat eintreten lassen.

    Das FA hatte dies mit der Überlegung verneint, die Fassung des streitigen Vorläufigkeitsvermerk sei mit der in dem Verfahren III R 39/08 zu behandelnden Fassung nicht identisch.

    Das FG hat die Frage des Mustercharakters des Verfahrens III R 39/08 ausdrücklich offengelassen.

    Nachdem der BFH in dem Verfahren III R 39/08 entschieden hatte, haben die Kläger im Laufe des vorliegenden Streits selbst in den Schriftsätzen vom 13. Oktober 2011 und vom 29. November 2011 die Auffassung vertreten, diese Entscheidung sei im vorliegenden Verfahren nicht erheblich, weil der streitige Vorläufigkeitsvermerk anders gestaltet gewesen sei.

    Die Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit der Fortsetzungsmitteilung kann im Revisionsverfahren nur klärbar sein, wenn durch die Berufung auf das Verfahren III R 39/08 im Einspruchsverfahren tatsächlich die sog. Zwangsruhe eingetreten, dieses Verfahren mithin Musterverfahren für den Streitfall war (s.o. unter II.1.a bb).

    Sämtliche Einwände, die die Kläger im Streitfall gegen die Rechtmäßigkeit des Vorläufigkeitsvermerks vorbringen, hat entweder der BFH in seinem Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 bereits berücksichtigt oder sie sind offensichtlich im Sinne des FG-Urteils zu beantworten.

    aa) Mit dem Aspekt "Umfang und Grund der Vorläufigkeit" bringen die Kläger Überlegungen vor, die sie auf die Neufassung des Vorläufigkeitsvermerks (nach Aufnahme von § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO in das Gesetz und nach Erlass des Urteils in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11) stützen und mit denen sich der BFH in seiner vorgenannten Entscheidung noch nicht befasst hat, die jedoch offensichtlich nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen können.

    Das Urteil des BFH in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 ist in dem Vorläufigkeitsvermerk nicht als Rechtsgrundlage, sondern als Erläuterung zur Reichweite erwähnt, dass nämlich auch die verfassungskonforme Auslegung der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO unterfalle.

    Der III. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 zu Recht erkannt, dass die verfassungskonforme Auslegung keine einfachgesetzliche Auslegung eines Steuergesetzes ist, sondern das Ergebnis einer Prüfung, ob das betreffende Steuergesetz mit höherrangigem Recht vereinbar ist (unter B.II.2.a).

    Das gilt schon wegen der Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, das die verfassungskonforme Auslegung seinerseits unmissverständlich als Teil der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht versteht.

    aaa) Mit diesem Punkt hat sich das Urteil des BFH in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 (unter B.II.1.b) dem Grunde nach bereits auseinandergesetzt.

    Diesen Aspekt hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 (unter B.II.2.d) ausdrücklich behandelt und geklärt.

    Damit hat sich der BFH in seinem Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 (unter B.II.2.c) ebenfalls bereits befasst.

  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    Verfassungswidriger Abzug eines Freibetrages von 2.184 Euro für das sächliche

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Vorläufigkeitsvermerk, der sich nicht ausdrücklich auf bestimmte im Einzelnen genannte Verfahren bezieht, "nicht beschränkt auf die zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung anhängigen Verfahren" (Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, BStBl. II 2011, 11).
  • BFH, 03.06.2014 - II R 45/12

    Steuerbefreiung für letztwillige Zuwendung eines Wohnungsrechts an

    Aufgrund der Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung droht der Klägerin kein Rechtsverlust (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 2007 IX R 42/05, BFHE 219, 81, BStBl II 2008, 26, und vom 30. September 2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz 51, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.01.2013 - X R 32/08

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

    Dies spielt im Streitfall jedoch keine Rolle, da die von den Klägern für geboten erachtete verfassungskonforme Auslegung eine Frage der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht ist (so BFH-Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, unter B.II.2.a).

    Der Senat nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf das BFH-Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 (unter B.II.1.b) und schließt sich den dortigen Ausführungen einschließlich der Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 31. Mai 2006 X R 9/05 (BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858) an.

    Endet ein Bezugsverfahren nicht im Sinne des Steuerpflichtigen oder ohne Sachentscheidung, so dass die Vorläufigkeit ins Leere geht, so kann er anschließend den Streit in der Sache selbst fortsetzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, unter B.II.2.d, m.w.N.).

    Sollte nämlich das BVerfG in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1359/11 zum Ergebnis kommen, der BFH habe in seinem Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 mit § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO eine verfassungswidrige Vorschrift angewandt bzw. sie sei von ihm nicht verfassungskonform ausgelegt worden, wäre dies auch im Streitfall zu berücksichtigen.

    c) Hinzu kommt ein weiterer Aspekt, der gegen die Aussetzung des Verfahrens spricht: Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene BFH-Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 bezieht sich vor allem auf die Verfassungsmäßigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.

  • FG Münster, 04.11.2015 - 9 K 3478/13

    Gebotenheit von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Entfallen von Verlustvorträgen bei

    Dies erfordert allerdings keine Teilbarkeit des Verfahrens in dem Sinne, wie § 98 FGO es für Teilurteile fordert (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 AO Rz. 61; im Ergebnis ebenso BFH-Urteile vom 30.09.2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 und vom 14.3.2012 X R 50/09, BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536).

    Auch muss die die Teil-Einspruchsentscheidung sich nicht zwingend auf einen bestimmten (Teil-)Steuerbetrag beziehen, sondern sie kann eine Entscheidung nur hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen treffen, mit der Folge einer sachverhalts- bzw. rechtsfragenbezogenen Bindungswirkung (BFH-Urteil vom 30.09.2010 III R 39/08, BStBl II 2011, 11; Brockmeyer in Klein, AO, 12. Aufl., § 367 Rz. 21; a.A. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 AO Rz. 66 m.w.N.).

    (1) Ob eine Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich ist, kann vom Finanzgericht (FG) grundsätzlich in vollem Umfang selbst geprüft werden (BFH-Urteile vom 30.09.2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11; vom 14.03.2012 X R 50/09, BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536 Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 Rz. 61).

    Ist eine Teileinspruchsentscheidung sachdienlich, entspricht ihr Erlass regelmäßig billigem Ermessen mit der Folge, dass eine weitere Begründung der Ermessensentscheidung nicht erforderlich ist (BFH-Urteil vom 30.09.2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11).

    Hat die Teil-Einspruchsentscheidung die verfassungsrechtlichen Fragen ausdrücklich von der Entscheidung ausgenommen, ist im Klageverfahren nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Norm zu entscheiden und ebenso nicht über die Frage einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. zu § 165 AO: BFH-Urteil vom 30.09.2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11).

  • FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 77/09

    Erheblichkeit der Entscheidung der Vorinstanz und die voraussichtliche

    Wegen der daraus folgenden möglichen Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide sei im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen III R 39/08 das Einspruchsverfahren daher ruhend zu stellen.

    Das Revisionsverfahren III R 39/08 sei für die vorliegenden Einsprüche nicht entscheidungserheblich, da sich der Vorläufigkeitsvermerk nicht mehr auf einzelne Verfahren beziehe und gegenüber der Formulierung, über die der BFH zu entscheiden habe, eine verfahrensrechtliche Besserstellung beinhalte.

    Denn aufgrund des vor dem BFH anhängigen Verfahrens III R 39/08 seien die Voraussetzungen der gesetzlichen Zwangsruhe erfüllt.

    Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die unter dem Az. III R 39/08 anhängige Revision auszusetzen.

    Nunmehr sei es aber geboten, das Klageverfahren bis zur Entscheidung des BFH in der Sache III R 39/08 gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, da der BFH auch über die Frage der Zulässigkeit von Teileinspruchsentscheidungen zu befinden habe.

    Diese Voraussetzungen sind für das vor dem BFH anhängige Revisionsverfahren III R 39/08, auf welches sich die Kläger bereits im Einspruchsverfahren beriefen, erfüllt.

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für

    Nach den Erläuterungen erfasst die Vorläufigkeitserklärung sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das BVerfG oder der BFH die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 231, 7, BStBl II 2011, 11).

    Erklärt die Finanzbehörde die vorläufige Festsetzung für endgültig oder entfällt ein Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid, sind ebenfalls Einspruch und ggf. Klage möglich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann trotz vorläufiger Festsetzung wegen anhängiger Musterverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren anzunehmen sein, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11).

  • FG Niedersachsen, 16.02.2016 - 7 V 237/15

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge für das Jahr 2014; Ermittlung

    49 Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Vorläufigkeitsvermerk, der sich nicht ausdrücklich auf bestimmte im Einzelnen genannte Verfahren bezieht, "nicht beschränkt auf die zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung anhängigen Verfahren" (Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, BStBl II 2011, 11).
  • BFH, 26.09.2023 - IX R 9/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung -

    Ein Rechtsschutzbedürfnis kann bei vorläufiger Steuerfestsetzung unter anderem dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige aus berechtigtem Interesse ein weiteres Verfahren einleiten will, weil er zum Beispiel bisher in den Musterverfahren nicht geltend gemachte Gründe substantiiert vorträgt und diese an das BVerfG oder den Gerichtshof der Europäischen Union herantragen möchte (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.2010 - III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz 50 und vom 16.02.2011 - X R 10/10, Rz 11).

    Die Kläger können nach Erledigung des Musterverfahrens gemäß § 165 Abs. 2 Satz 4 AO beantragen, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für endgültig erklärt wird, und gegen die dann auch insoweit endgültige Festsetzung Einspruch einlegen und gegebenenfalls anschließend Klage erheben zur weiteren verfassungsrechtlichen Klärung, ohne dass dem § 351 Abs. 1 AO entgegensteht (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.2010 - III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz 51; Seer in Tipke/Kruse, § 165 AO Rz 54; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., § 165 Rz 32 und 85; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 165 AO Rz 155; Brockmeyer, DStZ 1996, 1, 3).

  • BFH, 14.03.2012 - X R 50/09

    Teileinspruchsentscheidung bezüglich unstreitiger Bestandteile des Bescheids

    Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Sachdienlichkeit als Tatbestandsvoraussetzung und der mittels der Formulierung "kann" in das Ermessen der Finanzbehörde gestellten Rechtsfolge (so bereits BFH-Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, unter B.II.3.b aa, m.w.N., Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. 1 BvR 1359/11).

    Das Ermessen ist insoweit vorgeprägt, so dass es keiner weiteren Begründung bedarf (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, unter B.II.3.c).

  • BFH, 29.04.2020 - XI R 39/18

    Gewinnerhöhende Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei Verschmelzung

  • FG München, 10.02.2015 - 2 K 467/14

    Rechtsschutzbedürfnis, Klage gegen hinsichtlich beschränkt abzugsfähiger

  • FG Nürnberg, 07.03.2012 - 3 K 1045/11

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung -

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 9/22: Fehlendes

  • FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine vorläufige Festsetzung des

  • BFH, 17.03.2022 - XI R 39/19

    Reichweite einer Erledigungserklärung; Teileinspruchsentscheidung

  • BFH, 18.04.2018 - X B 124/17

    Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 367 Abs. 2a AO ist geklärt

  • FG München, 31.03.2017 - 8 K 2426/15

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages 2014

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 12 K 2945/19

    Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen - Zeitpunkt des

  • FG Nürnberg, 03.07.2013 - 3 K 448/13

    Rechtsschutzbedürfnis trotz vorläufiger Steuerfestsetzung - Lineare oder

  • BFH, 12.05.2022 - V R 31/20

    Abgrenzung von abschließender zur Teil-Einspruchsentscheidung

  • BFH, 16.02.2011 - X R 10/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 02. 2010 X R 10/08 - Kein

  • FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11

    Keine erweiterte Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

  • FG Hessen, 25.04.2023 - 11 K 286/22
  • FG Hessen, 20.03.2023 - 11 V 870/22
  • FG Köln, 12.07.2023 - 3 K 1356/22

    Werbungskosten - Ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Nullbescheides;

  • BFH, 21.12.2016 - I B 57/16

    Reichweite und gerichtliche Überprüfung einer Teil-Einspruchsentscheidung

  • FG München, 25.10.2012 - 5 K 564/11

    Rechtsschutzbedürfnis, vorläufig ergangener Steuerbescheid

  • BFH, 12.04.2011 - III S 49/10

    Gegenstand der Anhörungsrüge

  • BFH, 02.09.2008 - X R 45/05

    Kürzung des Vorwegabzugs - kein unbegrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen -

  • FG Thüringen, 25.06.2015 - 1 K 542/14

    Fehlende Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung über

  • BFH, 30.08.2023 - X B 58/23

    Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis bei Geltendmachung der doppelten

  • FG Hamburg, 07.12.2016 - 6 K 66/16

    Keine Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1a GewStG - Keine sachliche Unbilligkeit

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2018 - 14 K 3172/17

    Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich Leibrentenbesteuerung

  • FG Thüringen, 18.04.2012 - 3 K 257/11

    Zweckmäßigkeit der Verfahrensruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO - Keine

  • FG Niedersachsen, 20.06.2011 - 2 KO 3/11

    Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist nach der

  • FG Bremen, 23.10.2019 - 1 K 184/17

    Reichweite einer Vorläufigkeitserklärung wegen verfassungsrechtlicher Fragen -

  • FG München, 30.07.2013 - 8 K 2584/10

    Antrag auf schlichte Änderung

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