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   BFH, 23.01.2013 - X R 32/08   

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https://dejure.org/2013,7521
BFH, 23.01.2013 - X R 32/08 (https://dejure.org/2013,7521)
BFH, Entscheidung vom 23.01.2013 - X R 32/08 (https://dejure.org/2013,7521)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - X R 32/08 (https://dejure.org/2013,7521)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk - Rechtsschutz - Voraussetzungen für Eintritt und Beendigung der Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 AO - Unterlassene Anhörung des Steuerpflichtigen nach Wegfall des Ruhensgrundes - ...

  • openjur.de

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk; Rechtsschutz; Voraussetzungen für Eintritt und Beendigung der Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 AO; Unterlassene Anhörung des Steuerpflichtigen nach Wegfall des Ruhensgrundes; Verfassungskonforme ...

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 19 Abs 4, AO § ... 155, AO § 165, AO § 363, AO § 367 Abs 2, FGO § 74, AO § 126 Abs 1 Nr 3, AO § 126 Abs 2, AO § 361 Abs 2, AEAO § 363 Ziff 3 S 1, AO § 5, GG Art 3 Abs 1, EStG § 10 Abs 3, EStG § 32b Abs 1 S 1 Nr 1
    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk - Rechtsschutz - Voraussetzungen für Eintritt und Beendigung der Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 AO - Unterlassene Anhörung des Steuerpflichtigen nach Wegfall des Ruhensgrundes - ...

  • Bundesfinanzhof

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk - Rechtsschutz - Voraussetzungen für Eintritt und Beendigung der Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 AO - Unterlassene Anhörung des Steuerpflichtigen nach Wegfall des Ruhensgrundes - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 155 AO, § 165 AO, § 363 AO, § 367 Abs 2 AO
    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk - Rechtsschutz - Voraussetzungen für Eintritt und Beendigung der Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 AO - Unterlassene Anhörung des Steuerpflichtigen nach Wegfall des Ruhensgrundes - ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk – Rechtsschutz – Voraussetzungen für Eintritt und Beendigung der Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 AO – Unterlassene Anhörung des Steuerpflichtigen nach Wegfall des Ruhensgrundes ...

  • Betriebs-Berater

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

  • rewis.io

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk - Rechtsschutz - Voraussetzungen für Eintritt und Beendigung der Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 AO - Unterlassene Anhörung des Steuerpflichtigen nach Wegfall des Ruhensgrundes - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

  • rechtsportal.de

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch einen Vorläufigkeitsvermerk

  • datenbank.nwb.de

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufigkeitsvermerk statt Ruhen des Verfahrens

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch einen Vorläufigkeitsvermerk

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vorläufiger Steuerbescheid statt Anordnung des Ruhens des Verfahrens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Beendigung der Verfahrensruhe durch Vorläufigkeitsvermerk

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 202
  • NVwZ-RR 2013, 739
  • BB 2013, 1237
  • DB 2013, 1465
  • BStBl II 2013, 423
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (36)

  • BFH, 26.09.2006 - X R 39/05

    Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
    Wie dem Senatsurteil vom 26. September 2006 X R 39/05 (BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222) zu entnehmen sei, umfasse § 363 Abs. 2 Satz 2 AO auch Parallelverfahren.

    Dieses Begehren haben sie ausdrücklich nur für den Fall der Abweisung ihres Antrags auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung geltend gemacht (siehe dazu Senatsurteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, m.w.N.).

    Die Verfahrensruhe beginnt und endet mit Eintritt und Fortfall ihrer Voraussetzungen automatisch (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222.

    Die Fortsetzungsmitteilung ist eine Ermessensentscheidung; der Einspruchsführer hat zwar kein subjektives Recht darauf, dass die Finanzbehörde von einer Fortsetzung des Einspruchsverfahrens vor Beendigung der gesetzlichen Zwangsruhe absieht, er hat aber einen Anspruch auf rechtmäßige Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (so Senatsurteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, m.w.N.).

    Die Entscheidung des FA, das Einspruchsverfahren fortsetzen zu wollen, war ermessensgerecht; insbesondere hatte das FA zum Ausdruck gebracht, weshalb es im konkreten Einzelfall die gesetzliche Zwangsruhe beendet hat (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, unter II.4.).

    Mit dem Schreiben vom 2. Januar 2006 konnte das FA diese Erwägungen zulässigerweise präzisieren, da eine Finanzbehörde gemäß § 102 Satz 2 FGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen kann (vgl. statt vieler Senatsurteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222).

    Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet nicht dazu, Einspruchsverfahren möglichst lange offenhalten zu können, damit der Steuerpflichtige an künftigen Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu derzeit nicht streitigen Rechtsfragen teilhaben kann (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 6. Oktober 1995 III R 52/90, BFHE 178, 559, BStBl II 1996, 20; in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, unter II.6.; Beschluss vom 6. Juli 1999 IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587).

    Auch § 363 Abs. 2 Satz 2 AO dient nicht diesem Zweck (vgl. Senatsurteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, unter II.4.).

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
    Dies spielt im Streitfall jedoch keine Rolle, da die von den Klägern für geboten erachtete verfassungskonforme Auslegung eine Frage der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht ist (so BFH-Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, unter B.II.2.a).

    Der Senat nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf das BFH-Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 (unter B.II.1.b) und schließt sich den dortigen Ausführungen einschließlich der Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 31. Mai 2006 X R 9/05 (BFHE 213, 199, BStBl II 2006, 858) an.

    Endet ein Bezugsverfahren nicht im Sinne des Steuerpflichtigen oder ohne Sachentscheidung, so dass die Vorläufigkeit ins Leere geht, so kann er anschließend den Streit in der Sache selbst fortsetzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, unter B.II.2.d, m.w.N.).

    Sollte nämlich das BVerfG in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1359/11 zum Ergebnis kommen, der BFH habe in seinem Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 mit § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO eine verfassungswidrige Vorschrift angewandt bzw. sie sei von ihm nicht verfassungskonform ausgelegt worden, wäre dies auch im Streitfall zu berücksichtigen.

    c) Hinzu kommt ein weiterer Aspekt, der gegen die Aussetzung des Verfahrens spricht: Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene BFH-Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 bezieht sich vor allem auf die Verfassungsmäßigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.

  • BFH, 16.11.2011 - X R 15/09

    Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung;

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
    Hier sei bereits eine Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 598/12 anhängig, die sich gegen das Senatsurteil vom 16. November 2011 X R 15/09 (BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325) richte.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325 entschieden, der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet gewesen, Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit (heute: Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit) einkommensteuerlich in vollem Umfang und nicht nur in dem durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 3 EStG vorgegebenen Rahmen zum Abzug zuzulassen.

    Mit sämtlichen Argumenten hat sich der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325 auseinandergesetzt, die Verfassungsmäßigkeit der nur eingeschränkten steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge indes bejaht (vgl. dazu auch FG Hamburg, Urteil vom 21. September 2012  3 K 144/11, EFG 2013, 26 zu § 10 Abs. 4 EStG in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung).

    Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsbegründung in BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325 (unter II.2.a und b) verwiesen.

    Eine --behauptete-- Verletzung des durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter ist ebenfalls nicht erkennbar; auch insoweit wird auf die Begründung des Senatsurteils in BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325 (unter II.2.a cc) Bezug genommen.

  • BVerfG, 01.10.2013 - 1 BvR 1359/11
    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
    Insofern sei das Revisionsverfahren im Hinblick auf die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1359/11 anhängige Verfassungsbeschwerde, in der die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift gerügt und deren Begründung ausdrücklich zum Gegenstand dieses Revisionsverfahrens gemacht werde, zum Ruhen zu bringen oder nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.

    (4) Aus den vorstehend dargestellten Gründen bestehen nach Auffassung des erkennenden Senats die von den Klägern durch die Übernahme der Begründung der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1359/11 gerügten Rechtsschutzlücken nicht.

    Trotz der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1359/11 sowie 2 BvR 598/12 war der erkennende Senat nicht verpflichtet, das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 FGO auszusetzen.

    Sollte nämlich das BVerfG in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1359/11 zum Ergebnis kommen, der BFH habe in seinem Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 mit § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO eine verfassungswidrige Vorschrift angewandt bzw. sie sei von ihm nicht verfassungskonform ausgelegt worden, wäre dies auch im Streitfall zu berücksichtigen.

  • BVerfG, 27.09.2017 - 2 BvR 598/12

    Einkommensteuer, Beitrag, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung,

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
    Hier sei bereits eine Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 598/12 anhängig, die sich gegen das Senatsurteil vom 16. November 2011 X R 15/09 (BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325) richte.

    In der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 598/12 wird zwar die Auffassung vertreten, der gebotene verfassungsrechtlich abgesicherte Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit als pflichtbestimmter, indisonibler Aufwand folge aus der verfassungskonformen Beachtung und Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Nettoprinzips.

    Trotz der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1359/11 sowie 2 BvR 598/12 war der erkennende Senat nicht verpflichtet, das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 FGO auszusetzen.

  • BFH, 29.05.2007 - X B 66/06

    Erledigung der Hauptsache; Entscheidung des BVerfG zum Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
    Die sich anschließende Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2299/04) war als außerordentlicher Rechtsbehelf ein anderes Verfahren (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 29. Mai 2007 X B 66/06, BFH/NV 2007, 1693) und verlängerte die Verfahrensruhe nicht automatisch.

    Zwar hat der BFH entschieden, es gehöre zum Recht individueller Prozessführung eines Bürgers, dass sein Verfahren zum vorübergehenden Stillstand gebracht werde, wenn bereits Prozesse anhängig seien; dies gelte jedenfalls dann, wenn das Begehren auf Ruhen oder Aussetzung des Verfahrens nicht von sachwidrigen Motiven getragen sei (Urteil vom 29. April 2003 VI R 140/90, BFHE 202, 49, BStBl II 2003, 719, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1693).

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
    Demgegenüber gehe der Große Senat des BFH davon aus, dass ein bereits anhängiges Rechtsmittel erweitert werden könne (Beschluss vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327).

    Der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327 steht dem nicht entgegen, da sich der Große Senat in dieser Entscheidung nicht zu der streitrelevanten Frage des möglichen Offenhaltens eines Einspruchsverfahrens geäußert, sondern vielmehr erläutert hat, dass es zulässig sei, eine Anfechtungsklage nach Ablauf der Klagefrist zu erweitern, sofern nicht bereits eine --im Einkommensteuerrecht regelmäßig nicht anzunehmende-- Teilbestandskraft eingetreten sei.

  • BFH, 21.07.2004 - X R 72/01

    Kinderbetreuungskosten; Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
    Die vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren X R 65/01 und X R 66/01 wurden, nachdem sie zwischenzeitlich die Aktenzeichen XI R 56/01 und XI R 57/01 erhalten hatten, am 21. Juli 2004 vom erkennenden Senat unter den Aktenzeichen X R 72/01 und X R 73/01 entschieden (BFH/NV 2005, 513 bzw. Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 93).

    Die Verfahren X R 65/01 und X R 66/01 (zwischenzeitlich unter XI R 56/01 und XI R 57/01 geführt) wurden am 21. Juli 2004 unter X R 72/01 (BFH/NV 2005, 513) und X R 73/01 (NJW 2005, 93) durch Urteile abgeschlossen.

  • BFH, 21.07.2004 - X R 73/01
    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
    Die vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren X R 65/01 und X R 66/01 wurden, nachdem sie zwischenzeitlich die Aktenzeichen XI R 56/01 und XI R 57/01 erhalten hatten, am 21. Juli 2004 vom erkennenden Senat unter den Aktenzeichen X R 72/01 und X R 73/01 entschieden (BFH/NV 2005, 513 bzw. Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 93).

    Die Verfahren X R 65/01 und X R 66/01 (zwischenzeitlich unter XI R 56/01 und XI R 57/01 geführt) wurden am 21. Juli 2004 unter X R 72/01 (BFH/NV 2005, 513) und X R 73/01 (NJW 2005, 93) durch Urteile abgeschlossen.

  • BFH, 11.09.2008 - VI R 63/04

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
    Unabhängig davon habe die Einspruchserweiterung vom 24. Januar 2005 zur weiteren gesetzlichen Zwangsruhe geführt, die erst mit dem Urteil des BFH vom 11. September 2008 VI R 63/04 (BFH/NV 2008, 2018) geendet habe.

    Die vorläufigen Festsetzungen beendeten gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO die durch das Bezugsverfahren VI R 63/04 begründete Verfahrensruhe.

  • BFH, 08.11.2006 - X R 45/02

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005 sind trotz Inkrafttretens

  • BFH, 04.09.1959 - III 286/57 U

    Unterlassung eines Hinweises an den Steuerpflichtigen auf die Verböserungsabsicht

  • BFH, 01.12.1961 - VI 264/61 U

    Zurückweisung eines Einspruchs durch das Finanzgerichts bei verbösertem

  • BFH, 19.08.1982 - IV R 185/80

    Vorverfahren - Beiladung - Wiederholung des Vorverfahrens - Aufhebung der

  • BFH, 26.10.1988 - I R 189/84

    Steuerbescheid - Erklärung für vorläufig - Bemessungsgrundlage - Umfang der

  • BFH, 07.02.1992 - III R 61/91

    Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheids bei Aussetzung des Klageverfahrens

  • BFH, 06.10.1995 - III R 52/90

    Kostenentscheidung, wenn das BVerfG eine Norm für verfassungswidrig, aber für

  • BFH, 19.12.1995 - III R 100/90

    Rechtsbehelfe - Einspruch - Rechtsbehelfsentscheidung - Rechtsbehelfseinlegung

  • BFH, 06.07.1999 - IV B 14/99

    Einspruch als bloßes Mittel zur Offenhaltung eines Steuerfalles

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 52/00

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 51a Abs. 2; AO 1977 § 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

  • BFH, 04.04.2003 - V B 199/02

    NZB: Aussetzung des Verfahrens

  • BFH, 29.04.2003 - VI R 140/90

    Kostenentscheidung bei abgelehnter Verfahrensruhe

  • BFH, 14.07.2004 - IX B 102/03

    Unterlassener Verböserungshinweis - Berücksichtigung im Klageverfahren

  • BFH, 31.05.2006 - X R 9/05

    Vorläufige Steuerfestsetzung: Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks "hinsichtlich

  • BFH, 09.12.2009 - II R 39/07

    Auswirkungen eines wegen Unbestimmtheit rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerks aus

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

  • BFH, 09.06.2010 - II B 154/09

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007

  • BFH, 19.07.2011 - X R 26/10

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

  • BFH, 27.07.2011 - I R 44/10

    Gerichtliche Überprüfung von Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung -

  • BFH, 01.08.2012 - IV R 55/11

    Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Klärung einer möglichen

  • BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 2299/04
  • FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 144/11

    Einkommensteuerrecht: Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab

  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06

    Beendigung der gesetzlichen Verfahrensruhe durch vorläufige Steuerfestsetzung in

  • BFH, 18.04.2012 - X R 62/09

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

  • BFH, 09.09.2015 - X R 5/13

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des beschränkten Abzugs der sonstigen

    An dieser Ansicht hält der Senat auch im Hinblick auf die Neuregelung ab dem Streitjahr fest (vgl. zur Abziehbarkeit von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung auch das Senatsurteil vom 23. Januar 2013 X R 32/08, BFHE 240, 202, BStBl II 2013, 423, unter B.II.3., m.w.N.).
  • BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht

    Bei einer Aussetzung der Festsetzung in den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AO ist jedoch - ebenso wie bei der Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung - zu beachten, dass sie nur bei Vorliegen eines (besonderen) berechtigten Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen zu gewähren ist (vgl. BFHE 240, 202 ).
  • FG München, 27.01.2010 - 9 K 3140/09

    Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe - Isolierte Anfechtung der

    Schließlich beantragt er im Hinblick auf das vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bezüglich der Voraussetzungen für eine Fortsetzungsmitteilung gemäß § 363 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. der Wirkungen eines nachträglich beigefügten Vorläufigkeitsvermerks auf den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen anhängige Verfahren X R 32/08 ein Ruhen des Verfahrens.

    Soweit sich der Kläger bezüglich der Fragen im Zusammenhang mit der Fortsetzungsmitteilung gemäß § 363 Abs. 2 Satz 4 AO und den Wirkungen nachträglicher Vorläufigkeitsvermerke auf das anhängige Verfahren beim BFH mit dem Az. X R 32/08 bezieht, ist die insoweit zulässige Klage (vgl. oben 2. a)) unbegründet.

    Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedenfalls insoweit gegeben, als der Kläger seinen Einspruch auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 32/08 stützt.

    Aus diesem Grund kommt es auf die im Verfahren X R 32/08 zu entscheidende Frage, ob ein entsprechender Hinweis erforderlich ist, nicht an, weshalb der Senat entscheiden kann.

  • BFH, 29.04.2020 - XI R 39/18

    Gewinnerhöhende Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei Verschmelzung

    Der Senat sieht insoweit von einer Prüfung ab, da einem etwaigen --darauf gerichteten-- Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin (s. insoweit allgemein z.B. BFH-Urteile vom 30.09.2010 - III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11; vom 23.01.2013 - X R 32/08, BFHE 240, 202, BStBl II 2013, 423) in ausreichendem Maße durch die Vorläufigkeitserklärung der Festsetzung/Feststellung, soweit die Zinshöhe (ab 2010 bis Juni 2011) einkommens- bzw. gewerbeertragswirksam ist, Rechnung getragen wurde.
  • FG Düsseldorf, 04.03.2021 - 14 K 53/18

    Hinreichende Bestimmtheit des Gewinnfeststellungsbescheides bei einer GbR

    Dies entspricht allgemeiner Ansicht (z. B. BFH-Urteil vom 23.01.2013, X R 32/08, BStBl II 2013, 423; Rüsken in Klein, Kommentar zur AO, 15. Aufl., § 165 Rz. 45; Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 165 AO Rz. 23).

    Der BFH (Urteil vom 23.01.2013, X R 32/08, BStBl II 2013, 423) und das Hessische FG (Beschluss vom 07.10.2016 6 V 1587/16, zitiert nach juris) vergleichen die vorläufige Aussetzung der Steuerfestsetzung mit einer Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO und erwägen ein (besonderes) berechtigtes Aussetzungsinteresse als Erfordernis für eine Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO.

  • BFH, 15.06.2021 - VII B 18/21

    AdV wegen unterlassener Anhörung und Verstoß gegen Offenlegung der

    Das HZA hat die Stellungnahme des Antragstellers nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern ernsthaft in Erwägung gezogen (zu diesem Erfordernis: Rozek in HHSp, § 126 AO Rz 42f.; Seer in Tipke/Kruse, § 126 AO Rz 7; vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013 - X R 32/08, BFHE 240, 202, BStBl II 2013, 423, Rz 45).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Angesichts der Rechtsfolge der zwingenden Verfahrensruhe ist zudem erforderlich, dass im Zeitpunkt, in dem sich der Einspruchsführer auf das Musterverfahren beruft, für alle Beteiligten eine hinreichende Gewissheit darüber bestehen muss, wie weit die Verfahrensruhe reicht und bei Eintritt welchen Ereignisses sie wieder beendet werden wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2008, 4 K 340/06, EFG 2008, 1352, Revisionsaktenzeichen X R 32/08).

    Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 15/09 zur Frage der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und das anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 32/08 zur Frage der Beendigung der gesetzlichen Zwangsruhe zuzulassen.

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Angesichts der Rechtsfolge der zwingenden Verfahrensruhe ist zudem erforderlich, dass im Zeitpunkt, in dem sich der Einspruchsführer auf das Musterverfahren beruft, für alle Beteiligten eine hinreichende Gewissheit darüber bestehen muss, wie weit die Verfahrensruhe reicht und bei Eintritt welchen Ereignisses sie wieder beendet werden wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2008, 4 K 340/06, EFG 2008, 1352, Revisionsaktenzeichen X R 32/08).

    Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 15/09 zur Frage der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und das anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 32/08 zur Frage der Beendigung der gesetzlichen Zwangsruhe zuzulassen.

  • BFH, 14.12.2022 - X R 25/21

    Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem

    Aus diesem Grund berühren Beiträge zu einer Versicherung gegen Arbeitslosigkeit nicht das subjektive Nettoprinzip (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 18.11.2009 - X R 6/08, BFHE 227, 137, BStBl II 2010, 282, unter B.II.3.b cc, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; BVerfG-Beschluss vom 13.07.2016 - 2 BvR 289/10, n.v.; Senatsurteil vom 16.11.2011 - X R 15/09, BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325, Rz 29 ff., Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; BVerfG-Beschluss vom 27.09.2017 - 2 BvR 598/12, n.v.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - X R 32/08, BFHE 240, 202, BStBl II 2013, 423, Rz 70 ff., Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; BVerfG-Beschluss vom 17.09.2013 - 1 BvR 1462/13, n.v.).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Angesichts der Rechtsfolge der zwingenden Verfahrensruhe ist zudem erforderlich, dass im Zeitpunkt, in dem sich der Einspruchsführer auf das Musterverfahren beruft, für alle Beteiligten eine hinreichende Gewissheit darüber bestehen muss, wie weit die Verfahrensruhe reicht und bei Eintritt welchen Ereignisses sie wieder beendet werden wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2008, 4 K 340/06, EFG 2008, 1352 , Revisionsaktenzeichen X R 32/08).

    Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 15/09 zur Frage der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und das anhängige Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 32/08 zur Frage der Beendigung der gesetzlichen Zwangsruhe zuzulassen.

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • BFH, 23.06.2017 - X B 152/16

    Vorläufigkeitsvermerk - Teil-Einspruchsentscheidung und Zwangsruhe

  • FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine vorläufige Festsetzung des

  • OVG Thüringen, 13.07.2022 - 4 EO 773/20

    (Unbillige Härte nach VwGO § 80 Abs 4 S 3 VwGO bei gewerbssteuerrechtlichem

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