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   BFH, 09.12.2015 - X R 56/13   

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https://dejure.org/2015,47699
BFH, 09.12.2015 - X R 56/13 (https://dejure.org/2015,47699)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2015 - X R 56/13 (https://dejure.org/2015,47699)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - X R 56/13 (https://dejure.org/2015,47699)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 157 Abs 2, AO § ... 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 177 Abs 2, AO § 350, AO § 351 Abs 1, AO § 367 Abs 2 S 3, AO § 367 Abs 2a, EStG § 6b, EStG § 6c, EStG § 7b, EStG § 10d, EStG § 14a Abs 5, EStG § 26, EStG § 34 Abs 3, FöGbG § 4, UStG § 9, UStG § 15 Abs 4 S 2, GG Art 19 Abs 4
    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

  • Bundesfinanzhof

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 157 Abs 2 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 177 Abs 2 AO, § 350 AO
    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

  • IWW

    § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 34 Abs. 3 EStG, § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 355 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 351 Abs. 1 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), § 34 EStG, §§ 26 ff. EStG, § 10d EStG, § 32d Abs. 4, 6 EStG, § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 34 Abs. 1 EStG, § 7b EStG, § 4 des Fördergebietsgesetzes, § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG, § 14a Abs. 5 EStG, § 6b EStG, § 9 des Umsatzsteuergesetzes, § 26 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 367 Abs. 2a AO, § 26 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 EStG, § 157 Abs. 2 AO, § 367 Abs. 2 Satz 3 AO, § 350 AO, § 177 Abs. 2 AO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zeitliche Grenzen der Änderung der Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten

  • Betriebs-Berater

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

  • rewis.io

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitliche Grenzen der Änderung der Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten

  • datenbank.nwb.de

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Änderung von Antrags- und Wahlrechten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Veranlagungswahlrecht der Ehegatten nicht auf außerordentliche Einkünfte übertragbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 252, 241
  • BB 2016, 661
  • BStBl II 2016, 967
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 20.04.2023 - III R 25/22

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Eine gesetzliche Frist für den Widerruf besteht nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.12.2015 - X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 14 ff.).

    Ob die geänderte Ausübung des Wahlrechts durch erstmaligen Antrag, durch Rücknahme eines Antrags oder durch abweichende Ausübung eines Antrags ihrerseits eine Änderung des Einkommensteuerbescheids rechtfertigt, ist eine hiervon zu trennende Frage (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 17).

    a) Die ständige Rechtsprechung des BFH lässt zwar die Ausübung und Änderung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, grundsätzlich so lange zu, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.10.2015 - X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, und in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967; Senatsurteil vom 26.04.2018 - III R 12/17, BFH/NV 2018, 948).

    Damit werden grundsätzlich auch diejenigen Fälle erfasst, in denen Änderungsbescheide auf der Grundlage einer selbständigen Änderungsvorschrift --wie hier § 175 Abs. 1 AO-- die teilweise Durchbrechung der Bestandskraft bewirken (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 25).

    Die Vorschrift begrenzt die Anfechtbarkeit und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit eines Änderungsbescheids auf den Umfang der Änderung und stellt damit u.a. klar, dass es im Übrigen bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft bleibt (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 26; Senatsurteil in BFH/NV 2018, 948, Rz 27; BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - II B 99/18, BFH/NV 2020, 852, Rz 8).

    Die Änderung eines Antrags- oder Wahlrechts stellt für sich genommen keine Änderungsvorschrift dar (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 27).

    Zwar hat der BFH diese Frage in seinem Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967 (Rz 29) ausdrücklich offengelassen.

    Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der Rücknahme des durch das StSenkErgG eingeführten Antrags nach § 34 Abs. 3 EStG etwas anderes gelten soll (BTDrucks 14/4217, S. 8; vgl. BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 36).

    Darüber hinaus hat schon der X. Senat in seiner Entscheidung in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967 in Rz 36 darauf hingewiesen, dass die Änderung der Geschäftsgrundlage, die der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Dispositionen zugrunde gelegt hat, für sich allein nicht den Tatbestand einer Änderungsvorschrift erfülle und deswegen für sich allein auch nicht die Änderung von Bescheiden rechtfertigen könne.

    Soweit die Änderung des Wahlrechts nicht möglich sei, wenn sie zu einer das Änderungspotential nur um 1 EUR übersteigenden Steueränderung führe, sei das eine unvermeidbare Folge des Umstands, dass der Ermäßigungsantrag als solcher nicht teilbar sei (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 40).

  • FG Thüringen, 05.10.2018 - 1 K 348/18

    Fortführungsgebundener Verlustvortrag: Keine gesetzliche Ausschlussfrist für

    Damit korrespondiert auch das Recht, erstmalig ein Wahlrecht auszuüben (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015 - X R 56/13 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 252, 241, Bundesteuerblatt -BStBl- II 2016, 967, Rn. 22; mit umfangreichen Rspr.- Hinweisen; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, August 2018, § 164 AO Tz. 43, 44).
  • BFH, 15.06.2016 - VI R 54/15

    Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG - Ausübung und Widerruf des

    Antrags- oder Wahlrechte, die --wie hier-- weder ausdrücklich unwiderruflich ausgestaltet sind noch dem Grunde nach einer zeitlichen Begrenzung unterliegen, können jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anderweitig ausgeübt werden, solange der entsprechende Steuerbescheid --hier die Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2008-- nicht formell und materiell bestandskräftig ist (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 56/13, BFHE 252, 241).
  • BFH, 14.07.2020 - VIII R 6/17

    Erstmaliger Eintritt der Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf

    Wird --wie im Streitfall-- ein Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG vom Steuerpflichtigen erstmals nach Ergehen eines Änderungsbescheids gestellt und lässt sich hierdurch eine Steuerminderung erzielen, kann diese gemäß § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO nur berücksichtigt werden, soweit die Bestandskraft der Steuerfestsetzung aufgrund einer verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift (etwa §§ 172 ff. AO) zugunsten des Antragstellers durchbrochen werden kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806, Rz 11; s.a. BFH-Urteile vom 09.12.2015 - X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 26; vom 26.04.2018 - III R 12/17, BFH/NV 2018, 948, Rz 27; zu § 32d Abs. 4 EStG BFH-Urteil in BFHE 266, 163, BStBl II 2020, 99, Rz 39; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 149).
  • BFH, 28.04.2016 - I R 31/15

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen -

    Demgemäß kann auch das Wahlrecht des § 7g Abs. 1 EStG 2002 n.F. (Satz 1: "können") vom Steuerpflichtigen nachträglich, d.h. nach Abgabe der betreffenden Steuererklärung und Festsetzung der Steuer im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen einen geänderten Steuerbescheid, geltend gemacht werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933 zu § 7g EStG 2002 a.F., m.w.N.; allgemein BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 56/13, BFHE 252, 241).
  • FG Köln, 09.03.2022 - 15 K 1055/20

    Streit um die Ablehnung der getrennten Veranlagung; Möglichkeit der späteren

    Ob die geänderte Ausübung des Wahlrechts durch erstmaligen Antrag, durch Rücknahme eines Antrags oder durch abweichende Ausübung eines Antrags ihrerseits eine Änderung des Einkommensteuerbescheids rechtfertigt, ist eine hiervon zu trennende Frage (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015, X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967).

    Folgerichtig kann der Steuerpflichtige frei über das Wahlrecht verfügen, wenn der Einkommensteuerbescheid noch nicht formell bestandskräftig und deshalb ohnehin änderbar ist, insbesondere also dann, wenn über einen Einspruch oder eine Klage gegen den Bescheid insgesamt noch nicht entschieden ist (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015, X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967).

    Eine Änderung des Antrags- oder Wahlrechts ist nach alledem nicht möglich, wenn ihre Auswirkungen über den durch § 351 Abs. 1 AO abgesteckten Änderungsrahmen hinausgehen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015, X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967).

    Würde man - unabhängig von den Grenzen der §§ 351 Abs. 1, 177 AO - eine Neuausübung zulassen, ergäbe sich im Ergebnis eine Durchbrechung der Bestandskraft, da die durch den Gesetzgeber geschaffenen Grenzen dann keine Beachtung fänden (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015, X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, wonach die Änderung des Wahlrechts nicht möglich ist, wenn sie zu einer das Änderungspotential nur um 1 EUR übersteigenden Steueränderung führt. Dies sei eine unvermeidbare Folge des Umstands, dass der Ermäßigungsantrag als solcher nicht teilbar ist.).

    Der Bundesfinanzhof hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2015 (X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, siehe Rn. 29 der in Juris abgedruckten Entscheidungsgründe) ausdrücklich offen gelassen.

  • BFH, 19.12.2018 - I R 1/17

    Keine Änderung des Antrags nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006

    Danach unterliegt zwar die Ausübung des dortigen Wahlrechts keiner zeitlichen Begrenzung und ist eine Änderung grundsätzlich möglich, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967).
  • FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 6 K 356/18

    Wirksamkeit eines Antrages auf Feststellung eines fortführungsgebundenen

    Damit korrespondiert auch das Recht, erstmalig ein Wahlrecht auszuüben (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 56/13, BFHE- 252, 241, BStBl II 2016, 967).
  • BFH, 26.04.2018 - III R 12/17

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Das erfasst auch diejenigen Fälle, in denen Änderungsbescheide auf der Grundlage einer selbständigen Änderungsvorschrift --etwa §§ 172 ff. AO-- die teilweise Durchbrechung der Bestandskraft bewirken (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 25).

    Die Vorschrift begrenzt die Anfechtbarkeit und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit eines Änderungsbescheids auf den Umfang der Änderung und stellt damit u.a. klar, dass es im Übrigen bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft bleibt (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 26).

  • BFH, 21.07.2017 - X S 15/17

    Streitwert bei Antrag auf Steuererhöhung

    Der Streitwert für das Revisionsverfahren X R 56/13 wird auf 273.600 EUR festgesetzt.

    Das Finanzgericht (FG) hat der im Oktober 2011 erhobenen Klage mit Urteil vom 19. November 2013  13 K 3624/11 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 201) stattgegeben, der Senat auf die Ende 2013 eingegangene Revision des FA das FG-Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Kosten des gesamten Verfahrens den Antragstellern auferlegt (Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967).

    Mit Kostenrechnung vom 12. Mai 2016 KostL 185/16 (X R 56/13) stellte die Kostenstelle des BFH den Antragstellern eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 23.980 EUR in Rechnung.

  • BFH, 05.03.2020 - II B 99/18

    Nachträgliche Option zur Vollverschonung

  • FG München, 27.10.2017 - 2 K 956/16

    Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem im Abgeltungssteuersystem

  • BFH, 14.06.2016 - VII B 47/15

    Wechsel der Veranlagungsart

  • BFH, 19.01.2022 - X R 32/20

    Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach §

  • FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 2817/20

    Festsetzung der Schenkungsteuer i.R.e. Antrags auf die sog. Optionsverschonung

  • BFH, 10.07.2017 - X B 38/17

    Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage - Zulassung der Revision aufgrund eines

  • FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 3699/16

    Erbschaft- und Schenkungsteuer/Verfahren - Begünstigung des Betriebsvermögens,

  • FG München, 12.09.2019 - 10 K 3043/18

    Änderbarkeit der Steuerfestsetzung als Voraussetzung für die Verlustfeststellung

  • FG Köln, 23.03.2023 - 11 K 1095/20

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Änderungsmöglichkeiten des

  • FG Thüringen, 31.08.2022 - 4 K 599/21

    Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zur Glättung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2016 - 6 K 6243/14

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für

  • FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18

    Abgabenordnung: (Nicht-)Ausübung des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG

  • FG Düsseldorf, 08.11.2018 - 12 K 1250/18

    Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • FG Köln, 10.09.2020 - 5 K 2277/19

    Änderung der Wahl der Veranlagungsart i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer;

  • FG Düsseldorf, 16.07.2020 - 15 K 279/19

    Berücksichtigung eines nachträglichen Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d

  • FG Köln, 26.09.2022 - 15 K 469/22

    Zusammenveranlagung nach Ergehen von zwei Einkommenssteuerbescheiden nach

  • FG München, 28.04.2021 - 4 K 1710/19

    Zeitpunkt des Antrags auf Optionsverschonung

  • FG Hamburg, 01.03.2023 - 5 K 93/22

    Umsatzsteuer: Unanfechtbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 UStG

  • FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 1285/18

    Erbschaft- und Schenkungsteuer/Verfahren - Begünstigung des Betriebsvermögens,

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