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   BFH, 21.11.1967 - I 274/64   

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https://dejure.org/1967,1067
BFH, 21.11.1967 - I 274/64 (https://dejure.org/1967,1067)
BFH, Entscheidung vom 21.11.1967 - I 274/64 (https://dejure.org/1967,1067)
BFH, Entscheidung vom 21. November 1967 - I 274/64 (https://dejure.org/1967,1067)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltung des ERP-Vermögens - Ausübung öffentlicher Gewalt - Treuhänder - Bank - Stiller Gesellschafter - Gewinnanteile - Ermittlung des Gewerbeertrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Körperschaften des öffentlichen Rechts
    Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche
    Hoheitsbereich

Papierfundstellen

  • BFHE 91, 98
  • BStBl II 1968, 218
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.12.1965 - I 319/62 U

    Zulässigkeit eines gewerblichen Betriebes einer öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BFH, 21.11.1967 - I 274/64
    An diesem Merkmal fehlt es, wenn die Körperschaft durch Einschaltung ihrer Einrichtungen in den wirtschaftlichen Verkehr eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet (vgl. BFH-Urteil I 319/62 U vom 7. Dezember 1965, BFH 84, 417, BStBl III 1966, 150).
  • BFH, 05.06.1964 - IV 213/60 S

    Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 21.11.1967 - I 274/64
    Diese Beurteilung ergibt sich -- unbeschadet der Maßgeblichkeit privatrechtlicher Grundsätze für die Abgrenzung der stillen Gesellschaft von anderen Vertragstypen (vgl. Urteil des BFH IV 213/60 S vom 5. Juni 1964, BFH 81, 138, BStBl III 1965, 49) -- aus der in § 11 Nr. 3 StAnpG enthaltenen allgemeinen steuerrechtlichen Zurechnungsregel, wonach bei Treuhandschaften auch im Ertragsteuerrecht der wirtschaftlichen Vermögenszugehörigkeit der Vorrang vor der formalen Rechtslage gebührt.
  • BFH, 06.07.1967 - V 76/64

    Ausübung öffentlicher Gewalt durch den Norddeutschen Rundfunk - Steuerbarkeit von

    Auszug aus BFH, 21.11.1967 - I 274/64
    Im Unterschied zu einer an sich möglichen privatwirtschaftlichen Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist für die Ausübung der öffentlichen Gewalt kennzeichnend die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwekken dienen (vgl. BFH-Urteil V 76/64 vom 6. Juli 1967, BFH 89, 164, BStBl III 1967, 582).
  • BFH, 25.01.2005 - I R 63/03

    Abgrenzung Betrieb gewerblicher Art/Hoheitsbetrieb: Vermessungsamt und

    Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben (BFH-Urteil vom 21. September 1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95), die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind, staatlichen Zwecken dienen (BFH-Urteil vom 21. November 1967 I 274/64, BFHE 91, 98, BStBl II 1968, 218, m.w.N.; Abschn. 5 Abs. 13 Satz 3 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 --KStR 1995--) und zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist (vgl. auch Abschn. 5 Abs. 14 Satz 1 KStR 1995).
  • BFH, 30.06.1988 - V R 79/84

    Körperschaft des öffentlichen Rechts kann auch bei Erfüllung gesetzlich

    Der BFH hat die Auslegungskriterien wegen im wesentlichen gleichförmiger Erläuterung und im wesentlichen gleichartiger Funktion des Begriffs der "Ausübung öffentlicher Gewalt" im Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht soweit möglich übereinstimmend herangezogen (zum Rechtszustand nach § 2 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV -, § 4 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung - KStDV -, § 19 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz - UStDB 1951 - vgl. BFH-Urteil vom 21. November 1967 I 274/64, BFHE 91, 98, BStBl II 1968, 218).
  • FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02

    Klärschlammentsorgung; Abwasserbeseitigung; Betriebskostenzuschuss; Organschaft;

    Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben (BFH-Urteil vom 21. September 1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95), die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind, staatlichen Zwecken dienen (BFH-Urteil vom 21. November 1967 I 274/64, BFHE 91, 98, BStBl II 1968, 218, m.w.N.; Abschn. 5 Abs. 13 Satz 3 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 - KStR 1995 -) und zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist (vgl. auch Abschn. 5 Abs. 14 Satz 1 KStR 1995).
  • FG Sachsen, 23.10.2003 - 2 K 2212/01

    Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und partiarischem Darlehen;

    In Anwendung dieser Grundsätze sind die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der M-GmbH entsprechend der Bezeichnung des Vertrags als stille Gesellschaft anzusehen (vgl. BFH, BFHE 91, 98 zur Beteiligung des ERP-Sondervermögens an einem gewerblichen Unternehmen).
  • BFH, 09.10.2000 - I B 60/00

    Stille Gesellschafter und Treuhandverhältnisse; Hinzurechnung von Gewinnanteilen

    Denn es steht außerhalb jeden Zweifels und beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass eine Kapitaleinlage, die im Rahmen einer typischen stillen Beteiligung am Unternehmen des Treuhänders gegeben wird, nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles steuerlich gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 dem Treugeber zuzurechnen ist, im Ergebnis nicht anders wie auch die stille Beteiligung eines Treuhänders (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 1967 I 274/64, BFHE 91, 98, BStBl II 1968, 218).
  • BFH, 18.02.1970 - I R 157/67

    Öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt - Gebäudeversicherung - Monopolrechte

    An diesem Merkmal fehlt es, wenn sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet (BFH-Urteile I 319/62 U, a. a. O; I 274/64 vom 21. November 1967, BFH 91, 98, BStBl II 1968, 218).
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