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   BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62   

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BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62 (https://dejure.org/1969,40)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.1969 - 1 BvR 136/62 (https://dejure.org/1969,40)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 1969 - 1 BvR 136/62 (https://dejure.org/1969,40)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsgrundsätze des Bundesfinanzhofs - Behandlung der Betriebsaufspaltung - Verfassungsrechtliche Beanstandung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im Gewerbesteuerrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 25, 28
  • NJW 1969, 689
  • DB 1969, 468
  • BStBl II 1969, 369
  • BStBl II 1969, 389
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62
    Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 1 Abs. 2 und 3 StAnpG) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 13, 318 [326 f.]; 18, 224 [233 f.]).

    Daß der BFH für die Behandlung der Betriebsaufspaltung allgemeine Rechtsgrundsätze aufstellt, liegt in der Natur der Tätigkeit der höheren Gerichte (BVerfGE 18, 224 [237]).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62
    Das BVerfG kann nicht nachprüfen, ob diese Auslegung und Würdigung des Sachverhalts richtig sind (BVerfGE 13, 318 [325]; 18, 85 [92]; 21, 209 [216]).

    Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 1 Abs. 2 und 3 StAnpG) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 13, 318 [326 f.]; 18, 224 [233 f.]).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62
    Das angefochtene Urteil sei nicht mit dem Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 (BStBl 1964 III S. 124) zu vereinbaren, in dem der BFH bei Verpachtung eines ganzen Gewerbebetriebs dem Verpächter die Möglichkeit eingeräumt habe, seinen -- ruhenden -- Betrieb als fortbestehend zu behandeln, ohne ihn jedoch zur Gewerbesteuer heranzuziehen, da er während der Verpachtung nicht werbend tätig werde.

    d) Der allgemeine Gleichheitssatz erfordert auch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Anwendung der Grundsätze des Urteils des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 (BStBl 1964 III S. 124) über die Verpachtung eines ganzen (ruhenden) Gewerbebetriebs.

  • BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65

    Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62
    e) Die Gewerbesteuer ist grundsätzlich als Objektsteuer ausgestaltet, weil der Steuergegenstand (§ 2 Abs. 1 GewStG) nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf das persönliche Verhältnis des Betriebs zu den hinter ihm stehenden Einzelpersonen bestimmt wird (BVerfGE 21, 6 [10]).
  • BFH, 25.06.1957 - I 119/56 U

    Voraussetzungen des Bestehens eines Organverhältnisses einer Untergesellschaft zu

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62
    g) Der BFH hat es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, die Betriebsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG als Organ der als Personengesellschaft organisierten Besitzgesellschaft zu qualifizieren, da die Betriebsgesellschaft nicht nach Art einer Geschäftsabteilung in die Besitzgesellschaft eingegliedert sei und mit ihrem Betrieb nicht der Haupttätigkeit der Besitzgesellschaft diene; vielmehr fördere die Besitzgesellschaft mit ihrer Tätigkeit das Unternehmen der Betriebsgesellschaft (BStBl 1957 III S. 303; 1961 III S. 211; 1962 III S. 199; 1963 III S. 505).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62
    Das BVerfG kann nicht nachprüfen, ob diese Auslegung und Würdigung des Sachverhalts richtig sind (BVerfGE 13, 318 [325]; 18, 85 [92]; 21, 209 [216]).
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62
    Eine Schlechterstellung von personenbezogenen Kapitalgesellschaften gegenüber anderen Kapitalgesellschaften im Sinne der Entscheidung des BVerfGE 13, 331 (338 ff.) [BVerfG 24.01.1962 - 1 BvR 845/58] liegt schon deshalb nicht vor, weil das Steuerproblem nicht bei der Betriebsgesellschaft, sondern beim Besitzunternehmen auftritt.
  • BVerfG, 02.10.1968 - 1 BvF 3/65

    Gesellschaftssteuer

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62
    Soweit dieses Unternehmen in der Form einer Personengesellschaft betrieben wird, ist eine Berücksichtigung der Verhältnisse der beteiligten Gesellschafter nicht zu beanstanden (BVerfGE 24, 174 [180]).
  • BFH, 03.11.1959 - I 217/58 U

    Gewerbssteuerpflicht einer Besitzgesellschaft mit ihren Einkünften aus Vermietung

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62
    In Weiterführung der in seinem Urteil vom 3. November 1959 (BStBl 1960 III S. 50) und in seinem Grundsatzurteil vom 8. November 1960 (BStBl 1960 III S. 513) entwickelten Grundsätze hat er die angefochtene Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:.
  • BFH, 08.11.1960 - I 131/59 S

    Steuerliche Anerkennung eines Pachtvertrages zwischen Besitzpersonengesellschaft

    Auszug aus BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62
    In Weiterführung der in seinem Urteil vom 3. November 1959 (BStBl 1960 III S. 50) und in seinem Grundsatzurteil vom 8. November 1960 (BStBl 1960 III S. 513) entwickelten Grundsätze hat er die angefochtene Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:.
  • BFH, 25.07.1963 - IV 417/60 S

    Erzielung gewerblicher Einkünfte durch Überlassen von Wirtschaftsgütern durch die

  • BFH, 16.01.1962 - I 57/61 S

    Vorliegen einer Gewerbesteuerpflicht einer Grundstücksgemeinschaft

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich bejaht (Hinweis auf BVerfGE 21, 54 ; 26, 1 ; 46, 224 ) oder sei von ihr ausgegangen (Hinweis auf BVerfGE 13, 290; 13, 318; 13, 331; 19, 101 ; 24, 112; 25, 28; 40, 109; 42, 374; 69, 188).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Die Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung verstößt nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG (im Anschluß an BVerfGE 25, 28).

    Das Bundesverfassungsgericht habe bereits grundsätzlich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung als verfassungsmäßig bestätigt (BVerfGE 25, 28).

    1. Das Bundesverfassungsgericht ist bereits in einer früheren Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, daß gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung keine rechtsstaatlichen Bedenken bestehen (BVerfGE 25, 28 (40)).

    Auch die Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit von der reinen Vermögensverwaltung bei der Betriebsaufspaltung stellt eine grundsätzlich zulässige richterliche Rechtsfortbildung dar, zumal nach § 21 Abs. 3 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind, soweit sie zu diesen gehören (vgl. BVerfGE 25, 28 (29)).

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