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   BFH, 20.02.1969 - IV R 119/66   

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https://dejure.org/1969,399
BFH, 20.02.1969 - IV R 119/66 (https://dejure.org/1969,399)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1969 - IV R 119/66 (https://dejure.org/1969,399)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1969 - IV R 119/66 (https://dejure.org/1969,399)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausgaben eines Bilanzbuchhalters - Büro eines Steuerberaters - Teilnahme an Steuerrechtslehrgang - Werbungskosten - Fortbildungskosten - Führerschein - Kosten der Lebensführung - Benutzung eines Pkw

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 9 Satz 1 § 12 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 95, 433
  • DB 1969, 1272
  • BStBl II 1969, 433
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.03.1965 - IV 339/64 U

    Voraussetzungen für die Behandlung der Aufwendungen eines Steuerbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 20.02.1969 - IV R 119/66
    Dienen die Aufwendungen dazu, die Kenntnisse und Fertigkeiten für einen anderen Beruf zu erwerben, um diesen neuen Beruf ergreifen zu können, sind sie weder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) noch Werbungskosten (§ 9 Satz 1 EStG); wird mit den Ausgaben erstrebt, die beruflichen Leistungen im ausgeübten Beruf zu verbessern, beruhen sie also auf beruflicher Veranlassung, sind sie als Fortbildungskosten abziehbar (vgl. Urteile des BFH IV 45/63 U vom 28. Juni 1963, BFH 77, 313, BStBl III 1963, 435; IV 339/64 U vom 25. März 1965, BFH 82, 305, BStBl III 1965, 357).

    Dabei ist allerdings zu beachten, daß Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch allgemein bildender Schulen (z. B. höhere Schulen oder Berufsschulen) in der Regel unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen (vgl. BFH-Urteile VI R 262/66 vom 4. August 1967, BFH 90, 21, BStBl III 1967, 774; IV 339/64 U).

    Auch der Abzug der Prüfungskosten braucht nicht beanstandet zu werden, denn der Übergang von der Tätigkeit einer Bilanzbuchhalterin im Büro eines Steuerberaters zu einer Steuerbevollmächtigten stellt zwar eine berufliche Fortentwicklung, aber keinen grundsätzlichen Wechsel in der Berufs- oder Erwerbsart dar; die Steuerpflichtige bleibt in einem verwandten Beruf tätig, für den ihre Ausbildung als Bilanzbuchhalterin den Weg bereits eröffnet hatte (vgl. BFH-Urteile VI 152/65; IV 339/64 U).

  • BFH, 05.10.1966 - VI R 75/66

    Anerkennung der Kosten für einen Steuerrechtskurs als Werbungskosten bei einem

    Auszug aus BFH, 20.02.1969 - IV R 119/66
    Das gilt für die im bereits ausgeübten Beruf anfallenden Fortbildungskosten auch dann, wenn dadurch zugleich das Ziel eines Berufswechsels ermöglicht wird (BFH-Urteile VI 45/63 U; VI R 75/66 vom 5. Oktober 1966, BFH 87, 521, BStBl III 1967, 230).

    Die Aufwendungen für den Besuch einer Steuerfachschule und die Anschaffung von Fachliteratur waren geeignet, ihre Kenntnisse zu erweitern und ihr Fortkommen in dem von ihr ausgeübten Beruf zu verbessern, und zwar unabhängig davon, ob sie beabsichtigte, die Prüfung als Steuerbevollmächtigte abzulegen (vgl. BFH-Urteile VI 152/65 vom 10. September 1965, HFR 1966, 74; VI R 75/66).

  • BFH, 08.04.1964 - VI 251/63 U

    Aufwendungen zum Erwerb eines Führerscheins als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 20.02.1969 - IV R 119/66
    Die Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins gehören bei dem heutigen Stand der Motorisierung regelmäßig zu den Kosten der Lebensführung (vgl. BFH-Urteile IV 621/55 U vom 6. September 1956, BFH 63, 283, BStBl III 1956, 306; VI 251/63 U vom 8. April 1964, BFH 79, 534, BStBl III 1964, 431).

    Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Erwerb des Führerscheins unmittelbare Voraussetzung zur Berufsausübung ist, wie z. B. für einen LKW- oder einen Taxifahrer (vgl. BFH-Urteil VI 251/63 U), weil in diesem Fall nach der Lebenserfahrung angenommen werden kann, daß die private Benutzung der Führerscheine von untergeordneter Bedeutung und ihr Erwerb Voraussetzung für die Ausübung gerade dieser im wesentlichen in der Führung von Kraftfahrzeugen bestehenden Berufstätigkeit ist.

  • BFH, 28.06.1963 - VI 45/63 U

    Aufwendungen eines Geistlichen für Fachbücher und Mikrofilme von

    Auszug aus BFH, 20.02.1969 - IV R 119/66
    Dienen die Aufwendungen dazu, die Kenntnisse und Fertigkeiten für einen anderen Beruf zu erwerben, um diesen neuen Beruf ergreifen zu können, sind sie weder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) noch Werbungskosten (§ 9 Satz 1 EStG); wird mit den Ausgaben erstrebt, die beruflichen Leistungen im ausgeübten Beruf zu verbessern, beruhen sie also auf beruflicher Veranlassung, sind sie als Fortbildungskosten abziehbar (vgl. Urteile des BFH IV 45/63 U vom 28. Juni 1963, BFH 77, 313, BStBl III 1963, 435; IV 339/64 U vom 25. März 1965, BFH 82, 305, BStBl III 1965, 357).

    Das gilt für die im bereits ausgeübten Beruf anfallenden Fortbildungskosten auch dann, wenn dadurch zugleich das Ziel eines Berufswechsels ermöglicht wird (BFH-Urteile VI 45/63 U; VI R 75/66 vom 5. Oktober 1966, BFH 87, 521, BStBl III 1967, 230).

  • BFH, 10.09.1965 - VI 152/65
    Auszug aus BFH, 20.02.1969 - IV R 119/66
    Die Aufwendungen für den Besuch einer Steuerfachschule und die Anschaffung von Fachliteratur waren geeignet, ihre Kenntnisse zu erweitern und ihr Fortkommen in dem von ihr ausgeübten Beruf zu verbessern, und zwar unabhängig davon, ob sie beabsichtigte, die Prüfung als Steuerbevollmächtigte abzulegen (vgl. BFH-Urteile VI 152/65 vom 10. September 1965, HFR 1966, 74; VI R 75/66).

    Auch der Abzug der Prüfungskosten braucht nicht beanstandet zu werden, denn der Übergang von der Tätigkeit einer Bilanzbuchhalterin im Büro eines Steuerberaters zu einer Steuerbevollmächtigten stellt zwar eine berufliche Fortentwicklung, aber keinen grundsätzlichen Wechsel in der Berufs- oder Erwerbsart dar; die Steuerpflichtige bleibt in einem verwandten Beruf tätig, für den ihre Ausbildung als Bilanzbuchhalterin den Weg bereits eröffnet hatte (vgl. BFH-Urteile VI 152/65; IV 339/64 U).

  • BFH, 06.09.1956 - IV 621/55 U

    Anerkennung der Aufwendungen eines Amtsgerichtsrats und Verkehrsrichters für den

    Auszug aus BFH, 20.02.1969 - IV R 119/66
    Die Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins gehören bei dem heutigen Stand der Motorisierung regelmäßig zu den Kosten der Lebensführung (vgl. BFH-Urteile IV 621/55 U vom 6. September 1956, BFH 63, 283, BStBl III 1956, 306; VI 251/63 U vom 8. April 1964, BFH 79, 534, BStBl III 1964, 431).
  • BFH, 13.04.1961 - IV 54/60 U

    Absetzbarkeit eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstandes als

    Auszug aus BFH, 20.02.1969 - IV R 119/66
    Der Senat erkannte zwar im Urteil IV 54/60 U vom 13. April 1961 (BFH 73, 106, BStBl III 1961, 308) bei betrieblicher Nutzung eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstandes die Berücksichtigung der anteiligen Absetzung für Abnutzung an, wenn die Trennung der betrieblichen von der privaten Nutzung nach objektiven Abgrenzungsmerkmalen leicht und einwandfrei möglich ist.
  • BFH, 04.08.1967 - VI R 262/66

    Aufwendungen für den Besuch einer Berufsaufbauschule als Kosten der Ausbildung

    Auszug aus BFH, 20.02.1969 - IV R 119/66
    Dabei ist allerdings zu beachten, daß Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch allgemein bildender Schulen (z. B. höhere Schulen oder Berufsschulen) in der Regel unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen (vgl. BFH-Urteile VI R 262/66 vom 4. August 1967, BFH 90, 21, BStBl III 1967, 774; IV 339/64 U).
  • BFH, 21.12.1965 - IV 45/63
    Auszug aus BFH, 20.02.1969 - IV R 119/66
    Dienen die Aufwendungen dazu, die Kenntnisse und Fertigkeiten für einen anderen Beruf zu erwerben, um diesen neuen Beruf ergreifen zu können, sind sie weder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) noch Werbungskosten (§ 9 Satz 1 EStG); wird mit den Ausgaben erstrebt, die beruflichen Leistungen im ausgeübten Beruf zu verbessern, beruhen sie also auf beruflicher Veranlassung, sind sie als Fortbildungskosten abziehbar (vgl. Urteile des BFH IV 45/63 U vom 28. Juni 1963, BFH 77, 313, BStBl III 1963, 435; IV 339/64 U vom 25. März 1965, BFH 82, 305, BStBl III 1965, 357).
  • FG Baden-Württemberg, 29.08.2006 - 14 K 46/06

    Aufwendungen zum Erwerb eines Busführerscheins als Werbungskosten im Sinne von §

    § 12 Nr. 1 EStG greift grundsätzlich in den Fällen, in denen Aufwendungen für den Erwerb eines Pkw-Führerscheins entstanden sind (vgl. nur BFH-Urteile vom 8. April 1964 VI 251/63 U, BStBl III 1964, 431 und vom 20. Februar 1969 IV R 119/66, BStBl II 1969, 433), nicht jedoch in den Fällen, in denen der Erwerb des Führerscheins unmittelbare Voraussetzung zur Aufnahme der Berufsausübung ist.

    Die unmittelbare Voraussetzung zur Berufsausübung ist dabei in Fällen des Erwerbs des LKW- und Kraftomnibusführerscheins zu sehen, weil in diesen Fällen, nach der Lebenserfahrung, angenommen werden kann, dass die private Benutzung des Führerscheins von untergeordneter Bedeutung und sein Erwerb Voraussetzung für die erstmalige Anstellung oder das berufliche Fortkommen eines Berufskraftfahrers und damit für die Ausübung gerade dieser im wesentlichen in der Führung von Kraftfahrzeugen bestehenden Berufstätigkeit ist (BFH-Urteile vom 8. April 1964 VI 251/63 U, a. a. O. und vom 20. Februar 1969 IV R 119/66, a. a. O.).

  • BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 5/04 R

    Arbeitsentgelt - Erstattung von Führerscheinkosten - Einkommenssteuerrecht -

    Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten um die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten haben die Finanzgerichte in der Vergangenheit für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 zur Aufnahme einer Berufstätigkeit entschieden, dass dessen private Nutzung nach der Lebenserfahrung von untergeordneter Bedeutung ist (BFHE 95, 433, 435 = BStBl II 1969, 433, 434; FG Münster EFG 1998, 941; FG Baden-Württemberg EFG 1991, 661).

    Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten um die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten haben die Finanzgerichte in der Vergangenheit für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 zur Aufnahme einer Berufstätigkeit entschieden, dass dessen private Nutzung nach der Lebenserfahrung von untergeordneter Bedeutung ist (BFHE 95, 433, 435 = BStBl II 1969, 433, 434; FG Münster EFG 1998, 941; FG Baden-Württemberg EFG 1991, 661).

  • BFH, 10.12.1971 - VI R 150/70

    Studium an Ingenieur-Fachschule als Berufsfortbildung

    Gerade unter diesem Gesichtspunkt habe der BFH den Grundsatz entwickelt, daß Ausgaben eines Steuerpflichtigen zur Fortbildung im ausgeübten Beruf Werbungskosten auch dann seien, wenn der Steuerpflichtige dadurch gleichzeitig einen Berufswechsel vorbereite (vgl. BFH-Urteile VI 45/63 U vom 28. Juni 1963, BFH 77, 313, BStBl III 1963, 435; VI 175/65 vom 25. November 1966, BFH 87, 473, BStBl III 1967, 200; VI R 75/66 vom 5. Oktober 1966, BFH 87, 521, BStBl III 1967, 230, und IV R 119/66 vom 20. Februar 1969, BFH 95, 433, BStBl II 1969, 433).

    Er bleibe in einem verwandten Beruf tätig, für den die Ausbildung als Chemielaborant den Weg geebnet hatte (so BFH-Entscheidung IV R 119/66 vom 20. Februar 1969, a. a. O.).

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß nur Fortbildungskosten als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht kommen, daß aber Ausbildungskosten zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG gehören (z. B. Urteile VI R 262/66 vom 4. August 1967, BFH 90, 21, BStBl III 1967, 774, und IV R 119/66 vom 20. Februar 1969, a. a. O.).

    Die vom Steuerpflichtigen angeführten Urteile VI 45/63 U, VI R 75/66 und IV R 119/66 (a. a. O.) betrafen kein Hochschul- oder Fachschulstudium; der Steuerpflichtige kann sich deshalb in diesem Zusammenhang nicht auf sie berufen.

  • FG Münster, 20.12.2018 - 5 K 2031/18

    Kosten eines Jagdscheins sind keine Werbungskosten

    Denn nur in diesen Fällen kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung und der Erwerb Voraussetzung für die Ausübung gerade dieser Berufstätigkeit ist (BFH, Urt. vom 20.02.1969 - IV R 119/66, BStBl. 1969, 433: bezüglich des Erwerbs eines LKW-Führerscheins bzw. Taxischeins).

    Denn in aller Regel wird der einmal erworbene Führerschein in nicht unbedeutendem Umfang auch für Privatfahrten genutzt (BFH, Urt. vom 20.02.1969 - IV R 119/66, BStBl. 1969, 433: Zum PKW-Führerschein).

    Es lässt sich nicht vorhersagen, in welchem Verhältnis die in der Zukunft erfolgende berufliche Nutzung zur privaten Nutzung - insgesamt gesehen - stehen wird (BFH, Urt. vom 20.02.1969 - IV R 119/66, BStBl. 1969, 433: zum PKW-Führerschein; BFH, Beschluss vom 15.02.2005 - VI B 188/04, BFH/NV 2005, 890).

  • BFH, 19.01.1990 - VI R 119/86

    Aufwendungen eines bei einem Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen

    Den BFH-Urteilen vom 20. Februar 1969 IV R 119/66 (BFHE 95, 433, BStBl II 1969, 433, betreffend die Aufwendungen einer Bilanzbuchhalterin für die Steuerbevollmächtigtenprüfung) und vom 9. April 1965 VI 94/64 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 507, betreffend die Kosten eines angestellten Diplomkaufmanns für die Steuerberaterprüfung), in denen der BFH jeweils den Wechsel in eine andere Berufsgruppe verneint habe, vermöge sich das Gericht nicht anzuschließen.

    Dieses Ergebnis entspricht schon der bisherigen Rechtsprechung des BFH (siehe zu vergleichbaren Fällen neben der bereits zitierten Entscheidung in HFR 1965, 507 insbesondere die Urteile in HFR 1966, 74, betreffend die Aufwendungen eines Stundenbuchhalters zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; vom 25. März 1965 IV 339/64 U, BFHE 82, 305, BStBl III 1965, 357, betreffend die Aufwendungen eines Steuerbevollmächtigten zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung; vom 5. Oktober 1966 VI R 75/66, BFHE 87, 521, BStBl III 1967, 230, betreffend die Ausgaben eines Steuerassistenten zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; in BFHE 95, 433, BStBl II 1969, 433, betreffend die Ausgaben einer Bilanzbuchhalterin zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; vom 9. November 1971 VI R 109/69, BFHE 103, 516, BStBl II 1972, 147, betreffend die Aufwendungen eines Angestellten eines Wirtschaftsprüfers zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; vom 4. März 1977 VI R 213/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507, betreffend die Ausgaben eines Angestellten in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung; vom 4. August 1967 VI R 74/66, nicht veröffentlicht - NV -, betreffend die Kosten des Angestellten eines Steuerbevollmächtigten zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; vom 9. Juli 1970 IV 167/65, NV, zu einem ähnlichen Sachverhalt).

  • BFH, 15.02.2005 - VI B 188/04

    Kosten für Erwerb Pkw-Führerschein keine Werbungskosten

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ist das FG dabei auch davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für den Führerschein B nicht schon deshalb als Werbungskosten anzuerkennen sind, weil die Klägerin für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einen Pkw angewiesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1969 IV R 119/66, BFHE 95, 433, BStBl II 1969, 433; Schuster in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 12 EStG Tz. 193 f.).
  • FG Münster, 27.08.2015 - 4 K 3243/14

    Kein WK-Abzug für Aufwendungen für den Erwerb einer inländischen Fahrerlaubnis

    Hieraus folgt, dass eine Aufteilung anhand eines objektiv nachprüfbaren Maßstabs nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 20.2.1969 IV R 119/66, BStBl II 1969, 433; BFH-Beschluss vom 15.2.2005 VI B 188/04, BFH/NV 2005, 890).
  • FG Baden-Württemberg, 09.11.2006 - 6 K 342/05

    Aufwendungen für den Wiedererwerb des Führerscheins für Pkw

    Es liegen somit die Voraussetzungen des § 12 Nr. 1 EStG vor, wonach Aufwendungen für die Lebensführung auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen (BFH-Urteil vom 20. Februar 1969 IV R 119/66, BStBl II 1969, 433;Beschluss vom 24. Oktober 2000 VI B 85/00, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2001, 444).

    Der mehr oder weniger zufällige Umfang der beruflichen und privaten Benutzung eines PKW im Jahr der Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins ist ebenfalls kein geeigneter Maßstab (BFH-Urteil vom 20. Februar 1969 IV R 119/66, BStBl II 1969, 433).

  • BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 2/04 R

    Erstattung von Führerscheinkosten als Arbeitsentgelt

    Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten um die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten haben die Finanzgerichte in der Vergangenheit für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 zur Aufnahme einer Berufstätigkeit entschieden, dass dessen private Nutzung nach der Lebenserfahrung von untergeordneter Bedeutung ist (BFHE 95, 433, 435 = BStBl II 1969, 433, 434; FG Münster EFG 1998, 941; FG Baden-Württemberg EFG 1991, 661).
  • FG Nürnberg, 09.08.2017 - 5 K 815/15

    Kosten für einen Führerschein als Werbungskosten

    Hieraus folgt, dass eine Aufteilung anhand eines objektiv nachprüfbaren Maßstabs nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 20.2.1969 IV R 119/66, BStBl II 1969, 433; BFH-Beschluss vom 15.2.2005 VI B 188/04, BFH/NV 2005, 890 und ständige Rechtsprechung, vgl. Nachweise in FG Münster, Urteil vom 27. August 2015 4 K 3243/14 E, juris).
  • BFH, 27.04.1990 - VI R 157/88

    Anforderungen an die Geltendmachung von Werbungskosten - Steuerliche Behandlung

  • BFH, 29.06.1984 - VI R 34/82

    Nachträgliche bekanntgewordene Tatsachen - Nachträgliche bekanntgewordene

  • BFH, 26.05.1971 - VI R 63/69

    Besuch eines Lehrganges - Fortbildungskosten - Werbungskosten - Erweiterung der

  • FG Düsseldorf, 28.11.2006 - 10 K 4008/04

    Aufwendungen zum Erwerb einer Fluglizenz steuerlich berücksichtigungsfähig

  • BFH, 05.08.1977 - VI R 246/74

    Führerscheinkosten sind grundsätzlich keine als Sonderausgaben abziehbaren

  • BFH, 24.10.2000 - VI B 85/00

    Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes

  • FG Brandenburg, 07.11.1995 - 4 K 1107/94

    Anerkennung von Aufwendungen zum Erwerb des Führerscheins als Werbungskosten;

  • FG Münster, 25.02.1998 - 7 K 5197/96
  • SG Detmold, 19.05.2011 - S 20 R 24/09

    Rentenversicherung

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