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   BFH, 06.11.1969 - IV 249/64   

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https://dejure.org/1969,912
BFH, 06.11.1969 - IV 249/64 (https://dejure.org/1969,912)
BFH, Entscheidung vom 06.11.1969 - IV 249/64 (https://dejure.org/1969,912)
BFH, Entscheidung vom 06. November 1969 - IV 249/64 (https://dejure.org/1969,912)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Steuererklärung im Sinne des § 168 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) trotz des Aufweisens von Mängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 97, 405
  • BStBl II 1970, 168
  • BStBl II 1970, 178
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.02.1966 - IV 178/65

    Zulässigkeit einer vor dem 1. Januar 1966 eingelegten und als Revision zu

    Auszug aus BFH, 06.11.1969 - IV 249/64
    Da die Oberfinanzdirektion (OFD) im Berufungsverfahren beteiligt und befugt war, Rechtsbeschwerde einzulegen, bleibt ihre Beteiligtenstellung gemäß § 184 Abs. 2 Nr. 2 FGO auch im Verfahren nach der FGO unverändert (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 178/65 vom 10. Februar 1966, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 84 S. 477, BStBl III 1966, 174).
  • BFH, 20.02.2019 - X R 28/17

    Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen

    Entsprechend der BFH-Rechtsprechung zur fristgerechten Abgabe einer unvollständigen oder unrichtigen Steuererklärung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. November 1969 IV 249/64, BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168, unter 2., und vom 7. April 2005 IV R 39/04, BFH/NV 2005, 1229, unter II.2.) kann eine Rentenbezugsmitteilung dann nicht als übermittelt gelten, wenn sie derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf ihre Nichtübermittlung hinausliefe.
  • BFH, 07.05.1992 - V B 161/89

    Gleichstehen der Einreichung einer inhaltlich unrichtigen Steuererklärung

    Dieser Zweck sei auch bei der Einreichung eines inhaltlich unrichtig, aber vollständig ausgefüllten Steuererklärungsvordruckes erfüllt sowie im Falle der Abgabe einer als vorläufig bezeichneten Steuererklärung (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 6.November 1969 IV 249/64, BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168).

    Der BFH habe zwar in seinem Urteil in BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168 für die dem § 152 AO 1977 vorausgegangene Rechtslage entschieden, im Sinne der die Verspätungszuschläge betreffenden Regelung liege eine Steuererklärung auch dann vor, wenn die eingereichte Erklärung Mängel aufweise, die allerdings nicht so schwerwiegend sein dürften, daß sie die Ingangsetzung des ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens verhinderten.

    Der BFH hat jedoch zu der dem § 152 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 vorausgegangenen entsprechenden Regelung in § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) durch sein Urteil in BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168 entschieden, eine - inhaltlich - zum Teil unrichtige Steuererklärung bleibe, ungeachtet der bestehenden Mängel, Steuererklärung im Sinne der die Festsetzung von Verspätungszuschlägen betreffenden Regelung.

    Bisher ist höchstrichterlich noch nicht näher umschrieben, was im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168 unter bloß teilweiser inhaltlicher Unrichtigkeit einerseits bzw. unter einer völlig unzureichenden Steuererklärung andererseits verstanden werden soll.

  • BFH, 23.08.2004 - IV S 7/04

    AdV; Festsetzungsfrist bei unrichtiger/unvollständiger Steuererklärung

    Da aber die Finanzverwaltung sogar bei Abgabe einer unrichtigen oder mangelhaften Erklärung imstande ist, ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen (Senatsurteil vom 6. November 1969 IV 249/64, BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168; BFH-Beschluss vom 7. Mai 1992 V B 161/89, BFH/NV 1993, 141), muss --jedenfalls bei summarischer Prüfung-- auch eine solche Erklärung den Beginn der Festsetzungsverjährung auslösen, zumal das FA im vorliegenden Fall unter derselben Steuernummer bereits um Übersendung der Veräußerungsverträge für die strittigen Grundstücke gebeten hatte.
  • BFH, 06.05.2020 - X R 8/19

    Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten

    Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur fristgerechten Abgabe einer unvollständigen oder unrichtigen Steuererklärung (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 06.11.1969 - IV 249/64, BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168, unter 2.; vom 07.04.2005 - IV R 39/04, BFH/NV 2005, 1229, unter II.2.) kann eine Rentenbezugsmitteilung dann nicht als übermittelt gelten, wenn sie derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf ihre Nichtübermittlung hinausliefe.
  • BFH, 07.04.2005 - IV R 39/04

    Festsetzungsfrist; Abgabe unvollständiger Steuererklärung

    Auch wenn die Erklärung der Kläger unrichtig gewesen wäre, war das beklagte FA dennoch imstande, ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen (Senatsurteil vom 6. November 1969 IV 249/64, BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168; BFH-Beschluss vom 7. Mai 1992 V B 161/89, BFH/NV 1993, 141).
  • FG Köln, 13.06.2023 - 15 K 1817/21

    Anträge beim Anteilstausch (§ 21 UmwStG)

    Sowohl bei der Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO) als auch bei elektronischer Übermittlung (§ 150 Abs. 1 Satz 2 AO) liegt eine Steuererklärung dann vor, wenn sie hinreichende Angaben enthält, um ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen (vgl. bereits BFH-Urteil vom 6. November 1969, IV 249/64, BStBl II 1970, 168; BFH-Beschluss vom 22. Januar 1997, II B 40/96, BStBl II 1997, 266 zu § 170 Abs. 1 Nr. 1 AO; BFH-Urteil vom 14. Januar 1998, X R 84/95, BStBl II 1999, 203 - zu § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bzgl. des Unterschriftserfordernisses).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2010 - 14 A 1409/08

    Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter

    vgl. BFH, Urteil vom 6. November 1969 IV 249/64 -, BFHE 97, 405, 406 f.
  • FG Baden-Württemberg, 11.11.1997 - 1 K 40/93

    Festsetzung der Einkommensteuer im Wege der Einzelveranlagung ; Verjährung von

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  • BFH, 11.10.1979 - IV R 65/78

    Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwertes - Ausschlußfrist - Bestimmtheit

    So hat der erkennende Senat im Urteil vom 6. November 1969 IV 249/64 (BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168) zu der Frage, ob eine mangelhafte Steuererklärung eine fristgerechte Steuererklärung i. S. des § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) a. F. darstellt, den Standpunkt vertreten, eine fristgerechte Steuererklärung liege auch dann vor, wenn die Steuererklärung Mängel aufweise.
  • BFH, 15.03.1974 - VI R 108/71

    Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich nur dann ordnungsgemäß, wenn neben den

    Zu dieser vom Gesetzgeber nicht geregelten Frage hat die Rechtsprechung ausgeführt, daß eine Steuererklärung auch dann vorliege, wenn sie Mängel aufweise, diese jedoch nicht so schwerwiegend sein dürften, daß es unmöglich sei, das ordnungsmäßige Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen (Urteil des BFH vom 6. November 1969 IV 249/64, BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 7 K 7110/16

    Vorliegen einer "Steuererklärung" i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO -

  • BFH, 21.06.1983 - VIII R 173/80

    Lohnsteuer-Jahresausgleichantrag - Abgabefrist der Einkommensteuererklärung -

  • FG Hamburg, 10.11.1995 - V 108/92

    Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuerbescheides wegen Festsetzungsverjährung bzw.

  • BFH, 22.03.1977 - VIII R 59/71
  • FG Baden-Württemberg, 11.11.1997 - 1 K 41/93

    Erkennbarkeit der Streitfragen in ihren Grundzügen; Recht auf Zurückweisung

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