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   BFH, 22.01.1970 - V R 118/66   

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https://dejure.org/1970,1025
BFH, 22.01.1970 - V R 118/66 (https://dejure.org/1970,1025)
BFH, Entscheidung vom 22.01.1970 - V R 118/66 (https://dejure.org/1970,1025)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 1970 - V R 118/66 (https://dejure.org/1970,1025)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 98, 225
  • VersR 1971, 329
  • BStBl II 1970, 363
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 30.06.2010 - XI R 22/08

    Bereitstellungsentgelte als pauschalierte Entschädigung nicht umsatzsteuerbar

    Das Rechtsinstitut der "Fautfracht" (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 22. Januar 1970 V R 118/66, BFHE 98, 225, BStBl II 1970, 363, und vom 27. August 1970 V R 130/66, BFHE 100, 150, BStBl II 1970, 856) versteht sich als eine gesetzlich festgelegte, pauschale Kündigungsentschädigung, die nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz) weder Leistungsentgelt noch Schadensersatz ist (BTDrucks 13/8445, S. 45; vgl. auch MünchKommHGB/Czerwenka, § 415 Rz 17).

    Die vertraglich vereinbarte pauschale Kündigungsentschädigung kann umsatzsteuerrechtlich nicht anders qualifiziert werden als die in § 415 Abs. 2 Nr. 2 HGB ausdrücklich geregelte (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 98, 225, BStBl II 1970, 363, und in BFHE 100, 150, BStBl II 1970, 856).

  • BFH, 26.06.1986 - V R 93/77

    Erstattungen nach dem UnBefG an Verkehrsunternehmen als Zahlung des

    Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Regelung folgt daraus, daß zum Gegenstand der Leistung der Klägerin auch ihre kraft gesetzlicher Verpflichtung (§ 1 Abs. 1 UnBefG) bestehende Bereitschaft während des jeweiligen Erstattungszeitraums, unentgeltliche Beförderungen auszuführen, gehört (vgl. Urteile des RFH vom 21. November 1940 V 346/39, RStBl 1941, 132, und des BFH vom 22. Januar 1970 V R 118/66, BFHE 98, 225, BStBl II 1970, 363).
  • BFH, 27.08.1970 - V R 130/66

    Fautfracht - Bemessung der Umsatzsteuer - Chartervertrag - Reise - Reisevertrag

    Die Fautfracht kann auch dann nicht zur Bemessung der Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn sie auf Grund eines Chartervertrags über zusammengesetzte Reisen und nur für den letzten Reiseabschnitt vereinnahmt wurde (Ergänzung des BFH-Urteils V R 118/66 vom 22. Januar 1970, BFH 98, 225, BStBl II 1970, 363).

    Fautfrachten sind in der Regel Entgelte, die umsatzsteuerrechtlich nicht erfaßbar sind (vgl. das Urteil des Senats V R 118/66 vom 22. Januar 1970, BFH 98, 225, BStBl II 1970, 363).

  • Bundesfinanzhof München, 27.08.1970 - V R 130/66
    Die Fautfracht kann auch dann nicht zur Bemessung der Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn sie auf Grund eines Chartervertrags über zusammengesetzte Reisen und nur für den letzten Reiseabschnitt vereinnahmt wurde (Ergänzung des BFH-Urteils V R 118/66 vom 22. Januar 1970, BFH 98, 225, BStBl II 1970, 363).

    Fautfrachten sind in der Regel Entgelte, die umsatzsteuerrechtlich nicht erfassbar sind (vgl. das Urteil des Senats VR 118/66 vom 22. Januar 1970, BFH 98, 225, BStBI. 11 1970, 363).

  • BFH, 09.05.1974 - V R 128/71

    Beitragszahlungen an eine Interessenvereinigung von Lohnsteuerzahlern sind

    Wenn ein Mitglied auf diese Dienste der Klägerin verzichten sollte, ändert sich an der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung nichts; denn auch die Bereitschaft der Klägerin, für dieses Mitglied tätig zu werden, ist als umsatzsteuerliche Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 22. Januar 1970 V R 118/66, BFHE 98, 225, BStBl II 1970, 363, und vom 27. August 1970 V R 159/66, BFHE 100, 259, BStBl II 1971, 6) dem Mitglied gegenüber eine Sonderleistung, die dieses durch seinen Beitrag abgilt.
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