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   BFH, 27.08.1970 - V R 130/66   

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https://dejure.org/1970,1272
BFH, 27.08.1970 - V R 130/66 (https://dejure.org/1970,1272)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1970 - V R 130/66 (https://dejure.org/1970,1272)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1970 - V R 130/66 (https://dejure.org/1970,1272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 100, 150
  • BStBl II 1970, 856
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.01.1970 - V R 118/66

    Zahlung von Fautfrachten - Leistungsaustausch

    Auszug aus BFH, 27.08.1970 - V R 130/66
    Die Fautfracht kann auch dann nicht zur Bemessung der Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn sie auf Grund eines Chartervertrags über zusammengesetzte Reisen und nur für den letzten Reiseabschnitt vereinnahmt wurde (Ergänzung des BFH-Urteils V R 118/66 vom 22. Januar 1970, BFH 98, 225, BStBl II 1970, 363).

    Fautfrachten sind in der Regel Entgelte, die umsatzsteuerrechtlich nicht erfaßbar sind (vgl. das Urteil des Senats V R 118/66 vom 22. Januar 1970, BFH 98, 225, BStBl II 1970, 363).

  • BFH, 30.06.2010 - XI R 22/08

    Bereitstellungsentgelte als pauschalierte Entschädigung nicht umsatzsteuerbar

    Das Rechtsinstitut der "Fautfracht" (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 22. Januar 1970 V R 118/66, BFHE 98, 225, BStBl II 1970, 363, und vom 27. August 1970 V R 130/66, BFHE 100, 150, BStBl II 1970, 856) versteht sich als eine gesetzlich festgelegte, pauschale Kündigungsentschädigung, die nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz) weder Leistungsentgelt noch Schadensersatz ist (BTDrucks 13/8445, S. 45; vgl. auch MünchKommHGB/Czerwenka, § 415 Rz 17).

    Die vertraglich vereinbarte pauschale Kündigungsentschädigung kann umsatzsteuerrechtlich nicht anders qualifiziert werden als die in § 415 Abs. 2 Nr. 2 HGB ausdrücklich geregelte (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 98, 225, BStBl II 1970, 363, und in BFHE 100, 150, BStBl II 1970, 856).

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