Weitere Entscheidung unten: BFH, 21.10.1971

Rechtsprechung
   BFH, 19.08.1971 - V R 74/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,744
BFH, 19.08.1971 - V R 74/68 (https://dejure.org/1971,744)
BFH, Entscheidung vom 19.08.1971 - V R 74/68 (https://dejure.org/1971,744)
BFH, Entscheidung vom 19. August 1971 - V R 74/68 (https://dejure.org/1971,744)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gaststättengewerbe - Bedienungszuschlag - Vereinnahmtes umsatzsteuerpflichtiges Entgelt - Bedienungspersonal - Entlohnung für Dienste - Versehen - Irrtümer - Falsche Rechtsauslegungen - Annahme eines Ausnahmefalls

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ist-Versteuerung von Vorschüssen in der Übergangszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 278
  • DB 1971, 2391
  • BStBl II 1972, 24
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.07.1966 - V 25/64

    Anwendung des Grundsatzes vom gegenseitigen Vertrauen bei einer

    Auszug aus BFH, 19.08.1971 - V R 74/68
    Mit der Revision begehrt die Steuerpflichtige die Aufhebung der Vorentscheidungen und des Berichtigungsbescheids vom ... Sie wiederholt ihr tatsächliches Vorbringen und macht insbesondere wie bereits im Einspruchsverfahren und vor dem FG inhaltlich geltend: Auf den zu entscheidenden Sachverhalt seien bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles die in den Urteilen des BFH V 180/59 U vom 8. Februar 1962 (BFH 74, 610, BStBl III 1962, 225), V 25/64 vom 28. Juli 1966 (BFH 86, 634, BStBl III 1966, 635) und V 90/65 vom 9. Mai 1968 (BFH 92, 424, BStBl II 1968, 632) aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

    Einen Ausnahmefall, der nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteil V 25/64 vom 28. Juli 1966, a. a. O.) auch bei niedrigeren Mehrsteuern die Annahme gewichtiger Tatsachen rechtfertigen würde, hat das FG zu Unrecht bejaht.

    Wie bereits im Urteil V 25/64 vom 28. Juli 1966 (a. a. O.) hat der Senat zuletzt im Beschluß V B 14/69 vom 24. Juli 1969 (BFH 96, 266, BStBl II 1969, 600) eingehend ausgeführt, daß bloße Versehen, Irrtümer, falsche Rechtsauslegungen und dergleichen die Annahme eines Ausnahmefalls nicht rechtfertigen, weil das FA sich nicht darauf verlassen kann, daß einem Steuerpflichtigen keine Fehler unterlaufen, die auch in einem ordnungsmäßig geführten Unternehmen infolge menschlicher Unzulänglichkeit vorkommen können.

  • BFH, 08.02.1962 - V 180/59 U

    Verbindung von relativer mit absoluter Abgrenzungsweise als Maßstab im Gebiet der

    Auszug aus BFH, 19.08.1971 - V R 74/68
    Mit der Revision begehrt die Steuerpflichtige die Aufhebung der Vorentscheidungen und des Berichtigungsbescheids vom ... Sie wiederholt ihr tatsächliches Vorbringen und macht insbesondere wie bereits im Einspruchsverfahren und vor dem FG inhaltlich geltend: Auf den zu entscheidenden Sachverhalt seien bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles die in den Urteilen des BFH V 180/59 U vom 8. Februar 1962 (BFH 74, 610, BStBl III 1962, 225), V 25/64 vom 28. Juli 1966 (BFH 86, 634, BStBl III 1966, 635) und V 90/65 vom 9. Mai 1968 (BFH 92, 424, BStBl II 1968, 632) aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

    Diese Voraussetzung ist nach der vom erkennenden Senat im Urteil V 180/59 U vom 8. Februar 1962 (a. a. O.) für das Gebiet der Umsatzsteuer gewählten kombinierten Methode, die zur Wahrung der Gleichmäßigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung den Charakter einer unverbindlichen Richtschnur hat (BFH-Urteil V R 82/66 vom 5. März 1970, BFH 99, 164, BStBl II 1970, 586), im Regelfall dann nicht gegeben, wenn die für den einzelnen Veranlagungszeitraum festgesetzte Mehrsteuer 1 000 DM oder 10 v. H. der ursprünglichen Steuerschuld nicht übersteigt.

    Die für den Regelfall im BFH-Urteil V 180/59 U vom 8. Februar 1962 (a. a. O.) aufgestellten Grenzen für die Beurteilung der Frage, ob neue Tatsachen von einigem Gewicht sind, werden nicht erreicht, so daß die Revision der Steuerpflichtigen begründet ist.

  • BFH, 15.10.1964 - V 202/63 U

    Vorliegen neuer Tatsachen von einigem Gewicht

    Auszug aus BFH, 19.08.1971 - V R 74/68
    Es handele sich nämlich nicht um einen "Regelfall", sondern um einen "Ausnahmefall" im Sinne des BFH-Urteils V 202/63 U vom 15. Oktober 1964 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 80 S. 525 -- BFH 80, 525 --, BStBl III 1964, 662), weil die durch einen Steuerberater vertretene Steuerpflichtige sich nicht so verhalten habe, wie nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erwartet werden konnte.

    Es hat seine Ansicht, der streitige Sachverhalt stelle keinen Regelfall dar, im wesentlichen mit Ausführungen des Senats im Urteil V 202/63 U vom 15. Oktober 1964 (a. a. O.) begründet, dabei aber nicht hinreichend beachtet, daß die tatsächlichen Verhältnisse im damals entschiedenen Fall ganz anders gelagert waren als in dem jetzt zu entscheidenden.

  • BFH, 24.07.1969 - V B 14/69

    Ausnahmefall - Nichtüberschreiten der Gewichtigkeitsgrenzen - Berichtigung der

    Auszug aus BFH, 19.08.1971 - V R 74/68
    Der Senat hält für das Gebiet der Umsatzsteuer an seiner Rechtsprechung (zuletzt BFH-Beschluß V B 14/69 vom 24. Juli 1969, BFH 96, 266, BStBl II 1969, 600) fest, daß Versehen, Irrtümer, falsche Rechtsauslegungen und dergleichen, sofern der Steuerpflichtige nicht unlauter oder sogar unredlich gehandelt hat, die Annahme eines "Ausnahmefalls" nicht rechtfertigen.

    Wie bereits im Urteil V 25/64 vom 28. Juli 1966 (a. a. O.) hat der Senat zuletzt im Beschluß V B 14/69 vom 24. Juli 1969 (BFH 96, 266, BStBl II 1969, 600) eingehend ausgeführt, daß bloße Versehen, Irrtümer, falsche Rechtsauslegungen und dergleichen die Annahme eines Ausnahmefalls nicht rechtfertigen, weil das FA sich nicht darauf verlassen kann, daß einem Steuerpflichtigen keine Fehler unterlaufen, die auch in einem ordnungsmäßig geführten Unternehmen infolge menschlicher Unzulänglichkeit vorkommen können.

  • RFH, 03.06.1921 - II A 233/21
    Auszug aus BFH, 19.08.1971 - V R 74/68
    Bereits der Reichsfinanzhof (RFH) hat in seinen Urteilen II A 233/21 vom 3. Juni 1921 (Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 6 S. 84 -- RFH 6, 84 --), V A 71/26 S vom 5. März 1926 (RFH 18, 305, RStBl 1926, 151) und V A 435/27 vom 26. September 1927 (RFH 22, 300, RStBl 1928, 54) die Ansicht vertreten, daß der im Gaststättengewerbe übliche, nach einem v. H.-Satz des Preises für Speisen und Getränke dem Gast in Rechnung gestellte Bedienungszuschlag einen Teil des vom Wirt vereinnahmten umsatzsteuerpflichtigen Entgelts darstellt, auch wenn der Kellner den Bedienungszuschlag nicht an den Gastwirt abliefert, sondern als Entlohnung für seine Dienste zurückbehält.
  • RFH, 26.09.1927 - V A 435/27
    Auszug aus BFH, 19.08.1971 - V R 74/68
    Bereits der Reichsfinanzhof (RFH) hat in seinen Urteilen II A 233/21 vom 3. Juni 1921 (Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 6 S. 84 -- RFH 6, 84 --), V A 71/26 S vom 5. März 1926 (RFH 18, 305, RStBl 1926, 151) und V A 435/27 vom 26. September 1927 (RFH 22, 300, RStBl 1928, 54) die Ansicht vertreten, daß der im Gaststättengewerbe übliche, nach einem v. H.-Satz des Preises für Speisen und Getränke dem Gast in Rechnung gestellte Bedienungszuschlag einen Teil des vom Wirt vereinnahmten umsatzsteuerpflichtigen Entgelts darstellt, auch wenn der Kellner den Bedienungszuschlag nicht an den Gastwirt abliefert, sondern als Entlohnung für seine Dienste zurückbehält.
  • BFH, 09.05.1968 - V 90/65

    Bekanntwerden ungewichtiger neuer Tatsachen - Berichtigungsveranlagung - Mängel

    Auszug aus BFH, 19.08.1971 - V R 74/68
    Mit der Revision begehrt die Steuerpflichtige die Aufhebung der Vorentscheidungen und des Berichtigungsbescheids vom ... Sie wiederholt ihr tatsächliches Vorbringen und macht insbesondere wie bereits im Einspruchsverfahren und vor dem FG inhaltlich geltend: Auf den zu entscheidenden Sachverhalt seien bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles die in den Urteilen des BFH V 180/59 U vom 8. Februar 1962 (BFH 74, 610, BStBl III 1962, 225), V 25/64 vom 28. Juli 1966 (BFH 86, 634, BStBl III 1966, 635) und V 90/65 vom 9. Mai 1968 (BFH 92, 424, BStBl II 1968, 632) aufgestellten Grundsätze anzuwenden.
  • BFH, 05.03.1970 - V R 82/66

    Tatsachen von einigem Gewicht - Absolute Abgrenzungsweise - Relative

    Auszug aus BFH, 19.08.1971 - V R 74/68
    Diese Voraussetzung ist nach der vom erkennenden Senat im Urteil V 180/59 U vom 8. Februar 1962 (a. a. O.) für das Gebiet der Umsatzsteuer gewählten kombinierten Methode, die zur Wahrung der Gleichmäßigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung den Charakter einer unverbindlichen Richtschnur hat (BFH-Urteil V R 82/66 vom 5. März 1970, BFH 99, 164, BStBl II 1970, 586), im Regelfall dann nicht gegeben, wenn die für den einzelnen Veranlagungszeitraum festgesetzte Mehrsteuer 1 000 DM oder 10 v. H. der ursprünglichen Steuerschuld nicht übersteigt.
  • RFH, 05.03.1926 - V A 71/26
    Auszug aus BFH, 19.08.1971 - V R 74/68
    Bereits der Reichsfinanzhof (RFH) hat in seinen Urteilen II A 233/21 vom 3. Juni 1921 (Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 6 S. 84 -- RFH 6, 84 --), V A 71/26 S vom 5. März 1926 (RFH 18, 305, RStBl 1926, 151) und V A 435/27 vom 26. September 1927 (RFH 22, 300, RStBl 1928, 54) die Ansicht vertreten, daß der im Gaststättengewerbe übliche, nach einem v. H.-Satz des Preises für Speisen und Getränke dem Gast in Rechnung gestellte Bedienungszuschlag einen Teil des vom Wirt vereinnahmten umsatzsteuerpflichtigen Entgelts darstellt, auch wenn der Kellner den Bedienungszuschlag nicht an den Gastwirt abliefert, sondern als Entlohnung für seine Dienste zurückbehält.
  • BFH, 17.02.1972 - V R 118/71

    Zugehörigkeit freiwilliger Zahlungen an den Leistenden zum Entgelt

    Da auch freiwillig an den Leistenden (Unternehmer) gezahlte Beträge aufgewendet werden, um die Leistung zu erhalten, wenn zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung besteht (vgl. Urteil des RFH V A 500/34 vom 19. Juli 1935, RStBl 1935, 1152, sowie die Anmerkung in HFR 1972, 37 zu dem Urteil des BFH V R 74/68 vom 19. August 1971), gehören auch die im vorliegenden Fall an den Steuerpflichtigen gezahlten Trinkgelder zu seinem Entgelt.
  • BFH, 01.09.2010 - V R 32/09

    Automatisch einbehaltener Tronc als Teil der Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit

    Für die Bemessung des Entgelts ist es grundsätzlich unerheblich, in welcher Weise über das Entgelt nach seiner Vereinnahmung verfügt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1971 V R 74/68, BFHE 103, 278, BStBl II 1972, 24).
  • FG Hessen, 22.04.2009 - 6 K 697/09

    Einbeziehung eines automatischen Tronc-Einbehalts beim Automatenglücksspiel in

    Daher handelt es sich bei "freiwilligen" Mehraufwendungen um Entgelt, wenn zwischen der erhaltenen Leistung und der Zahlung eine innere Verknüpfung besteht und damit ein anderer Zahlungsgrund (beispielsweise als Zuschuss, Schenkung oder Strafzahlung) ausscheidet (vgl. BFH Urteile vom 19. August 1971 V R 74/68, BStBl II 1972, 24 vom 17. Februar 1972 V R 118/71, BStBl II 1972, 405 und vom 25. November 1986 V R 109/78, BStBl II 1987, 228; Wagner in Sölch/ Ringleb § 10, Rdnr. 90).

    Eine solche gesetzliche Vorgabe über die Verwendung des Tronc ist für die Bemessung des Entgeltes jedoch unerheblich, da es nicht darauf ankommt, in welcher Weise über das Entgelt nach seiner Vereinnahmung verfügt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1971 V R 74/68, BStBl II 1972, 24).

  • BFH, 15.12.1988 - V R 24/84

    Zur Feststellung des Entgelts bei einer Werkleistung gegen Barvergütung

    Auch ohne solche Vereinbarung ist eine (zusätzliche) Sachaufwendung Entgelt, wenn der Leistungsempfänger (dessen Sicht insoweit maßgeblich ist) sie für die Leistung hingibt, auch wenn er sie nach Maßgabe einer Entgeltsvereinbarung nicht schuldet (vgl. dazu Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1986, 83 unter C I 3.e; BFH-Urteil vom 19. August 1971 V R 74/68, BFHE 103, 278, BStBl II 1972, 24 - Trinkgeld -).
  • BFH, 08.03.1973 - VI R 305/68

    Wechsel von Zusammenveranlagung zur getrennten ESt-Veranlagung bei

    Dies setzt aber voraus, daß neue Tatsachen von einigem Gewicht bekanntgeworden sind (vgl. das Urteil des BFH vom 19. August 1971 V R 74/68, BFHE 103, 278, BStBl II 1972, 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   BFH, 21.10.1971 - V R 73/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1310
BFH, 21.10.1971 - V R 73/71 (https://dejure.org/1971,1310)
BFH, Entscheidung vom 21.10.1971 - V R 73/71 (https://dejure.org/1971,1310)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 1971 - V R 73/71 (https://dejure.org/1971,1310)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,1310) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 293
  • DB 1971, 2452
  • BStBl II 1972, 24
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