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   BFH, 10.02.1972 - IV R 8/68   

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https://dejure.org/1972,593
BFH, 10.02.1972 - IV R 8/68 (https://dejure.org/1972,593)
BFH, Entscheidung vom 10.02.1972 - IV R 8/68 (https://dejure.org/1972,593)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 1972 - IV R 8/68 (https://dejure.org/1972,593)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit - Tarifvergünstigung - Gewinnermittlungsart - Honorar - Zufluß im Kalenderjahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 3, 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 105, 255
  • DB 1972, 1656
  • BStBl II 1972, 529
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.07.1971 - VI R 258/68

    Anwendung der Vergünstigung - Nichtselbständige Arbeit - Zusammengeballte

    Auszug aus BFH, 10.02.1972 - IV R 8/68
    Nun gewährte allerdings der VI. Senat des BFH trotz seiner grundsätzlichen Auffassung, daß die zusammengeballte Entlohnung eines Arbeitnehmers für eine mehrjährige Tätigkeit nur dann begünstigt ist, wenn sie in einem Kalenderjahr gezahlt wird, in seinem Urteil VI R 258/68 vom 30. Juli 1971 (BFH 103, 339, BStBl II 1971, 802) die Tarifvergünstigung für eine freiwillige Lohnnachzahlung des Arbeitgebers, obwohl der Arbeitnehmer in den vergangenen Jahren neben dem laufenden Arbeitslohn auch laufende Tantiemen erhalten hatte.
  • BFH, 11.06.1970 - VI R 338/67

    Tarifvergünstigung - Tantiemen - Zufluß in einem Jahr - Auszahlung zu

    Auszug aus BFH, 10.02.1972 - IV R 8/68
    Es entspricht, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, feststehender Rechtsprechung, daß nur eine solche Gesamtvergütung auf drei Jahre verteilt werden darf, die grundsätzlich in einem Kalenderjahr angefallen ist (vgl. zuletzt Urteil des BFH VI R 338/67 vom 11. Juni 1970, BFH 99, 306, BStBl II 1970, 639).
  • BFH, 16.09.1966 - VI 381/65

    Abgrenzung zwischen Entschädigung und Abfindung im Fall einer unfreiwilligen

    Auszug aus BFH, 10.02.1972 - IV R 8/68
    Es ist allerdings zutreffend, worauf der Steuerpflichtige in seiner Revisionsbegründung hinweist, daß der BFH im Urteil VI 381/65 vom 16. September 1966 (BFH 86, 760, BStBl III 1967, 2) die Vorschrift des § 34 Abs. 3 EStG in einem Fall angewandt hat, in dem eine Pensionsabfindung von 100 000 DM in zwei Teilbeträgen von 60 000 DM und 40 000 DM in zwei Kalenderjahren gezahlt wurde.
  • BFH, 21.04.2009 - VIII R 65/06

    Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte - Zusammenballung von Einkünften

    Deshalb sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteile vom 10. Februar 1972 IV R 8/68, BFHE 105, 255, BStBl II 1972, 529; vom 21. März 1975 VI R 55/73, BFHE 115, 366, BStBl II 1975, 690; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831; vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; vom 14. Oktober 2004 VI R 46/99, BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289; vom 29. Mai 2008 IX R 55/05, BFH/NV 2008, 1666).

    Verteilt sich dagegen die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wie vorliegend, auf drei oder mehr Veranlagungszeiträume, dann kommt die Gewährung der Tarifvergünstigung nicht in Betracht (BFH-Urteile in BFHE 105, 255, BStBl II 1972, 529, und in BFHE 115, 366, BStBl II 1975, 690).

  • FG Niedersachsen, 20.07.2006 - 14 K 75/03

    Antrag auf ermäßigte Besteuerung für Honorarnachzahlungen eines Psychologen;

    Wegen der Erhöhung der Punktwerte liege lediglich eine Nachzahlung der Honorare für Behandlungen vor; nachträgliche Honorarvergütungen seien aber nicht nach § 34 EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 10. Februar 1972 IV R 8/68, BStBl II 1972, 529).

    Unabhängig davon kommt dem Moment der Zusammenballung in einem Kalenderjahr bei selbständig Tätigen wegen der ohnehin schwankenden Gewinne und der dadurch beeinflussten Steuerbelastung eine größere Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 10. Februar 1972 IV R 8/68, BStBl II 1972, 529, 530).

  • BFH, 26.01.2005 - VI R 43/00

    Erfindervergütung - keine Tarifbegünstigung

    Bei Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die in drei oder mehr Veranlagungszeiträumen zufließen, ist die Tarifbegünstigung nicht zu gewähren (BFH-Urteile vom 10. Februar 1972 IV R 8/68, BFHE 105, 255, BStBl II 1972, 529; vom 21. März 1975 VI R 55/73, BFHE 115, 366, BStBl II 1975, 690).
  • FG München, 03.08.2005 - 1 K 4944/04

    Keine Tarifermäßigung bei Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren

    Daher ist die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG nicht zu gewähren, wenn eine Vergütung für mehrere Jahre in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen zufließt und bereits dadurch - bezogen auf die zu beurteilende Gesamteinnahme - die Progressionswirkung abgemildert wird (vgl. BFH-Urteile vom 10. Februar 1972 IV R 8/68, BFHE 105, 255, BStBI II 1972, 529, betreffend eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit; vom 30. Juli 1971 VI R 258/68, BFHE 103, 339, BStBI II 1971, 802, betreffend eine Zusatzgratifikation).
  • BFH, 02.11.1978 - IV R 28/74

    Lohnsteuerabzugsverfahren - Verteilung von Einkünften auf mehrere Jahre -

    Für einen solchen Fall werde die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG von der Rechtsprechung (zuletzt im Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1972 IV R 8/68, BFHE 105, 255, BStBl II 1972, 529) verneint.

    Der Senat braucht nicht zu der nach der bisherigen Rechtsprechung des VI. und des erkennenden Senats (vgl. Urteile VI R 258/68 und IV R 8/68) nicht eindeutig zu beantwortenden Frage Stellung zu nehmen, ob das FG dem Kläger für die Abschlußzahlung von 43 000 DM, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellen, mit Recht die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG zugebilligt hat.

  • FG München, 18.09.2001 - 12 K 2996/01

    Arbeitslohn für mehrere Jahre bei Aktienoptionsrechten

    Mit Rücksicht auf die Beschränkung der Verteilungsmöglichkeit auf drei Jahre war daher unabhängig von der Länge des Erdienungszeitraums eine Begünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG a. F. ausgeschlossen, wenn der Vorteil - wie er aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten entsteht - in drei verschiedenen Veranlagungszeiträumen realisiert wurde (BFH - Urteile vom 10. Februar 1972 IV R 8/68, BStBl. II 1972, 529 und vom 21. März 1975 VI R 55/73, BStBl. II 1975, 690).
  • FG München, 03.08.2005 - 1 K 558/04

    Keine Tarifermäßigung bei Ausübung von einheitlich zugesagten

    Daher ist die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG nicht zu gewähren, wenn eine Vergütung für mehrere Jahre in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen zufließt und bereits dadurch - bezogen auf die zu beurteilende Gesamteinnahme - die Progressionswirkung abgemildert wird (vgl. BFH-Urteile vom 10. Februar 1972 IV R 8/68, BFHE 105, 255, BStBI II 1972, 529, betreffend eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit; vom 30. Juli 1971 VI R 258/68, BFHE 103, 339, BStBI II 1971, 802, betreffend eine Zusatzgratifikation).
  • FG München, 24.10.2001 - 1 K 5201/99

    Keine Tarifermäßigung für den geldwerten Vorteil aus der Ausübung von

  • BFH, 21.03.1975 - VI R 55/73

    Arbeitsverhältnis - Optionsrecht - Ausübung eines Optionsrechts - Aktienerwerb -

  • BSG, 06.10.1977 - 9 RV 54/76
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