Rechtsprechung
   BFH, 08.11.1972 - VI R 309/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,111
BFH, 08.11.1972 - VI R 309/70 (https://dejure.org/1972,111)
BFH, Entscheidung vom 08.11.1972 - VI R 309/70 (https://dejure.org/1972,111)
BFH, Entscheidung vom 08. November 1972 - VI R 309/70 (https://dejure.org/1972,111)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1972,111) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 107, 450
  • DB 1973, 506
  • BStBl II 1973, 139
  • BStBl II 1973, 193
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.12.1969 - IV 329/64

    Berufsausbildung - Kind - Ausübung eines Berufes - Ableistung des Wehrdienstes -

    Auszug aus BFH, 08.11.1972 - VI R 309/70
    Lege es dabei mehrere Etappen zurück, von denen bereits eine zur Aufnahme der Berufstätigkeit genügen würde, so bleibe es doch weiter in der Ausbildung, solange es das ihm vorschwebende höhere Berufsziel noch nicht erreicht habe und, ohne eine entgeltliche Tätigkeit auszuüben, zielstrebig darauf hinarbeite (Urteil des BFH IV 329/64 vom 4. Dezember 1969, BFH 98, 244, BStBl II 1970, 450).

    Jedenfalls kommt es auf die zu § 9 EStG von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten nicht an, wie der BFH im Urteil IV 329/64 (a. a. O.) betont hat.

    Das Urteil IV 329/64 (a. a. O.) spricht demgegenüber ausdrücklich davon, daß "eine eindeutig abgeschlossene Berufsausbildung -- Lehre, Fachschule, Volontärzeit --" nicht aus steuerlichen Gründen beliebig ausgedehnt werden könne.

  • BFH, 02.08.1968 - VI R 207/66

    Berufsausbildung - Kaufmännische Ausbildung - Betriebsinhaber

    Auszug aus BFH, 08.11.1972 - VI R 309/70
    Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn eine eindeutig abgeschlossene Berufsausbildung -- z. B. Lehre, Fachschule, Volontärzeit -- aus steuerlichen Gründen beliebig ausgedehnt würde, wie in dem Fall des BFH-Urteils VI R 207/66 vom 2. August 1968 (BFH 93, 301, BStBl II 1968, 777).

    Der Senat hat im Urteil VI 207/66 vom 2. August 1968 (a. a. O.) von einer Prüfung abgesehen, ob eine Volontärzeit als Ausbildungs- oder Fortbildungszeit anzusehen ist; der gesamten Begründung des Urteils ist aber zu entnehmen, daß er dazu neigt, sie zur Ausbildung zu rechnen.

  • FG Düsseldorf, 10.01.1968 - VIII 290/67
    Auszug aus BFH, 08.11.1972 - VI R 309/70
    Es ist der Ansicht des FG Düsseldorf, Senate in Köln, im Urteil VIII 290/67 E vom 10. Januar 1968 (EFG 1968, 302) beizupflichten, daß die Ablegung einer die Lehrzeit abschließenden Prüfung nur ein Indiz dafür ist, daß die nachfolgende Tätigkeit Berufsausübung ist.
  • BFH, 11.07.1969 - VI R 230/67

    Definition von Wehrdienst im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) -

    Auszug aus BFH, 08.11.1972 - VI R 309/70
    In der Berufsausbildung befindet sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (Urteil des Senats VI R 230/67 vom 11. Juli 1969, BFH 96, 306, BStBl II 1969, 708, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
  • BSG, 12.11.1969 - 4 RJ 495/65

    Berufsausbildung - Heimerzieherpraktikant - Überbrückungszeit

    Auszug aus BFH, 08.11.1972 - VI R 309/70
    Den Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) in dem zu § 1267 RVO (Waisenrente aus der Arbeiterrentenversicherung) ergangenen Urteil 4 RJ 495/65 vom 12. November 1969 (HFR 1970, 455), daß die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen es als notwendig erscheinen läßt, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen, ist auch für die Auslegung des § 32 EStG beizupflichten.
  • BFH, 11.05.1962 - VI 231/61 U

    Unterbrechung der Berufsausbildung wird durch die Einberufung zum Wehrdienst

    Auszug aus BFH, 08.11.1972 - VI R 309/70
    Die Tätigkeit als Bankangestellter in der Zeit zwischen der Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung und dem Antritt des Wehrdienstes, die nur drei Monate gedauert hat, steht der Anwendung des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 1967 nicht entgegen (vgl. Urteil des Senats VI 231/61 U vom 11. Mai 1962, BFH 75, 199, BStBl III 1962, 340).
  • BFH, 26.02.1971 - VI R 198/68

    Berufsausbildung - Einberufung zum Wehrdienst - Fortsetzung der Ausbildung

    Auszug aus BFH, 08.11.1972 - VI R 309/70
    Nach dem Urteil des Senats VI R 198/68 vom 26. Februar 1971 (BFH 101, 533, BStBl II 1971, 422) dauert die Berufsausbildung sogar auch dann noch an, wenn bei Einberufung zum Wehrdienst zwar nur ungenaue Vorstellungen über Art und Umfang der weiteren Ausbildung bestehen, die Gesamtumstände jedoch erkennen lassen, daß die Ausbildung fortgesetzt werden soll.
  • BFH, 13.10.1961 - VI 118/61 U
    Auszug aus BFH, 08.11.1972 - VI R 309/70
    So kann nach dem BFH-Urteil VI 118/61 U vom 13. Oktober 1961 (BFH 74, 124, BStBl III 1962, 48) z. B. die Ausbildung eines Gesellen zum Meister noch unter die Berufsausbildung im Sinne des § 32 EStG fallen, wenn sie überwiegend auf Kosten der Eltern druchgeführt wird, während die Aufwendungen entsprechender Kosten durch den Gesellen selbst für ihn nach § 9 EStG abzugsfähige Fortbildungskosten sein können.
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen läßt es vielmehr als geboten erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen (BFH-Urteil vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 143/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen läßt es vielmehr als geboten erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen (BFH-Urteil vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).

    Demgegenüber kann aus der Definition der Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I 1969, 1112) für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nichts gewonnen werden (BFH-Urteile in BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91, und in BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 92/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen läßt es vielmehr als notwendig erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen (BFH-Urteil vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 16/99

    Berufsausbildung von Kindern

    Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen läßt es vielmehr als notwendig erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen (BFH-Urteil vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).
  • BFH, 11.10.1984 - VI R 69/83

    In Berufsausbildung i. S. des § 32 ABs. 6 Nr. 1 1975 ff. befindet sich nicht, wer

    In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (z. B. BFH-Urteile vom 8. November 1972 VI R 54/70, BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138; VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139; VI R 14/72, BFHE 107, 454, BStBl II 1973, 141, und vom 26. Februar 1971 VI R 198/68, BFHE 101, 533, BStBl II 1971, 422; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Berufsausbildung ist nicht etwa stets mit dem Erreichen der Mindestvoraussetzungen eines bestimmten Berufs abgeschlossen (Urteile in BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139, und in BFHE 107, 447, BStBl II 1973, 138).

    Aus den für die Abgrenzung der Werbungskosten von den Lebenshaltungskosten entwickelten Begriffen "Fortbildungskosten" und "Ausbildungskosten" kann für die Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" i. S. des § 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG 1975 ff. ebensowenig etwas gewonnen werden (Urteile in BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139, und in BFHE 98, 244, BStBl II 1970, 450) wie aus der Definition der Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I 1969, 1.112) i. d. F. des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1.692), da die vorgenannten Begriffe und das Berufsbildungsgesetz aus anderem Anlaß entwickelt bzw. erlassen worden sind (Urteil in BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 50/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Volontärtätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer vollbezahlten Beschäftigung gegen eine geringe Entlohnung absolvieren, grundsätzlich als Berufsausbildung anzuerkennen (so bereits Senatsurteil vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).
  • BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00

    Ein Geschichtskurs von wöchentlich 2 1/2 Zeitstunden im Rahmen eines

    Da der ab 1. Januar 1996 geltende Familienleistungsausgleich in erster Linie dazu dient, das Existenzminimum der Kinder bei den Eltern freizustellen --d.h. deren durch den kindbedingten Aufwand geminderte steuerliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. hierzu Entscheidungen des Bundesfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174; 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182)-- und von Verfassungs wegen den Eltern und dem Kind ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung zusteht, umfasst der (steuerrechtliche) Begriff "für einen Beruf ausgebildet" i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG alle auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtete Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder ob sie über die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs hinausgehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 24/99

    Kindergeld/-freibetrag: Auslandssprachaufenthalt als Berufsausbildung

    Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen läßt es vielmehr als geboten erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen (BFH-Urteil vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139).

    Demgegenüber kann aus der Definition der Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I 1969, 1112), zuletzt geändert am 25. September 1996 (BGBl I 1996, 1476), für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nichts gewonnen werden (BFH-Urteile in BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91, und in BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139; ebenso Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 32 EStG Anm. 93, 94).

  • FG Niedersachsen, 21.04.1999 - II 684/97

    Anspruch auf Kindergeld und dessen Berechnung bei Aufnahme eines Volontariates

    Der BFH hat zwar in einem älteren Urteil vom 08.11.1972 VI R 309/70 (BFHE 107/450, BStBl II 1973, 139) den Fall, dass junge Kaufleute, die die Kaufmannsgehilfenprüfung abgelegt haben, vor Aufnahme einer vollbezahlten Stellung eine gegen geringe Entlohnung bzw. Taschengeld zu absolvierende "Volontärszeit" durchmachen, noch als Berufsausbildung gewertet und hiervon ausgehend für den konkret entschiedenen Fall ausgeführt,es genüge, dass der erfolgreiche Abschluss zusätzlicher Ausbildungen (wie eben eine Volontärszeit nach Abschluss der Kaufmannsgehilfenprüfung) wenn auch keinen Anspruch, so doch verbesserte Ausgangspositionen zur Erreichung erstrebter höherer Positionen vermittelte.

    Gleichwohl ist der zu entscheidende Fall anders gelagert als der, von dem der BFH in seinem Urteil vom 08.11.1972 VI R 309/70 (a.a.O.) für seine Entscheidung ausgegangen ist.

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen einer möglicherweise bestehenden Abweichung von dem BFH-Urteil vom 08.11.1972 VI R 309/70 (a.a.O.) zugelassen.

  • BFH, 23.04.1997 - VI R 135/95

    Voraussetzungen der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei Berechnung der

    In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (BFH-Urteile vom 8. November 1972 VI R 309/70, BFHE 107, 450, BStBl II 1973, 139, und in BFHE 172, 321, BStBl II 1994, 101).
  • BFH, 15.12.1989 - VI R 44/86

    Berufsfortbildungskosten - Nichtselbständige Tätigkeit - Handwerksgeselle -

  • FG Bremen, 24.02.2000 - 499114K 1

    Au-pair-Aufenthalt einer Abiturientin in den USA als Berufsausbildung für eine

  • BFH, 18.04.1990 - III R 5/88

    Abzug eines schwarzen Anzugs als Betriebsaufwendung eines Leichenbestatters

  • BFH, 02.07.1993 - III R 81/91

    Ausbildung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.1998 - 2 K 1157/97

    Einkommensteuer; Praktikum für Kosmetiker als Berufsausbildung

  • FG Thüringen, 05.09.2007 - III 610/06

    Fortbildung zum Handelsfachwirt als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1

  • BFH, 02.07.1993 - III R 79/92

    Ausbildung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden

  • BFH, 02.07.1993 - III R 70/92

    Ein Zeitsoldat (Oberfähnrich, Leutnant), der zum Studium an eine

  • BFH, 02.07.1993 - III R 66/91

    Ausbildung im Rahmen einer den vollen Lebensunterhalt sicherstellenden

  • BFH, 08.11.1972 - VI R 54/70

    Berufsausbildung - Gesellenprüfung - Meisterprüfung

  • FG Sachsen, 12.03.2003 - 5 K 2127/02

    Kindergeldanspruch für ein volljähriges noch nicht 27 Jahre altes Kind, das sich

  • FG Baden-Württemberg, 15.02.2010 - 4 K 361/09

    Zur Beurteilung eine theologisch-sozialen Lehrgangs von 11 Monaten als

  • FG Nürnberg, 18.02.1998 - V 255/97
  • FG Hessen, 19.03.2008 - 2 K 2083/07

    Sprachaufenthalt als Berufsausbildung; Kindergeld; Auslandsaufenthalt;

  • FG Köln, 16.12.1998 - 2 K 6306/96

    Kindergeld: Berufsausbildung bei Praktikum?

  • FG Thüringen, 21.04.2010 - 3 V 41/09

    Kindergeld: Abgrenzung zwischen einer Berufsausbildung und einem

  • FG München, 14.03.2005 - 10 K 4379/02

    Anforderungen an ein Praktikum als Berufsausbildung; geringfügiges

  • FG Köln, 28.12.1998 - 2 K 6306/96

    Festsetzung des zu zahlenden Kindergeldes bei einem verheirateten Kind im

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.1998 - 8 K 299/96

    Steuerliche Bewertung einer mehrmonatigen Unterbrechung einer Berufsausbildung;

  • BFH, 10.11.1972 - VI R 314/70

    Kinderfreibetrag - Entscheidung über die Gewährung - Einkünfte des Kindes -

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2001 - 4 K 1817/99

    Steuerrechtlicher Begriff der Berufsausbildung; Abgrenzung

  • FG Düsseldorf, 21.01.1999 - 10 K 9437/97

    Vorpraktikum als Berufsausbildung eines Kindes

  • FG Thüringen, 21.10.1998 - III 14/98

    Berufsausbildung bei Aufbaustudium in Frankreich

  • FG Bremen, 23.07.1998 - 498048K 1

    Keine Berufsausbildung bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes und bloßer

  • FG Nürnberg, 07.05.1998 - VI 10/98

    Kindergeld bei Anmeldung zur weiterführenden Schule

  • FG Düsseldorf, 18.09.1997 - 10 K 1201/97

    Anspruch auf Kindergeld für die Zeit des Besuches einer Sprachschule in den USA

  • FG Bremen, 25.03.1997 - 496184K 1

    Anspruch auf Kindergeld für die Zeit einer Promotion des Kindes nach Abschluss

  • FG Nürnberg, 15.12.1997 - V 318/97

    Anspruch auf Kindergeld; Unterbrechung der Berufsausbildung durch Teilnahme an

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.03.2003 - 5 K 2127/02

    Promotionsstudium nach erfolgreichem Abschluss des Psychologiestudiums als

  • FG München, 02.12.1998 - 9 K 423/98

    Anspruch auf Kindergeld für das in einer Berufsausbildung befindliche Kind;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht