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   BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68   

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https://dejure.org/1973,278
BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68 (https://dejure.org/1973,278)
BFH, Entscheidung vom 29.03.1973 - IV R 158/68 (https://dejure.org/1973,278)
BFH, Entscheidung vom 29. März 1973 - IV R 158/68 (https://dejure.org/1973,278)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erklärung des Klägers - Revisionsverfahren - Geänderter Bescheid - Gegenstand des Verfahrens - Möglichkeit des Widerrufs - Familienpersonengesellschaften - Angemessenheit der Gewinnverteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften; Antrag nach § 68 FGO unwiderruflich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 109, 47
  • DB 1973, 948
  • BStBl II 1973, 489
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.10.1968 - VII B 7/66

    Erledigung der Hauptsache - Erklärung des Klägers - Widerruf der

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68
    Es besteht zwar kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß prozessuale Erklärungen grundsätzlich nicht widerrufen werden können (BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1968 VII B 7/66, BFHE 94, 46, BStBl II 1969, 80).

    Doch ist für das Prozeßrecht allgemein anerkannt, daß die Frage der Widerruflichkeit vom Wesen und den rechtlichen Wirkungen der jeweiligen Prozeßhandlung abhängt (Beschluß VII B 7/66) und solche Prozeßhandlungen, die einen Prozeßvorgang endgültig festlegen sollen, grundsätzlich unwiderruflich sind (Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, Grdz. vor § 128; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 59 Anm. 1).

    Die Rechtsprechung des BFH hat deshalb für den ähnlich liegenden Fall des Widerrufs einer Erklärung, durch die der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hatte, die Rückkehr des Klägers zum ursprünglichen Antrag gestattet (BFH-Beschluß VII B 7/66).

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68
    Zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften (vgl. den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 29. Mai 1972 Gr. S. 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5).

    Zur Frage der Gewinnbeteiligung von Kindern, die ein Gewerbetreibender unter Schenkung von Anteilen in sein Unternehmen aufgenommen hat und die nicht im Unternehmen mitarbeiten, hat der Große Senat des BFH nach Erlaß des finanzgerichtlichen Urteils eine grundsätzliche Entscheidung gefällt (Beschluß vom 29. Mai 1972 Gr. S. 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5), der sich der erkennende Senat anschließt.

  • BFH, 15.11.1967 - IV R 139/67

    Besetzung eines Gerichts - Vorschriftsmäßigkeit - Prüfung auf Rüge - GmbH & Co.

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68
    Er setzt also voraus, daß Sonderleistungen der Gesellschafter (Arbeitsleistung, Übernahme des Haftungsrisikos etc.) entsprechend honoriert sein müssen (vgl. insoweit die Rechtsprechung des Senats, insbesondere das Urteil vom 15. November 1967 IV R 139/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152), ehe die Abgeltung des bloßen Kapitaleinsatzes richtig beurteilt werden kann.
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972 Gr. S. 1/72 (BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231) tritt, wie der erkennende Senat früher schon entschieden hatte, der Änderungsbescheid in vollem Umfange an die Stelle des geänderten Bescheids.
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 9/70

    Monatsfrist - Stellung des Antrags - Zustellung des Änderungsbescheids

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68
    Insoweit kann der Senat im schwebenden Revisionsverfahren die Rechtsfrage entscheiden; nur soweit der neue Bescheid neue Streitpunkte enthält, muß an das FG zurückverwiesen werden, da insofern noch keine Tatsachenfeststellungen getroffen sind (§ 127 FGO; vgl. den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 Gr. S. 9/70, BFHE 103, 549, BStBl II 1972, 219, unter B II 4b bb).
  • BFH, 08.06.1967 - IV 162/63

    Bestehen eines Dienstverhältnisses für die Tätigkeit für eine Gesellschaft bei

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68
    Nach dem für das Besteuerungsverfahren geltenden Grundsatz der bestmöglichen Praktikabilität wird in der Regel nichts dagegen einzuwenden sein, daß die Feststellung des Wertes des Anteils nur überschlägig erfolgt, zumal da anerkanntermaßen den Beteiligten in der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen ein Spielraum zu gewähren ist, der nur insoweit Korrekturen gestattet, als die gewählte Gestaltung ersichtlich den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht und zu einer wesentlich anderen Verteilung des Gewinns führen muß (vgl. z. B. das BFH-Urteil vom 8. Juni 1967 IV 162/63, BFHE 89, 235, BStBl III 1967, 598).
  • BFH, 09.03.1972 - IV R 170/71

    Erklärung des Klägers - Erledigung der Hauptsache - Unwiderruflichkeit -

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68
    Das gilt allerdings nur, solange sich der Beklagte der Erledigungserklärung noch nicht angeschlossen hat (BFH-Urteil vom 9. März 1972 IV R 170/71, BFHE 105, 3, BStBl II 1972, 466); denn dann ist ohne weitere Nachprüfung davon auszugehen, daß die Hauptsache tatsächlich erledigt ist, haben also die Erklärungen eine konstitutive, den Streit in der Hauptsache beendende Wirkung.
  • BFH, 14.02.1973 - I R 131/70

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines Familienangehörigen an einer typischen

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68
    Wird dieser Wert in einzelnen Jahren bei besonders günstiger Geschäftsentwicklung überschritten oder bei besonders ungünstiger Entwicklung unterschritten, so hat das auf die tatsächliche Gewinnverteilung keinen Einfluß (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Februar 1973 I R 131/70, BStBl II 1973, 395).
  • BFH, 08.06.1967 - IV R 46/66

    Höhe einer Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68
    Nach dem für das Besteuerungsverfahren geltenden Grundsatz der bestmöglichen Praktikabilität wird in der Regel nichts dagegen einzuwenden sein, daß die Feststellung des Wertes des Anteils nur überschlägig erfolgt, zumal da anerkanntermaßen den Beteiligten in der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen ein Spielraum zu gewähren ist, der nur insoweit Korrekturen gestattet, als die gewählte Gestaltung ersichtlich den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht und zu einer wesentlich anderen Verteilung des Gewinns führen muß (vgl. z. B. das BFH-Urteil vom 8. Juni 1967 IV 162/63, BFHE 89, 235, BStBl III 1967, 598).
  • BFH, 05.11.1985 - VIII R 275/81

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision - Beeinträchtigung der

    Wegen der bei der Wertermittlung zu beachtenden Grundsätze nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungen in BFHE 106, 504, BStBl II 1974, 5; vom 29. März 1973 IV R 158/68 (BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489) und in BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51.

    Der Umstand, daß der Kläger zu 1 im Fall seines Ausscheidens keinen Anspruch auf Beteiligung am Geschäftswert hatte, rechtfertigt im Streitfall keinen Wertabschlag, da diese Beschränkung für alle Gesellschafter galt (vgl. BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489; Schmidt, a.a.O., § 15 Anm. 131).

    Dabei ist unter "Restgewinn" der Bilanzgewinn nach Abzug angemessener Vergütungen für die Sonderleistungen einzelner Gesellschafter (insbesondere für die Geschäftsführung und das Haftungsrisiko) zu verstehen (BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489; Urteil vom 4. Juni 1973 IV R 26/68, BFHE 110, 238, BStBl II 1973, 866).

    Voraussetzung für die zutreffende Beurteilung der Angemessenheit des vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels ist nur, daß Sonderleistungen der Gesellschafter entsprechend honoriert werden (BFHE 109, 47, 54, BStBl II 1973, 489).

    Das ist dann der Fall, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gewinnverteilung (oder die entsprechend den Grundsätzen in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 korrigierte Gewinnverteilung) dazu führt, daß dem persöhnlich haftenden Gesellschafter A. und der Klägerin zu 2 nur Gewinnanteile belassen werden, die unter Berücksichtigung der Vorabvergütungen für die Geschäftsführung und das Haftungsrisiko nicht wenigstens eine Rendite des tatsächlichen Werts ihrer Gesellschaftsanteile ergeben, die ebenso hoch ist wie die Rendite des tatsächlichen Werts der Beteiligung des Kläges zu 1 (BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489; Urteil vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, 336 f., BStBl II 1973, 650, 654; BFHE 110, 357, 364, BStBl II 1974, 51).

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99

    Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin

    Dieser Gewinnverteilungsschlüssel wurde insbesondere für die Fälle entwickelt, in denen ein Unternehmer Familienangehörigen unentgeltlich eine Beteiligung an seinem Unternehmen einräumt (vgl. Beschluss des Großen Senats in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; auch BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489; vom 24. Juli 1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54, sowie in BFH/NV 1990, 692, und in BFH/NV 1995, 103).

    Dabei ist auf den Durchschnittsgewinn abzustellen, der nach den zum Zeitpunkt der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft (in der Regel die nächsten fünf Jahre) ergebenden tatsächlichen Entwicklung zu erwarten war (vgl. Beschluss des Großen Senats in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; auch Senatsurteile in BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489, und in BFH/NV 1995, 103).

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 83/06

    Stille Beteiligung - Familienpersonengesellschaft - Vertragsanpassung -

    Unterbleibt eine solche (fremdübliche) Korrektur, so ist hierin ein privater (d.h. nicht betrieblich veranlasster) Umstand zu sehen, der seinerseits zu einer Begrenzung des als Betriebsausgabe anzuerkennenden Gewinnanteils des stillen Gesellschafters führt (BFH-Urteil vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489, unter B.II.1.b der Gründe a.E.).
  • BFH, 09.06.1994 - IV R 47/92

    Körperschaftsteuer; Verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter einer

    Ist die Gewinnverteilung infolge dieser Prüfung als unangemessen zu beanstanden, so ist nach der gleichen Methode eine angemessene Gewinnverteilung zu errechnen, und zwar nicht als fester Anteil vom Nennbetrag des gewährten Darlehens, sondern als Anteil am Gewinn des Unternehmens (Senatsurteil vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47 , BStBl II 1973, 489; Biergans, Einkommensteuer, 6.Auf 1., S. 1100).

    Geht man daher mit der Rechtsprechung davon aus, daß die Gewinnverteilungsabrede dem Darlehensgeber nicht mehr gewähren dürfe als 25 v.H der Darlehensvaluta (Nennkapital), so ist der angemessene Gewinnanteil analog zum Senatsurteil in BFHE 109, 47 , BStBl II 1973, 489 wie folgt zu berechnen:.

    Diese Gewinnbeteiligungsquote ist auf alle folgenden Jahre anzuwenden (Senatsurteil in BFHE 109, 47 , BStBl II 1973, 489; Herrmann/ Heuer/Raupach, a.a.O., § 15 EStG Anm.27 m (5).

  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98

    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

    b) Die übrigen Entscheidungen des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkweisem Erwerb einer Beteiligung an einer Familienpersonengesellschaft beziehen sich auf Sachverhalte, die mit demjenigen des Streitfalles nicht vergleichbar sind, weil nicht über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an einer Fremd-KG zu entscheiden war (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489: Aufnahme der Söhne in das bisherige Einzelunternehmen als Kommanditisten; in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650: typisch stille Beteiligung an einer Familien-OHG; vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51: Schenkung von Kommanditbeteiligungen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374: Schenkung einer Kommanditbeteiligung an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437: Übertragung von Kommanditanteilen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663: keine Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten, der jederzeit zum Buchwert ausgeschlossen werden kann; in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54: Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil eines Komplementärs, bei der die Verlustbeteiligung der Kinder auf den Betrag der Unterbeteiligung beschränkt war; vom 31. Mai 1989 III R 91/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10: Aufnahme der Kinder als stille Gesellschafter in ein Einzelunternehmen; vom 19. Juni 1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365: Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; vom 6. November 1991 XI R 35/88, BFH/NV 1992, 452: Gewinnverteilung zwischen den teilweise mitarbeitenden Gesellschaftern einer Familien-KG und Zurechnung des unangemessenen Gewinnanteils; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635: geschenkte Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil, Zurückverweisung an das FG, um tatsächliche Durchführung des Vertrages und ggf. Angemessenheit der Gewinnverteilung zu prüfen; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269: keine Mitunternehmerstellung und deshalb keine gewerblichen Einkünfte aus der Unterbeteiligung).
  • BFH, 03.12.1987 - IV R 41/85

    1. Tätigkeit als Bürgermeister einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen ist

    Bei dieser Sachlage bedarf es gemäß § 127 FGO der Aufhebung der Vorentscheidung und der Zurückverweisung an das FG, damit dieses die zur Schätzung des Vorteils erforderlichen Tatsachenfeststellungen erneut trifft (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489).
  • BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83

    Zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei als

    Zur Ermittlung der Gewinnobergrenze, des dafür maßgebenden Zeitpunkts und der zugrunde zu legenden Gewinnermittlungszeiträume wird auf die Grundsätze des Großen Senats im Beschluß in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5 hingewiesen, die der Senat in seinem Urteil vom 29. März 1973 IV R 158/68 (BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489) präzisiert und fortentwickelt hat.
  • BFH, 27.09.1973 - IV R 33/71

    Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkungsweise nahen Angehörigen

    Erweist sich der vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel nach den dargestellten Grundsätzen als unangemessen, so ist in sinngemäßer Anwendung der zur Beurteilung von verdeckten Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften gültigen Grundsätze die Besteuerung so vorzunehmen, als ob eine angemessene Gewinnverteilungsabrede getroffen worden wäre (vgl. zum Vorstehenden das Urteil des erkennenden Senats vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489).

    In diesem Falle ist der Besteuerung ein als vereinbart zu unterstellender Gewinnverteilungsschlüssel zugrunde zu legen, der für den Kommanditisten einen entsprechend niedrigeren Gewinnprozentsatz enthält (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats IV R 158/68).

  • FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18

    Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung

    Unterbleibt eine solche (fremdübliche) Korrektur, so ist hierin ein privater (d.h. nicht betrieblich veranlasster) Umstand zu sehen, der seinerseits zu einer Begrenzung des als Betriebsausgabe anzuerkennenden Gewinnanteils des stillen Gesellschafters führt (BFH, Urteil vom 29.03.1973, IV R 158/68, BStBl. II 1973, 489, unter B.II.1.b der Gründe a.E.).
  • BFH, 31.07.1984 - IX R 3/79

    Tarifvergünstigung - Gewährung von Darlehn - Darlehn unter Bauherrn - Mißbrauch

    Hinsichtlich des Streitpunkts - Gewährung der Tarifvergünstigung nach § 17 Abs. 2 BerlinFG - sind die tatsächlichen Grundlagen durch den neuen Bescheid nicht berührt worden (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489, und vom 26. Oktober 1973 VI R 144-145/70, BFHE 110, 401, BStBl II 1974, 34).
  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20

    Bestimmung der Einkunftsart bei Gewinnanteilen aus der Beteiligung als typischer

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 78/82

    Berichtigungsbescheid - Einspruch - Zurücknahme des Einspruchs

  • BFH, 13.03.1980 - IV R 59/76

    Zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer Familien-KG

  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 11/75

    Gewinnanteil - Angemessenheitsprüfung - Vermögenseinlage - Arbeitskraft - Kind -

  • BFH, 29.01.1976 - IV R 89/75

    Zuwendung eines Kommanditanteils - Schenkung - Eigene Einkunftsquelle -

  • BFH, 27.03.1985 - I S 3/84

    Ermittlung des Unternehmenswerts einer GmbH - Bewertung von Ertragsaussichten

  • BFH, 26.10.1973 - VI R 145/70

    Gegenstand des BFH-Verfahrens - Änderungsbescheid - Einspruch gegen

  • BFH, 04.06.1973 - IV R 26/68

    Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften

  • BFH, 04.02.1987 - I R 200/82

    Korrektur der Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen einer Betriebsprüfung

  • BFH, 26.10.1973 - VI R 144/70

    Gegenstand des BFH-Verfahrens - Änderungsbescheid - Einspruch gegen

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