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   BFH, 10.01.1974 - IV R 80/73   

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https://dejure.org/1974,825
BFH, 10.01.1974 - IV R 80/73 (https://dejure.org/1974,825)
BFH, Entscheidung vom 10.01.1974 - IV R 80/73 (https://dejure.org/1974,825)
BFH, Entscheidung vom 10. Januar 1974 - IV R 80/73 (https://dejure.org/1974,825)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aufzeichnung - Voraussetzungen - Bewirtung von Geschäftsfreunden - Aufwendungen - Konto - Bestimmungszweck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Getrennte Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen für Geschäftsfreunde nach § 4 Abs. 6 Satz 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 111
  • DB 1974, 412
  • BStBl II 1974, 211
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.05.1968 - IV R 150/67

    Aufzeichnungen von Aufwendungen - Fortlaufende Verbuchung - Besondere Konten -

    Auszug aus BFH, 10.01.1974 - IV R 80/73
    Der erkennende Senat entschied mit Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 (BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648), daß die in § 4 Abs. 6 EStG verlangten besonderen Aufzeichnungen der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen bei Steuerpflichtigen, die einen Gewinn nach § 4 Abs. 1 und nach § 5 EStG ermitteln, fortlaufende Verbuchungen auf besonderen Konten im Rahmen der Buchführung erfordern und daß statistische Aufzeichnungen ohne Zusammenhang mit der Buchführung nicht genügen.

    Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil IV R 150/67 ausgeführt hat, soll das gesetzliche Erfordernis der getrennten Aufzeichnung offenbar die Feststellung erleichtern, ob und in welchem Umfange Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zu Art. 1 Ziffer 2 -- § 4 Abs. 4 EStG --, letzter Absatz: "Um die Verwaltungsarbeit bei der Prüfung der Betriebsausgaben, die die Lebensführung berühren, zu erleichtern ...").

  • BFH, 15.12.1966 - IV R 235/66

    Berücksichtigung von Bewirtungsspesen bei der Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 10.01.1974 - IV R 80/73
    Zu den Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG gehören, wie die Vorinstanz zu Recht betont, insbesondere Aufwendungen zur Bewirtung von Geschäftsfreunden (Urteil des BFH vom 15. Dezember 1966 IV R 235/66, BFHE 88, 43, BStBl III 1967, 286).
  • BFH, 20.04.1972 - IV R 137/68

    Bewirtungsspesen - Geschenke - Betriebsausgaben - Getrennte und gesonderte

    Auszug aus BFH, 10.01.1974 - IV R 80/73
    Bei dieser Rechtslage bedarf es im Streitfall keiner Prüfung, ob und in welchem Umfange die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zur Bewirtung von Geschäftsfreunden daran scheitern müßte, daß die bewirteten Personen nicht benannt sind (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1972 IV R 137/68, BFHE 106, 50, BStBl II 1972, 694).
  • Drs-Bund, 30.04.1960 - BT-Drs III/1811
    Auszug aus BFH, 10.01.1974 - IV R 80/73
    Entstehungsgeschichte des Gesetzes (dazu den Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1960, Bundestagsdrucksache III/1811, und Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses, zu Bundestagsdrucksache III/1941) und erkennbarer Zweck der Norm rechtfertigen eine Reduktion des Wortsinns etwa dahin gehend, daß Aufzeichnungen genügen, die im Einzelfalle noch eine Überprüfung der Buchungen ohne unangemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglichen, nicht.
  • Drs-Bund, 23.06.1960 - BT-Drs III/1941
    Auszug aus BFH, 10.01.1974 - IV R 80/73
    Entstehungsgeschichte des Gesetzes (dazu den Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1960, Bundestagsdrucksache III/1811, und Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses, zu Bundestagsdrucksache III/1941) und erkennbarer Zweck der Norm rechtfertigen eine Reduktion des Wortsinns etwa dahin gehend, daß Aufzeichnungen genügen, die im Einzelfalle noch eine Überprüfung der Buchungen ohne unangemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglichen, nicht.
  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2016 - 6 K 2005/11

    Aufwendungen für Kalender mit Firmenlogo sind nur bei Einhaltung formeller

    Zweck der getrennten Aufzeichnung ist nämlich, der Finanzverwaltung die Feststellung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen vorliegen, für die das Abzugsverbot greift (BFH-Urteile vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211, und vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203).

    Das gesetzliche Erfordernis der getrennten Aufzeichnung soll die Feststellung erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen (BFH-Urteile vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211, und vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203).

    Deshalb kommt eine Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung genügen, die im Einzelfalle noch eine Überprüfung der Buchungen ohne unangemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglichen, nicht in Betracht (BFH-Urteilvom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211).

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 20/99

    Getrennte Aufzeichnung von Bewirtungskosten

    Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß sind auch dann i.S. von § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, wenn in der Buchführung nur ein Konto für Bewirtungsaufwendungen vorgesehen ist und auf diesem Konto auch Bewirtungsaufwendungen gebucht werden, die nicht der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211).

    Der Senat hat zwar im Urteil vom 10. Januar 1974 IV R 80/73 (BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211) zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht verlangt, daß in der Buchführung Konten vorhanden sein müssen, die dazu bestimmt sind, ausschließlich Buchungen von Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG aufzunehmen, und auf denen tatsächlich ausschließlich Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift verbucht werden.

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211 offengelassen, ob eine oder mehrere einzelne Fehlbuchungen, die auf Schreibfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten oder auf verständlichen Abgrenzungsschwierigkeiten beruhen, den Charakter eines Kontos als Aufzeichnung "getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben" unberührt läßt.

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 207/85

    Zur Aufzeichnungspflicht von Bewirtungskosten bei Überschußrechnung

    Die besondere Aufzeichnungspflicht des § 4 Abs. 6 EStG 1977 trifft alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ohne Rücksicht auf die Art der Gewinnermittlung, denn mit dem gesetzlichen Erfordernis der getrennten Aufzeichnung soll die Verwaltungsarbeit bei der Prüfung der Betriebsausgaben erleichtert werden (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, und vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211).

    Ausdrücklich verworfen hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211 die Auffassung, daß von dem dargestellten Erfordernis einer getrennten Kontenführung abgegangen werden könne, wenn im Einzelfall die geringe Zahl von Geschäftsvorfällen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG eine leichte Nachprüfbarkeit auch in anderer Weise erlaube.

    Statistische Aufzeichnungen, die nicht den Zusammenhang mit den übrigen Aufzeichnungen im Rahmen der Gewinnermittlung wahren, genügen nicht (Urteil in BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211).

  • FG Niedersachsen, 10.09.1998 - XIV 151/95

    Fehlerhafte Buchungen auf gesondertem Bewirtungskonto

    Die einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben vorzunehmende Aufzeichnung bedeutet, dass innerhalb der Buchführung Konten vorhanden sein müssen, die dazu bestimmt sind, ausschließlich Buchungen von Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG aufzunehmen, und auf denen tatsächlich ausschließlich Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG verbucht sind (vgl. BFH-Urteil vom 10.01.1974 IV R 80/73 , BStBl II 1974, 211).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine formstrenge Lösung erweist sich demgemäß unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als legitim ( BFH-Urteil vom 10.01.1974 IV R 80/73 , a.a.O.).

    Zwar lässt die Rechtsprechung möglicherweise bei einzelnen Fehlbuchungen Ausnahmen von dem Grundsatz der Formstrenge zu (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10.01.1974 IV R 80/73 , a.a.O.; Urteil des FG Düsseldorf vom 18.08.1987, EFG 1988, 11); jedoch kann im Streitfall nicht mehr von der Existenz einzelner Fehlbuchungen ausgegangen werden.

  • BFH, 22.01.1988 - III R 171/82

    Zur Pflicht der zeitnahen Aufzeichnung von Bewirtungskosten

    Selbst wenn man die Ablage von Belegen für ausreichend halten wollte, müßten - entsprechend den an die Aufzeichnung zu stellenden Anforderungen (BFH-Urteil vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211) - zumindest die betreffenden Belege getrennt von anderen Belegen aufbewahrt werden.

    Mit dem besonderen Aufzeichnungserfordernis des § 4 Abs. 6 EStG hat sich der Gesetzgeber zwar für eine formale - gleichwohl aber legitime - Lösung ausgesprochen (BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211).

  • BFH, 19.08.1980 - VIII R 208/78

    Anforderungen der besonderen Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 6 EstG

    Nach der Rechtsprechung des IV. und I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der erkennende Senat anschließt, liegt, sofern eine Buchführung eingerichtet ist, eine getrennte Aufzeichnung nur vor, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG auf besonderen Konten verbucht werden (BFH-Urteile vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211; vom 3. April 1974 I R 241/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497).

    Bereits das BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 (BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648) hat im Anschluß an Abschn. 20 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) ein besonderes Konto oder mehrere besondere Konten oder "eine besondere Spalte" im Rahmen der Buchführung oder der Ausgabenaufzeichnungen gefordert; dem steht nicht entgegen, daß die BFH-Urteile in BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211, und BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497 verkürzend lediglich von besonderen Konten sprechen.

  • BFH, 14.09.1989 - IV R 122/88

    Aufzeichungspflicht nach § 4 Abs. 7 Einkommensteuergesetz in sog. Bagatellfällen

    Der erkennende Senat hat bereits im Urteil in BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 10. Januar 1974 IV R 80/73 (BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211) zur Frage der Aufzeichungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG in sog. Bagatellfällen Stellung genommen.

    Demgegenüber hat der Senat im Urteil in BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211 des näheren dargelegt, daß sich der Gesetzgeber für eine formstrenge Lösung entschieden habe, welche nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls abhebe, sondern mit einem auf das Typische zugeschnittenen formalen Kriterium arbeite.

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