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   BFH, 31.10.1973 - VI R 98/73   

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https://dejure.org/1973,154
BFH, 31.10.1973 - VI R 98/73 (https://dejure.org/1973,154)
BFH, Entscheidung vom 31.10.1973 - VI R 98/73 (https://dejure.org/1973,154)
BFH, Entscheidung vom 31. Oktober 1973 - VI R 98/73 (https://dejure.org/1973,154)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitnehmer - Baustelle - Montagestelle - Ständiger Wechsel - Tatsächliche Aufwendungen - Fahrt mit eigenem Kraftfahrzeug - Werbungskosten - Pauschbetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und ständig wechselnden Bau- und Montagestellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 76
  • DB 1974, 609
  • BStBl II 1974, 258
  • BStBl II 1974, 259
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.11.1971 - VI R 207/68

    Dienstreise von Arbeitnehmern, pauschaler Auslagenersatz, Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 31.10.1973 - VI R 98/73
    Die ständig wechselnden Baustellen seien keine regelmäßigen Arbeitsstätten (Urteile des BFH vom 5. November 1971 VI R 207/68, BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137, und vom 5. November 1971 VI R 184/69, BFHE 103, 493, BStBl II 1972, 130).

    Der BFH hat im Urteil VI R 207/68 entschieden, daß die Fahrten von Außenmonteuren, die am Betriebssitz keinen ständigen Arbeitsplatz besitzen, keine Dienstreisen sind.

    Der Senat hat schon im Urteil VI R 207/68 darauf hingewiesen, daß Arbeitnehmer, die keine feste Arbeitsstätte haben, sondern an ständig wechselnden Montagestellen (Baustellen sind ebenso zu beurteilen) eingesetzt werden, nicht die Möglichkeit haben, durch entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe der Fahrtaufwendungen zu bestimmen.

  • BFH, 05.11.1971 - VI R 184/69

    Dienstreise von Arbeitnehmern

    Auszug aus BFH, 31.10.1973 - VI R 98/73
    Die ständig wechselnden Baustellen seien keine regelmäßigen Arbeitsstätten (Urteile des BFH vom 5. November 1971 VI R 207/68, BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137, und vom 5. November 1971 VI R 184/69, BFHE 103, 493, BStBl II 1972, 130).
  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

    Auszug aus BFH, 31.10.1973 - VI R 98/73
    Nach dem im Beschluß des BVerfG vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12/68 (BStBl II 1970, 140) angeführten Bericht der Sachverständigenkommission auf Grund des Gesetzes über eine Untersuchung von Maßnahmen zur Verbesserung für Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Bundestagsdrucksache IV/2661, insbesondere Seite 89), der in der Begründung des Entwurfs des StÄndG 1966 herangezogen wurde, übt die Möglichkeit der Steuerersparnis einen nicht zu unterschätzenden, mit rationalen Gründen allein nicht zu erklärenden Anreiz auf Steuerpflichtige aus, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Pkw zu benutzen.
  • Drs-Bund, 29.10.1964 - BT-Drs IV/2661
    Auszug aus BFH, 31.10.1973 - VI R 98/73
    Nach dem im Beschluß des BVerfG vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12/68 (BStBl II 1970, 140) angeführten Bericht der Sachverständigenkommission auf Grund des Gesetzes über eine Untersuchung von Maßnahmen zur Verbesserung für Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Bundestagsdrucksache IV/2661, insbesondere Seite 89), der in der Begründung des Entwurfs des StÄndG 1966 herangezogen wurde, übt die Möglichkeit der Steuerersparnis einen nicht zu unterschätzenden, mit rationalen Gründen allein nicht zu erklärenden Anreiz auf Steuerpflichtige aus, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Pkw zu benutzen.
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 70/03

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden

    Deshalb nahm er die von der Zielrichtung nicht betroffenen Fälle von ihrer Anwendung aus (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258).

    aa) Der Senat hat es deshalb bereits im Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258 für geboten erachtet, sie den Dienstreisen gleichzustellen.

    Für Dienstreisen gilt die Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Fahrtkosten nicht, obwohl auch in solchen Fällen die außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte liegenden Tätigkeitsstätten begrifflich als "Arbeitsstätten" angesehen werden könnten (BFH-Urteile in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660, und in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).

    Der Arbeitnehmer ist typischerweise auf ein eigenes Kfz angewiesen, wenn er die vom Arbeitgeber erwartete Beweglichkeit besitzen will (BFH-Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258).

    cc) Weil der Arbeitnehmer nicht laufend zur gleichen Arbeitsstätte fährt, hat er auch nicht die Möglichkeit, durch eine entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen (BFH-Urteile in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258, sowie vom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654).

    Überlegungen der privaten Lebensgestaltung scheiden deshalb für die Wahl des Wohnorts im Verhältnis zum Arbeitsort von vornherein aus (BFH-Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258).

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 33/10

    Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte

    Diese Ausnahme setzt aber voraus, dass der Fahrtaufwand im Einzelfall --entsprechend der Situation von Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzstellen-- deshalb regelmäßig höher ist, weil der Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit hat, durch eine entsprechende Wohnsitznahme vorzusorgen und dadurch selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654; vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443).

    Zum einen kommt es für die Frage, ob es sich um eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt, nach dem dargestellten Zweck der Regelung nur darauf an, dass die jeweilige Fahrstrecke einerseits durch das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, und andererseits durch die Räumlichkeiten der Arbeitsstätte gekennzeichnet ist als diejenige Fahrstrecke, deren regelmäßige Nutzung es ermöglicht, durch entsprechende Wohnsitznahme vorzusorgen und dadurch selbst die Höhe der Fahrtaufwendungen zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; in BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654; in BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443).

  • FG Niedersachsen, 03.07.1978 - IX 291/76
    Der Kläger, ein Schiffsführer, hatte im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1975 für Fahrten mit eigenem Pkw zwischen den jeweiligen Liegeplätzen des Schiffes (u. a. während einer Werftliegezeit) und seiner festen Wohnung an Land - unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 31.10.1973 - VI R 98/73 (BStBI. II 1974, 258) - Werbungskosten in Höhe von 0, 32 DM/km geltend gemacht und außerdem für Mehrverpflegungsaufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung den Abzug eines Pauschbetrages von 13,- DM/ pro Tag verlangt.

    sind nach den Grundsätzen des BFH-Urteils VI R 98/73 in der tatsächlich entstandenen Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, denn der KI.

    zu Recht auf das BFH-Urteil VI R 98/73, wonach bei Arbeitnehmern, die ständig auf wechselnden Arbeitsstellen tätig sind, die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug von der Wohnung zu den jeweiligen Arbeitsstätten als Werbungskosten abgezogen werden können, obwohl es sich nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes um (eigentlich nur beschränkt abzugsfähige) Fahrten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt.

    Hier fehlt es - wie im BFH-Urteil VI R 98/73 an einer regelmäßigen Arbeitsstätte - an einer Wohnung an einem ortsfesten Beschäftigungsort, die "Wohnung am Beschäftigungsort" befindet sich vielmehr ständig auf Reisen.

    im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG; es handelt sich vielmehr hier um eine ständig wechselnde Arbeitsstätte im Sinne des BFH-Urteils VI R 98/73.

  • BFH, 14.07.1978 - VI R 179/76

    Nach dreimonatiger Tätigkeit an derselben Arbeitsstätte werden auch bei

    Arbeitnehmer, die auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind, können für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und jeweiliger Einsatzstelle die tatsächlichen Aufwendungen oder die entsprechenden für Dienstreisen maßgebenden Pauschbeträge als Werbungskosten absetzen (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258).

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73 (BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258) diese Begrenzung des Werbungskostenabzugs als Ausnahmeregelung charakterisiert, die auf Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Montage- oder Baustellen nicht anzuwenden sei.

    Der Senat bleibt aus den Gründen des Urteils VI R 98/73 bei seiner Rechtsprechung, daß Arbeitnehmer, die an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind, nicht unter die Beschränkung des Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen.

    Der Senat hat im Urteil VI R 98/73 ausgeführt, daß insbesondere der dienstreiseähnliche Charakter der Fahrten und die deshalb wünschenswerte Gleichstellung mit Dienstreisen diese Auslegung rechtfertigen.

  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Dem folgte der BFH im Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73 (BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258) aber nicht.

    Wesentliches Argument für den Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten war im Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258, daß die Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen eine gewisse Ähnlichkeit mit Dienstreisen hätten und daß es wegen der oft schwankenden Entfernungen der verschiedenen Einsatzstellen vom Wohnort dem Arbeitnehmer nicht möglich sei, die Höhe der Fahrtkosten durch entsprechende Wohnsitznahme selbst zu bestimmen.

  • BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83

    Werbungskosten - Ständig wechselnde Einsatzstellen - Arbeitnehmer - Arbeit an

    a) Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, nach der die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur mit 0, 36 DM je Entfernungskilometer abgezogen werden dürfen, dann nicht angewendet, wenn ein Arbeitnehmer auf ständig wechselnden auswärtigen Bau- und Montagestellen (Einsatzstellen) tätig ist (vgl. z. B. Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654).

    Vielmehr kann es Sonderfälle geben, wenn ein Arbeitnehmer keine regelmäßige (gleichbleibende) Arbeitsstätte hat (Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258).

    Dieser vom Senat im Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258 als bedeutsam erachtete Gesichtspunkt kann aber für sich allein nicht dazu führen, die Pauschbetragsregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden (ebenso schon im Ergebnis für Arbeitnehmer in Ausbildung - Gerichtsreferendare - Urteil in BFHE 139, 190, BStBl II 1983, 718).

  • BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83

    Werbungskosten - Fahrt mit eigenem Pkw - Ständig wechselnde Einsatzstellen -

    a) Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG , nach der die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur mit 0, 36 DM je Entfernungskilometer abgezogen werden dürfen, dann nicht angewendet, wenn ein Arbeitnehmer auf ständig wechselnden auswärtigen Bau- und Montagestellen (Einsatzstellen) tätig ist (vgl. z.B. Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73 , BFHE 111, 76 , BStBl II 1974, 258; vom 11. Juli 1980 VI R 198/77 , BFHE 131, 64 , BStBl II 1980, 654 ).

    Vielmehr kann es Sonderfälle geben, wenn ein Arbeitnehmer keine regelmäßige (gleichbleibende) Arbeitsstätte hat (BFHE 111, 76 , BStBl II 1974, 258).

    Dieser vom Senat im Urteil in BFHE 111, 76 , BStBl II 1974, 258 als bedeutsam erachtete Gesichtspunkt kann aber für sich allein nicht dazu führen, die Pauschbetragsregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden (ebenso schon im Ergebnis für Arbeitnehmer in Ausbildung -Gerichtsreferendare-- Urteil in BFHE 139, 190 , BStBl II 1983, 718 ).

  • BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86

    Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen

    a) Fahrten zu sog. ständig wechselnden Einsatzstellen werden von der Rechtsprechung als dienstreiseähnlich gekennzeichnet (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660, und BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).

    Maßgebend für die von Fahrten zwischen Wohnung und fester Arbeitsstätte abweichende Behandlung der Fahrten zu sog. ständig wechselnden Einsatzstellen ist vielmehr der Umstand, daß der Arbeitnehmer - wie bei Dienstreisen - nicht laufend zur gleichen Arbeitsstätte fährt und deshalb nicht die Möglichkeit hat, durch eine entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen (BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258, und BFH-Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654).

  • FG Niedersachsen, 16.12.1997 - VII 659/96

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als

    Diese Abzugsbeschränkung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nur bei Fahrten zwischen der Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, nicht hingegen für Fahrten zu sog. ständig wechselnden Einsatzstellen (BFH, Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660, und vom 2. November 1984 VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).

    Ausschlaggebend hierfür ist die Überlegung, daß der Arbeitnehmer in solchen Fällen - ebenso wie bei Dienstreisen - nicht die Möglichkeit hat, durch eine entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen (BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258, BFH, Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654, und BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443).

    Da der Kl. keine höheren Aufwendungen geltend macht, sind diese mit den für Dienstreisen geltenden Pauschbeträgen in Abschn. 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LStR 1993 - im Streitfall also 0, 52 DM je Fahrtkilometer - anzusetzen (BFH, Urteil vom 5. November 1971 VI R 207/68, BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137; BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258).

  • FG Hamburg, 09.08.2007 - 1 K 25/07

    EStG: Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig

    Weil der Arbeitnehmer nicht laufend zur gleichen Arbeitsstätte fährt, hat er auch nicht die Möglichkeit, durch eine entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen (BFH-Urteile in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258, sowievom 11. Juli 1980 VI R 198/77, BFHE 131, 64, BStBl II 1980, 654).

    Überlegungen der privaten Lebensgestaltung scheiden deshalb für die Wahl des Wohnorts im Verhältnis zum Arbeitsort von vornherein aus (BFH-Urteil in BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258).

  • BFH, 10.05.1985 - VI R 157/81

    Fahrtaufwendungen eines Bauarbeiters zu verschiedenen Einsatzorten in

  • BFH, 19.09.1990 - X R 44/89

    Beschäftigungsstätte als Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

  • BFH, 11.07.1980 - VI R 198/77

    PKW-Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnder Einsatzstelle; für die

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 5/95
  • BFH, 31.10.1973 - VI R 66/73
  • FG Köln, 28.08.2008 - 10 K 279/06

    Abänderung eines Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Berechnung von

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.09.1999 - 2 K 364/98

    Neue doppelte Haushaltsführung bei einem im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit

  • FG Niedersachsen, 06.02.2004 - 7 K 575/03

    Beanspruchung einer Entfernungspauschale für einen vom Arbeitgeber veranlassten

  • FG Niedersachsen, 06.02.2004 - 7 K 393/03

    Anspruch auf eine Entfernungspauschale für einen vom Arbeitgeber veranlassten

  • FG München, 23.07.2002 - 2 K 3177/01

    Abzugsfähigkeit der Fahrt- und Verpflegungsmehraufwendungen eines mehrere

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.03.2002 - 4 K 30010/99

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit;

  • FG Niedersachsen, 28.04.2004 - 7 K 528/03

    Anspruch auf die Entfernungspauschale bei von dem Arbeitgeber veranlassten

  • BFH, 08.11.1974 - VI R 69/72

    Erfüllung mehrerer Arbeitsverträge - Tätigkeit an verschiedenen Orten - Pauschale

  • FG Niedersachsen, 23.02.2004 - 7 K 420/03

    Voraussetzungen für die Beanspruchung einer Entfernungspauschale ; Abziehbarkeit

  • BFH, 11.07.1980 - VI R 119/77

    PKW-Fahrten eines Arbeitnehmers mit ständig wechselnden Einsatzstellen zu einem

  • FG Thüringen, 27.11.2003 - II 1063/02

    Keine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und auswärtigem

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2000 - 9 K 251/96

    Pasuschaler Vorsteuerabzug nur für lohnsteuerliche "Dienstreisen" der

  • FG Saarland, 20.10.2000 - 2 K 257/00

    Keine Einsatzwechseltätigkeit bei Kundenberaterin eines Kreditinstituts (§9 Abs.

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.04.2002 - 2 K 478/00

    Doppelte Haushaltsführung bei Einsatzwechseltätigkeit; Zweijahresfrist;

  • FG Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 1 K 89/95

    Vorsteuerabzug für Aufwendungen, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer aus

  • FG Nürnberg, 21.03.1984 - V 53/83
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