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   BFH, 23.05.1973 - I R 163/71   

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BFH, 23.05.1973 - I R 163/71 (https://dejure.org/1973,598)
BFH, Entscheidung vom 23.05.1973 - I R 163/71 (https://dejure.org/1973,598)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 1973 - I R 163/71 (https://dejure.org/1973,598)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Inländisches Unternehmen - Vertrieb im Ausland - Verwertung in inländischer Betriebstätte - Vertrieb von ausländischer Betriebsstätte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 29
  • DB 1974, 319
  • BStBl II 1974, 287
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.03.1970 - I R 140/66

    Einordnung der Überlassung von Erfahrungen im Rahmen eines Gewerbebetriebs an

    Auszug aus BFH, 23.05.1973 - I R 163/71
    Das FG folge der im Urteil des BFH vom 4. März 1970 I R 140/66 (BFHE 98, 420, BStBl II 1970, 428) vertretenen Auffassung.

    Es müsse deshalb auch hier gelten, was der BFH im Urteil I R 140/66 festgestellt habe, daß nämlich der Verkauf von Erfahrungswissen im Rahmen eines gewerblichen Betriebes ebenso wie der Verkauf eines jeden anderen Erzeugnisses nur zu gewerblichen Einkünften führe.

    Demgegenüber beziehe sich das FG für seine Entscheidung auf das BFH-Urteil I R 140/66, das indes verwaltungsseitig nicht angewendet werde, soweit es die im Ausland bestehenden Verhältnisse in die Betrachtung mit einbeziehe.

    Der Senat hat somit keine Veranlassung, auf diese im Urteil I R 140/66 eingehend behandelte Frage noch einmal einzugehen.

  • BFH, 07.07.1971 - I R 41/70

    Kapitalgesellschaft - Beschränkte Steuerpflicht - Freiberufliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 23.05.1973 - I R 163/71
    Sie hat sich insbesondere auf das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juli 1971 I R 41/70 (BFHE 103, 153, BStBl II 1971, 771) berufen.

    Das bedeutet hinsichtlich der für die Überlassung von Erfahrungswissen gezahlten 120 000 DM, daß sie jedenfalls nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit eingeordnet werden können, die im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG); denn wie der erkennende Senat bereits im Urteil I R 41/70 eingehend dargelegt hat, erzielt eine Körperschaft, auch im Falle ihrer beschränkten Steuerpflicht, keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, da die Erzielung solcher Einkünfte begriffsnotwendig natürlichen selbständig tätigen Personen vorbehalten ist.

  • BFH, 24.06.1970 - I R 6/68

    Verletzung fremder Patentrechte - Rückstellung - Berechnungsmaßstäbe -

    Auszug aus BFH, 23.05.1973 - I R 163/71
    Es kann, was die Zuordnung ihrer Tätigkeit auf ihre (inländische) Betriebstätte betrifft, keinen Unterschied machen, ob diese Verkaufstätigkeit nach einer von vornherein "erkauften" Duldung oder unter echter Verletzung von Schutzrechten der Klägerin erfolgte (was diese zur Klage auf Unterlassung und Herausgabe des im Zweifel allein im Inland angefallenen "Verletzergewinns" berechtigt haben würde; vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 1970 I R 6/68, BFHE 100, 20, BStBl II 1970, 802).
  • BFH, 16.12.1970 - I R 137/68

    Manuskript - Selbständige Arbeit - Sachverhaltsaufklärung - Parteivortrag -

    Auszug aus BFH, 23.05.1973 - I R 163/71
    Diesen seinen Standpunkt habe der BFH erneut im Urteil vom 16. Dezember 1970 I R 137/68 (BFHE 101, 73, BStBl II 1971, 200) vertreten, nach dem die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht den Fall treffe, in dem ein Manuskript als Ergebnis einer selbständigen Arbeit nicht durch denjenigen verwertet werde, der dieses Ergebnis bewirkt habe.
  • RFH, 08.11.1938 - I 307/37
    Auszug aus BFH, 23.05.1973 - I R 163/71
    Wenngleich die Lizenz indirekt (durch die begrenzte Erweiterung des Marktes) der inländischen Betriebstätte der Firma S zugute gekommen sei, so reiche dies zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nicht aus, da hier -- anders als im Falle des Urteils des RFH vom 8. November 1938 I 307/37 (RStBl 1939, 579) die für die Erlaubnis zur Herstellung von Katalysatoren zur Säuregewinnung gezahlten Fabrikations- als auch Verbraucherlizenzgebühren betreffend -- der Schwerpunkt der Verwertung nicht in einer inländischen Betriebstätte gelegen habe, sondern im Ausland.
  • BFH, 24.10.2018 - I R 69/16

    Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei "total buy out"-Vertrag

    Sie erfüllte jedoch aufgrund der von der Klägerin bezogenen Vergütung die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG), da sie hierdurch ein urheberrechtliches Schutzrecht verwertet hatte (zur "Verwertung" i.S. einer "wirtschaftlichen Weiterverwertung" im Rahmen einer eigenen Tätigkeit s. Senatsurteile vom 23. Mai 1973 I R 163/71, BFHE 111, 29, BStBl II 1974, 287; vom 5. November 1992 I R 41/92, BFHE 170, 204, BStBl II 1993, 407; ebenso BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017, BStBl I 2017, 1448 Rz 6; Blümich/Reimer, § 49 EStG Rz 205).
  • BFH, 28.01.2004 - I R 73/02

    Beschränkte Steuerpflicht: Überlassung von Rechten an Personen

    bb) Bei der Überlassung der Rechte an der Person des Y --und damit an dessen Bild und dessen Namen (vgl. § 22 des Kunsturhebergesetzes; § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)-- handelt es sich hingegen ihrer Art nach um die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997, die in einer inländischen Betriebsstätte --nämlich jener der Klägerin oder am jeweiligen Vertriebsort (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 1973 I R 163/71, BFHE 111, 29, BStBl II 1974, 287)-- verwertet wurden.
  • BFH, 24.10.2018 - I R 83/16

    Im Wesentlichen inhaltgleich mit BFH-Urteil vom 24.10.2018 I R 69/16 -

    Er verwertete die im Rahmen der journalistischen und bildberichterstattenden Tätigkeit geschaffenen urheberrechtlichen Schutzrechte (zur "Verwertung" im Sinne einer "wirtschaftlichen Weiterverwertung" im Rahmen einer eigenen Tätigkeit s. Senatsurteile vom 23. Mai 1973 I R 163/71, BFHE 111, 29, BStBl II 1974, 287; vom 5. November 1992 I R 41/92, BFHE 170, 204, BStBl II 1993, 407; ebenso BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017, BStBl I 2017, 1448 Rz 6; Blümich/Reimer, § 49 EStG Rz 205).
  • BFH, 01.12.1982 - I B 11/82

    Grundsatz der isolierenden Betrachtungsweise - Beschränkte Steuerpflicht -

    a) Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ausländische Kapitalgesellschaften bis zum Inkrafttreten des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom 18. Juli 1974 - 2. StÄndG 1973 - (BGBl 1, 1489) mit Vergütungen, die sie aus der Überlassung von Rechten an inländischen Unternehmen bezogen, nicht nach §§ 6 Abs. 1 KStG, 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG beschränkt steuerpflichtig waren (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. März 1970 I R 140/66, BFHE 98, 420, BStBl II 1970, 428; vom 16. Dezember 1970 I R 137/68, BFHE 101, 73, BStBl II 1971, 200; vom 7. Juli 1971 I R 41/70, BFHE 103, 153, BStBl II 1971, 771; vom 23. Mai 1973 I R 163/71, BFHE 111, 29, BStBl II 1974, 287, und vom 20. Februar 1974 I R 217/71, BFHE 111, 503, BStBl II 1974, 511).

    Der für die Überlassung der ausschließlichen Nutzungsrechte am Drehbuch bezahlte Betrag ist eine Vergütung für die "zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten", die in einer inländischen Betriebsstätte - der der Antragstellerin - verwertet worden sind (vgl. zu dieser Voraussetzung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG die BFH-Entscheidung vom 23. Mai 1973 I R 163/71, BFHE 111, 29, BStBl II 1974, 287).

  • FG München, 13.12.2010 - 7 K 1593/09

    Beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Motorsport-Rennteams, das

    Unter Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG versteht die Rechtsprechung des BFH ein Nutzen, Benutzen oder Gebrauchen von Rechten im Rahmen eigener Tätigkeit durch eigenes Tätigwerden des auf Zeit zur Nutzung Berechtigten (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1973 I R 163/71, BStBl 1974, 287 und vom 12. November 1986 I R 38/83, BStBl II 1987, 377).

    Der Umstand, dass die von der deutschen Betriebstätte der Klägerin ausgehenden Werbeaktivitäten möglicherweise auch den Umsatz der Klägerin im Ausland gefördert haben, ändert nichts daran, dass die Verwertung der Rechte in der Betriebsstätte der Klägerin im Inland erfolgt ist (BFH in BStBl II 1974, 287).

  • BFH, 12.11.1986 - I R 69/83

    Auslegung des Verwertungsbestandes - abweichend von Abschn. 92 Abs. 2 Satz 2 LStR

    Das BFH-Urteil vom 23. Mai 1973 I R 163/71 (BFHE 111, 29, BStBl II 1974, 287) betrifft den Begriff der Verwertung in § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, einer Vorschrift, nach der nicht auch die Ausübung maßgebend ist.
  • BFH, 12.11.1986 - I R 38/83

    Auslegung des Verwertungstatbestandes - abweichend von Abschn. 92 Abs. 2 Satz 2

    Das BFH-Urteil vom 23. Mai 1973 I R 163/71 (BFHE 111, 29, BStBl II 1974, 287) betrifft den Begriff der Verwertung in § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, einer Vorschrift, nach der nicht auch die Ausübung maßgebend ist.
  • FG München, 23.05.2001 - 1 K 3026/97

    Beschränkte Steuerpflicht einer Schweizer AG durch Lizenzzahlungen einer

    Unter Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG versteht die Rechtsprechung des BFH ein Nutzen, Benutzen oder Gebrauchen von Rechten im Rahmen eigener Tätigkeit durch eigenes Tätigwerden des auf Zeit zur Nutzung Berechtigten (vgl. BFH-Urteile vom 23.05.1973 I R 163/71, BFHE 111, 29 , BStBl 1974, 287 und vom 12.11.1986 I R 38/83, BFHE 148, 289 , BStBl II 1987, 377).

    Hierbei werden auch Verwertungshandlungen der inländischen Betriebsstätte der Klin durch den Abschluss von Lizenzverträgen mit im Ausland ansässigen Anwendern der Programme mit einbezogen (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.1973, BStBl II 1974, 287).

  • FG München, 14.05.2018 - 7 K 1440/17

    Haftung wegen des nicht vorgenommenen Steuerabzugs

    Verstehe man mit dem BFH (Urteil vom 23.05.1973 I R 163/71) unter dem Begriff "Verwerten" ein "Nutzen, Benutzen oder Gebrauchen von Rechten im Rahmen eigener Tätigkeit durch eigenes Tätigwerden" mit dem Ziel einer finanziellen Nutzbarmachung, so stehe zunächst fest, dass - entgegen der Auffassung des FA - der Vertragsabschluss als solcher kein Verwerten im Sinne der gesetzlichen Regelung darstellen könne.
  • FG München, 13.12.2000 - 1 K 5389/98

    Filmverwertungsrechte als inländische Einkünfte i.S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG;

    Unter Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG versteht die Rechtsprechung des BFH ein Nutzen, Benutzen oder Gebrauchen von Rechten im Rahmen eigener Tätigkeit durch eigenes Tätigwerden des auf Zeit zur Nutzung Berechtigten (vgl. BFH-Urteile vom 23.5.1973 I R 163/71, BFHE 111, 29 , BStBl II 1974, 287 und vom 12.11.1986 I R 38/83, BFHE 148, 289 , BStBl II 1987, 377 mit der Abgrenzung zum Verwertungsbegriff des § 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG , der eine Verwertungshandlung durch den beschränkt Steuerpflichtigen selbst voraussetzt).

    Unter Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte versteht die Rechtsprechung ein Nutzen, Benutzen oder Gebrauchen von Rechten im Rahmen eigener Tätigkeit durch eigenes Tätigwerden des auf Zeit zur Nutzung Berechtigten (vgl. BFH-Urteile v. 23.5.1973 - I R 163/71, BStBl. II 1974, 287 und v. 12.11.1986 - I R 38/83, BStBl. II 1987, 377).

  • BFH, 12.11.1986 - I R 320/83

    Auslegung des Verwertungstatbestandes - abweichend von Abschn. 92 Abs. 2 Satz 2

  • BFH, 12.11.1986 - I R 192/85

    Auslegung des Verwertungsbestandes - abweichend von Abschn. 92 Abs. 2 Satz 2 LStR

  • BFH, 12.11.1986 - I R 144/80

    Qualifikation der Einkünfte nach Art eines Stipendiums von einer

  • BFH, 12.11.1986 - I R 24/84

    Pflicht des Finanzamtes zur Erteilung eines Freistellungsbescheides -

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