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   BFH, 09.05.1974 - VI R 161/72   

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https://dejure.org/1974,480
BFH, 09.05.1974 - VI R 161/72 (https://dejure.org/1974,480)
BFH, Entscheidung vom 09.05.1974 - VI R 161/72 (https://dejure.org/1974,480)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 1974 - VI R 161/72 (https://dejure.org/1974,480)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung des Kalenderjahres - Ausgaben - Leistung im Kalenderjahr - Fälligkeit - Kurze Zeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 11 Abs. 2 S. 2 i. Vbdg. m. Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Zuordnung von kurz nach Ende des Kalenderjahres geleisteten Ausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 112, 373
  • VersR 1974, 1236
  • DB 1974, 1700
  • BStBl II 1974, 547
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.10.1957 - IV 98/56 U

    Beurteilung von vierteljährlichen Abschlusszahlungen als wiederkehrende Einnahmen

    Auszug aus BFH, 09.05.1974 - VI R 161/72
    Das FG teilte nicht die Auffassung des FA, welches in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1957 IV 98/56 U, BFHE 66, 52, BStBl III 1958, 23) angenommen hatte, daß die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nur auf solche Ausgaben angewendet werden kann, die am Ende des Kalenderjahres fällig werden.

    Das Urteil des BFH IV 98/56 U gebe für eine Fälligkeit am Ende des Kalenderjahres keine Begründung.

    Es führt u. a. aus: Das FG habe sich in Widerspruch zu dem Urteil des BFH IV 98/56 U gesetzt.

    Diesen Grundsatz hat der BFH zur zeitlichen Zuordnung von Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG bereits in seinem Urteil IV 98/56 U ausgesprochen.

    Dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung wird nach Auffassung des Senats nur eine Auslegung gerecht, die wie im Falle des Urteils IV 98/56 U die Anwendung der Ausnahmeregelung auf solche Fälle beschränkt, in denen nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis die Ausgabe (bzw. Einnahme) erst kurze Zeit vor Ende des Kalenderjahres (bzw. nach Beginn des Kalenderjahres), zu dem sie wirtschaftlich gehört, zahlbar, d. h. fällig geworden ist.

  • BFH, 13.03.1964 - VI 152/63

    Vorliegen von regelmäßig wiederkehrende Einnahmen

    Auszug aus BFH, 09.05.1974 - VI R 161/72
    Im Urteil vom 13. März 1964 VI 152/63 (StRK, Einkommensteuergesetz, § 11, Rechtsspruch 50) hat der Senat als "kurze Zeit" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG einen Zeitraum von höchstens 10 Tagen angesehen.
  • FG Düsseldorf, 09.12.2019 - 3 K 2040/18

    Einnahmen-Überschussrechung: Fälligkeitszeitpunkt einer regelmäßig

    Es sollten lediglich Zufallsergebnisse bei kurzfristigen Zahlungsverschiebungen vermieden und nicht die Grundsätze der Bilanzaufstellung auf die Auslegung von § 11 EStG übertragen werden (vgl. hierzu BFH, Urteile vom 09.05.1974 VI R 161/72, BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547, und vom 24.07.1986 IV R 309/84, BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16).
  • BFH, 24.08.2017 - VI R 58/15

    Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen -

    Die Steuerpflichtigen müssen nämlich bei der ausschließlichen Geltung des Zuflussprinzips keine Überlegungen dazu anstellen, ob es sich bei dem sonstigen Bezug um eine wiederkehrende Einnahme handelt (dazu z.B. BFH-Urteil vom 1. August 2007 XI R 48/05, BFHE 218, 372, BStBl II 2008, 282), ob die Erfordernisse der "kurzen Zeit" (dazu z.B. BFH-Urteil vom 11. November 2014 VIII R 34/12, BFHE 247, 432, BStBl II 2015, 285, m.w.N.) und der Fälligkeit innerhalb der kurzen Zeit (dazu z.B. Senatsurteil vom 9. Mai 1974 VI R 161/72, BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547) erfüllt sind, zu welchem Kalenderjahr der sonstige Bezug wirtschaftlich gehört und ob ggf. eine Aufteilung des sonstigen Bezugs bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu mehreren Veranlagungszeiträumen erforderlich ist (ablehnend z.B. Blümich/Glenk, § 11 EStG Rz 94; bejahend z.B. HHR/Kister, § 11 EStG Rz 85; jeweils m.w.N.), was möglicherweise auch im Streitfall in Betracht gekommen wäre, vom FG aber nicht erwogen wurde.
  • BFH, 16.02.2022 - X R 2/21

    Fälligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben

    aa) Seit der grundlegenden Entscheidung des VI. Senats des BFH vom 09.05.1974 - VI R 161/72 (BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547) zu der durch das EStG 1934 (RGBl I 1934, 1005) geschaffenen Regelung einer besonderen Behandlung von regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung in fast allen hierzu ergangenen Entscheidungen voraus, dass solche Einnahmen bzw. Ausgaben über den Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 EStG hinaus innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums vor oder nach Ende des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden sind (vgl. ausführlich u.a. zur Rechtsprechungshistorie Wendt, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 2071).

    Ein Verzicht auf die Fälligkeit würde auf eine Übertragung der für die Bilanzaufstellung geltenden Grundsätze auf § 11 EStG hinauslaufen und damit dessen Sinn und Zweck erheblich überschreiten (BFH-Urteil in BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547).

    Diese Handhabung entspräche insofern bereits den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs (vgl. BFH-Urteil in BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547).

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 309/84

    Anfang Januar zugeflossene Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung

    Als kurze Zeit in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen anzusehen (vgl. Urteile vom 13. März 1964 VI 152/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - Einkommensteuergesetz bis 1975, § 11 Rechtsspruch 50; vom 9. Mai 1974 VI R 161/72, BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547, und BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342).

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Ausführungen des BFH in BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547.

  • BSG, 17.02.2011 - B 10 KG 5/09 R

    Kindergeld - Kind - Berufsausbildung - Einkünfte - Bezüge - Grenzbetrag -

    Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG, deren weite Auslegung der Kläger fordert, wird von der steuerrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als eng begrenzte Ausnahmeregelung angesehen (vgl BFHE 112, 373, 375; BFHE 190, 335, 336; BFH/NV 2003, 169; Dürr in Frotscher, EStG, Stand März 2008, § 11 RdNr 39; Trzaskalik in Kirchhof/Söhn, EStG, § 11 RdNr B 87, Stand April 1998).

    Dabei handelt es sich um solche Einnahmen, die nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis grundsätzlich am Beginn oder am Ende des Kalenderjahres zahlbar sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören (vgl BFHE 66, 52, 54; BFHE 112, 373, 376) .

    Soweit diese Festlegung in einigen Entscheidungen mit dem Zusatz "in der Regel" versehen worden ist (vgl BFHE 112, 373; BFHE 145, 538, 540; BFHE 147, 419, 422) , s ollte dadurch - wie der BFH klargestellt hat (BFH/NV 2003, 169) - keine Erweiterung der genannten Höchstgrenze unter Berufung auf besondere Verhältnisse des Einzelfalls zugelassen werden (ebenso Seiler, aaO, RdNr 40).

  • FG München, 07.03.2018 - 13 K 1029/16

    Gerichtsbescheid, Umsatzsteuervorauszahlung, Wirtschaftsjahr, Bundesfinanzhof,

    Mit BFH-Urteil vom 09. Mai 1974 VI R 161/72, BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547 wurde der 10 Tageszeitraum - wiederum ohne Begründung - auch für eine Anwendung im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG, unter Bezugnahme, auf das erstgenannte Urteil für angemessen erachtet.

    cc) Ausgehend von BFH, Urteil vom 09. Mai 1974 VI R 161/72, BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547 (zuletzt bestätigt mit BFH, Urteil vom 24. August 2017 VI R 58/15, BFHE 259, 321, BStBl II 2018, 72), ist es für die Zurechenbarkeit einer Zahlung zu einem anderen als dem tatsächlichen Zahlungsjahr ebenfalls erforderlich, dass die Fälligkeit der Forderung innerhalb des 10 Tageszeitraums nach Beendigung des Kalenderjahres eingetreten ist.

  • BFH, 06.07.1995 - IV R 63/94

    Resthonorarzahlung einer Kassenärztlichen Vereinigung für das dritte Quartal

    Hiervon ist der BFH in seinem Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 161/72 (BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547) und in BFHE 147, 419, BStBl II 1987, 16 ausgegangen.
  • BFH, 06.11.2002 - X B 30/02

    Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, Zufluss

  • FG Sachsen, 30.11.2016 - 2 K 1277/16

    Maßgebliches Jahr für eine umsatzsteuerliche Berücksichtigung einer

  • BFH, 10.12.1985 - VIII R 15/83

    Anteilsmäßiger Zufluß von Einnahmen bei allen Gesamtgläubigern in dem Zeitpunkt,

  • BFH, 27.06.2018 - X R 2/17

    Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb des

  • BFH, 23.09.1999 - IV R 1/99

    Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Zufluss von Pachtzinsen

  • BFH, 21.06.2022 - VIII R 25/20

    Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit

  • FG Niedersachsen, 24.02.2012 - 3 K 468/11

    Berücksichtigung einer gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe

  • FG Münster, 17.08.2010 - 1 K 1821/07

    Beitragszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

  • FG Niedersachsen, 19.06.1998 - XIII 525/94

    Beurteilung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit einer Einnahme zu einem bestimmten

  • FG Köln, 24.09.2015 - 15 K 3676/13

    Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer hinsichtlich des Einbehalts und der

  • FG München, 15.10.2020 - 15 K 2604/19

    § 11 Abs. 2 Satz 2 ESt5 Fälligkeit kurze Zeit vor Beginn des Kalenderjahres

  • FG Sachsen, 15.01.2020 - 5 K 1578/19

    Berücksichtigen der eingegangenen Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Ermittlung der

  • BFH, 06.07.1995 - IV R 72/94

    Resthonorarzahlung einer Kassenärztlichen Vereinigung

  • BFH, 06.03.1985 - II R 240/83

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - Rechtsmißbrauch - Streitwert

  • FG Köln, 13.09.2023 - 9 K 2150/20

    Betriebsausgaben - Ansatz einer erst zu Beginn des Folgejahres angemeldeten

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