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   BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71   

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https://dejure.org/1974,319
BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71 (https://dejure.org/1974,319)
BFH, Entscheidung vom 11.10.1974 - VI R 173/71 (https://dejure.org/1974,319)
BFH, Entscheidung vom 11. Oktober 1974 - VI R 173/71 (https://dejure.org/1974,319)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitgeber - Gruppenlebensversicherung - Gewinnreserve - Ausschüttung - Verlustdeckung - Erhöhung der Versicherungsleistungen - Zufluß steuerpflichtigen Arbeitslohnes - Ausscheiden eines Arbeitnehmers - Rückkaufwert - Beendetes Arbeitsverhältnis

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 10 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 3 Nr. 2; LStDV § 35 b Abs. 1 Nr. 1 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 114, 50
  • VersR 1975, 817
  • DB 1975, 578
  • BStBl II 1975, 275
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • RFH, 10.02.1939 - IV 153/37
    Auszug aus BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71
    Des weiteren hat der RFH im Urteil vom 10. Februar 1939 IV 153/37 (RStBl 1939, 741) grundsätzlich ausgeführt, daß es nicht auf die größere oder geringere Aussicht eines Anfalls ankomme.

    Entscheidend ist, wie bereits der RFH (Urteil IV 153/37) betont hat, daß für diesen Fall nicht eine Art "Heimfallsrecht" für den Arbeitgeber vereinbart ist, daß also der Arbeitgeber über den Rückkaufswert der Versicherung der ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht frei verfügen kann.

  • BFH, 13.08.1971 - VI R 171/68

    Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen - Sonderausgaben - Steuerpflichtiger

    Auszug aus BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71
    Bei Aufwendungen eines Arbeitgebers zur Zukunftsicherung seiner Arbeitnehmer hat die Rechtsprechung des BFH anerkannt, daß die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen Sonderausgaben des Arbeitnehmers sein können (z. B. Urteil vom 13. August 1971 VI R 171/68, BFHE 103, 350, BStBl II 1972, 57).

    Sie wird ferner nicht berührt durch § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 LStDV, nach dem von Zukunftsicherungsaufwendungen im Kalenderjahr ein Betrag von 312 DM nicht zum Arbeitslohn zu rechnen ist mit der Folge, daß insoweit auch ein Sonderausgabenabzug entfällt (Urteil VI R 171/68).

  • RFH, 09.05.1939 - IV 64/37
    Auszug aus BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71
    So hat der RFH im Urteil vom 9. Februar 1939 IV 64/37 (RStBl 1939, 777) Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Lebensrisikoversicherung als Zukunftsicherungsaufwendungen angesehen, obwohl bei der Prämienzahlung keineswegs feststand, ob der Risikofall überhaupt eintreten und das Versicherungsunternehmen überhaupt eine Leistung zu erbringen haben würde.
  • BFH, 28.03.1958 - VI 104/56 U

    Steuerliche Geltendmachung von Ausgaben des Arbeitnehmers für die

    Auszug aus BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71
    Die Bestimmungen des Gruppenversicherungsvertrages erfüllen insbesondere auch die von der Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung, daß die Arbeitnehmer auf die Versicherungsleistung einen unentziehbaren Rechtsanspruch erhalten (z. B. BFH-Urteil vom 28. März 1958 VI 104/56 U, BFHE 66, 696, BStBl III 1958, 267).
  • BFH, 20.02.1970 - VI R 11/68

    Versicherungsverein - Versicherungsnehmer - Dividende - Steuern - Sonderausgaben

    Auszug aus BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71
    Für Einzelversicherungsverhältnisse hat die Rechtsprechung des BFH und des RFH seit jeher ausgesprochen, daß Gewinnbeteiligungen des Versicherungsnehmers, die auf dem Versicherungsverhältnis beruben, nicht zu steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes führen (RFH-Urteil VI A 353/33; BFH-Urteile vom 20. Februar 1970 VI R 11/68, BFHE 98, 357, BStBl II 1970, 314, und vom 27. Februar 1970 VI R 314/67, BFHE 98, 412, BStBl II 1970, 422).
  • BFH, 20.11.1952 - IV 6/52 U

    Einordnung von Lebensversicherungprämien als abzugsfähige Sonderausgaben -

    Auszug aus BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71
    Insofern besteht eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß Aufwendungen für eine begünstigte Versicherung nur von dem Versicherungsnehmer als Sonderausgaben geltend gemacht werden können (BFH-Urteile vom 20. November 1952 IV 6/52 U, BFHE 57, 91, BStBl III 1953, 36, und vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633).
  • BFH, 27.02.1970 - VI R 314/67

    Verweigerung des Rechts auf rechtliches Gehör bei fehlender Einsichtnahme in die

    Auszug aus BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71
    Für Einzelversicherungsverhältnisse hat die Rechtsprechung des BFH und des RFH seit jeher ausgesprochen, daß Gewinnbeteiligungen des Versicherungsnehmers, die auf dem Versicherungsverhältnis beruben, nicht zu steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes führen (RFH-Urteil VI A 353/33; BFH-Urteile vom 20. Februar 1970 VI R 11/68, BFHE 98, 357, BStBl II 1970, 314, und vom 27. Februar 1970 VI R 314/67, BFHE 98, 412, BStBl II 1970, 422).
  • BFH, 09.05.1974 - VI R 137/72

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen, die nach Eintritt in einen von einem anderen

    Auszug aus BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71
    Insofern besteht eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß Aufwendungen für eine begünstigte Versicherung nur von dem Versicherungsnehmer als Sonderausgaben geltend gemacht werden können (BFH-Urteile vom 20. November 1952 IV 6/52 U, BFHE 57, 91, BStBl III 1953, 36, und vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633).
  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs ist nicht, dass bei Prämienzahlung feststeht, ob der Risikofall überhaupt eintritt und der Versicherer eine Leistung zu erbringen hat (so bereits BFH-Urteil vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275).

    Auch steht der Annahme eines unentziehbaren Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers gegen Versicherer bzw. Versorgungseinrichtung und damit des Zuflusses von Arbeitslohn in Gestalt von Beiträgen des Arbeitgebers zur Finanzierung von Versicherungsschutz des Arbeitnehmers nicht entgegen, dass die Auszahlung von Versorgungsleistungen von der Einhaltung von Wartezeiten und einem bestimmten Lebensalter abhängig ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275).

    Weiter erfordert es die Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs nicht, dass Versicherer bzw. Versorgungseinrichtung letztlich an den Begünstigten eine Leistung erbringen muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275, und BFH-Beschluss vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).

    Selbst wenn der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Versorgungseinrichtung nichts erlangt, stellt dies die Unentziehbarkeit des Rechtsanspruchs nicht in Frage (BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275).

    Erlangt ein Arbeitnehmer aufgrund von Zukunftssicherungsleistungen seines Arbeitgebers einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, so führen die Beiträge zu Arbeitslohn, wenn die Einrichtung dem Arbeitnehmer dient und für ihn bei regelmäßigem Ablauf die Versorgung bestimmt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275).

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

    Der Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen hängt weiterhin nicht davon ab, ob verfallbare oder unverfallbare Leistungsansprüche erworben werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1876).Auch steht der Annahme eines unentziehbaren Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers gegen Versicherer bzw. Versorgungseinrichtung und damit des Zuflusses von Arbeitslohn in Gestalt von Beiträgen des Arbeitgebers zur Finanzierung der Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nicht entgegen, dass die Auszahlung von Versorgungsleistungen von der Einhaltung von Wartezeiten und einem bestimmten Lebensalter abhängig ist (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1975, 275).

    Weiter erfordert die Annahme eines unentziehbaren Rechtsanspruchs nicht, dass die Versorgungseinrichtung letztlich an den Begünstigten eine Leistung erbringen muss (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1975, 275, und BFH-Beschluss vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).

    Selbst wenn der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Versorgungseinrichtung nichts erlangt, stellt dies die Unentziehbarkeit des Rechtsanspruchs nicht in Frage (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BStBl II 1975, 275).

    Denn die Beiträge des Arbeitgebers führen hiervon unberührt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen die Vorsorgeeinrichtung erlangt und die Vorsorgeeinrichtung dem Arbeitnehmer dient und für ihn bei regelmäßigem Ablauf die Versorgung bestimmt (BFH-Urteile in BStBl II 1975, 275; in BStBl II 2010, 194).

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07

    Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn

    Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs ist nicht, dass bei Prämienzahlung feststeht, ob der Risikofall überhaupt eintritt und der Versicherer eine Leistung zu erbringen hat (so bereits BFH-Urteil vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275).

    Auch steht der Annahme eines unentziehbaren Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers gegen Versicherer bzw. Versorgungseinrichtung/Vorsorgeeinrichtung und damit des Zuflusses von Arbeitslohn in Gestalt von Beiträgen des Arbeitgebers zur Finanzierung von Versicherungsschutz des Arbeitnehmers nicht entgegen, dass die Auszahlung von Versorgungsleistungen von der Einhaltung von Wartezeiten und einem bestimmten Lebensalter abhängig ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275).

    Weiter erfordert die Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs nicht, dass Versicherer bzw. Versorgungseinrichtung/Vorsorgeeinrichtung letztlich an den Begünstigten eine Leistung erbringen muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275, und BFH-Beschluss vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).

    Selbst wenn der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Versorgungseinrichtung nichts erlangt, stellt dies die Unentziehbarkeit des Rechtsanspruchs nicht in Frage (BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275).

    Erlangt ein Arbeitnehmer aufgrund von Zukunftssicherungsleistungen seines Arbeitgebers einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, so führen die Beiträge zu Arbeitslohn, wenn die Einrichtung dem Arbeitnehmer dient und für ihn bei regelmäßigem Ablauf die Versorgung bestimmt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275).

  • BFH, 30.07.1993 - VI R 26/91

    Freiwerdende Deckungsmittel aus Gruppenlebensversicherung (§ 19 EStG )

    Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 10. Oktober 1974 VI R 173/71 (BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275) die Ansicht vertreten, die wegen des vorzeitigen Ausscheidens von Arbeitnehmern freigewordenen Deckungskapitalien stünden wegen der Eigenart von Gruppenversicherungen nicht dem Arbeitgeber, sondern der Gesamtheit der versicherten Arbeitnehmer zur Verfügung und könnten daher den Arbeitnehmern nicht noch einmal im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zugewendet werden.

    Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275 hätte der Klage stattgegeben werden müssen.

    Das BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275 bewirke einen unlösbaren Widerspruch zwischen der personenbezogenen Regelung des Zukunftssicherungsfreibetrages, der dem einzelnen Arbeitnehmer einen jährlichen Betrag in Höhe von 312 DM steuerfrei zukommen lasse, und einem im Ergebnis hiervon unabhängigen Zufluß bei den jeweils verbliebenen Arbeitnehmern.

    Der Senat bleibt im Ergebnis bei seiner Rechtsprechung im Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275.

    Diese künftige Handhabung legt es nahe, die Rechtsprechung im Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275 für die Vergangenheit beizubehalten.

  • BFH, 15.09.2011 - VI R 36/09

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers

    Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs ist nicht, dass bei Prämienzahlung feststeht, ob der Risikofall überhaupt eintritt und der Versicherer eine Leistung zu erbringen hat (so bereits BFH-Urteil vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275; zuletzt BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).
  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 4130/08

    Bezüge aus Schweizer Pensionskassen - Abgrenzung zwischen Ruhegehalt aus einem

    Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs ist nicht, dass bei Prämienzahlung feststeht, ob der Risikofall überhaupt eintritt und der Versicherer eine Leistung zu erbringen hat (so bereits: BFH-Urteil vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275).

    Auch steht der Annahme eines unentziehbaren Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers gegen einen Versicherer bzw. eine Versorgungseinrichtung/Vorsorgeeinrichtung und damit des Zuflusses von Arbeitslohn in Gestalt von Beiträgen des Arbeitgebers zur Finanzierung von Versicherungsschutz des Arbeitnehmers nicht entgegen, dass die Auszahlung von Versorgungsleistungen von der Einhaltung von Wartezeiten und einem bestimmten Lebensalter abhängig ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275; s. auch BFH-Urteil vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1507/13

    Vorzeitige Pensionierung eines Grenzgängers: hälftige Steuerfreiheit einer

    Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs ist nicht, dass bei Beitragszahlung feststeht (hier: bei Zahlung der Spezialeinlage am 30. April des Streitjahres), ob der Risikofall überhaupt eintritt und der Versicherer eine Leistung zu erbringen hat (so bereits BFH-Urteil vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BStBl II 1975, 275).
  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

    In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die Ansprüche rechtlich und wirtschaftlich als sicher anzusehen sind (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275, unter III. 3., und in BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469, unter III. 2. c, cc).
  • FG Köln, 24.09.2015 - 15 K 3676/13

    Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer hinsichtlich des Einbehalts und der

    In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die Ansprüche rechtlich und wirtschaftlich als sicher anzusehen sind (vgl. BFH-Urteile vom 11.Oktober 1974 VI R 173/71, BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275, unter III.3., und in BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469).
  • BFH, 09.10.2002 - V R 73/01

    Pensionskassenbeiträge für einen Rundfunkermittler

    Darauf ob die Leistungsansprüche gegen die Pensionskasse von größeren oder geringeren Wartezeiten abhängen oder ob der Versorgungsberechtigte bei vorzeitigem Ausscheiden u.U. leer ausgeht, kommt es nicht an; entscheidend ist, dass er bei regelmäßigem Ablauf einen unentziehbaren Anspruch auf Versorgung hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08

    Qualifizierung der anstelle einer Alterrente ausgezahlten Kapitalabfindung einer

  • BFH, 16.05.1975 - VI R 165/72

    Grenzgänger - Arbeitgeberbeitrag - Schweizerische betriebliche Altersversicherung

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07

    Steuerfreiheit der monatlichen und der vom Reingewinn bestimmten

  • BFH, 25.04.2006 - X R 9/04

    Freie Mitarbeiter; Betriebseinnahmen; Beitragsleistungen in Pensionskasse

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 3 K 214/02

    Direktversicherungsbeiträge eines Versicherungsunternehmens für seine selbständig

  • BFH, 13.04.1976 - VI R 87/73

    Beiträge zur "Loss-of-Licence"-Versicherung der Flugkapitäne sind keine

  • FG Hamburg, 11.12.2007 - 1 K 183/06

    Einkommensteuergesetz: Negativer Arbeitsohn

  • FG Köln, 18.10.2001 - 3 K 3644/98

    Arbeitgeberbeiträge zu einem amerikanischen Pensionsfonds als laufender

  • BFH, 13.04.1976 - VI R 216/72

    Unfallbogen - Schmerzensgeld - Tagegeld - Versicherung - Arbeitgeber - Lohnsteuer

  • FG Schleswig-Holstein, 06.12.2017 - 3 K 184/14

    Besteuerung der Versorgungsbezüge eines Tarifbeschäftigten bei einer gesetzlichen

  • BFH, 22.05.1981 - VI R 95/77
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