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   BFH, 14.02.1975 - VI B 72/74   

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https://dejure.org/1975,661
BFH, 14.02.1975 - VI B 72/74 (https://dejure.org/1975,661)
BFH, Entscheidung vom 14.02.1975 - VI B 72/74 (https://dejure.org/1975,661)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 1975 - VI B 72/74 (https://dejure.org/1975,661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Aufhebung eines Beschlusses - Vollziehung einer Steuerschuld - Fälligkeit - Säumniszuschlag - Steuerschuld - Entstehen - Aussetzungsbeschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69 Abs. 3; StSäumG § 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 95
  • BStBl II 1975, 452
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.11.1957 - IV 155/56 U

    Beginn einer Rechtsmittelfrist bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung -

    Auszug aus BFH, 14.02.1975 - VI B 72/74
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 7. November 1957 IV 155/56 U, BFHE 66, 118, BStBl III 1958, 46) wird eine Rechtsbehelfsfrist, die in der Rechtsbehelfsbelehrung zu kurz angegeben ist, nicht in Lauf gesetzt.
  • BFH, 17.01.1964 - I 256/59 U

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1952 und

    Auszug aus BFH, 14.02.1975 - VI B 72/74
    Säumniszuschläge entstehen allein durch Zeitablauf, ohne daß es auf ein Verschulden des Steuerschuldners ankommt (BFH-Urteil vom 17. Januar 1964 I R 256/59 U, BFHE 79, 385, BStBl III 1964, 371).
  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

    Zu einer Säumnis konnte es nur deshalb kommen, weil dieser Beschluss des FG durch den Beschluss des BFH in BFH/NV 2002, 519 mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 9, BStBl II 1979, 58; BFH-Beschluss vom 14. Februar 1975 VI B 72/74, BFHE 115, 95, BStBl II 1975, 452).
  • BFH, 14.09.1978 - V R 35/72

    Vollziehung eines Steuerbescheids - Aufhebung der Vollziehung -

    Denn das FG hat durch die von ihm angeordnete Aussetzung der Vollziehung schon deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit eingewirkt, weil der BFH auf die Beschwerde des FA hin diese der materiellen Rechtslage widersprechende Finanzgerichtsentscheidung mit Wirkung ex tunc aufgehoben hat (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Februar 1975 VI B 72/74, BFHE 115, 95, BStBl II 1975, 452; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., FGO § 69 Anm. 5).

    abgestellt, daß nach den Wertungen des Gesetzes die vor Ergehen des Aussetzungsbeschlusses entstandenen Säumniszuschläge ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin vom FA erhoben werden können (vgl. auch BFH-Beschluß VI B 72/74).

  • BFH, 08.12.1975 - GrS 1/75

    Bemessung von Säumniszuschlägen - Rechtsbehelfsverfahren - Herabsetzung der

    Drittens fielen die Säumniszuschläge ohne Rücksicht auf irgend ein Verschulden an (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 1964 I 256/59 U, BFHE 79, 385, BStBl III 1964, 371, und BFH-Beschluß vom 14. April 1975 VI B 72/74, BFHE 115, 95, BStBl II 1975, 452).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.03.1989 - 9 A 57/88
    Eine Aussetzung der Vollziehung oder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes nach § 80 VwGO berührt zwar nicht die Fälligkeit selbst (BVerwG, Urt. v. 27.10.1982 - 3 C 6/82 - NJW 1983 S. 776; a. A. Tipke/Kruse aaO; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Stand Okt. 1988, § 240 Rdn. 12 a; Klein/Orlopp, AO, Kommentar, 3. Aufl. 1986, § 240 Anm. 4), kommt aber einer Verschiebung der Fälligkeit in der praktischen Wirkung nahe (vgl. BFH, Beschl. v. 14.2.1975 - VI B 72/74 - BStBl II 1975 S. 452): Bei der aufschiebenden Wirkung wird anders als bei Stundung und Zahlungsaufschub (§§ 222, 223 AO) der Fälligkeitszeitpunkt nicht unmittelbar berührt, vielmehr untersagt die aufschiebende Wirkung wegen der ihr innewohnenden Vollzugshemmung jedermann, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Folgerungen gleich welcher Art zu ziehen.

    Allerdings muß bei einer Betrachtung ex ante der Pflichtige die Abgabe bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtes zahlen; wäre Anknüpfungspunkt für die Verwirkung von Säumniszuschlägen der bloße Zeitablauf (vgl. BFH, Beschl. v. 14.2.1975 aaO), könnte dieser reale Lebensvorgang nicht von einem Zeitpunkt nach Ergehen des Beschlusses an als ungeschehen betrachtet werden.

  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2011 - 3 K 459/08

    Erschließungsbeiträge

    Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 14. Februar 1975 - VI B 72/74 -) insbesondere dann, wenn der im Beschwerdeverfahren aufgehobene Aussetzungsbeschluss - wie hier - erst ergangen sei, nachdem die Säumniszuschläge bereits entstanden und angefordert waren.

    Dieser hat in Abweichung von dem Beschluss seines 6. Senates vom 14. Februar 1975 (VI B 72/74), auf den sich der Beklagte zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung allein beruft, zwischenzeitlich (bereits mehrfach) entschieden, dass immer dann, wenn ein Gericht die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes für eine bestimmte Zeitspanne verfügt habe, für diese Zeitspanne auch dann keine Säumniszuschläge verwirkt würden, wenn der Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung nach Ablauf dieser Zeitspanne aufgehoben werde.

  • BFH, 23.11.1994 - V B 166/93

    Anmeldung von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen über die Herstellung von Wohnungen

    Selbst wenn die Antragsteller in der Hauptsache endgültig unterliegen sollten, schuldeten sie für die Zeit der Vollziehungsaussetzung durch den angefochtenen Beschluß, auch wenn dessen Aufhebung rückwirkend erfolgte (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Februar 1975 VI B 72/74, BFHE 115, 95, BStBl II 1975, 452), keine Säumniszuschläge (vgl. § 240 Abs. 1 AO 1977).
  • BFH, 31.07.1991 - I R 143/90

    Verpflichtung des Finanzamtes zum Erlass von Vollstreckungskosten nach § 227 Abs.

    Säumniszuschläge entstehen dementsprechend auch während eines anhängigen Verfahrens über Aussetzung der Vollziehung, da ihre Entstehung ausschließlich von einer Zahlung nach Fälligkeit abhängt (BFH-Urteile vom 14. Februar 1975 VI B 72/74, BFHE 115, 95, BStBl II 1975, 452, 453, und vom 7. Februar 1990 X R 154/87, BFH/NV 1991, 5).
  • FG Hessen, 30.01.2006 - 8 K 2953/05

    Erlass; Säumniszuschläge; Aussetzung der Vollziehung - Erlass von

    Die Entscheidung des Finanzamts, in Fällen wie im Streitfall die Säumniszuschläge nicht zur Hälfte zu erlassen, entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH, Beschluss vom 14.02.1975 VI B 72/74, BStBl. II 1975, 452; Urteil vom 31. Juli 1991 I R 143/90, BFH/NV 92, 431; vgl. auch Loose in Tipke-Kruse, AO , § 240 Tz. 27, 28).
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.03.1998 - 3 K 2183/96

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufhebund der Aussetzung der Vollziehung;

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