Rechtsprechung
   BFH, 04.02.1976 - I R 200/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,581
BFH, 04.02.1976 - I R 200/73 (https://dejure.org/1976,581)
BFH, Entscheidung vom 04.02.1976 - I R 200/73 (https://dejure.org/1976,581)
BFH, Entscheidung vom 04. Februar 1976 - I R 200/73 (https://dejure.org/1976,581)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,581) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungseinrichtung des öffentlichen Rechts - Betrieb gewerblicher Art - Körperschaft - Körperschaftsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Versorgungseinrichtung des öffentlichen Rechts für eine bestimmte Gruppe freier Berufe als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 118, 31
  • BStBl II 1976, 351
  • BStBl II 1976, 355
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.02.1970 - I R 157/67

    Öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt - Gebäudeversicherung - Monopolrechte

    Auszug aus BFH, 04.02.1976 - I R 200/73
    a) Da öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten, zu denen die Klägerin gehört, auch dann unbeschränkt steuerpflichtig sind, wenn sie mit Zwangs- und Monopolrechten ausgestattet sind, kann die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts nicht entscheidend daraus hergeleitet werden, daß die Versicherungsanstalt für ein räumlich abgegrenztes Gebiet mit der ausschließlichen Wahrnehmung von Aufgaben betraut wurde und ihr zur Durchführung dieser Aufgaben das Recht eingeräumt ist, verwaltungsrechtliche Zwangsmittel zu ergreifen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. Februar 1970 I R 157/67, BFHE 99, 42, BStBl II 1970, 519).

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung ist es zu verstehen, daß die Ausübung öffentlicher Gewalt nach der Rechtsprechung des BFH eine Tätigkeit sein muß, die einer öffentlichrechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist (vgl. BFH-Urteil I R 157/67 und vom 15. März 1972 I R 232/71, BFHE 105, 27, BStBl II 1972, 500).

    b) Im Urteil I R 157/67 hat der erkennende Senat bei einer Gebäudebrandversicherung im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles die Ausübung öffentlicher Gewalt bejaht.

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BFH, 04.02.1976 - I R 200/73
    -- Vorsorglich müsse auch die Frage aufgeworfen werden, ob es überhaupt zulässig sei, durch eine bundesgesetzliche Regelung einen durch Landesgesetz eingerichteten Hoheitsbetrieb einer für Hoheitsbetriebe generell nicht geltenden Besteuerung zu unterwerfen (Hinweis auf das Urteil des BVerfG vom 27. Juli 1971 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, BVerfGE 31, 314).

    Da die Klägerin nicht als Hoheitsbetrieb anzusehen ist, kommt es auch auf die vom BVerfG im Urteil 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 entschiedene Frage, ob ein Hoheitsbetrieb einer für Hoheitsbetriebe generell nicht geltenden Besteuerung unterworfen werden dürfe, nicht an.

  • BFH, 15.03.1972 - I R 232/71

    Wasserversorgung der Bevölkerung durch Gemeinde ist keine Ausübung öffentlicher

    Auszug aus BFH, 04.02.1976 - I R 200/73
    Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung ist es zu verstehen, daß die Ausübung öffentlicher Gewalt nach der Rechtsprechung des BFH eine Tätigkeit sein muß, die einer öffentlichrechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist (vgl. BFH-Urteil I R 157/67 und vom 15. März 1972 I R 232/71, BFHE 105, 27, BStBl II 1972, 500).
  • BFH, 13.03.1974 - I R 7/71

    Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Falle der

    Auszug aus BFH, 04.02.1976 - I R 200/73
    Der Senat hat dies im Urteil des BFH vom 13. März 1974 I R 7/71 (BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391) im einzelnen dargelegt.
  • BSG, 20.12.1957 - 7 RKg 4/56
    Auszug aus BFH, 04.02.1976 - I R 200/73
    Darum sind Beiträge und Leistungen nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt (Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Dezember 1957 7 RK g 4/56, BSGE 6, 213, 227).
  • BFH, 27.08.2013 - VIII R 34/11

    Ehrenamtliche Vorstandstätigkeit für ein Versorgungswerk als Leistung

    Vielmehr ist für die Annahme "öffentlicher Dienste" im Sinne der Vorschrift eine Tätigkeit in Ausübung öffentlicher Gewalt (§ 4 Abs. 5 KStG) erforderlich, mithin eine Tätigkeit, die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 1976 I R 200/73, BFHE 118, 31, BStBl II 1976, 355).

    bb) Nach der BFH-Entscheidung in BFHE 118, 31, BStBl II 1976, 355 kann eine --mit dem im Streitfall betroffenen Versorgungswerk als Körperschaft öffentlichen Rechts vergleichbare-- öffentliche Versicherungsanstalt nicht schon deshalb geltend machen, öffentliche Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 KStG auszuüben, weil sie für ein räumlich abgegrenztes Gebiet mit der ausschließlichen Wahrnehmung von Aufgaben betraut wurde und ihr zur Durchführung dieser Aufgaben das Recht eingeräumt ist, verwaltungsrechtliche Zwangsmittel zu ergreifen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. Februar 1970 I R 157/67, BFHE 99, 42, BStBl II 1970, 519).

  • BFH, 09.02.2011 - I R 47/09

    Steuerbefreiung berufsständischer Versorgungseinrichtungen auch für gewerbliche

    Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht Einvernehmen darüber, dass die Klägerin mit der berufsständischen Versorgungseinrichtung in den Streitjahren einen BgA betrieben hat (Senatsurteil vom 4. Februar 1976 I R 200/73, BFHE 118, 31, BStBl II 1976, 355).
  • BFH, 03.02.2010 - I R 8/09

    Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private

    bb) Der Streitfall bietet keine Veranlassung, näher auf die Frage einzugehen, ob und ggf. inwieweit die Klägerin in ihrem Kernbereich --soweit sie Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten Krankenschutz gewährt-- hoheitlich tätig ist (vgl. Boetius, Der Betrieb 1996, Beilage 17; Hüttemann, a.a.O., S. 100; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Februar 1976 I R 200/73, BFHE 118, 31, BStBl II 1976, 355, zu einer Versorgungseinrichtung des öffentlichen Rechts).
  • FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 180/09

    Keine Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit

    Die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 5 KStG muss eine Tätigkeit sein, die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist (vgl. BFH-Urteil vom 04. Februar 1976 I R 200/73, BFHE 118, 31, BStBl II 1976, 355).

    Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung, der das Gericht folgt, davon aus, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen trotz der insoweit bestehenden grundsätzlichen Pflichtmitgliedschaft der Kammerangehörigen anders als die öffentlich-rechtlichen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung keine Tätigkeit ausüben, die der Körperschaft des öffentlichen Rechts als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist und Versorgungswerke deshalb als Betriebe gewerblicher Art im Sinne der oben genannten Vorschrift zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteile vom 04. Februar 1976 I R 200/73, a.a.O.; vom 09. Mai 1974 IV R 160/71, a.a.O.; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2009 6 K 3127/06 K, G, F, EFG 2009, 1593).

    Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich vielmehr, dass die Gesetzgebungsorgane zwar die Ähnlichkeiten in der Aufgabenstellung von berufsständischen Versorgungswerken mit denen von Sozialversicherungsträgern erkannt haben, indes aber auch ihre unterschiedliche körperschaftsteuerliche Beurteilung (vgl. BFH-Urteil vom 04. Februar 1976 I R 200/73, a.a.O.).

  • BFH, 17.05.2022 - VIII R 2/18

    Belastung der Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften bei

    aa) Die Tätigkeit der Klägerin als öffentlich-rechtliches berufsständisches Versorgungswerk im Bereich der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammermitglieder und deren Angehörigen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die als BgA gemäß § 4 Abs. 1 KStG qualifiziert wird (BFH-Urteil vom 04.02.1976 - I R 200/73, BFHE 118, 31, BStBl II 1976, 355).
  • FG Schleswig-Holstein, 12.10.2011 - 3 K 180/09

    Zur Frage der Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung

    Die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 5 KStG muss eine Tätigkeit sein, die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist (vgl. BFH-Urteil vom 04. Februar 1976 I R 200/73, BFHE 118, 31 , BStBl II 1976, 355 ).

    Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung, der das Gericht folgt, davon aus, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen trotz der insoweit bestehenden grundsätzlichen Pflichtmitgliedschaft der Kammerangehörigen anders als die öffentlich-rechtlichen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung keine Tätigkeit ausüben, die der Körperschaft des öffentlichen Rechts als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist und Versorgungswerke deshalb als Betriebe gewerblicher Art im Sinne der oben genannten Vorschrift zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteile vom 04. Februar 1976 I R 200/73, a.a.O.; vom 09. Mai 1974 IV R 160/71, a.a.O.; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2009 6 K 3127/06 K, G, F, EFG 2009, 1593).

    Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich vielmehr, dass die Gesetzgebungsorgane zwar die Ähnlichkeiten in der Aufgabenstellung von berufsständischen Versorgungswerken mit denen von Sozialversicherungsträgern erkannt haben, indes aber auch ihre unterschiedliche körperschaftsteuerliche Beurteilung (vgl. BFH-Urteil vom 04. Februar 1976 I R 200/73, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 12.05.2009 - 6 K 3127/06

    Begründung eines eigenständigen ertragsteuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art

    Hiervon geht auch der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. grundlegend Urteil vom 4.02.1976 I R 200/73, BStBl II 1976, 355).

    Die Befreiungsvorschrift wurde ursprünglich damit gerechtfertigt, dass diese Pflichtversicherungseinrichtungen weitgehend Aufgaben der nicht der Körperschaftsteuer unterworfenen Sozialversicherungsträger, die von der Finanzverwaltung seit alters als Hoheitsbetriebe angesehen worden waren (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4.02.1976 I R 200/73, BStBl II 1976, 355), wahrnähmen (Bundestags-Drucksache IV 3189 S. 10).

  • BFH, 27.06.1990 - I R 166/85

    Anforderungen an die Urteilsbegründung - Voraussetzungen für das Vorliegen eines

    Als entscheidend ist anzusehen, ob die in Frage stehende Tätigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist, wobei der Begriff "Hoheitsbetrieb" eher enger als weiter auszulegen ist (BFH-Urteile vom 15. März 1972 I R 232/71, BFHE 105, 27, BStBl II 1972, 500; vom 4. Februar 1976 I R 200/73, BFHE 118, 31, BStBl II 1976, 355; vom 22. September 1976 I R 102/74, BFHE 120, 53, BStBl II 1976, 793; vom 30. Juni 1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910).

    Sonst hätte es einer Körperschaftsteuerbefreiung dieser Einrichtungen im Gesetz nicht bedurft (vgl. Urteil in BFHE 118, 31, BStBl II 1976, 355).

  • FG Nürnberg, 08.06.2017 - 4 K 334/16

    Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer

    Die Ausübung des Rettungsdienstes durch die Klägerin als KöR ist jedoch grundsätzlich nicht als öffentlicher Dienst i.S. des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzuerkennen Vielmehr ist für die Annahme "öffentlicher Dienste" im Sinne dieser Vorschrift eine Tätigkeit in Ausübung öffentlicher Gewalt (§ 4 Abs. 5 KStG) erforderlich, mithin eine Tätigkeit, die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.1976 I R 200/73, BStBl II 1976, 355).
  • BVerwG, 22.11.1994 - 1 NB 1.93

    Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO - Rüge fehlerhafter

    Schließlich macht die Antragsgegnerin bezüglich des von ihr außerdem erwähnten Urteils vom 4. Februar 1976 - I R 200/73 - (BFHE 118, 31), das die Körperschaftssteuerpflicht einer berufsständigen Versorgungseinrichtung betrifft, weder eine Divergenz noch sonst eine für das vorliegende Normenkontrollverfahren entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts ersichtlich.
  • FG München, 25.01.2006 - 3 K 1335/02

    Keine umsatzsteuerpflichtige Vermietung an hoheitlich tätigen

  • FG Saarland, 28.03.2007 - 1 K 1313/03

    Option zur Umsatzsteuer bei Vermietung an eine Körperschaft des Öffentlichen

  • FG Baden-Württemberg, 28.10.1997 - 12 K 201/95

    Steuerliche Einordnung der Tätigkeit des Gutachterausschusses ; Anforderungen an

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht