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   BFH, 30.01.1976 - III R 60/74   

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BFH, 30.01.1976 - III R 60/74 (https://dejure.org/1976,553)
BFH, Entscheidung vom 30.01.1976 - III R 60/74 (https://dejure.org/1976,553)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 1976 - III R 60/74 (https://dejure.org/1976,553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 118, 285
  • BStBl II 1976, 426
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 15.06.2011 - 9 C 4.10

    Klagebefugnis, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Besteuerungsgrundlagen,

    Aus dieser Kompetenzaufteilung folgt zugleich, dass die Gemeinden nicht mehr Rechte haben können, als ihnen durch Landesgesetz übertragen wurde (vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285 ).

    Darüber hinaus schließt § 40 Abs. 3 FGO ein Klagerecht der Gemeinden gegen Steuermessbescheide der Finanzämter grundsätzlich aus (vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 1976 a.a.O. S. 286 f.).

    Demzufolge kann aus Art. 106 Abs. 6 GG auch kein Recht der Gemeinden auf Erlass bestimmter Steuermessbescheide (BFH, Urteil vom 30. Januar 1976 a.a.O.) oder - wie hier geltend gemacht - auf Ausgleich des durch Fehler im Steuermessbetragsverfahren verursachten Steuerausfalls hergeleitet werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 2 S 939/08

    Zum Anspruch einer Gemeinde auf Ersatz von Gewerbesteuerausfall nach Feststellung

    Die Gemeinde kann danach gegen einen von ihr für falsch gehaltenen Grundsteuermessbescheid grundsätzlich keine Klage erheben (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u. a. Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; Urt. v. 21.10.1970 - I R 94/68 - BFHE 100, 295).

    Daran ist richtig, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30.1.1976 - III R 60/74 - (BFHE 118, 285), mit dem er die Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 3 FGO bestätigt hat, auch auf die Folgen hingewiesen hat, die es für die Rechtssicherheit, nämlich für das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Bestandskraft der Steuerbescheide, hätte, wenn man den Steuergläubigern - außer den Gemeinden auch dem Bund, den Ländern hinsichtlich der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Biersteuer, den Kirchen und den berufsständischen Kammern bezüglich ihrer Beiträge - ein Klagerecht einräumen würde.

    Finanzämter und Gemeinden stehen daher im Gewerbesteuerverfahren nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern haben als gleichgeordnete Rechtsträger - nacheinander tätig werdend - nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Grundsteuergesetz zu vollziehen (vgl. BFH, Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - NVwZ 2004, 127).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; Urt. v. 21.10.1970 - I R 94/68 - BFHE 100, 295) verstößt diese Regelung nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da die hebeberechtigten Gemeinden durch zu niedrig festgesetzte Steuermessbeträge nicht in ihren Rechten verletzt seien.

  • BFH, 21.06.2017 - IV B 8/16

    Grundsätzlich keine Klagebefugnis der Gemeinden gegen Gewerbesteuermessbescheide

    Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung des BFH, dass den Gemeinden gegen Grundsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide der FÄ ein Klagerecht grundsätzlich nicht zusteht (BFH-Urteil vom 30. Januar 1976 III R 60/74, BFHE 118, 285, BStBl II 1976, 426, unter 1., m.w.N.).

    Nur ausnahmsweise kann sich eine Klagebefugnis der Gemeinde aus § 40 Abs. 3 FGO ergeben (zur Entstehung der Norm BFH-Urteil in BFHE 118, 285, BStBl II 1976, 426, unter 1.).

    Demzufolge kann auch aus Art. 106 Abs. 6 GG kein Recht der Gemeinden auf Erlass bestimmter Steuermessbescheide (BFH-Urteil in BFHE 118, 285, BStBl II 1976, 426, unter 2.b) oder auf Ausgleich des durch Fehler im Steuermessbetragsverfahren verursachten Steuerausfalls hergeleitet werden (BVerwG-Urteil in BVerwGE 140, 34, unter 2.a cc).

    cc) Ebenso ist geklärt, dass den Gemeinden auch aus Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG kein Recht auf Erlass bestimmter Steuermessbescheide zukommt (BFH-Urteil in BFHE 118, 285, BStBl II 1976, 426, unter 2.a; BVerwG-Urteil in BVerwGE 140, 34, unter 2.a aa).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2005 - 1 S 1312/04

    Aufgaben im Bereich des Leichenwesens sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach

    Die Klägerin möchte demnach das rechtliche Umfeld klären, in dem sie ihre Bestattungseinrichtung betreibt; die mittelbaren finanziellen Auswirkungen auf ihre Einnahmesituation verschaffen ihr diese Möglichkeit aber nicht (vgl. auch zur fehlenden Klagebefugnis der Gemeinde bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Realsteuern BVerwG, Urteil vom 11.6.1975 - VIII C 63.73 -, BVerwGE 48, 331 ; sowie zur Verneinung eines Klagerechts der hebesatzberechtigten Gemeinden nach § 40 Abs. 2 und 3 FGO gegen Grundsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide siehe nur BFH, Urteil vom 30.1.1976 - III R 60/74 -, BFHE 118, 285; FG München, Beschluss vom 6.2.1996 - 7 V 2924/95 -, EFG 1996, 712; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.7.1999 - 3 K 242/95 -, EFG 2000, 89, und Söhn, StuW 1993, 354 ).
  • FG Köln, 14.01.2016 - 13 K 1398/13

    Ausschluss einer Gemeinde von der Erhebung einer Klage gegen

    Mit der Entscheidung vom 30. Januar 1976 (III R 60/74, BStBl II 1976, 426) erkannte der BFH, dass nach der Neuregelung in § 40 Abs. 3 FGO einem Abgabenberechtigten ein Klagerecht gegen Steuermessbescheide nur im Falle einer Interessenkollision zustehe.

    Soweit der Gewerbesteuermessbescheid auch als Verwaltungsakt mit Drittwirkung gegenüber der Gemeinde angesehen wird (vgl. die Nachweise bei Braun a.a.O. unter Rdnr. 286 und bei von Beckerath a.a.O. unter Rdnr. 249), vermag der Senat diesem Ansatz schon deshalb nicht zu folgen, weil zwischen Finanzamt und Gemeinde kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht (vgl. dazu z.B. BFH, BStBl II 1976, 426 VGH Baden-Württemberg a.a.O.; Braun a.a.O. Rdnr. 286 m.w.N.).

  • FG Münster, 30.08.2017 - 7 K 2828/16

    Kein Schadenersatzanspruch einer Gemeinde gegen ein Finanzamt

    Insbesondere stellt ein Gewerbesteuermessbescheid keinen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung auch gegenüber der Gemeinde dar, denn dieser entfaltet seine Regelungswirkung allein gegenüber dem Steuerpflichtigen (s. hierzu BFH-Urteil vom 30.1.1976 III R 60/74, BStBl. II 1976, 426).

    Aus der dargestellten Kompetenzaufteilung folgt nämlich, dass die Gemeinden nicht mehr Rechte haben können, als ihnen durch Landesgesetz übertragen wurden (BFH-Urteil vom 30.1.1976 III R 60/74, BStBl. II 1976, 426; BVerwG-Urteil vom 15.6.2011 9 C 4/10, BVerwGE 140, 34).

    Dementsprechend haben die Gemeinden weder ein Recht auf Erlass bestimmter Steuermessbescheide (BFH-Urteil vom 30.1.1976 III R 60/74, BStBl. II 1976, 426) noch auf Ausgleich des durch Fehler im Steuermessbetragsverfahren verursachten Steuerausfalls (BVerwG-Urteil vom 15.6.2011 9 C 4/10, BVerwGE 140, 34).

  • FG München, 20.09.1999 - 7 K 2012/97

    Rechtsschutz einer Gemeinde gegen die Herabsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen;

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  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 4 ZB 12.1393

    Der aus einer GbR ausgeschiedene Gesellschafter haftet für die während seiner

    Beide haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben (Art. 18 KAG; § 14 GewStG) jeweils eigenständig und als gleichgeordnete Rechtsträger zu erfüllen, wobei die Gemeinden an die Vorgaben der Finanzämter im jeweiligen Messbescheid gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden sind (vergleiche BFH, U.v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BStBl. 1976/426).
  • VG Karlsruhe, 21.02.2008 - 6 K 2136/07

    Versäumnis der Landesfinanzverwaltung innerhalb der steuerlichen

    Es gebe im Grundsatz auch weder eine Regel des Bundesrechts, die den Gemeinden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Vollziehung des Gewerbesteuergesetzes durch die Landesfinanzbehörden gewähre, noch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, aus dem eine solche Möglichkeit abgeleitet werden könne (vgl. BFH, Urt. v. 21.10.1970, BFHE 100, 295 u. Urt. v. 30.01.1976, BFHE 118, 285; siehe auch Obermüller, Gewerbesteuergesetz, Komm., Stand 9/2006, Anm. 4 zu § 1 GewStG).
  • BFH, 17.10.2001 - I B 6/01

    Eigenheimzulage für unentgeltliche Wohnungsüberlassung

    Nur wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 FGO erfüllt sind, ist eine Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Gewerbesteuerberechtigte ausnahmsweise befugt, wegen der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages Klage zu erheben (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 30. Januar 1976 III R 60/74, BFHE 118, 285, BStBl II 1976, 426; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 40 FGO Rz. 70; von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 40 Rz. 123; v. Wallis in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 40 FGO Rz. 125; krit. z.B. Fischer, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1972, 63; Söhn, StuW 1993, 354; v. Beckerath in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 40 FGO Rz. 242).
  • OLG München, 18.06.2009 - 1 U 1602/09

    Gewerbesteuerverfahren: Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung zwischen Gemeinde

  • FG Köln, 12.10.2012 - 13 V 2802/12

    Einspruchs-/Klage- und Antragsbefugnis einer Gemeinde im Messbescheidsverfahren

  • BFH, 30.01.1976 - III R 61/74
  • FG Berlin, 21.02.2000 - 6 B 6488/99

    Zur Klagebefugnis der zerlegungsberechtigten Gemeinde

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.1999 - 3 K 242/95

    Ausschlussfrist zur Benennung des Gegenstandes des Klagebegehrens; Angabe der

  • FG Münster, 23.09.1997 - 7 K 3613/92
  • FG München, 06.02.1996 - 7 V 2924/95

    Rechtsschutz einer Gemeinde gegen die Herabsetzung von Gewerbesteuermeßbeträgen;

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