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   BFH, 07.07.1976 - I R 218/74   

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https://dejure.org/1976,49
BFH, 07.07.1976 - I R 218/74 (https://dejure.org/1976,49)
BFH, Entscheidung vom 07.07.1976 - I R 218/74 (https://dejure.org/1976,49)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 1976 - I R 218/74 (https://dejure.org/1976,49)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Medizinischer Fußpfleger - Beruf des Heilpraktikers - Krankengymnast - Berufsausübung - Ähnlichkeit der Berufe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Medizinischer Fußpfleger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 119, 274
  • DB 1977, 430
  • BStBl II 1976, 621
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 06.12.1955 - I 200/54
    Auszug aus BFH, 07.07.1976 - I R 218/74
    Das gilt -- wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1955 I 200/54 (StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 88) ausgeführt hat -- insbesondere für die verschiedenen Arten der kosmetischen Fußpflege (vgl. auch -- für Masseure, die überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen ausführen -- BFH-Urteil IV 60/65).

    Zu diesen Berufsmerkmalen zählte der erkennende Senat in seinem Urteil I 200/54 bei Heilberufen auch, daß deren Ausübung einer Erlaubnis bedarf und der Überwachung durch die Gesundheitsämter unterliegt.

  • BFH, 14.03.1975 - IV R 207/72

    Medizinischer Fußpfleger - Heilpraktikerberuf - Krankengymnast

    Auszug aus BFH, 07.07.1976 - I R 218/74
    Der V. und der IV. Senat des BFH haben diese Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in den Entscheidungen V R 88/72 und vom 14. März 1975 IV R 207/72 (BFHE 115, 265, BStBl II 1975, 576) erneut bestätigt.

    Beide Senate haben darüber hinaus auch eine Ähnlichkeit mit dem Beruf des Krankengymnasten verneint, weil auch die Ausübung dieses Berufes an gesetzliche Bedingungen (staatliche Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 -- MMBKG --, BGBl I 1958, 985) und öffentlich-rechtliche Einschränkungen (staatliche Aufsicht gemäß § 20 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935, Reichsministerialblatt S. 327) gebunden ist (Urteile vom 30. Januar 1975 V R 102/74, BFHE 115, 292, BStBl II 1975, 523; IV R 207/72).

  • BFH, 06.06.1973 - V R 88/72

    Medizinischer Fußpfleger - Tätigkeit eines Heilpraktikers - Ähnliche

    Auszug aus BFH, 07.07.1976 - I R 218/74
    Der V. Senat des BFH habe in seinem Urteil vom 6. Juni 1973 V R 88/72 (BFHE 110, 66, BStBl II 1975, 522) die Möglichkeit einer Einordnung des medizinischen Fußpflegers unter die nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbefreiten Heilhilfsberufe anerkannt und es deshalb für erforderlich gehalten, daß sich das FG die für die Prüfung der Ähnlichkeit dieses Berufes erforderliche Fachkunde in geeigneter Weise verschaffe.

    Der V. und der IV. Senat des BFH haben diese Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in den Entscheidungen V R 88/72 und vom 14. März 1975 IV R 207/72 (BFHE 115, 265, BStBl II 1975, 576) erneut bestätigt.

  • BFH, 26.11.1970 - IV 60/65

    Medizinische Badeanstalt - Gewerbebetrieb - Verabreichung der Bäder - Saunabäder

    Auszug aus BFH, 07.07.1976 - I R 218/74
    Es genügt deshalb zur Begründung einer freiberuflichen Tätigkeit nicht, daß die Klägerin einen Beruf ausübt, der -- wie der im Gesetz ausdrücklich genannte Krankengymnast und der diesem nach der Rechtsprechung des BFH gleichgestellte Heilmasseur (BFH-Urteile vom 26. November 1970 IV 60/65, BFHE 101, 115, BStBl II 1971, 249, und vom 21. Oktober 1971 V R 19/71, BFHE 103, 289, BStBl II 1972, 78) -- den Heilhilfsberufen zuzurechnen ist (vgl. dazu näher Kuhns, Das gesamte Recht der Heilberufe -- 1958 --, S. 1/892).

    Das gilt -- wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1955 I 200/54 (StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 88) ausgeführt hat -- insbesondere für die verschiedenen Arten der kosmetischen Fußpflege (vgl. auch -- für Masseure, die überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen ausführen -- BFH-Urteil IV 60/65).

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BFH, 07.07.1976 - I R 218/74
    Ihre Bedeutung für das Berufsbild des Krankengymnasten und in ähnlicher Weise geregelter anderer Heilhilfsberufe -- und damit ihre Rechtfertigung als hinreichender sachlicher Grund für eine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung der verschiedenen Heilhilfsberufe je nachdem, ob diese Erlaubnis vorliegt oder nicht -- liegt in der Sicherung einer fachgerechten Berufsausübung (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Schaffung solcher Berufsbilder vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 1 BvL 44/55, BVerfGE 13, 97; zum Verbot der willkürlichen Differenzierung vgl. Leibholz-Rinck, Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1975, Art. 3 Anm. 9 f. mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 05.07.1973 - IV R 127/69

    Berufsmäßiger Konkurs- und Vergleichsverwalter übt keine freiberufliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 07.07.1976 - I R 218/74
    Das ist bei einem Beruf, der einzelne Tätigkeitsmerkmale der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Berufe umfaßt, nur dann möglich, wenn diese Tätigkeitsmerkmale dem typischen Berufsbild zumindest eines dieser Berufe entsprechen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BFHE 110, 40, BStBl II 1973, 730).
  • BVerwG, 09.11.1972 - II CB 30.72

    Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Antrag auf

    Auszug aus BFH, 07.07.1976 - I R 218/74
    Bei der Prüfung eines Verfahrensmangels ist von der sachlich-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz auszugehen (vgl. zuletzt Beschluß des BVerwG vom 9. November 1972 II CB 30/72, HFR 1974, 25).
  • BFH, 30.05.1973 - I R 35/71

    Wirtschaftliche (finanzielle) Betreuung von Bauvorhaben durch Baubetreuer

    Auszug aus BFH, 07.07.1976 - I R 218/74
    Ein "ähnlicher Beruf" muß in wesentlichen Punkten mit einem oder mehreren der ausdrücklich im Gesetz genannten Berufe verglichen werden können (BFH-Urteil vom 30. Mai 1973 I R 35/71, BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668).
  • BFH, 12.12.1963 - IV 54/61 U

    Freiberufliche Tätigkeit eines Ingenieurs als Gutachter in Fahrzeugsachen

    Auszug aus BFH, 07.07.1976 - I R 218/74
    Nur wenn für den Vergleichsberuf eine bestimmte Vorbildung nicht erforderlich ist, können auch an den "ähnlichen Beruf" keine höheren Anforderungen gestellt werden (vgl. z. B. Urteil vom 12. Dezember 1963 IV 54/61 U, BFHE 78, 349, BStBl III 1964, 136).
  • BGH, 04.02.1972 - I ZR 104/70
    Auszug aus BFH, 07.07.1976 - I R 218/74
    Die Heilhilfsberufe unterliegen auch nicht dem Verbot des § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes (vgl. dazu z. B. BVerwG-Urteil vom 25. Juni 1970 I C 53/66, NJW 1970, 1987; Urteil des BGH vom 4. Februar 1972 I ZR 104/70, NJW 1972, 1132).
  • BFH, 30.01.1975 - V R 102/74

    Medizinischer Fußpfleger - Krankengymnastentätigkeit - Heilberufliche Tätigkeit

  • BFH, 21.10.1971 - V R 19/71

    Verabreichung von Saunabädern und medizinischen Bädern

  • BFH, 14.11.1972 - VIII R 18/67

    Ein Probenehmer für Erze, Metalle und Hüttenerzeugnisse übt keine Freiberufliche

  • BFH, 22.06.1965 - I 347/60 U

    Verfügung im Sinn des § 96 Abgabenordnung (AO) - Vorliegen einer freiberuflichen

  • BFH, 07.02.2017 - V B 48/16

    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer

    Vielmehr gehört zur ordnungsgemäßen "Darlegung" eines Verfahrensfehlers i.S. des § 116 Abs. 3 FGO auch der Vortrag, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG die Tatsache, hinsichtlich der das FG keinen Zeugenbeweis erhoben hat, entscheidungserheblich ist und das FG bei seinem Urteil von einem anderen --den Beweisanträgen nicht entsprechenden-- Sachverhalt ausgegangen ist (BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2000 X B 122/99, BFH/NV 2000, 1082).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 69/00

    Freiberufliche Tätigkeit bei Heilhilfsberufen

    Hinsichtlich der Ähnlichkeit mit dem Beruf des Heilpraktikers bleibt der Senat demnach bei der bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621).

    Wie der BFH jedoch bereits in seinem Urteil in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621 erkannt hat, schützt das Gesetz insoweit lediglich die Berufsbezeichnung.

    Der BFH hat die unterschiedliche Behandlung der Heil- und Heilhilfsberufe gegenüber den technischen Berufen seinerzeit damit gerechtfertigt, dass gerade bei Heil- und Heilhilfsberufen ein besonderes Bedürfnis nach einer fachgerechten Berufsausübung besteht (BFH-Urteil in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621, unter II.2.b bb).

  • BFH, 20.03.2003 - IV R 69/00

    Freiberufliche Tätigkeit bei Heilhilfsberufen

    Hinsichtlich der Ähnlichkeit mit dem Beruf des Heilpraktikers bleibt der Senat demnach bei der bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621).

    Wie der BFH jedoch bereits in seinem Urteil in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621 erkannt hat, schützt das Gesetz insoweit lediglich die Berufsbezeichnung.

    Der BFH hat die unterschiedliche Behandlung der Heil- und Heilhilfsberufe gegenüber den technischen Berufen seinerzeit damit gerechtfertigt, dass gerade bei Heil- und Heilhilfsberufen ein besonderes Bedürfnis nach einer fachgerechten Berufsausübung besteht (BFH-Urteil in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621 unter II.2.b bb).

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Rechtsprechung
   BFH, 16.05.1975 - VI R 101/71   

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https://dejure.org/1975,599
BFH, 16.05.1975 - VI R 101/71 (https://dejure.org/1975,599)
BFH, Entscheidung vom 16.05.1975 - VI R 101/71 (https://dejure.org/1975,599)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 1975 - VI R 101/71 (https://dejure.org/1975,599)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 20
  • NJW 1975, 2312 (Ls.)
  • DB 1975, 2307
  • BStBl II 1975, 621
  • BStBl II 1976, 621
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.04.1958 - VI 16/58 U

    Möglichkeit der Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BFH, 16.05.1975 - VI R 101/71
    Das FG ging hinsichtlich der Haftung des Klägers von den §§ 104, 103, 109 AO aus und wies die Klage unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 18. April 1958 VI 16/58 U (BFHE 67, 125, BStBl III 1958, 319) mit der Begründung ab, daß die streitigen Lohnsteuern nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 a StAnpG im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte entstanden und damit Masseschulden seien.

    Das Urteil VI 16/58 U werde der Sachlage nicht gerecht.

    Der Senat hält im Ergebnis an seinem Urteil VI 16/58 U fest.

    Die Amtspflicht zum Handeln folgt auch für den Konkursverwalter nach dem Urteil des Senats VI 16/58 U aus § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG.

  • BFH, 22.04.1966 - VI 137/65
    Auszug aus BFH, 16.05.1975 - VI R 101/71
    Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (Urteil vom 22. April 1966 VI 137/65, BFHE 86, 145, BStBl III 1966, 394).
  • BFH, 19.02.1953 - IV 319/52 U

    Abführung einbehaltener Steuern und Währungsnotopfern - Haftungsvoraussetzungen

    Auszug aus BFH, 16.05.1975 - VI R 101/71
    Der Mangel an Mitteln rechtfertigt es nicht, von einer Einbehaltung der Lohnsteuer abzusehen, weil diese nach den jeweils anzusetzenden Bruttolöhnen zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1953 IV 319/52 U, BFHE 57, 412, BStBl III 1953, 161).
  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Der Arbeitgeber, der keine Vergütung zahlt, gerät nicht etwa nur mit dem Nettoanspruch in Verzug; denn die Lohnsteuer ist als Teil des Bruttolohnanspruchs mit diesem zusammen und wie dieser zu erfüllen (BAG 17. April 1985 - 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229, 234; BFH 16. Mai 1975 - VI R 101/71 - BFHE 116, 20, 22).
  • BGH, 04.12.1986 - IX ZR 47/86

    Haftung des Konkursverwalters bei Fortführung des Unternehmens; Ansprüche der

    Wegen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 1975 (DB 1975, 2307, 2308), daß die Löhne der nach Konkurseröffnung weiterbeschäftigten Arbeitnehmer und darauf einbehaltene Lohnsteuern Masseschulden seien (so auch Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rdnr. 79), und weil nach dem durch das Gesetz vom 23. Dezember 1976 (BGBl I, 3845, 3868) eingeführten § 59 Abs. 1 Nr. 3 e KO schon die Ansprüche der Träger der Sozialversicherung wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung Masseschulden sind, vertreten nunmehr die Erläuterungsbücher Böhle-Stamschräder/Kilger 13. und 14. Aufl. § 58 Anm. 3 g und Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 58 Rdnr. 81 die Ansicht, daß die Sozialversicherungsbeiträge den Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KO zuzurechnen seien.
  • BAG, 12.07.1989 - 5 AZR 501/88

    Besteuerung von auf die Bundesanstalt übergegangenen Lohnforderungen

    Die Frage, um welchen Anteil sich die übergegangenen Lohnforderungen wegen der bestehengebliebenen Steuerlast minderten, bestimmte sich vielmehr nach dem Zeitpunkt, zu dem von dem beklagten Konkursverwalter Arbeitslohn gezahlt wurde (vgl. zum Ganzen auch BFH Urteil vom 16. Mai 1975 - VI R 101/71 - DB 1975, 2307).

    Im übrigen ist insoweit noch zu bermerken, daß, wenn der Konkursverwalter geschuldeten Arbeitslohn, der Masseforderung ist, zahlt, die Lohnsteuer einen Teilbetrag des geschuldeten Arbeitslohns darstellt und im Konkurs des Arbeitgebers das Schicksal des an den Arbeitnehmer ausgezahlten Nettolohns teilt, mithin ebenfalls als Masseanspruch zu befriedigen ist (vgl. dazu BFH Urteil vom 16. Mai 1975 - VI R 101/71 - DB 1975, 2307).

  • BAG, 17.04.1985 - 5 AZR 74/84

    Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen steuerlichem Bruttolohn

    Vielmehr ist die Lohnsteuer auf den ausbezahlten anteiligen Lohn zu berechnen und abzuführen (vgl. zum Ganzen BFH Urteil vom 16. Mai 1975 - VI R 101/71 - DB 19.05.2307).
  • BAG, 17.04.1985 - 5 AZR 284/84

    Anspruch auf Zahlung eines Unterschiedsbetrages zwischen steuerlichem Bruttolohn

    Vielmehr ist die Lohnsteuer auf den ausbezahlten anteiligen Lohn zu berechnen und abzuführen (vgl. zum Ganzen BFH Urteil vom 16. Mai 1975 - VI R 101/71 - DB 1975, 2307).
  • BAG, 17.04.1985 - 5 AZR 283/84

    Anspruch auf Zahlung eines Unterschiedsbetrages zwischen steuerlichem Bruttolohn

    Vielmehr ist die Lohnsteuer auf den ausbezahlten anteiligen Lohn zu berechnen und abzuführen (vgl. zum Ganzen BFH Urteil vom 16. Mai 1975 - VI R 101/71 - DB 1975, 2307).
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