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   BFH, 22.09.1976 - IV R 20/76   

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https://dejure.org/1976,314
BFH, 22.09.1976 - IV R 20/76 (https://dejure.org/1976,314)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1976 - IV R 20/76 (https://dejure.org/1976,314)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1976 - IV R 20/76 (https://dejure.org/1976,314)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Arzt - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Erstellung selbständiger Gutachten - Praktische Berufstätigkeit - Verfassung einzelner medizinischer Gutachten - Beanspruchung der Tarifvergünstigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 120, 204
  • NJW 1977, 352 (Ls.)
  • DB 1976, 2334
  • BStBl II 1977, 31
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.12.1974 - IV R 198/71

    Nichtselbständige Tätigkeit - Arzt - Ärztliches Gutachten - Gutachtenerstattung -

    Auszug aus BFH, 22.09.1976 - IV R 20/76
    Wenn der Kläger den Gesundheitszustand bestimmter Personen zwecks Prüfung ihrer Versicherungsansprüche begutachte, so sei dies eine typische ärztliche Berufstätigkeit (vgl. Urteil BFH vom 12. Dezember 1974 IV R 198/71, BFHE 115, 33, BStBl II 1975, 476, mit eingehender Begründung).

    Der Kläger trägt vor, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verkennung des Merkmals der Abgrenzbarkeit von Einkünften aus wissenschaftlicher Tätigkeit gegenüber der typischen Berufstätigkeit eines "Katalogberufes", insbesondere auf einer Fehlinterpretation des vom FG angezogenen Urteils des BFH IV R 198/71.

    Es trägt vor, der BFH habe in seinem Urteil IV R 198/71 dargelegt, daß zwar den an Universitätskliniken angestellten Ärzten für ihre Einkünfte aus der Erstellung medizinisch-wissenschaftlicher Gutachten die Tarifvergünstigung für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit zugebilligt werden könne; das gelte aber nur dann, wenn sie derartige Gutachten wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse neben ihrer laufenden praktischen Berufsarbeit als nichtselbständige Ärzte, sozusagen in ihrer Freizeit, selbständig anfertigten, nicht dagegen, wenn sie die Erstellung ärztlicher Gutachten für Versicherungen als praktische Berufsarbeit eines freiberuflichen Arztes betrieben.

    Wie der Senat im Urteil IV R 198/71 dargelegt hat, erfordert die Abgrenzung gegenüber der praktischen Berufsarbeit, daß die Nebeneinkünfte aus keiner typischen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten freien Berufstätigkeit bezogen werden.

    Wenn im Urteil IV R 198/71 besonders hervorgehoben wurde, daß der betreffende Arzt seine laufende Gutachtertätigkeit in einer eigenen eingerichteten Arztpraxis ausgeübt hat, so nur deshalb, weil es dort als sicheres Indiz dafür gewertet werden konnte, daß der Arzt als Gutachter eine praktische Berufstätigkeit als freiberuflicher Arzt i. S. eines Katalogberufes nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübte.

  • BFH, 20.06.1962 - IV 359/61 U

    Einordnung von Einkünften als steuerbegünstigte Nebeneinkünfte

    Auszug aus BFH, 22.09.1976 - IV R 20/76
    a) Die laufend anfallende, ständig ausgeübte praktische Berufsarbeit in einer freiberuflichen Praxis, um die es sich bei den in dem Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten typischen freien Berufe handelt, kann in der Regel nicht der eigentlichen wissenschaftlichen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 4 EStG gleichgestellt werden, auch wenn sie auf wissenschaftlicher Grundlage und Vorbildung beruht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. Juni 1962 IV 359/61 U, BFHE 75, 325, BStBl III 1962, 385, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 03.01.1973 - 1 BvR 508/72
    Auszug aus BFH, 22.09.1976 - IV R 20/76
    Diese Auslegung des § 34 Abs. 4 EStG hat auch das BVerfG unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit der typischen freien Berufe gebilligt (vgl. Beschluß vom 3. Januar 1973 1 BvR 508/72, StRK, Einkommensteuergesetz, § 34 Abs. 4 - ab 1955 -, Rechtsspruch 43).
  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 18/11

    Gewerbliche Berufstätigkeit eines Politikberaters

    So erfüllt die übliche praktische Ausübung eines Berufs auf wissenschaftlicher Ausbildungsgrundlage --z.B. als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Arzt-- nicht ohne weiteres den Anspruch an eine wissenschaftliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, auch wenn sie im Einzelfall hoch qualifiziert ist (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1956 IV 171/55 U, BFHE 64, 338, BStBl III 1957, 129; vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31; vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826; in BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238).
  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 74/05

    Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

    Die übliche praktische Ausübung eines an sich als wissenschaftlich zu kennzeichnenden Berufs, z.B. als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Arzt, erfüllt dementsprechend nicht ohne weiteres den Begriff auch der wissenschaftlichen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, selbst wenn im Einzelfall eine hochqualifizierte Tätigkeit wahrgenommen wird (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1956 IV 171/55 U, BFHE 64, 338, BStBl III 1957, 129; vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31; BFH-Beschluss vom 3. Dezember 1981 IV R 79/80, BFHE 134, 565, BStBl II 1982, 267; BFH-Urteil in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826).
  • BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02

    Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit i.S.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber auch entschieden, die bloße Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze und Methoden auf konkrete Verhältnisse sei keine wissenschaftliche Tätigkeit (BFH-Urteile vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31, und vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864).
  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93

    1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung

    Die bloße Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze und Methoden auf konkrete Verhältnisse ist keine wissenschaftliche Tätigkeit i. S. des § 18 EStG (Stuhrmann in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 18 B 51; vgl. z. B. auch BFH-Urteil vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31).
  • BFH, 27.02.1992 - IV R 27/90

    Wissenschaftliche Tätigkeit eines Marktforschers

    Diese Einschränkung ist dahin zu verstehen, daß zum einen die laufende Tätigkeit von Ärzten, Rechtsanwälten etc., also Angehörigen der Katalogberufe, nicht als wissenschaftliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31).
  • BFH, 05.12.1985 - IV R 114/85

    Schlaf eines Richters in der mündlichen Verhandlung - Konzentration des Richters

    Im Streitfall fehlt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Abgrenzbarkeit: Hierzu ist nicht nur erforderlich, daß die Nebeneinkünfte von der Hauptberufstätigkeit abgrenzbar sein müssen; es darf sich darüber hinaus bei der Nebentätigkeit auch nicht um eine laufende praktische Berufsarbeit handeln, die sich einem der in § 18 Abs. 1 EStG angeführten Berufe zuordnen läßt oder einer solchen Berufstätigkeit zumindest ähnlich ist (s. das BFH-Urteil vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31, im Anschluß an das BFH-Urteil vom 14. Dezember 1972 IV R 12/68, BFHE 107, 524, BStBl II 1973, 159; ferner Urteile vom 20. März 1980 IV R 144/77, BFHE 130, 322, BStBl II 1980, 503; vom 12. November 1981 IV R 187/79, BFHE 134, 557, BStBl II 1982, 253; vom 17. Dezember 1981 IV R 19/81, BFHE 135, 62, BStBl II 1982, 254, und vom 7. Februar 1985 IV R 102/83, BFHE 143, 82, BStBl II 1985, 293).

    Der Senat hat mehrfach ausgeführt, daß zu der Berufsgruppe der Ärzte nicht nur die praktizierenden Ärzte zu rechnen sind, die sich in ihrer praktischen Berufsarbeit vorwiegend der Heilbehandlung widmen, sondern auch die Ärzte, die, ohne eine Heilbehandlung durchzuführen, für Gerichte, Versicherungsanstalten usw. laufend ärztliche Gutachten und Atteste über den Gesundheitszustand, die Leistungsfähigkeit der von ihnen untersuchten Personen erstellen (vgl. z. B. Urteil in BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31).

    Schon diese Feststellungen lassen den vom FG gezogenen Schluß zu, daß keine von der ärztlichen Berufsarbeit abtrennbaren und herausgehobenen wissenschaftlichen Einzelarbeiten im Sinne des erwähnten Urteils in BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 130 vorlagen.

    Das vom Kläger in diesem Zusammenhang erwähnte Urteil in BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31 enthält keine Änderung der Rechtsprechung im Sinne dieser Vorschrift; es handelt sich vielmehr um eine Fortentwicklung von Grundsätzen, die in der bisherigen Rechtsprechung bereits angelegt waren (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1974 IV R 198/71, BFHE 115, 33, BStBl II 1975, 476; ferner Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 176 AO 1977 Tz. 5).

  • BFH, 18.08.1988 - V R 73/83

    Marktforschungsberater(in) übt keine dem beratenden Betriebswirt ähnliche

    Bei dieser Prüfung ist auch von Bedeutung, daß eine Tätigkeit keinen wissenschaftlichen Charakter hat, wenn sie im wesentlichen in einer mehr praxisorientierten Beratung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1981 IV R 79/80, BFHE 134, 565, BStBl II 1982, 267 unter I.1.) oder zahlreiche Arbeiten kleineren Umfangs gefertigt werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1963 I 259/59 U, BFHE 77, 375, BStBl III 1963, 458, und vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31).
  • BFH, 12.11.1981 - IV R 187/79

    Gutachten über Erwerbsunfähigkeit - Krankheitsbefund - Invalidität -

    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) unterwarf diese Einkünfte unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 1976 IV R 20/76 (BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31) dem normalen Steuersatz.

    Wie der erkennende Senat schon mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974 IV R 198/71, BFHE 115, 33, BStBl II 1975, 476 und in BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31), wollte der Gesetzgeber die laufende praktische Berufsarbeit bei den freien Berufen genausowenig begünstigen wie bei nichtselbständig Tätigen.

    Geht man aber davon aus, daß die Gutachtertätigkeit des Klägers den Aufgabenkreis umfaßte, wie ihn der Kläger selbst dargelegt hat, so muß man mit dem FG zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger mit seiner Gutachtertätigkeit eine ärztliche Berufstätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgeübt hat, wie sie der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31 und Urteil vom 27. März 1980 IV R 48/75, BFHE 130, 328) versteht und oben dargelegt hat.

  • BFH, 17.01.2007 - XI R 5/06

    Einkünftequalifikation bei einer Umweltauditorin - Freiberuflichkeit eines

    Im Übrigen kann der beratend und/oder gutachterlich tätige Chemiker aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit nicht höher besteuert werden als der beratende (vgl. zum Abfallberater BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270) oder der gutachterlich tätige Ingenieur (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 1992 IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100; BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1992 IV B 115/92, BFH/NV 1994, 321) oder Arzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31; vom 12. November 1981 IV R 187/79, BFHE 134, 557, BStBl II 1982, 253).
  • BFH, 27.03.1980 - IV R 48/75
    Die Steuervergünstigung ist dem Kläger auch deshalb zu versagen, weil die Beurteilung des FG, daß die Gutachtertätigkeit des Klägers eine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG gewesen sei, mit den inzwischen ergangenen BFH-Entscheidungen vom 12. Dezember 1974 IV R 198/71 (BFHE 115, 33 , BStBl II 1975, 476 ) und vom 22. September 1976 IV R 20/76 (BFHE 120, 204 , BStBl II 1977, 31 ) nicht in Einklang zu bringen ist.

    In dem weiteren Urteil IV R 20/76 hat der BFH außerdem entschieden, daß ein Arzt, der neben seiner nichtselbständigen Arbeit selbständig laufend ärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand der von ihm untersuchten Personen erstellt, damit eine nach § 34 Abs. 4 EStG nichtbegünstigte, typische praktische Berufsarbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch dann ausübt, wenn er keine eigene eingerichtete Arztpraxis besitzt.

  • BFH, 30.03.1994 - I R 53/93

    Gewerbesteuerpflicht eines Restaurationsbetriebs in der Form der Gesellschaft

  • BFH, 12.10.2010 - I B 176/09

    Begriff "wissenschaftliche Tätigkeit" - Auslegung des DBA-Brasilien nicht

  • BFH, 26.11.1992 - IV R 64/91

    Voraussetzung für die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 7 K 283/04

    Qualifizierung der Einkünfte bei Fortbildungseinrichtung

  • BFH, 07.02.1985 - IV R 102/83

    Tarifermäßigung - Berufstätigkeit der Ärzte ähnlicher Beruf - Gerichtlicher

  • BFH, 07.02.1985 - IV R 231/82

    Tarifermäßigung für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder

  • BFH, 17.12.1981 - IV R 19/81

    Nebeneinkünfte eines Psychotherapeuten - Tätigkeit als Lehranalytiker -

  • BFH, 20.03.1980 - IV R 144/77

    Einkünfte eines Hochschullehrers - Gutachtertätigkeit - Beratertätigkeit -

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.08.1999 - 3 K 1963/96

    Versäumung der Rechtsbehelfsfrist für die Einlegung eines wirksamen Einspruchs;

  • BFH, 17.10.1985 - IV R 51/82

    Einordnung einer Tätigkeit eines Arztes hinsichtlich einer Substanztestung zur

  • BFH, 02.08.1984 - IV R 46/82
  • BFH, 26.01.1984 - IV R 201/81
  • BFH, 08.12.1983 - IV R 173/81
  • FG München, 17.07.1997 - 7 V 2261/97

    Voraussetzung einer Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung;

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