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   BFH, 21.04.1977 - IV R 162/75   

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BFH, 21.04.1977 - IV R 162/75 (https://dejure.org/1977,311)
BFH, Entscheidung vom 21.04.1977 - IV R 162/75 (https://dejure.org/1977,311)
BFH, Entscheidung vom 21. April 1977 - IV R 162/75 (https://dejure.org/1977,311)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erhebung von Lohnsummensteuer - Verstoß gegen das Grundgesetz - Erzielung von Erträgen - Erzielung von Verlusten - Härtefall - Verfassungsmäßige Pflicht

Papierfundstellen

  • BFHE 122, 141
  • DB 1977, 1396
  • BStBl II 1977, 512
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

    Auszug aus BFH, 21.04.1977 - IV R 162/75
    Zur Begründung berief es sich auf den BVerfG-Beschluß vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33/64 (BVerfGE 21, 54 , BStBl III 1967, 743); in diesem Beschluß habe das BVerfG erkannt, daß die geltende Regelung der Lohnsummensteuer nicht gegen das Grundgesetz verstoße.

    Aus den für den Streitfall maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung der Lohnsummensteuer (vgl Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen über die Genehmigungspflicht der Realsteuerhebesätze der Gemeinden vom 9. Dezember 1952, GVBl 1953, 103) ergibt sich zwar eine gewisse Verbindung zwischen der nach Ertrag und Kapital ermittelten Gewerbesteuer einerseits und der Lohnsummensteuer andererseits; denn für die Erhebung der Lohnsummensteuer ist vorgesehen, daß die zulässige oberste Grenze der Hebesätze für die Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital bei gleichzeitiger Erhebung der Lohnsummensteuer niedriger ist als in dem Falle, daß eine Lohnsummensteuer nicht erhoben wird (vgl BVerfG-Beschluß 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 54 (56)).

    Wie das BVerfG in seinem Beschluß 1 BvR 33/64 ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Gewerbesteuer eine "einigermaßen konjunktur- und krisenunempfindliche Steuer schaffen, um den Gemeinden ein ständiges Steueraufkommen zu gewährleisten.

    ... Die Funktionsfähigkeit der Gemeinde läßt es jedoch nicht zu, dann keine Steuer zu erheben, wenn einmal kein Ertrag erwächst" (BVerfGE 21, 54 (66f)).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer bereits mehrfach auseinandergesetzt; dabei ist die Lohnsummensteuerregelung von den Gerichten als verfassungsmäßig angesehen worden L (vgl Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Dezember 1963 IV 166/63 S, BFHE 78, 116, BStBl III 1964, 47, mit Anmerkung von Laule, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Anmerkung zu Gewerbesteuergesetz § 23 , Rechtsspruch 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 26. Juni 1964 VII C 6/64, StRK, Gewerbesteuergesetz , § 23 , Rechtsspruch 8, mit Anmerkung von Starck, StRK, Gewerbesteuergesetz , § 23 , Rechtsspruch 8; BVerfG-Beschluß 1 BvR 33/64 mit Anmerkung von Klein, StRK, Gewerbesteuergesetz , § 23 , Rechtsspruch 10).

    Im Streitfall ist nicht erkennbar, daß sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die dem Beschluß des BVerfG 1 BvR 33/64 zugrunde lagen, in den hier entscheidenden Punkten geändert haben.

    Zur Übereinstimmung der im Gewerbesteuergesetz enthaltenen Vorschriften über die Lohnsummensteuer mit dem Gleichheitssatz hat das BVerfG in seinem Beschluß 1 BvR 33/64 näher ausgeführt, die Lohnsummensteuer als solche sei nicht systemwidrig und willkürlich; sie habe auch in der Ausgestaltung, die sie durch die §§ 6 Abs. 2, 23 bis 27 GewStG erfahren habe, in der Regel keine sachlich ungerechtfertigten ungleichen Belastungen der betreffenden Betriebe zur Folge und verstoße damit nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Steuergerechtigkeit (BVerfGE 21, 54 (63ff, 67ff)).

    Mit dem BVerfG (BVerfGE 21, 54 (71)) ist allerdings davon auszugehen, daß eine Verletzung des Gleichheitssatzes dann in Betracht kommen könnte, wenn die Lohnsummensteuer zu extrem unterschiedlichen Belastungen führen würde.

    Die mit der Erhöhung des Lohnsummensteueranteils am allgemeinen Steueraufkommen verbundene Belastung ist indessen nicht derart, daß sie - abweichend von den dem Beschluß des BVerfG 1 BvR 33/64 im Jahre 1966 zugrunde liegenden Verhältnissen - für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen zu einer dem Gleichheitssatz widersprechenden extremen Ungleichheit geführt hätte.

    In Härtefällen dieser Art besteht nach § 131 Abs. 1 AO die Möglichkeit, gegebenenfalls sogar die verfassungsmäßige Pflicht, Abgaben zu erlassen L (vgl BVerfG-Beschlüsse vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 54 (71); vom 1. April 1971 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8 (26); vom 13. Oktober 1971 1 BvL 10/69, BVerfGE 32, 78 (86); vom 17. Juli 1974 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72, BVerfGE 38, 61 (95); vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73, WM 1976, 1220 ; vgl ferner Vogel/Walter in Bonner Kommentar, Randnr 143f zu Art. 105 GG ).

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 EStG 1961

    Auszug aus BFH, 21.04.1977 - IV R 162/75
    Gerade die in einer Vielzahl von Fällen zu handhabenden Steuergesetze müssen typisieren, um praktikabel zu sein (BVerfG-Beschlüsse vom 2. Oktober 1968 1 BvF 3/65, BVerfGE 24, 174 (183); vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73, Wertpapier-Mitteilungen 1976 S 1220 - WM 1976, 1220 -, Der Betriebs-Berater 1976 S 1446 - BB 1976, 1446 -).

    In Härtefällen dieser Art besteht nach § 131 Abs. 1 AO die Möglichkeit, gegebenenfalls sogar die verfassungsmäßige Pflicht, Abgaben zu erlassen L (vgl BVerfG-Beschlüsse vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 54 (71); vom 1. April 1971 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8 (26); vom 13. Oktober 1971 1 BvL 10/69, BVerfGE 32, 78 (86); vom 17. Juli 1974 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72, BVerfGE 38, 61 (95); vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73, WM 1976, 1220 ; vgl ferner Vogel/Walter in Bonner Kommentar, Randnr 143f zu Art. 105 GG ).

  • BVerfG, 28.05.1963 - 2 BvL 5/63

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BFH, 21.04.1977 - IV R 162/75
    Wird die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes dagegen vom Gericht bejaht, so muß es das Gesetz seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl BVerfG-Beschlüsse vom 15. Juli 1953 1 BvL 7/53, BVerfGE 2, 406 (410f); vom 28. Mai 1963 2 BvL 5/63, BVerfGE 16, 188 (189)).
  • BFH, 21.04.1977 - IV R 161/75

    Erhebung von Lohnsummensteuer - Verstoß gegen das Grundgesetz - Erzielung von

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   BFH, 21.04.1977 - IV R 161 bis 162/75, IV R 161/75, IV R 162/75   

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https://dejure.org/1977,4750
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Lohnsummensteuer - Verstoß gegen das Grundgesetz - Erzielung von Erträgen - Erzielung von Verlusten - Härtefall - Verfassungsmäßige Pflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 122, 141
  • NJW 1977, 2184 (Ls.)
  • DB 1977, 1396
  • BStBl II 1977, 512
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

    Auszug aus BFH, 21.04.1977 - IV R 161/75
    Zur Begründung berief es sich auf den BVerfG-Beschluß vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33/64 (BVerfGE 21, 54, BStBl III 1967, 743); in diesem Beschluß habe das BVerfG erkannt, daß die geltende Regelung der Lohnsummensteuer nicht gegen das Grundgesetz verstoße.

    Aus den für den Streitfall maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung der Lohnsummensteuer (vgl. Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen über die Genehmigungspflicht der Realsteuerhebesätze der Gemeinden vom 9. Dezember 1952, GVBl 1953, 103) ergibt sich zwar eine gewisse Verbindung zwischen der nach Ertrag und Kapital ermittelten Gewerbesteuer einerseits und der Lohnsummensteuer andererseits; denn für die Erhebung der Lohnsummensteuer ist vorgesehen, daß die zulässige oberste Grenze der Hebesätze für die Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital bei gleichzeitiger Erhebung der Lohnsummensteuer niedriger ist als in dem Falle, daß eine Lohnsummensteuer nicht erhoben wird (vgl. BVerfG-Beschluß 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 54 [56]).

    Wie das BVerfG in seinem Beschluß 1 BvR 33/64 ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Gewerbesteuer eine "einigermaßen konjunktur- und krisenunempfindliche Steuer schaffen, um den Gemeinden ein ständiges Steueraufkommen zu gewährleisten.

    Eine reine Ertragsbesteuerung würde selbst auf leichte Konjunkturschwankungen reagieren und damit beträchtliche Unsicherheit in die Gemeindefinanzen bringen ... Die Funktionsfähigkeit der Gemeinde läßt es jedoch nicht zu, dann keine Steuer zu erheben, wenn einmal kein Ertrag erwächst" (BVerfGE 21, 54 [66 f.]).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer bereits mehrfach auseinandergesetzt; dabei ist die Lohnsummensteuerregelung von den Gerichten als verfassungsmäßig angesehen worden (vgl. Urteil des BFH vom 13. Dezember 1963 IV 166/63 S, BFHE 78, 116, BStBl III 1964, 47, mit Anmerkung von Laule, StRK, Anmerkung zu Gewerbesteuergesetz § 23, Rechtsspruch 6; Urteil des BVerwG vom 26. Juni 1964 VII C 6/64, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 23, Rechtsspruch 8, mit Anmerkung von Starck, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 23, Rechtsspruch 8; BVerfG-Beschluß 1 BvR 33/64 mit Anmerkung von Klein, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 23, Rechtsspruch 10).

    Im Streitfall ist nicht erkennbar, daß sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die dem Beschluß des BVerfG 1 BvR 33/64 zugrunde lagen, in den hier entscheidenden Punkten geändert haben.

    Zur Übereinstimmung der im Gewerbesteuergesetz enthaltenen Vorschriften über die Lohnsummensteuer mit dem Gleichheitssatz hat das BVerfG in seinem Beschluß 1 BvR 33/64 näher ausgeführt, die Lohnsummensteuer als solche sei nicht systemwidrig und willkürlich; sie habe auch in der Ausgestaltung, die sie durch die §§ 6 Abs. 2, 23 bis 27 GewStG erfahren habe, in der Regel keine sachlich ungerechtfertigten ungleichen Belastungen der betreffenden Betriebe zur Folge und verstoße damit nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Steuergerechtigkeit (BVerfGE 21, 54 [63 ff., 67 ff.]).

    Mit dem BVerfG (BVerfGE 21, 54 [71]) ist allerdings davon auszugehen, daß eine Verletzung des Gleichheitssatzes dann in Betracht kommen könnte, wenn die Lohnsummensteuer zu extrem unterschiedlichen Belastungen führen würde.

    Die mit der Erhöhung des Lohnsummensteueranteils am allgemeinen Steueraufkommen verbundene Belastung ist indessen nicht derart, daß sie - abweichend von den dem Beschluß des BVerfG 1 BvR 33/64 im Jahre 1966 zugrunde liegenden Verhältnissen - für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen zu einer dem Gleichheitssatz widersprechenden extremen Ungleichheit geführt hätte.

    In Härtefällen dieser Art besteht nach § 131 Abs. 1 AO die Möglichkeit, gegebenenfalls sogar die verfassungsmäßige Pflicht, Abgaben zu erlassen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 54 [71]; vom 1. April 1971 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8 [26]; vom 13. Oktober 1971 1 BvL 10/69, BVerfGE 32, 78 [BVerfG 13.10.1971 - 1 BvR 10/69] [86]; vom 17. Juli 1974 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72, BVerfGE 38, 61 [95]; vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73, WM 1976, 1220; vgl. ferner Vogel/Walter in Bonner Kommentar, Randnr. 143 f. zu Art. 105 GG).

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 2328/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs. 1 EStG 1961

    Auszug aus BFH, 21.04.1977 - IV R 161/75
    Gerade die in einer Vielzahl von Fällen zu handhabenden Steuergesetze müssen typisieren, um praktikabel zu sein (BVerfG-Beschlüsse vom 2. Oktober 1968 1 BvF 3/65, BVerfGE 24, 174 [183]; vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73, Wertpapier-Mitteilungen 1976 S. 1220, BB 1976, 1446).

    In Härtefällen dieser Art besteht nach § 131 Abs. 1 AO die Möglichkeit, gegebenenfalls sogar die verfassungsmäßige Pflicht, Abgaben zu erlassen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 54 [71]; vom 1. April 1971 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8 [26]; vom 13. Oktober 1971 1 BvL 10/69, BVerfGE 32, 78 [BVerfG 13.10.1971 - 1 BvR 10/69] [86]; vom 17. Juli 1974 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72, BVerfGE 38, 61 [95]; vom 12. Oktober 1976 1 BvR 2328/73, WM 1976, 1220; vgl. ferner Vogel/Walter in Bonner Kommentar, Randnr. 143 f. zu Art. 105 GG).

  • BVerfG, 15.10.1963 - 1 BvL 29/56

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels substantiierter Darstellung der

    Auszug aus BFH, 21.04.1977 - IV R 161/75
    Das BVerfG und der BFH haben in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nur dann in Betracht kommen kann, wenn eine dem Bürger auferlegte Geldleistungspflicht den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würde (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Oktober 1963 1 BvL 29/56, BVerfGE 17, 135 [137]; vom 15. Dezember 1970 1 BvR 559, 571, 586/70, BVerfGE 29, 402 [413]; vom 9. März 1971 2 BvR 326, 327, 341, 342, 343, 344, 345/69, BVerfGE 30, 250 [271 f.]; BFH-Urteil vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572).
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