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   BFH, 17.02.1977 - IV R 87/72   

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https://dejure.org/1977,523
BFH, 17.02.1977 - IV R 87/72 (https://dejure.org/1977,523)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1977 - IV R 87/72 (https://dejure.org/1977,523)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1977 - IV R 87/72 (https://dejure.org/1977,523)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Fahrt eines Rechtsanwaltes - Eigener PKW - Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitssätte - Betriebsausgaben - Pauschbetrag - Erforderlicher Mehrweg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Anwendung der Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Anwaltskanzlei bei einem Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 122, 55
  • NJW 1977, 2327
  • BStBl II 1977, 543
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

    Auszug aus BFH, 17.02.1977 - IV R 87/72
    Daß durch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit der im Streit befangenen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben kein Verfassungsgrundsatz verletzt wird, hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12/68 (BVerfGE 27, 58 [BVerfG 02.10.1969 - 1 BvL 12/68] ; BStBl II 1970, 140) im einzelnen dargelegt.

    Das BVerfG hat in der angeführten Entscheidung auch darauf hingewiesen (BVerfGE 27, 70 [BVerfG 02.10.1969 - 1 BvL 12/68] ), daß in der Anwendung der Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gerade die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer mit den Beziehern anderer Einkünfte von Bedeutung ist und gerade sie dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entspricht.

  • BFH, 19.05.2015 - VIII R 12/13

    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - "Umwegfahrten"

    Danach hätten nämlich nicht die tatsächlichen Kosten für die gesamte Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte unter Einbeziehung der Fahrten zu den jeweils aufgesuchten Mandanten, sondern lediglich die durch den Mandantenbesuch jeweils entstandenen Mehrkosten im Umfang der über die gewöhnliche Entfernung von Wohnung und Betriebsstätte hinausgehenden Fahrtstrecke --zusätzlich zum Ansatz der Entfernungspauschale-- als Betriebsausgabe berücksichtigt werden dürfen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 162, 420, BStBl II 1991, 134, m.w.N.; in BFH/NV 1996, 117, mit Hinweisen auf die BFH-Urteile vom 17. Februar 1977 IV R 87/72, BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543; vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 10. Dezember 1992 XI R 13/92, BFH/NV 1993, 473; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1310; FG München, Urteil vom 27. April 2010  13 K 912/07, juris).
  • BFH, 25.03.1988 - III R 96/85

    1. Zeitnahes Ausfüllen des Vordrucks zum Nachweis von Bewirtungskosten - 2.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch für die durch berufliche Anlässe unterbrochene Fahrt zwischen Wohnung und Betriebstätte nur die Kilometerpauschale des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG zu gewähren und können lediglich für einen eventuell erforderlichen Mehrweg die tatsächlichen Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden (Urteil vom 17. Februar 1977 IV R 87/72, BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543).

    Für die Beschränkung des Ausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG, der ebenfalls die Betrachtungsweise einer teilweisen privaten Nutzung zugrunde liegt (vgl. Urteile in BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543, und vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 unter 2. b, bb), kann insoweit nichts anderes gelten.

  • BFH, 12.10.1990 - VI R 165/87

    Kraftfahrzeugkosten für Umwegstrecke aus beruflichem Anlaß als Werbungskosten

    Ist dies der Fall, so können die tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten nur für die Umwegstrecke Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein, während die Kosten für die übliche Strecke der Familienheimfahrt mit den Pauschsätzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten anzusetzen sind (Anschluß an BFH-Urteile vom 17. Februar 1977 IV R 87/72, BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543, und vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655).

    Es gelten insoweit dieselben Grundsätze, als wenn ein Arbeitnehmer bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG einen Umweg macht, um z.B. Geschäfte des Dienstherrn zu besorgen (vgl. v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Kommentar zur Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. F 33; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 9 Anm. 8 e am Schluß; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 1988 2 K 125/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 13) oder wenn entsprechend den BFH-Urteilen vom 17. Februar 1977 IV R 87/72 (BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543) und vom 25. März 1988 III R 96/85 (BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655) ein selbständig tätiger Rechtsanwalt oder Gewerbetreibender anläßlich von Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Anwaltskanzlei bzw. Betriebsstätte Termine bei Gerichten oder Behörden wahrgenommen bzw. Kunden besucht hat.

  • BFH, 22.06.1995 - IV R 74/94

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei beruflich bedingten Umwegen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind auch Aufwendungen für eine durch berufliche Anlässe unterbrochene Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte grundsätzlich nur im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG abziehbar und demzufolge nur die Aufwendungen für den durch den beruflichen Anlaß erforderlichen Mehrweg uneingeschränkt als Betriebsausgaben anzuerkennen (vgl. Urteile vom 17. Februar 1977 IV R 87/72, BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543; vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 10. Dezember 1992 XI R 13/92, BFH/NV 1993, 473).

    Der Senat hält hieran aus den in seinem Urteil in BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543 im einzelnen dargelegten Gründen fest.

  • BFH, 10.12.1992 - XI R 13/92

    Steuerrechtliche Wirkungen einer privat oder beruflich bedingten Einschaltung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ändert die privat oder beruflich bedingte Einschaltung eines Umwegs auf der Fahrt zur Arbeitsstätte nichts daran, daß die Kosten für die Zurücklegung der regulären Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile vom 17. Februar 1977 IV R 87/72, BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543, sowie vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655).

    Jede andere Beurteilung würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen, wie die im Urteil in BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543 dargestellten Beispiele zeigen.

  • FG Baden-Württemberg, 24.05.2000 - 9 K 67/97

    Behandlung eines u.a. für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzten PKW als

    Dies bestätige auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Hinweis auf Urteil des BFH vom 17.2.1977, IV R 87/72. Bundessteuerblatt -BStBl- II 1977, 543), wonach die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur durch den Betrieb oder Beruf allein veranlaßt seien, sondern ihren Platz im Grenzgebiet zwischen betrieblicher Veranlassung und privater Lebensführung hätten und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das darauf hingewiesen habe, daß in der Anwendung der Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer mit den Beziehern anderer Einkünfte von Bedeutung sei und dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ( GG ) entspreche.

    Aus den Entscheidungen (BVerfG vom 2. Oktober 1969 - 1 BvL 12/68, BStBl II 1970, 140 ; Urteil des BFH vom 17.2.1977 - IV R 87/72, BStBl II 1977, 543 ) ergibt sich vielmehr, daß diese Fahrten im Grenzbereich zwischen betrieblicher und privater Lebensführung liegen und daher eine Begrenzung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

  • FG Köln, 01.10.2003 - 6 K 928/01

    Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und

    Nicht zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören die Fahrten, bei denen nicht das Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. die Rückfahrt zur Wohnung im Vordergrund steht, sondern Gründe anderer Art. Wird eine Fahrt zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung zur Erledigung einer privaten Angelegenheit mit oder ohne kleinen Umweg kurz unterbrochen, so ändert dies in der Regel nicht den im Vordergrund stehenden eigentlichen Zweck der Fahrt und damit ihren Charakter als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 17. Februar 1977 IV R 87/82, BStBl II 1977, 543).
  • BFH, 15.09.1994 - V R 34/93

    Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1980 steuerbarer Eigenverbrauch kann in

    Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG ist unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil diese Fahrten nicht nur durch den Betrieb bzw. den Beruf allein veranlaßt sind, sondern weil ihr Platz im Grenzgebiet zwischen betrieblicher bzw. beruflicher Veranlassung einerseits und privater Lebensführung andererseits liegt (BFH-Urteil vom 17. Februar 1977 IV R 87/72, BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543).
  • BFH, 25.02.1988 - IV R 135/85

    Betriebsausgaben - Fahrtkosten

    Bereits in der Entscheidung vom 17. Februar 1977 IV R 87/72 (BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543), welche die Fahrtunterbrechungen eines Rechtsanwalts auf dem Wege in seine Kanzlei behandelte, ist als maßgeblich herausgestellt, ob bei den werktäglichen Fahrten von der Wohnung in die Stadt als deren Ziel und Zweck die Erreichung der Betriebsstätte im Vordergrund steht oder nicht.
  • FG München, 06.06.2014 - 8 K 3322/13

    Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte

    So hat der BFH etwa die Fahrten eines Rechtsanwalts zu seiner Kanzlei als Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte beurteilt und nur den für anlässlich dieser Fahrten erforderlichen Mehrweg für miterledigte Gerichts- oder Behördentermine als Dienstreise (BFH-Urteil vom 17.02.1977 IV R 87/72, BStBl II 1977, 543).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2003 - 1 K 1018/00

    Zur Abgrenzung zwischen Dienstreisen und Fahrten zwischen Wohnung und

  • FG Köln, 01.10.2003 - 6 K 1866/03

    Werbungskosten und deren Berechnung bei Fahrten zwischen Wohnung und

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