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   BFH, 25.05.1977 - II R 136/73   

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https://dejure.org/1977,836
BFH, 25.05.1977 - II R 136/73 (https://dejure.org/1977,836)
BFH, Entscheidung vom 25.05.1977 - II R 136/73 (https://dejure.org/1977,836)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 1977 - II R 136/73 (https://dejure.org/1977,836)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abfindung für einen Erbverzicht - Gewährung durch Dritten - Bestimmung der Steuerklasse - Erblasser - Verhältnis des Verzichtenden zum künftigen Erblasser

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 10, § 11

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 122, 543
  • NJW 1977, 2232 (Ls.)
  • DB 1977, 1979
  • BStBl II 1977, 733
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.01.1953 - III 192/52 U

    Abziehung des Wertes des Erbverzichts von der Abfindung bei der Besteuerung der

    Auszug aus BFH, 25.05.1977 - II R 136/73
    Wird die Abfindung für einen Erbverzicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 1959 nicht von dem künftigen Erblasser, sondern von einem Dritten gewährt, so bestimmt sich die Steuerklasse gleichwohl nach dem Verhältnis des Verzichtenden zum künftigen Erblasser (Abweichung von BFH-Urteil vom 16. Januar 1953 III 192/52 U, BFHE 57, 150, BStBl III 1953, 59).

    Es scheint naheliegend, die gesetzgeberische Grundentscheidung der Tatbestandsgestaltung bei der Auslegung, welche Steuerklasse anzuwenden ist, für maßgebend zu erachten und aus der Aufnahme des entgeltlichen Erbverzichts unter die Tatbestände des § 3 ErbStG 1959 - also unter die Schenkungsteuertatbestände - zu schließen, aus dieser Einordnung folge auch, es müsse von einer fiktiven Schenkung zwischen demjenigen der die Abfindung im Zeitpunkt des Erbverzichts aus seinem Vermögen leistet, und dem Empfänger der Abfindung ausgegangen werden, wie dies im Urteil des BFH vom 16. Januar 1953 III 192/52 U (BFHE 57, 150, BStBl III 1953, 59) geschehen ist (ebenso schon Kipp, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, Berlin 1927, § 4 Anm. 22 S. 264; anderer Ansicht Stölzle, Erbschaftsteuergesetz 1925/1931, 2. Aufl., Leipzig 1932, § 3 Rdnr. 163 S. 165).

  • BFH, 10.05.2017 - II R 25/15

    Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen

    b) Im Hinblick auf die anzuwendende Steuerklasse führte der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung aus, diese richte sich nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser (BFH-Urteile vom 25. Mai 1977 II R 136/73, BFHE 122, 543, BStBl II 1977, 733; vom 25. Januar 2001 II R 22/98, BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456, und in BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922).

    Die Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und somit der Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG) sowie der Steuersatz (§ 19 ErbStG) richten sich nach diesem Verhältnis (Abweichung von BFH-Urteilen in BFHE 122, 543, BStBl II 1977, 733; in BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456, und in BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922).

  • BFH, 25.01.2001 - II R 22/98

    Verzicht auf künftigen Pflichtteilsanspruch

    Soweit dem Sondertatbestand die Vorstellung zugrunde liegt, dass jedenfalls der Erbverzicht als solcher auch dann, wenn er unentgeltlich erfolgt, keine Schenkungsteuer auslöst, weil er beim Erblasser keinen Vermögensanfall bewirkt (so BFH-Urteil vom 25. Mai 1977 II R 136/73, BFHE 122, 543, BStBl II 1977, 733), entspricht das der oben vertretenen Ansicht, wonach der Verzicht auf die künftigen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche mangels Vermögenswerts keine Gegenleistung darstellt.

    Der Sondertatbestand des Erbverzichts gegen Abfindung war bereits im Reichserbschaftsteuergesetz 1906 enthalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 122, 543, BStBl II 1977, 733).

    Dennoch ist nach der Rechtsprechung bei einer Abfindung für einen gegenüber dem Erblasser erklärten Erbverzicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 1974 die im Verhältnis zum Erben geltende Steuerklasse auch dann maßgeblich, wenn die Abfindung von einem Dritten geleistet wird (so BFH-Urteil in BFHE 122, 543, BStBl II 1977, 733, 734).

  • BFH, 11.05.2005 - II R 40/02

    Vermächtnisnehmer; leer laufende erbrechtliche Nachfolgeklausel; BV-Freibetrag

    Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25. Mai 1977 II R 136/73 (BFHE 122, 543, BStBl II 1977, 733) ausdrücklich anerkannt.

    Daran ändert die Formulierung in dem BFH-Urteil in BFHE 122, 543, BStBl II 1977, 733, auf die sich der Kläger beruft, nichts, wonach kein Grund ersichtlich sei, Abfindungen vor und nach Eintritt des Erbfalls unterschiedlich zu behandeln.

  • FG Baden-Württemberg, 18.12.1998 - 9 K 218/95

    Auf das Pflichtteilsrecht beschränkter Erbverzicht als freigebige Zuwendung;

    Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei der Abfindung für einen Erbverzicht um eine Schenkung unter Lebenden qua gesetzlicher Fiktion (Siegmann, Die Information über Steuer und Wirtschaft -INF- 1998, 561. zu 1.4.2.; BFH-Urteil vom 25. Mai 1977 II R 136/73, BStBl II 1977, 733 ).

    Durch die Abfindung für einen auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Erbverzicht wird das Vermögen des Verzichtenden (Abfindungsempfängers/Pflichtteilsberechtigten) objektiv bereichert und das Vermögen des künftigen Erblassers entreichert, auch wenn dieser sich zur Leistung der Abfindung durch einen Dritten verpflichtet (BFH-Urteil in BStBl II 1977, 733 ; Staudinger/Schotten, a.a.O., § 2346 Rdnr. 145).

  • FG Münster, 17.02.2011 - 3 K 4815/08

    Abfindung aufgrund Erbschaftsvertrag

    Verpflichtet sich ein Dritter zur Zahlung, so bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BFH die Steuerklasse gleichwohl nach dem Verhältnis des Verzichtenden zum künftigen Erblasser (vgl. BFH, Urteil vom 25.05.1977 II R 136/73, BStBl II 1977, 733); ob in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt der Beklagte eine Zuwendung des Erblassers oder eine Zuwendung des die Abfindung leistenden Bruders der dortigen Klägerin zugrundegelegt hat, ist dem Urteil nicht direkt zu entnehmen.
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