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   BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74   

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https://dejure.org/1977,238
BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74 (https://dejure.org/1977,238)
BFH, Entscheidung vom 15.07.1977 - VI R 109/74 (https://dejure.org/1977,238)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 1977 - VI R 109/74 (https://dejure.org/1977,238)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zuführungen des Arbeitgebers - Versorgungseinrichtung - Zukunftssicherungsleistungen - Eigene Rechtspersönlichkeit - Bildung durch Fonds des Arbeitgebers - Sondervermögen - Ausscheiden aus dem sonstigen Betriebsvermögen - Sicherung der dauernden Verwendung - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG 1965 § 19 Abs. 1; EStG 1967 § 19 Abs. 1; EStG 1969 § 19 Abs. 1; LStDV 1965 § 2 Abs. 3 Nr. 2; LStDV 1968 § 2 Abs. 3 Nr. 2; LStDV 1970 § 2 Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitgeberleistungen an eine nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung können Arbeitslohn der Arbeitnehmer sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 123, 37
  • VersR 1978, 165
  • DB 1977, 2123
  • BStBl II 1977, 761
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 31.10.1957 - VI 1/54 U

    Zeitpunkt der steuerlichen Relevanz von Ausgaben des Arbeitgebers, die er in die

    Auszug aus BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74
    Es entspricht, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, ständiger Rechtsprechung, daß im einzelnen Fall nach allgemeinen Grundsätzen festgestellt werden muß, ob Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn für die Arbeitnehmer sind (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1957 VI 1/54 U, BFHE 66, 8, BStBl III 1958, 4).

    Die Annahme gegenwärtig zufließenden Arbeitslohnes setzt insbesondere voraus, daß der Arbeitnehmer durch die Ausgaben des Arbeitgebers schon im Zeitpunkt der Ausgabe einen unentziehbaren Rechtsanspruch erwirbt und daß er der Zukunftsicherung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 LStDV; BFH-Urteile VI 1/54 U; vom 13. April 1976 VI R 216/72, BFHE 119, 247, BStBl II 1976, 694; vom 13. April 1976 VI R 87/73, BFHE 119, 149, BStBl II 1976, 599).

    Im Streitfall dagegen liegt eine solche Pauschalzuweisung nicht vor, weil der Anteil des einzelnen Arbeitnehmers sich genau ermitteln läßt (vgl. auch Urteil VI 1/54 U).

  • RFH, 10.02.1939 - IV 153/37
    Auszug aus BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74
    Die Annahme des Zuflusses werde nicht dadurch beeinflußt, daß nur Pflichtbeiträge und Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung bei Nichtinanspruchnahme von Versorgungsleistungen erstattet würden und daß beim Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber nur diese Beiträge auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet würden (Urteil des RFH vom 10. Februar 1939 IV 153/37, RStBl 1939, 741).
  • BFH, 25.10.1968 - VI R 33/66

    Pensionszahlungen des Arbeitnehmers - Einkünfte des früheren Arbeitnehmers -

    Auszug aus BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74
    Kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, sondern eine Versorgungszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagt; in diesem Falle unterliegen erst die späteren aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungszahlungen der Lohnsteuer (z. B. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1968 VI R 33/66, BFHE 94, 445, BStBl II 1969, 187).
  • BFH, 27.03.1958 - VI D 1/57

    Einordnung der an ehemalige Arbeitnehmer der IG Farben gezahlten

    Auszug aus BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74
    Auch mit dem Sachverhalt des Gutachtens vom 27. März 1958 VI D 1/57 S (BFHE 66, 670, BStBl III 1958, 258) ist der des Streitfalles nicht vergleichbar.
  • BFH, 13.08.1975 - VI R 144/72

    Pauschale Zuwendungen an Krankenkasse - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

    Auszug aus BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74
    In diesem Punkte besteht ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt der Entscheidung des Senats vom 13. August 1975 VI R 144/72 (BFHE 116, 509, BStBl II 1975, 749).
  • BFH, 13.04.1976 - VI R 216/72

    Unfallbogen - Schmerzensgeld - Tagegeld - Versicherung - Arbeitgeber - Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74
    Die Annahme gegenwärtig zufließenden Arbeitslohnes setzt insbesondere voraus, daß der Arbeitnehmer durch die Ausgaben des Arbeitgebers schon im Zeitpunkt der Ausgabe einen unentziehbaren Rechtsanspruch erwirbt und daß er der Zukunftsicherung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 LStDV; BFH-Urteile VI 1/54 U; vom 13. April 1976 VI R 216/72, BFHE 119, 247, BStBl II 1976, 694; vom 13. April 1976 VI R 87/73, BFHE 119, 149, BStBl II 1976, 599).
  • BFH, 28.03.1958 - VI 233/56 S

    Pauschalzuweisungen an eine dem Betrieb angegliederte Unterstützungskasse als

    Auszug aus BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74
    Im Urteil vom 28. März 1958 VI 233/56 S (BFHE 66, 701, BStBl III 1958, 268) habe der BFH entschieden, daß Pauschalzuweisungen eines Arbeitgebers an eine angegliederte selbständige Unterstützungs- oder Versorgungskasse kein Arbeitslohn seien.
  • BFH, 13.04.1976 - VI R 87/73

    Beiträge zur "Loss-of-Licence"-Versicherung der Flugkapitäne sind keine

    Auszug aus BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74
    Die Annahme gegenwärtig zufließenden Arbeitslohnes setzt insbesondere voraus, daß der Arbeitnehmer durch die Ausgaben des Arbeitgebers schon im Zeitpunkt der Ausgabe einen unentziehbaren Rechtsanspruch erwirbt und daß er der Zukunftsicherung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 LStDV; BFH-Urteile VI 1/54 U; vom 13. April 1976 VI R 216/72, BFHE 119, 247, BStBl II 1976, 694; vom 13. April 1976 VI R 87/73, BFHE 119, 149, BStBl II 1976, 599).
  • BFH, 07.07.1972 - VI R 116/69

    Zukunftsicherungs-Freibetrag in Ausnahmefällen auch für Ruhegeldempfänger

    Auszug aus BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74
    Als solche seien (u. a. auch nach dem BFH-Urteil vom 7. Juli 1972 VI R 116/69, BFHE 107, 11, BStBl II 1972, 890) Geldzuführungen anzusehen, die keine Rechtsansprüche auf bestimmte spätere Versorgungsleistungen bewirkten.
  • BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch

    Demzufolge sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, wenn sich die Sache --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte (Senatsurteil vom 15. Juli 1977 VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761).

    Kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, sondern eine Versorgungszusage liegt demgegenüber vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagt; in diesem Fall unterliegen erst die späteren aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungszahlungen der Lohnsteuer (Senatsurteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761; BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 34/92, BFHE 171, 286, BStBl II 1993, 804; jeweils m.w.N.).

    Denn aufgrund der Pensionszusage floss ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer (noch) kein Vermögenswert zu, da ihm die A-GmbH als Arbeitgeberin eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagte (vgl. Senatsurteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761).

  • BFH, 18.08.2016 - VI R 46/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 8. 2016 VI R 18/13 - Zufluss

    Demzufolge sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, wenn sich die Sache --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte (Senatsurteil vom 15. Juli 1977 VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761).

    Kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, sondern eine Versorgungszusage liegt demgegenüber vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagt; in diesem Fall unterliegen erst die späteren aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungszahlungen der Lohnsteuer (Senatsurteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761; BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 34/92, BFHE 171, 286, BStBl II 1993, 804; jeweils m.w.N.).

    Denn aufgrund der Pensionszusage floss A als Gesellschafter-Geschäftsführer (noch) kein Vermögenswert zu, da ihm die A-GmbH als Arbeitgeberin eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagte (vgl. Senatsurteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761).

  • BFH, 23.02.2017 - X R 24/15

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen

    ee) Soweit der Kläger auf das BFH-Urteil vom 15. Juli 1977 VI R 109/74 (BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761) verweist, ist diese Entscheidung durch nachfolgende Rechtsprechung des VI. Senats überholt (vgl. insbesondere die BFH-Urteile in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890, und in BFH/NV 2010, 2296, sowie die Urteile, die wiederum in diesen Entscheidungen zitiert werden).

    Im Übrigen hatte der VI. Senat in seinem Urteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761 über einen Sonderfall zu entscheiden: Üblicherweise sind die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes so organisiert, dass sie von den Arbeitgebern, die Mitglied der jeweiligen Kasse sind, rechtlich getrennt sind.

  • FG Köln, 04.07.2005 - 4 K 1005/02

    Arbeitslohn, NATO-Personalstatut

    Die angeführten Entscheidungen des BFH (Urteile vom 15.10.1964, VI R 72/64 U, BFHE 81, 117, BStBl III 1965, 42; vom 25.10.1968, VI R 33/66, BFHE 94, 445, BStBl II 1969, 187 und vom 15.07.1977, VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761) seien sämtlich zu Sachverhalten ohne Auslandsberührung ergangen.

    Seien die Zuführungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung (Zukunftssicherungsleistungen) gegenwärtig zufließender Arbeitslohn der Arbeitnehmer (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15.07.19777 VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761), erhalte der Arbeitnehmer die späteren Leistungen im steuerrechtlichen Sinne nicht mehr auf Grund des Dienstverhältnisses.

    Aus den BFH-Urteilen vom 15.10.1964, VI R 72/64 U, BStBl III 1965, 42, BFHE 81, 117, vom 25.10.1968, VI R 33/66, BFHE 94, 445, BStBl II 1969, 187 und vom 15.07.1977, VI R 109/74, BFHE 123, 37BStBl II 1977, 761, folgt nichts Gegenteiliges, weil diese Urteile zu Sachverhalten ohne Auslandsberührung ergangen sind.

    Es ist im Streitfall ohne Bedeutung, dass die Versorgungsbezüge nicht aus einem Versorgungsfonds sondern aus dem laufenden Haushalt der NATO gezahlt wurden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15.7.1977, VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761).

    Nur in diesem Falle unterliegen die späteren, aufgrund der Zusage geleisteten Versorgungsbezüge der Lohnsteuer (BFH-Urteil vom 15.07.1977, VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761).

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 159/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B ist nicht bei den dort

    Diese Rechtsauffassung sei nicht durch Entscheidungen des BFH zur sog. Pauschalzuweisung (BFH-Urteile vom 15. Juli 1977 VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761, und vom 13. August 1975 VI R 144/72, BFHE 116, 509, BStBl II 1975, 749) überholt.

    Wie auch bei der Umlage lasse sich der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Anteil am Bundeszuschuss genau ermitteln (Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761, 764).

    Es liegt wirtschaftlich so, als hätte der Arbeitgeber die Zahlungen an den Arbeitnehmer und dieser sie an die Pensionskasse geleistet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761).

  • BFH, 22.11.2006 - X R 29/05

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus

    Das ist dann der Fall, wenn sich die Sache --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte (BFH-Urteil vom 15. Juli 1977 VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645).
  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07

    Steuerfreiheit der monatlichen und der vom Reingewinn bestimmten

    d) Gegen den Lohncharakter der jährlichen Zuwendungen der X-AG aus ihrem Reingewinn an die Stiftung gemäß Art. 2 des Stiftungsreglementes für die Veranlagungszeiträume vor dem Streitjahr kann nicht Erfolg eingewandt werden, dass es sich dabei um Pauschalzuweisungen gehandelt habe (BFH-Urteile vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFH/NV 2006, 883; vom 15. Juli 1977 VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761; vom 13. August 1975 VI R 144/72, BFHE 116, 509, BStBl II 1975, 749).

    Im Streitfall liegen indes schon deshalb keine Pauschalzuweisungen vor, weil sich eine Beziehung der Zuwendung zum Lohn des einzelnen Arbeitnehmers der X-AG herstellen lässt (BFH-Urteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761 unter III).

    Die Arbeitgeberin der Klägerin hat ein rechtlich selbständiges Sondervermögen einem besonderen Zweck gewidmet, nämlich der "Ergänzung der beruflichen Vorsorge" (Art. 1 Nr. 1 des Stiftungsreglementes; Hinweis in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil in BStBl II 1977, 761 unter I.).

  • BFH, 16.01.2007 - IX R 69/04

    Befristung und Fortbestehen eines Nießbrauchs - Arbeitnehmeranteile als

    Der einbehaltene Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ist danach ein dem Arbeitnehmer verschaffter Vermögensvorteil (BAG-Beschluss in NJW 2001, 3570, a.a.O.); daher sind die Arbeitnehmerbeiträge --bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versorgungseinrichtung (vgl. BFH-Urteile vom 16. Mai 1975 VI R 165/72, BFHE 115, 569, BStBl II 1975, 642, unter 4.; vom 15. Juli 1977 VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761, vor I.; jew. m.w.N.)-- als Arbeitslohn mit ihrer Abführung durch den Arbeitgeber gegenwärtig zugeflossen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246, unter II. 1. b); BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1263, und 2005, 539).
  • FG Köln, 27.09.2018 - 6 K 814/16

    Einkommensteuer: Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Übertragung einer

    Leistet der Arbeitgeber dagegen Zuwendungen an eine Einrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die laufenden von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge als Arbeitslohn zu qualifizieren (ständige Rechtsprechung des BFH, vergleiche Urteile vom 16.04.1999 VI R 66/97, BStBl II 2000, 408; vom 27.05.1993 VI R 19/92, BStBl II 1994, 246; vom 15.07.1977 VI R 109/74, BStBl II 1977, 761).
  • BFH, 12.11.1997 - XI R 30/97

    Zufluß bei Zahlungen auf einem Stornoreservekonto

    Ein Zufluß von Arbeitslohn wird in diesen Fällen angenommen, weil sich der Vorgang --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1977 VI R 109/77, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761).
  • BFH, 14.05.1982 - VI R 124/77

    Noch kein Zufluß (Arbeitslohn) bei Gutschrift von Gewinnbeteiligungen mangels

  • BFH, 07.02.1990 - X R 36/86

    Einnahmen auf Grund einer Pensionsregelung des Arbeitgebers sind Leibrenten i. S.

  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

  • FG Hessen, 17.09.1999 - 10 K 1807/97

    Lohnsteuerliche Behandlung eines Bundeszuschusses an die

  • FG München, 29.10.2004 - 8 K 1587/03

    Gegenwertzahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 3 K 141/07

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung vom Arbeitnehmer bezogener Leistungen aus

  • BFH, 12.09.2001 - VI R 154/99

    Arbeitslohn bei Zuwendungen an Pensionskasse

  • BFH, 22.09.1995 - VI R 52/95

    Nichtrechtsfähige Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes sind

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07

    Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn

  • BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R

    Einmalzahlung - Zuordnung - Fälligkeit der Einmalzahlung - Fälligkeit der

  • FG Hamburg, 04.10.1999 - II 209/97

    Zuschuss zur Sicherstellung der von dem Bundeseisenbahnvermögen den ehemaligen

  • BFH, 19.05.1993 - I R 34/92

    Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf zugesagte Pension

  • BFH, 18.12.1987 - VI R 108/85

    Lohnsteuerpflichtigkeit von Direktversicherungbeiträgen

  • BFH, 18.12.1987 - VI B 111/87
  • BFH, 30.05.2001 - VI R 178/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B

  • FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 11 K 202/07

    Einordnung von Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse als

  • FG Düsseldorf, 25.08.2005 - 15 K 6297/03

    Ausgleichszahlungen an Zusatzversorgungskasse bei Verschmelzung von

  • FG Düsseldorf, 17.09.1996 - 12 K 7182/95

    Zahlungen an eine Zusatzversorgungskasse durch Arbeitgeber als

  • FG Köln, 04.12.2002 - 5 V 5261/02

    Sanierungsgeld kein Arbeitslohn

  • FG Berlin, 05.05.1998 - 5305/96
  • FG Baden-Württemberg, 07.02.2000 - 12 K 86/98

    Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Verwaltungskosten für eine rechtlich

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