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   BFH, 27.10.1977 - IV R 85/76   

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https://dejure.org/1977,1307
BFH, 27.10.1977 - IV R 85/76 (https://dejure.org/1977,1307)
BFH, Entscheidung vom 27.10.1977 - IV R 85/76 (https://dejure.org/1977,1307)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 1977 - IV R 85/76 (https://dejure.org/1977,1307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ermäßigungen der Steuermeßzahlen - Betrieb inländischer Handelsschiffe - Internationaler Verkehr - Eintragung in inländisches Seeschiffsregister - Flagge der BRD

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 123, 568
  • BStBl II 1978, 113
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.08.1976 - IV R 12/73

    Einkünfte aus dem Betrieb ausländischer Handelsschiffe - Eintragung in

    Auszug aus BFH, 27.10.1977 - IV R 85/76
    Diese Auffassung habe der BFH im Urteil vom 5. August 1976 IV R 12/73 (BFHE 119, 473, BStBl II 1976, 710) vertreten.

    Der erkennende Senat hat schon im Urteil IV R 12/73 zu § 34 c Abs. 4 EStG 1969 die Auffassung vertreten, daß auch ohne die erst in das Einkommensteuergesetz 1974 eingefügte Definition des Begriffs "Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr" aus dem Sinn und Zweck der besonderen steuerrechtlichen Begünstigung des Betriebes von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, die deutsche Handelsflotte im internationalen Verkehr gegenüber den sog. billigen Flaggen durch steuerrechtliche Maßnahmen wettbewerbsfähig zu halten, gefolgert werden muß, daß nur deutsche Schiffe, d. h. Schiffe, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und unter der Flagge der Bundesrepublik fahren, begünstigt sein können.

  • FG Hamburg, 21.11.1972 - III 27/72
    Auszug aus BFH, 27.10.1977 - IV R 85/76
    Hiermit habe der BFH das die entgegengesetzte Auffassung vertretende Urteil des FG Hamburg vom 21. November 1972 III 27/72 (EFG 1973, 114) aufgehoben.
  • BFH, 10.08.2016 - I R 60/14

    Gewerbesteuerliche Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen

    Diese Ermäßigung der Gewerbesteuer sollte für dieselben Unternehmen gelten, für die nach § 34c Abs. 4 EStG 1974 die Einkommensteuer zu ermäßigen war; der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Ermäßigung der Gewerbesteuer war derselbe wie bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1977 IV R 85/76, BFHE 123, 568, BStBl II 1978, 113, unter Verweis auf BTDrucks 7/1871, S. 5; Senatsbeschluss vom 28. März 1984 I S 17/83, BFHE 141, 24, BStBl II 1984, 566).

    Daher hat der BFH die in § 34c Abs. 4 Satz 2 EStG 1974 vorgesehene Beschränkung des Tatbestands auf Handelsschiffe, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, auf § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 GewStG 1974 übertragen (BFH-Urteil in BFHE 123, 568, BStBl II 1978, 113; Senatsbeschluss in BFHE 141, 24, BStBl II 1984, 566), obwohl in deren Tatbeständen eine solche Beschränkung (noch) nicht ausdrücklich verankert war.

  • BFH, 22.04.1982 - IV R 216/79

    Steuermeßzahl - Gewerbekapital - Handelsschiffe im internationalen Verkehr -

    Diese Rechtsauffassung entspricht dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 1977 IV R 85/76 (BFHE 123, 568, BStBl II 1978, 113).

    Der Zweck der gewerbesteuerrechtlichen Tarifvergünstigungen in § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 GewStG stimmt mit dem Zweck der einkommensteuerrechtlichen Tarifvergünstigung des § 34 c Abs. 4 EStG 1974 überein (BFHE 123, 568/571, BStBl II 1978, 113).

    Die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe sollen gegenüber der ausländischen Konkurrenz, insbesondere gegenüber den Schiffen der sogenannten "billigen Flaggen" durch Steuerermäßigungen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden (BFH-Urteile vom 5. August 1976 IV R 12/73, BFHE 119, 473/475, BStBl II 1976, 710; BFHE 123, 568/571, BStBl II 1978, 113; BFHE 129, 389/393, BStBl II 1980, 190, jeweils mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung).

  • FG Niedersachsen, 15.11.2023 - 9 K 311/21

    Betreiben von Handelsschiffen; Betriebsstättenfiktion; eingecharterte Schiffe;

    In diesem Zusammenhang führt die Klägerin auch eine Entscheidung des BFH zu der Vorgängerregelung des § 5a EStG ( § 34c Abs. 4 EStG in der Fassung bis zum Seeschiffahrtsanpassungsgesetz vom 9. September 1998, BGBl I 1998, 2860) an, wonach im Gewerbesteuerrecht der gleiche Kreis von Schifffahrtsunternehmen begünstigt sein solle wie im Einkommensteuerrecht ( BFH, Beschluss vom 28. März 1984 I S 17/83 , BFHE 141, 24, BStBl II 1984, 566 unter Verweis auf BFH, Urteil vom 27. Oktober 1977 IV R 85/76 , BFHE 123, 568, BStBl II 1978, 113), und beruft sich für den Rückgriff auf § 5a EStG als Auslegungshilfe ferner auf das nach der BFH-Rechtsprechung "über Jahrzehnte tradierte, auf die Seeschifffahrt bezogene Verständnis des in verschiedenen Gesetzen und Gesetzesfassungen verwendeten Begriffs der Handelsschiffe im internationalen Verkehr" ( BFH, Urteil vom 10. August 2016 I R 60/14 , BFHE 255, 76, BStBl II 2017, 534).
  • BFH, 28.03.1984 - I S 17/83

    Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen - Ernstliche Zweifelhaftigkeit -

    Hieraus folgt, daß nur Schiffe, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und unter der Flagge der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) fahren, begünstigt sein können (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1977 IV R 85/76, BFHE 123, 568, BStBl II 1978, 113).

    In der Entscheidung in BFHE 123, 568, BStBl II 1978, 113 ist unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung ausgeführt, daß im Gewerbesteuerrecht der gleiche Kreis von Schiffahrtsunternehmern begünstigt sein soll wie im Einkommensteuerrecht.

  • BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80

    Ermäßigte Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag aus einem im Bau befindlichen

    Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 GewStG ermäßigt sich die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, auf 2, 5 v. H. Der Begriff "Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr" ist auch für das Gewerbesteuerrecht § 34c Abs. 4 EStG zu entnehmen, da, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, die Ermäßigung der Gewerbesteuer für dieselben Unternehmen erfolgen sollte, für die nach § 34c Abs. 4 EStG die Einkommensteuer zu ermäßigen ist und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Ermäßigung bei der Gewerbesteuer derselbe wie bei der Einkommensteuer ist (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1977 IV R 85/76, BFHE 123, 568, BStBl II 1978, 113, und vom 22. April 1982 IV R 216/79, BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609).
  • BFH, 19.01.1984 - IV R 26/81

    Wechselschulden einer Partenreederei für Anzahlungen auf Schiffsbauvertrag als

    Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 GewStG bezweckt - ebenso wie die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anzuwendende Vorschrift des § 11 Abs. 4 GewStG 1974 (= § 11 Abs. 3 Nr. 2 GewStG 1978) und wie die korrespondierende einkommensteuerrechtliche Tarifvorschrift des § 34c Abs. 4 EStG -, die deutsche Handelsflotte zu fördern; die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe sollen gegenüber der ausländischen Konkurrenz, insbesondere gegenüber den Schiffen der sogenannten billigen Flaggen durch Steuerermäßigung in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden (z. B. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1977 IV R 85/76, BFHE 123, 568, BStBl II 1978, 113; vom 13. Februar 1980 I R 181/76, BFHE 129, 389, BStBl II 1980, 190).
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