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   BFH, 19.12.1977 - VI R 198/76   

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https://dejure.org/1977,556
BFH, 19.12.1977 - VI R 198/76 (https://dejure.org/1977,556)
BFH, Entscheidung vom 19.12.1977 - VI R 198/76 (https://dejure.org/1977,556)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 1977 - VI R 198/76 (https://dejure.org/1977,556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nutzung eines privaten Telefons - Berufliche Nutzung - Arbeitnehmer - Gesprächsgebühren - Abzugsfähige Werbungskosten - Telefongrundgebühren - Kosten der Lebensführung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Beruflich angefallene Gebühren bei Privattelefon sind Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 124, 428
  • NJW 1978, 1496 (Ls.)
  • DB 1978, 1062
  • BStBl II 1978, 287
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.07.1974 - VI R 170/71

    Dienstliches Interesse - Telefonanschluß - Arbeitnehmerwohnung - Monatliche

    Auszug aus BFH, 19.12.1977 - VI R 198/76
    Die Entscheidungen des Senats vom 26. Juli 1974 VI R 170/71 (BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777) und vom 20. Mai 1976 VI R 221/74 (BFHE 119, 158, BStBl II 1976, 507), in denen der Senat auch hinsichtlich der Grundgebühr eine Aufteilung in private und betriebliche Nutzungsanteile zugelassen hat, betreffen andere Sachverhalte.
  • BFH, 28.11.1972 - VIII R 144/70

    Klageabweisung - Prozessuale Gründe - Sachliche Gründe - Bestehen des

    Auszug aus BFH, 19.12.1977 - VI R 198/76
    Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bereits dann gebunden ist, wenn das FG zu dem von ihm für zutreffend erachteten Ergebnis kommen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1972 VIII R 142-144/70, BFHE 108, 275, BStBl II 1973, 497).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 19.12.1977 - VI R 198/76
    Diese durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze seien durch den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 Gr. S. 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) nicht überholt.
  • BFH, 20.05.1976 - VI R 221/74

    Betriebszweck eines Unternehmens - Jederzeitige Erreichbarkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BFH, 19.12.1977 - VI R 198/76
    Die Entscheidungen des Senats vom 26. Juli 1974 VI R 170/71 (BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777) und vom 20. Mai 1976 VI R 221/74 (BFHE 119, 158, BStBl II 1976, 507), in denen der Senat auch hinsichtlich der Grundgebühr eine Aufteilung in private und betriebliche Nutzungsanteile zugelassen hat, betreffen andere Sachverhalte.
  • BFH, 16.12.1966 - VI 133/64

    Kosten eines Fernsprechers in der Wohnung als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 19.12.1977 - VI R 198/76
    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1966 VI 133/64, BFHE 87, 622, BStBl III 1967, 249, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des I. und IV. Senats des BFH) zur Aufteilung der Telefongrundgebühren eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält er hieran im Hinblick auf die später ergangene Entscheidung des Großen Senats und die oben dargelegten Gründe nicht mehr fest.
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    (1) So gab der BFH mit Rücksicht auf den vorgenannten Beschluss des Großen Senats seine frühere Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Telefongrundgebühren auf: Er hielt mit Rücksicht auf das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eine schätzungsweise Aufteilung der Grundgebühren bei einem teils beruflich und teils privat benutzten privaten Telefonanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers nicht mehr für zulässig (Urteile vom 19. Dezember 1977 VI R 198/76, BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287; vom 9. November 1978 VI R 195/77, BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149).
  • BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79

    Auch bei einem privaten Telefonanschluß eines Arbeitnehmers können

    Wie er in den Urteilen vom 19. Dezember 1977 VI R 198/76 (BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287) und vom 9. November 1978 VI R 195/77 (BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149) ausführte, gilt für sie nicht das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, da jedes Gespräch für sich zu sehen und danach zu beurteilen ist, ob es beruflich oder privat geführt wurde.

    Der erkennende Senat hat andererseits im Hinblick auf die genannten Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und in BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21 eine schätzungsweise Aufteilung der Grundgebühren bei einem teils beruflich und teils privat benutzten privaten Telefonanschluß in der Wohnung des Arbeitnehmers in den Urteilen in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 nicht mehr für zulässig erachtet.

    Die vorgenannten Entscheidungen des Großen Senats des BFH und die Urteile des Senats in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 bezüglich der Nichtaufteilbarkeit der Telefongrundgebühren bei privaten Telefonanschlüssen in der Wohnung des Arbeitnehmers sind in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. hierzu insbesondere Söhn: Die Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssphäre von der Privatsphäre im Einkommensteuerrecht, Verlag Dr. Otto Schmidt, 1980, S. 14 ff., und insbesondere zur Frage der Telefonkosten S. 59/60 und Anm. 214 sowie die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung der FG).

    Der Senat kehrt - ohne sich mit dieser Kritik in allen Punkten auseinanderzusetzen - unter Aufgabe seiner in den Urteilen in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 481, BStBl II 1979, 149 vertretenen Ansicht zu seiner früheren Rechtsprechung zurück und läßt nunmehr eine Aufteilung der Telefongrundgebühren bei privat verlegten Telefonanschlüssen in der Wohnung des Arbeitnehmers steuerrechtlich wieder zu.

    Geht man von der vorgenannten Rechtsprechung des Senats aus, daß ein betrieblicher Telefonanschluß in der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers gehört, so kann es im übrigen zweifelhaft sein, ob der Anschluß als solcher das "Wirtschaftsgut" und die Grundgebühr - ohne Rücksicht darauf, wer sie trägt - nur das Entgelt für die Nutzung dieses Wirtschaftsgutes ist (vgl. zum "Entgelt-Charakter der Grundgebühr" die Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287 bezüglich des privaten Telefons), oder ob ein solcher Telefonanschluß nur bei voller Übernahme der Einrichtungsgebühren und Grundgebühren durch den Arbeitgeber bei diesem ein (nicht aktivierbares) Wirtschaftsgut in Form eines laufenden Nutzungsrechts darstellt.

    Der erkennende Senat war daher entgegen seiner im Urteil in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287 geäußerten Ansicht nicht verpflichtet, wegen der vorgenannten Entscheidungen des Großen Senats des BFH zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG seine ursprüngliche Rechtsprechung zur Aufteilbarkeit von Telefongrundgebühren bei privaten Telefonanschlüssen aufzugeben.

    Die variablen Pkw-Kosten sind wegen solcher Umstände ggf. aufzuteilen; bei den Gesprächsgebühren hat sich der erkennende Senat in den Urteilen in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 dahin entschieden, daß er die Gespräche typisierend entweder der beruflichen oder der privaten Sphäre zuordnete.

  • BFH, 24.05.1989 - I R 213/85

    Bewertung von Nutzungsentnahmen - Stille Reserven des Wirtschaftsguts bei

    b) Die Rechtsprechung hat die bezüglich der Bewertung von Nutzungsentnahmen bestehende Gesetzeslücke durch den Ansatz der tatsächlichen Selbstkosten geschlossen (vgl. BFH in BFHE 58, 120, BStBl III 1953, 337; vom 19. Dezember 1977 VI R 198/76, BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287; in BFHE 129, 315, BStBl II 1980, 176; vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610; in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. 1. b. bb m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06

    Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten für Finanzgerichtsverfahren

    Ihr Anteil an den gesamten Gesprächsgebühren ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) zu schätzen (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1977 VI R 198/76, BFHE 124, 428, BStBl. II 1978, 287).
  • BFH, 22.12.2000 - IV B 4/00

    Nachweis von WK

    Vielmehr steht es in Übereinstimmung mit dem vom FG zitierten BFH-Urteil vom 19. Dezember 1977 VI R 198/76 (BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287), wonach der beruflich veranlasste Anteil der Telefonkosten zu schätzen ist.
  • BFH, 26.07.1979 - IV R 170/74

    Genormte Stahlregalteile zur Aufstellung von Stahlregalen als geringwertige

    Als anzusetzender Teilwert kommt danach nur der Betrag in Betracht, der sich bei Aufteilung der jährlichen Gesamtaufwendungen für das Flugzeug in einem betrieblichen und einen privaten Anteil ergibt, wobei Teilungsmaßstab die betrieblich und privat zurückgelegten Flugstunden bzw. Flugminuten sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 9. Oktober 1953 IV 536/52 U, BFHE 58, 120, BStBl III 1953, 337; vom 9. November 1962 IV 224/59 in Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 535, und vom 19. Dezember 1977 VI R 198/76, BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287 zur Frage der Maßgeblichkeit der Gesamtaufwendungen bei der Aufteilung der betrieblichen und privaten Kosten bei einem Pkw).
  • BFH, 09.11.1978 - VI R 195/77

    Gesprächsgebühren - Telefongebühren - Feststellungslast - Beweislast

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1977 VI R 198/76 (BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287) ist bei der Frage der Abziehbarkeit beruflich bedingter Kosten des Telefons in der Privatwohnung eines Arbeitnehmers zu unterscheiden zwischen den Gebühren des einzelnen Telefongesprächs (Gesprächsgebühren) und den Gebühren für die Überlassung der Teilnehmereinrichtung (Grundgebühren).
  • FG Saarland, 08.10.2009 - 2 K 1127/07

    Aufwendungen für staatspolitische Bildungsreisen als Werbungskosten

    Lässt sich jedoch bei einem insgesamt sowohl dem beruflichen wie auch dem privaten Bereich zuzurechnenden Kostenblock keine präzise Zuordnung (etwa einzelner Gesprächskosten) vornehmen, so ist der beruflich veranlasste Anteil der Telefonkosten zu schätzen (BFH vom 19. Dezember 1977 VI R 198/76, BStBl II 1978, 287).
  • BFH, 23.06.1978 - VI R 133/76

    Unfallkosten an einem privaten Kraftfahrzeug nur bei ursächlichem Zusammenhang

    Ist aber ein Aufwand zum Teil beruflich und zum Teil privat veranlaßt, so verbietet sich wegen des aus § 12 EStG abgeleiteten Aufteilungs- und Abzugsverbots der Abzug der Aufwendungen, es sei denn, es liegen objektive Merkmale und Unterlagen vor, die eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen, und der berufliche Aufwand ist nicht von untergeordneter Bedeutung (vgl. BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1970, 17; BFH-Urteil vom 19. Dezember 1977 VI R 198/76, BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287).
  • FG Thüringen, 28.01.1998 - I 86/97

    Prognose zur Überschusserzielung bei Vermietung eines Ferienbungalows

    Die Rechtsprechung hat die bezüglich der Bewertung von Nutzungsentnahmen bei einem betrieblichen KFZ bestehende Gesetzeslücke durch den Ansatz der tatsächlichen Selbstkosten geschlossen (vgl. BFH in BFHE 58, 120; BStBl III 1953, 337; vom 19.Dezember 1977 VI R 198/76, BFHE 124, 423, BStBl II 1978, 237; in BFHE 129; 315, BStBl II 1980, 176; vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610; in BFHE 151, 523; BStBl II 1988, 348, unter C 1.1.b. bb m. w. N.) Der Beklagte bezieht sich bei der Bemessung der Höhe des Privatnutzungsanteils auf R 118 der Einkommensteuerrichtlinien 1993 (EStR), in dem niedergelegt ist, dass der berufliche Nutzungsanteil - ausgerichtet nach Erfahrenssätzen - 65 bis 70 % der Gesamtnutzung eines KFZ beträgt.
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