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   BFH, 29.06.1978 - VI R 20/77   

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https://dejure.org/1978,676
BFH, 29.06.1978 - VI R 20/77 (https://dejure.org/1978,676)
BFH, Entscheidung vom 29.06.1978 - VI R 20/77 (https://dejure.org/1978,676)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 1978 - VI R 20/77 (https://dejure.org/1978,676)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Fälschung von Lohnsteuerbescheinigungen - Erschlichener Erstattungsbetrag - Rückforderungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 96 Abs. 2, § 159, § 229 Nr. 7

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 343
  • NJW 1979, 1376
  • DB 1978, 1867
  • BStBl II 1978, 608
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.03.1964 - V 302/60
    Auszug aus BFH, 29.06.1978 - VI R 20/77
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zwar in seinem Urteil vom 20. März 1964 V 302/60 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 150, Rechtsspruch 17) entschieden, daß der Rückforderungsanspruch wegen zu Unrecht an einen Zessionar erstatteter Steuerbeträge nicht gegen den Zessionar, sondern gegen den Steuerpflichtigen (Zedenten) gerichtet sei.

    Sie trägt u. a. vor: Das FG setze sich in seinem Urteil in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BFH, insbesondere zu dem Urteil V 302/60.

    Gerade das solle, wie der BFH im Urteil V 302/60 ausgeführt habe, vermieden werden, weil dann gegen völlig unbeteiligte dritte Personen öffentlich rechtliche Rechtsverhältnisse konstruiert werden müßten.

    Zwar hat, wie das FG zutreffend ausführt, der BFH im Urteil V 302/60 entschieden, daß eine nach Abtretung zu Unrecht erstattete Umsatzsteuer nur beim Zedenten zurückgefordert werden könne.

    Denn im Urteilsfall V 302/60 lag den zu beurteilenden Vorgängen ein wirksames Steuerschuldverhältnis zugrunde.

  • BFH, 05.12.1958 - III 133/57 U

    Verjährungsfrist für den Anspruch des Steuergläubigers gegen den

    Auszug aus BFH, 29.06.1978 - VI R 20/77
    Dies wird in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend anerkannt (BFH-Urteile vom 5. Dezember 1958 III 133/57 U, BFHE 68, 472, BStBl III 1959, 179; vom 27. August 1965 VI 97/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966 S. 26 - HFR 1966, 26 -, StRK, Reichsabgabenordnung, § 144, Rechtsspruch 17; v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1.-6. Aufl., § 150 AO Anm. 15; Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., vor §§ 150 bis 159 AO, Rdnrn. 2, 15 ff.).

    Das FA brauchte sich nicht etwa auf eine bürgerlich-rechtliche Bereicherungsklage vor den ordentlichen Gerichten verweisen zu lassen (BFH-Urteile III 133/57 U und VI 97/64).

  • BFH, 27.08.1965 - VI 97/64
    Auszug aus BFH, 29.06.1978 - VI R 20/77
    Dies wird in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend anerkannt (BFH-Urteile vom 5. Dezember 1958 III 133/57 U, BFHE 68, 472, BStBl III 1959, 179; vom 27. August 1965 VI 97/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966 S. 26 - HFR 1966, 26 -, StRK, Reichsabgabenordnung, § 144, Rechtsspruch 17; v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1.-6. Aufl., § 150 AO Anm. 15; Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., vor §§ 150 bis 159 AO, Rdnrn. 2, 15 ff.).

    Das FA brauchte sich nicht etwa auf eine bürgerlich-rechtliche Bereicherungsklage vor den ordentlichen Gerichten verweisen zu lassen (BFH-Urteile III 133/57 U und VI 97/64).

  • BFH, 24.11.1965 - VI 307/63 U

    Erstattung von Lohnsteuer als begünstigende Verwaltungsakte - Vorliegen von

    Auszug aus BFH, 29.06.1978 - VI R 20/77
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Erstattungsverfügungen im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren grundsätzlich begünstigende Verwaltungsakte im Sinne von § 96 AO sind (Urteil des BFH vom 24. November 1965 VI 307/63 U, BFHE 84, 358, BStBl III 1966, 129).
  • BFH, 01.03.1974 - VI R 253/70

    Öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch - Irrtümliche Lohnsteuererstattung

    Auszug aus BFH, 29.06.1978 - VI R 20/77
    Zu Recht verneint das FG im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 1. März 1974 VI R 253/70, BFHE 111, 457, BStBl II 1974, 369) die Anwendbarkeit von Grundsätzen des bürgerlichen Rechts im Falle einer ungerechtfertigten Bereicherung.
  • BFH, 02.06.1987 - VII B 19/87

    Anforderungen an die Zulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Der Anspruch gehe in der rechtlichen Form über, die er vor der Abtretung gehabt habe, im Streitfall also als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1978 VI R 20 /77, BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608).

    Wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608 ausgeführt habe, sei Leistungsempfänger derjenige, der den vorgetäuschten Erstattungsbetrag tatsächlich erhalten habe.

    In einem vergleichbaren Fall, in dem ebenfalls der Erstattungsbetrag auf ein Schuldkonto des Steuerpflichtigen bei dem Kreditinstitut überwiesen worden sei, habe der BFH ebenfalls einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut bejaht (BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608).

    Das vom FG zitierte Urteil in BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608 setze sich mit der Frage des Zuflusses im Abtretungsfalle sowie einer Differenzierung zwischen Darlehens- und Girokonten etc. nicht kritisch auseinander.

    Zahlt das FA einen durch Fälschung von Lohnsteuerbescheinigungen erschlichenen Erstattungsbetrag an einen Dritten aus, an den der angebliche Erstattungsanspruch abgetreten wurde (Zessionar), so kann es nach dem vom FG zitierten Urteil des VI. Senats des BFH in BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608 seinen Rückforderungsanspruch als öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Zessionar geltend machen.

    Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich aber - wie der Senat ausdrücklich ausgeführt hat - von dem Urteilsfall in BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608 - und damit auch vom Streitfall - dadurch, daß eine Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Dritten (Ehefrau) nicht vorlag.

  • BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83

    Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA -

    Dagegen hat der VI. Senat entschieden, daß das FA, das einen durch Fälschung von Lohnsteuerbescheinigungen erschlichenen Erstattungsbetrag an einen Dritten auszahlt, an den der angebliche Erstattungsanspruch abgetreten wurde (Zessionar), seinen Rückforderungsanspruch gegen den Zessionar geltend machen kann (Urteil vom 29. Juni 1978 VI R 20/77, BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608).

    Dies gilt nicht nur, wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608 entschieden hat, für Rückforderungsansprüche infolge vorgetäuschter Steuerschuldverhältnisse, sondern auch dann, wenn zwischen dem FA und dem Zedenten (vermeintlichen Erstattungsgläubiger) ein wirksames Steuerschuldverhältnis besteht.

  • BFH, 22.08.1980 - VI R 102/77

    Formloser Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid - Fingierter

    Läßt das Gesetz den Einspruch gegen Bescheide über Rückforderungsansprüche erstatteter Beträge zu, so kann auch seine Grundlage, nämlich der Rückforderungsanspruch selbst, nur dem öffentlichen Recht angehören (BFH-Urteil vom 29. Juni 1978 VI R 20/77, BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608 und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung).

    Er hat zuletzt noch in BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608 hervorgehoben, daß die Rückforderungsansprüche von Steuern dem öffentlichen Recht angehören, weil sie im Zusammenhang mit den Vorgängen zu sehen sind, auf denen die Erstattung von Steuern beruht.

    Er kann sich gegenüber dem FA zwar nicht darauf berufen, daß er die empfangenen Gelder nicht mehr besitze, sondern sofort an S weitergeleitet habe, da der im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht herrschende Grundsatz der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB im öffentlichen Recht keine Anwendung findet (vgl. insbesondere BFH-Urteile in BFH 111, 457, BStBl II 1974, 369, und in BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608).

  • BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02

    Dritter als Leistungsempfänger

    b) Der BFH hat bereits unter der Geltung der Reichsabgabenordnung (AO) in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Rückforderungsansprüche wegen Steuern, die zu Unrecht erstattet worden sind, dem öffentlichen Recht angehören und durch Verwaltungsakt geltend zu machen sind, weil sie nichts anderes als umgekehrte Erstattungs- und Vergütungsansprüche seien (vgl. Urteile vom 29. Juni 1978 VI R 20/77, BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608, und in BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44).
  • BFH, 27.10.1992 - VII R 44/91

    Bestehen eines Vorsteuerüberschusses aufgrund einer für entgültig erklärten

    Der Rückforderungsanspruch ist danach auch öffentlich-rechtlicher Natur und kann mit den Mitteln der AO durchgesetzt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Juni 1978 VI R 20/77, BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608, und vom 12. November 1985 VII R 119/81, BFH/NV 1986, 642).

    Der VI.Senat hat einen Rückforderungsanspruch aber auch gegen den Zessionar anerkannt, wenn ein Steuerschuldverhältnis zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen tatsächlich nicht bestand (BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608).

    Der Rückforderungsanspruch kann somit als ein eigenständiger Anspruch auch nach der AO gegen den Zessionar geltend gemacht werden, wenn mangels eines wirksam bekanntgegebenen Steuerbescheids an den Zessionar aufgrund eines nicht bestehenden Steuererstattungsanspruchs des Zedenten gezahlt wurde (vgl. bereits BFH in BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608).

  • BFH, 08.04.1986 - VII B 128/85

    Finanzamt - Steuererstattung - Zahlungsanweisung - Rückforderungsanspruch

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits unter der Geltung der Reichsabgabenordnung (AO) in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß Rückforderungsansprüche von Steuern, die zu Unrecht erstattet worden sind, dem öffentlichen Recht angehören und durch Verwaltungsakt geltend zu machen sind, weil sie nichts anderes als umgekehrte Erstattungs- und Vergütungsansprüche sind (vgl. Urteile vom 29. Juni 1978 VI R 20/77, BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608, und vom 22. August 1980 VI R 102/77, BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44, 46).

    Zwar hat der VI. Senat des BFH in seiner Entscheidung in BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608 die Geltendmachung der Rückzahlung eines erschlichenen Erstattungsanspruchs, der an einen Dritten (Zessionar) abgetreten und ausgezahlt worden war, durch Rückforderungsbescheid bejaht.

  • BFH, 02.08.1988 - VII B 33/88

    Rechtsfolgen der Absendung eines fehlerhaften Umsatzsteuerbescheids -

    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht sogar Rückerstattungsansprüche, die dadurch entstehen, daß das FA ohne rechtlichen Grund Zahlungen an einen am Steuerschuldverhältnis unbeteiligten Dritten geleistet hat, als öffentlich-rechtliche Ansprüche mit der Folge an, daß für daraus resultierende Streitigkeiten der Rechtsweg zu den FG gegeben ist (vgl. Urteile vom 29. Juni 1978 VI R 20/77, BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608, und vom 18. Juni 1986 II R 38/84, BFHE 146, 519, BStBl II 1986, 704).

    Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, daß auf einen solchen Anspruch das Bereicherungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und damit die Regelung über den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht anwendbar ist (BFH-Urteile vom 1. März 1974 VI R 253/70, BFHE 111, 457, BStBl II 1974, 369, und in BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608).

  • BFH, 15.03.2005 - VII R 5/03

    Konkurs: Rückforderungsanspruch des Fiskus

    Da er aber seinem materiellen Regelungsgehalt nach ebenfalls die zutreffende Besteuerung sicherstellen soll, wird auch der Rückforderungsanspruch von der Rechtsprechung als Akt der Besteuerung, der einem erneuten Steueranspruch gleichkomme, und damit im Ergebnis als dem öffentlichen Recht angehörender steuerrechtlicher Anspruch angesehen (BFH-Urteile vom 20. März 1964 V 302/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 150, Rechtsspruch 17, und vom 29. Juni 1978 VI R 20/77, BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2003 VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532; a.A. Tiedtke, Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts als erneuter Steueranspruch, Finanz-Rundschau 1980, 1).
  • BFH, 14.07.1987 - VII R 116/86

    Finanzamt - Vollsteckung - Drittschuldner - Einziehung - Umsatzsteuer -

    Diese Auffassung hat der Senat durch Urteil vom 23. April 1985 VII R 26/82 bestätigt (BFHE 144, 92, 94; vgl. auch Urteil des VI. Senats des BFH vom 29. Juni 1978 VI R 20/77, BFHE 125, 343, 345, BStBl II 1978, 608).
  • BFH, 12.11.1985 - VII R 119/81

    Rückforderungsanspruch als öffentlich-rechtlicher Anspruch -

    Dies zeigt, daß der Rückforderungsanspruch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist und daß ein mit dem Einspruch anfechtbarer Rückforderungsbescheid seine Grundlage nur im öffentlichen Recht haben kann (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Juni 1978 VI R 20/77, BFHE 125, 343, BStBl II 1978, 608, und vom 22. August 1980 VI R 102/77, BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44, 46).
  • FG Sachsen, 03.06.2002 - 1 K 594/97

    Klage auf Erstattung einer ökonomischen Abgabe

  • FG Düsseldorf, 23.03.1998 - 15 K 9488/97

    Einkommensteuer; kein Kindergeldanspruch während der Ableistung des Zivildienstes

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.06.2002 - 1 K 594/97

    Klage auf Erstattung einer ökonomischen Abgabe; ökonomischer Abgabe

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