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   BFH, 06.07.1978 - IV B 59/76   

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https://dejure.org/1978,754
BFH, 06.07.1978 - IV B 59/76 (https://dejure.org/1978,754)
BFH, Entscheidung vom 06.07.1978 - IV B 59/76 (https://dejure.org/1978,754)
BFH, Entscheidung vom 06. Juli 1978 - IV B 59/76 (https://dejure.org/1978,754)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 450
  • NJW 1978, 2616 (Ls.)
  • DB 1978, 2345
  • BStBl II 1978, 626
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus BFH, 06.07.1978 - IV B 59/76
    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine Betriebsaufgabe in der Regel vor, wenn der Betrieb aufgehört hat, als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen, weil seine wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder ins Privatvermögen überführt worden sind (vgl. Urteil des Senats vom 24. Juni 1976 IV R 200/72, BFHE 119, 430, BStBl II 1976, 672; Beschluß des BFH vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).

    bb) Auch wenn man aber ausnahmsweise vom Erfordernis der Entnahmehandlung absehen will (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse Großer Senat GrS 1/73, BFHE 114, 189 [195], Abschn. C II 1 c, und vom 21. November 1974 IV B 39/74, BFHE 114, 212, BStBl II 1975, 175), so liegt doch auch der sonst für eine Betriebsaufgabe symptomatische Vorgang, nämlich die Auflösung des bestehenden betrieblichen Organismus, gerade nicht vor.

    Zwar hat der Große Senat des BFH in der genannten Entscheidung GrS 1/73 Fälle angeführt (vgl. BFHE 114, 189 [196] Abschn. C II 2 a), in denen die Rechtsprechung ausnahmsweise auch bei bestehenbleibenden Betriebsorganismen eine Betriebsaufgabe angenommen hat (z. B. bei Verlegung eines Gewerbebetriebs ins Ausland bei entsprechenden, die inländische Besteuerung stiller Reserven ausschließenden Doppelbesteuerungsabkommen; vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1971 I R 55/66, BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630).

    Die Besteuerung stiller Reserven kann hier ähnlich wie bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs (Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) oder wie bei dem in der genannten Entscheidung GrS 1/73 behandelten Fall des Strukturwandels lediglich hinausgeschoben sein, wenn man davon ausgeht, daß wegen der vorliegenden Liebhaberei zwar die Einkünfte ihre einkommensteuerrechtliche Relevanz verloren haben, der landwirtschaftliche Betrieb aber damit noch nicht seine Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen eingebüßt hat.

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 113/73

    Kaufmann - Nebenberufliche Landwirtschaft - Fremde Arbeitskräfte -

    Auszug aus BFH, 06.07.1978 - IV B 59/76
    Die Vorinstanz hat unter Beachtung der von ihr zutreffend wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung des BFH, wie sie zuletzt in der Entscheidung des Senats vom 18. März 1976 IV R 113/73 (BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485) ihren Niederschlag gefunden haben, im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung von einem Liebhabereibetrieb ausgehen können.

    Es kann wohl kaum geleugnet werden, daß es schwierig erscheint, die jahrelange Verlusterzielung durch den Steuerpflichtigen in einem im übrigen vielleicht "zünftig" bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. hierzu das BFH-Urteil IV R 113/73, BFHE 118, 447 [453]) als eine Entnahmehandlung zu werten - etwa i. S. einer Dauerhandlung, die sich dann irgendwann zum Entnahmeakt verdichtet -, und es erscheint noch schwieriger, diesen Entnahmeakt gerade zu dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem das FA die Umqualifizierung der bisher als einkommensteuerrechtlich relevant angesehenen Tätigkeit in eine einkommensteuerrechtlich irrelevante vornimmt.

  • BFH, 21.11.1974 - IV B 39/74

    Entnahme - Voraussetzungen der Entnahme - Entnahmehandlung - Zusammenhang -

    Auszug aus BFH, 06.07.1978 - IV B 59/76
    bb) Auch wenn man aber ausnahmsweise vom Erfordernis der Entnahmehandlung absehen will (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse Großer Senat GrS 1/73, BFHE 114, 189 [195], Abschn. C II 1 c, und vom 21. November 1974 IV B 39/74, BFHE 114, 212, BStBl II 1975, 175), so liegt doch auch der sonst für eine Betriebsaufgabe symptomatische Vorgang, nämlich die Auflösung des bestehenden betrieblichen Organismus, gerade nicht vor.
  • BFH, 28.04.1971 - I R 55/66

    Verlegung eines Gewerbebetriebs - Vom Ausland ins Inland - Aufgabe des

    Auszug aus BFH, 06.07.1978 - IV B 59/76
    Zwar hat der Große Senat des BFH in der genannten Entscheidung GrS 1/73 Fälle angeführt (vgl. BFHE 114, 189 [196] Abschn. C II 2 a), in denen die Rechtsprechung ausnahmsweise auch bei bestehenbleibenden Betriebsorganismen eine Betriebsaufgabe angenommen hat (z. B. bei Verlegung eines Gewerbebetriebs ins Ausland bei entsprechenden, die inländische Besteuerung stiller Reserven ausschließenden Doppelbesteuerungsabkommen; vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1971 I R 55/66, BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630).
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 200/72

    Zur Abgrenzung zwischen tarifbegünstigter Betriebsaufgabe und Betriebsverlegung

    Auszug aus BFH, 06.07.1978 - IV B 59/76
    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine Betriebsaufgabe in der Regel vor, wenn der Betrieb aufgehört hat, als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen, weil seine wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder ins Privatvermögen überführt worden sind (vgl. Urteil des Senats vom 24. Juni 1976 IV R 200/72, BFHE 119, 430, BStBl II 1976, 672; Beschluß des BFH vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).
  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 06.07.1978 - IV B 59/76
    Die Besteuerung stiller Reserven kann hier ähnlich wie bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs (Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) oder wie bei dem in der genannten Entscheidung GrS 1/73 behandelten Fall des Strukturwandels lediglich hinausgeschoben sein, wenn man davon ausgeht, daß wegen der vorliegenden Liebhaberei zwar die Einkünfte ihre einkommensteuerrechtliche Relevanz verloren haben, der landwirtschaftliche Betrieb aber damit noch nicht seine Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen eingebüßt hat.
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 06.07.1978 - IV B 59/76
    c) Angesichts der aufgezeigten Rechtsfragen, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Besteuerung eines Aufgabegewinns erkennen lassen (vgl. Beschluß des BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182), war der Beschwerde insoweit stattzugeben und die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 1970 auszusetzen, soweit in ihm Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überhaupt berücksichtigt wurden.
  • BFH, 11.05.2016 - X R 61/14

    Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei Strukturwandel zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (ausführlich Entscheidungen vom 6. Juli 1978 IV B 59/76, BFHE 125, 450, BStBl II 1978, 626, unter 2.b, und vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 2.; ferner Urteile vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430, unter 2.c; vom 23. November 1995 IV R 36/94, BFH/NV 1996, 398, unter 1.c; vom 18. Mai 2000 IV R 27/98, BFHE 192, 287, BStBl II 2000, 524, unter 1.e, und vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792, unter II.5.c), aber auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.a), handelt es sich beim Übergang ("Strukturwandel") von einem einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsbetrieb zu einem Liebhabereibetrieb nicht um eine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe.

    Die in diesem Zeitpunkt existenten stillen Reserven, die noch der Auflösung harren, sind -erst und genau dann- als nachträgliche betriebliche Einkünfte zu versteuern, wenn sie durch Veräußerung oder Entnahme des betreffenden Wirtschaftsguts oder durch Veräußerung oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs realisiert werden (BFH-Entscheidungen in BFHE 125, 450, BStBl II 1978, 626, unter 2.b bb; in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 3.a; in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.b, und in BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792, unter II.5.c).

  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

    Dieser Auffassung, die teilweise auch im Schrifttum vertreten wird (so vor allem Stoll in Ruppe: Gewinnrealisierung im Steuerrecht S. 235; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte Abschn. A Rdnr. 53; Woltmann, Die Information über Steuer und Wirtschaft Ausgabe L 1966 S. 234 - Inf/L 1966, 234 - und Job: Die steuerrechtliche Liebhaberei, Dissertation S. 96 f.), vermag der erkennende Senat trotz einiger für sie sprechenden Überlegungen (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Juli 1978 IV B 59/76, BFHE 125, 450, BStBl II 1978, 626) nicht zu folgen.
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