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   BFH, 13.07.1978 - IV R 35/77   

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https://dejure.org/1978,1192
BFH, 13.07.1978 - IV R 35/77 (https://dejure.org/1978,1192)
BFH, Entscheidung vom 13.07.1978 - IV R 35/77 (https://dejure.org/1978,1192)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 1978 - IV R 35/77 (https://dejure.org/1978,1192)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 152
  • DB 1979, 969
  • BStBl II 1979, 100
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.08.1973 - I R 26/71

    Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters grundsätzlich

    Auszug aus BFH, 13.07.1978 - IV R 35/77
    Die Beschränkung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung auf die Verluste der Jagdgemeinschaft aus den gemeinschaftlichen Jagden (Treibjagd) ist - unabhängig von der Frage, ob separate Einnahmen und Ausgaben eines Gesellschafters oder Gemeinschafters von der einheitlichen Gewinnfeststellung der Gesellschaft oder Gemeinschaft überhaupt ausgenommen werden können, was vom BFH grundsätzlich verneint wird (vgl. Urteil vom 29. August 1973 I R 26/71, BFHE 110, 315, BStBl II 1974, 62) - im Streitfall schon deshalb nicht möglich, weil sich die angeblich gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben der Jagdgemeinschaft und die Einnahmen und Ausgaben aus der persönlichen Jagdausübung eines jeden Mitgliedes der Jagdgemeinschaft tatsächlich nicht trennen lassen.
  • BVerwG, 25.07.1975 - 4 B 100.75

    Darlegung der klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage in der

    Auszug aus BFH, 13.07.1978 - IV R 35/77
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ließ der erkennende Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache durch Beschluß vom 18. November 1976 IV B 100/75 die Revision zu.
  • BFH, 22.05.2019 - VI R 11/17

    Zusammenhang einer gepachteten Jagd mit einem ebenfalls gepachteten land- und

    Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugutekommt (BFH-Urteile vom 13. Juli 1978 - IV R 35/77, BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, 102; vom 11. Juli 1996 - IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103, und vom 16. Mai 2002 - IV R 19/00, BFHE 199, 266, BStBl II 2002, 692).

    Die Bejahung eines solchen Zusammenhangs setzt voraus, dass die Jagd zumindest überwiegend auf den eigenen oder gepachteten Grundstücken des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeübt wird (BFH-Urteil in BFHE 126, 152 , BStBl II 1979, 100).

    Entsprechend kann auch das von einem Jagdpächter wahrgenommene Jagdausübungsrecht seinen land- und forstwirtschaftlich genutzten Pachtflächen zugutekommen und damit seinem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb dienen (s. BFH-Urteil in BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100; ebenso Gmach, Finanz-Rundschau 1994, 381, 384).

    Angesichts dessen bejaht der Senat den Zusammenhang der auf die angegliederten Flächen entfallenden Jagdaufwendungen mit der Land- und Forstwirtschaft jedenfalls dann noch, wenn, wie im Streitfall, die angegliederten Flächen die bewirtschafteten Pachtflächen, die den ursprünglichen Eigenbezirk bildeten, nicht überwiegen (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 126, 152 , BStBl II 1979, 100).

  • FG Nürnberg, 24.07.2009 - 7 K 1653/08

    Zuordnung von vom Berufsverband der Rübenanbauer verwalteten Aktien und diesen

    Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des BFH, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugute kommt (BFH-Urteile vom 13.07.1978 IV R 35/77, BStBl II 1979, 100; vom 11.07.1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).

    Da die Jagd für sich keine selbständiger Zweig der Land- und Forstwirtschaft ist, kann die Jagdgenossenschaft selbst keine Land- und Forstwirtschaft betreiben, auch wenn sie die Gemeindejagd nicht verpachtet, sondern selbst nutzen würde (BFH-Urteil vom 13.07.1978 IV R 35/77, BStBl II 1979, 100).

    71 Den Klägern ist insoweit zuzustimmen, als der BFH einen solchen betrieblichen Zusammenhang stets bei der Ausübung einer Eigenjagd angenommen hat (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 1979, 100; in BStBl II 2002, 692).

    Der BFH hält ihn grundsätzlich dann gegeben, wenn die Jagd des betreffenden Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen des Betriebs zugute kommt (BFH-Urteil in BStBl II 1979, 100).

  • BFH, 16.05.2002 - IV R 19/00

    Jagd als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

    Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugute kommt (Urteile vom 13. Juli 1978 IV R 35/77, BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, 102, und vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).

    Diese unwiderlegbare Vermutung eines betrieblichen Zusammenhangs einer ansonsten nur als Liebhaberei zu beurteilenden Tätigkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, 102) mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beruht auf der Annahme, dass die Ausübung der Jagd erst auf Grundflächen einer bestimmten Größenordnung geeignet ist, die eigentliche Urproduktion des Land- und Forstwirts nachhaltig zu sichern (vgl. schon Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1925, Berlin 1927, § 26 Anm. 21 S. 245).

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02

    Landwirtschaftliche Dienstleistungen

    Ebenso wie eine von mehreren Land- und Forstwirten gemeinsam betriebene Brennerei dem Absatz der von diesen Land- und Forstwirten in ihren Einzelbetrieben erzeugten Produkte dienen und daher ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb sein kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1978 IV R 35/77, BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, unter a bb; ebenso Pape in Felsmann, a.a.O., A 146c; Leingärtner/Stalbold, a.a.O., Kap. 12 Rz. 11; Leingärtner/Wendt, a.a.O., Kap. 3 Rz. 52; Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 13 Rdnr. C 5; Blümich/Selder, a.a.O., § 13 EStG Rz. 171), ist es auch im umgekehrten Fall möglich, dass die von nur einem Mitunternehmer ausgeübte gewerbliche Tätigkeit dem gemeinsam mit anderen geführten landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
  • BFH, 11.07.1996 - IV R 71/95

    Erforderlichkeit einer Jagdzupachtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines

    Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, daß sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugute kommt (Urteil vom 13. Juli 1978 IV R 35/77, BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, 102).

    In den übrigen Fällen fehlt der erforderliche Zusammenhang (Senatsurteil in BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, 102).

  • FG Niedersachsen, 25.01.2017 - 11 K 80/16

    Rechtsstreit über die Berücksichtigung von getätigten Aufwendungen für Jagdpacht

    Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung der BFH, wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen zugutekommt (Urteile vom 13. Juli 1978 IV R 35/77, BStBl. II 1979, 100, 102, vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103 = Juris Rdnr. 14; vom 16. Mai 2002 IV R 19/00, BStBl. II 2002, 692 = Juris Rdnr. 25).
  • BFH, 21.03.1997 - IV B 55/96

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob für die Fälle der Hinzupachtung von

    Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, ob das Senatsurteil vom 13. Juli 1978 IV R 35/77 (BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100) auch für die Fälle der Hinzupachtung von Jagdflächen zu einem Eigenjagdrevier gelte, ist höchstrichterlich entschieden und daher nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung.
  • FG München, 15.02.1996 - 11 K 3030/95

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Verlustabzug; Einkünfte aus einer Jagd;

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