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   BFH, 06.12.1979 - IV B 56/79   

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https://dejure.org/1979,229
BFH, 06.12.1979 - IV B 56/79 (https://dejure.org/1979,229)
BFH, Entscheidung vom 06.12.1979 - IV B 56/79 (https://dejure.org/1979,229)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 1979 - IV B 56/79 (https://dejure.org/1979,229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (1977) § 174 Abs. 5; FGO § 60 Abs. 3

Papierfundstellen

  • BFHE 130, 1
  • DB 1980, 1150
  • BStBl II 1980, 313
  • BStBl II 1980, 314
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 31.07.1974 - I R 226/70

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Gesellschaftsanteil - Erwerber eines

    Auszug aus BFH, 06.12.1979 - IV B 56/79
    Dabei ist, wie der BFH in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach ausgeführt hat, die Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils in verschiedener Hinsicht verselbständigt, insbesondere selbständig anfechtbar (s. Urteil vom 31. Juli 1974 I R 226/70, BFHE 113, 428/431, BStBl II 1975, 236; ferner Urteil vom 27. September 1973 IV R 212/70, BFHE 110, 453, BStBl II 1974, 121).

    - Eine solche Rechtsverletzung und damit eine unmittelbare Beteiligung an dem streitigen Rechtsverhältnis, also eine Mitberechtigung, folgt auch nicht daraus, daß der Kläger den von ihm veräußerten Gesellschaftsanteil teilweise gerade von K erworben hatte (s. insbesondere BFHE 113, 428/431, BStBl II 1975, 236).

  • BFH, 20.01.1977 - IV R 3/75

    Bezeichnung des Streitgegenstandes - Klage - Einheitlicher

    Auszug aus BFH, 06.12.1979 - IV B 56/79
    a) Ist Gegenstand einer Anfechtungsklage ein einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid, so ist zu berücksichtigen, daß der in einem Betrag festgestellte Gewinn und damit die Gewinnfeststellung sich regelmäßig aus verschiedenen (mehr oder weniger selbständigen) Komponenten zusammensetzen, wie z. B. laufender Bilanzgewinn der Personengesellschaft, Sondergewinnanteile der Mitunternehmer, Gewinne der einzelnen Mitunternehmer aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils usw.: (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Januar 1977 IV R 3/75, BFHE 122, 2, BStBl II 1977, 509).
  • BFH, 28.11.1973 - IV B 33/73

    Einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid - Zeitpunkt des Erlasses - Ausscheiden

    Auszug aus BFH, 06.12.1979 - IV B 56/79
    Denn die Klagebefugnis eines nicht geschäftsführungsbefugten und vertretungsberechtigten Gesellschafters erweitert sich durch sein Ausscheiden aus der Gesellschaft, wenn überhaupt, nur insoweit, als seine Belange bisher durch die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter wahrgenommen wurden, also nur hinsichtlich des laufenden Bilanzgewinns, der allen Gesellschaftern zuzurechnen ist, oder bestimmter, alle Gesellschafter in gleicher Weise berührender zusätzlicher Feststellungen wie z. B. die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (vgl. BFH-Beschluß vom 28. November 1973 IV B 33/73, BFHE 110, 506, BStBl II 1974, 220).
  • BFH, 14.09.1978 - IV R 49/74

    Feststellungszeitraum bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Auszug aus BFH, 06.12.1979 - IV B 56/79
    Die Beschwerde macht insoweit zu Recht geltend, es könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, daß das FA diese Feststellung nicht, wie nach dem BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 49/74 (BFHE 126, 262/267, BStBl II 1979, 159) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, einzeln getroffen hat.
  • BFH, 19.09.1977 - IV B 24/77

    KG - Geschäftsführender Gesellschafter - Einheitliches

    Auszug aus BFH, 06.12.1979 - IV B 56/79
    b) Welche der verschiedenen Komponenten einer einheitlichen Gewinnfeststellung klagegegenständlich sind (und welches somit das streitige Rechtsverhältnis i. S. des § 60 Abs. 3 FGO ist), bestimmt sich nach dem Klagebegehren des Klägers (vgl. auch BFH-Beschluß vom 19. September 1977 IV B 24/77, BFHE 123, 17, BStBl II 1977, 770).
  • BFH, 27.09.1973 - IV R 212/70

    Vorläufige Veranlagung - Betriebsprüfung - Bescheide nach Betriebsprüfung -

    Auszug aus BFH, 06.12.1979 - IV B 56/79
    Dabei ist, wie der BFH in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach ausgeführt hat, die Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils in verschiedener Hinsicht verselbständigt, insbesondere selbständig anfechtbar (s. Urteil vom 31. Juli 1974 I R 226/70, BFHE 113, 428/431, BStBl II 1975, 236; ferner Urteil vom 27. September 1973 IV R 212/70, BFHE 110, 453, BStBl II 1974, 121).
  • BFH, 25.06.2009 - IV R 3/07

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

    Gegenstand des Klageverfahrens ist allein die Höhe des Veräußerungsgewinns der Kläger und von S; die Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist selbständig anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1974 I R 226/70, BFHE 113, 428, BStBl II 1975, 236, sowie BFH-Beschluss vom 6. Dezember 1979 IV B 56/79, BFHE 130, 1, BStBl II 1980, 314, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.02.2015 - V R 38/13

    Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 AO und Entgeltvereinnahmung nach Abtretung

    Dies ist ausreichend, da der Sachverhalt nicht in vollem Umfang inhaltsgleich sein muss, vielmehr kann es --wie im Streitfall-- nach den Erfordernissen des jeweiligen steuerlichen Tatbestandes genügen, dass er zumindest zu einem Teil in den widerstreitenden Steuerfestsetzungen deckungsgleich ist (BFH-Urteil vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, Rz 15 a.E.; BFH-Beschluss vom 6. Dezember 1979 IV B 56/79, BFHE 130, 1, BStBl II 1980, 314, Rz 22; von Groll in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 174 AO Rz 57 und 82; Frotscher in Schwarz, AO, § 174 Rz 29; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 5; v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, § 174 AO Rz 18).
  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 54/95

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei geänderter Beurteilung der

    Voraussetzung dafür ist nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977, daß aus einem bestimmten und unveränderten Sachverhalt, dessen irrige Beurteilung Anlaß für die Änderung eines - oder mehrerer - Bescheide zugunsten des Steuerpflichtigen gewesen ist, steuerrechtliche Folgerungen (auch) in einem anderen gegenüber dem Steuerpflichtigen ergangenen Bescheid zu ziehen sind (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Dezember 1979 IV B 56/79, BFHE 130, 1, BStBl II 1980, 314 zu § 174 Abs. 4 i. V. m. § 174 Abs. 5 AO 1977; BFH-Urteile vom 24. November 1987 IX R 158/83, BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404, m. w. N., und vom 17. Oktober 1990 I R 9/89, BFH/NV 1991, 354).
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