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   BFH, 06.12.1979 - IV R 32/79   

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https://dejure.org/1979,1373
BFH, 06.12.1979 - IV R 32/79 (https://dejure.org/1979,1373)
BFH, Entscheidung vom 06.12.1979 - IV R 32/79 (https://dejure.org/1979,1373)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 1979 - IV R 32/79 (https://dejure.org/1979,1373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 141 Abs. 1; BewG 1965/1974 §§ 2 Abs. 2, 33 f., 95 f

  • Wolters Kluwer

    Landwirtschaftliches Vermögen - Forstwirtschaftliches Vermögen - Buchführungspflicht - Pachtgrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 368
  • DB 1980, 862
  • BStBl II 1980, 423
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • RFH, 24.11.1932 - IV A 272/32
    Auszug aus BFH, 06.12.1979 - IV R 32/79
    Die demgegenüber von der Finanzverwaltung (vgl. Erlaß des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1977 S 0311-1-VA 1, Der Betrieb 1977 S. 1772 - DB 1977, 1772 -) und teilweise in der Literatur (vgl. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte Abschnitt B Anm. 21 n, j; Paulick, Finanz-Rundschau 1978 S. 329 ff. - FR 1978, 329 ff. -) unter Berufung auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 24. November 1932 IV A 272/32 (RFHE 32, 125, RStBl 1932, 1130) vertretene Auffassung, zum Vermögen i. S. des § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 gehörten - ohne Rücksicht auf das Eigentum - sämtliche Grundstücke und sonstigen Wirtschaftsgüter, die dem Landwirt für die Bewirtschaftung des Betriebes zur Verfügung stünden, ihm sei folglich - für die Begründung der Buchführungspflicht - auch der für den Verpächter festgestellte Einheitswert zuzurechnen, werde weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des § 141 Abs. 1 AO 1977 gedeckt.

    Zu diesem Ergebnis führt auch der Wortlaut des § 141 Abs. 1 AO 1977, wie schon Enno Becker als damaliger Vorsitzender des IV. Senats des RFH in seiner Besprechung des Urteils vom 24. November 1932 IV A 272/32 (RFHE 32, 125, RStBl 1932, 1130) zu § 161 AO bemerkt hat (vgl. Steuer und Wirtschaft 1933, Teil I Spalte 123).

    Die gegenteilige Auffassung beruft sich im wesentlichen auf das RFH-Urteil vom 24. November 1932 IV A 272/32 (RFHE 32, 125, RStBl 1932, 1130), gegen dessen Begründung schon Mattern/Meßmer in ihrem Kommentar zur Reichsabgabenordnung (vgl. § 161 Rdnr. 1024) Bedenken geltend gemacht haben.

  • BFH, 18.03.1964 - IV 114/61 S

    Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - Land- und

    Auszug aus BFH, 06.12.1979 - IV R 32/79
    Nach Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil vom 18. März 1964 IV 114/61 S (BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303) bleibt auch der Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Landwirt, das verpachtete Betriebsvermögen bleibt sein landwirtschaftliches Betriebsvermögen, und er bezieht in Gestalt des Pachtzinses weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, solange er den Betrieb nicht aufgibt.
  • BFH, 05.02.1976 - IV R 31/74

    Gewährung altenteilsähnlicher Leistungen - Zurechnung der Einkünfte aus dem

    Auszug aus BFH, 06.12.1979 - IV R 32/79
    Voraussetzung dieser Beurteilung ist allerdings, daß es sich um echte "marktgerechte" Pachtverträge handelt; insbesondere stellen sogenannte "Pachtverträge" zwischen Eltern und den später den Hof übernehmenden zukünftigen Erben häufig unentgeltliche Betriebsüberlassungsverträge dar, für die - wie noch auszuführen sein wird - andere rechtliche Gesichtspunkte maßgebend sind; vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Februar 1976 IV R 31/74 (BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).
  • BFH, 13.10.1988 - IV R 136/85

    Buchführungspflicht - Grenzwerte für den Beginn - Einzelner Betrieb

    Da der Sinn und Zweck der Buchführungspflicht gemäß § 141 Abs. 1 AO 1977 für Land- und Forstwirte allein in der richtigen Gewinnermittlung für die Einkommensbesteuerung liegt (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1979 IV R 32/79, BFHE 129, 368, BStBl II 1980, 423, unter Nr. 2), geht das Schrifttum zutreffend davon aus, daß der Begriff des "einzelnen Betriebs" im wesentlichen identisch ist mit dem (engen) Betriebsbegriff der §§ 14, 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - (vgl. z.B. Leingärtner/Zaisch, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 1983, Rdnr. 418; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl. 1983, Teil B, Rdnr. 22).
  • BFH, 14.10.1982 - IV R 54/79

    Landwirtschaft - Buchführungspflicht - Verpachtung - Einheitswert -

    So hat der erkennende Senat im Urteil vom 6. Dezember 1979 IV R 32/79 (BFHE 129, 368, BStBl II 1980, 423) entschieden, daß zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, das gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Buchführung verpflichtet, wenn es für den einzelnen Betrieb 100.000 DM übersteigt, bei einem Land- und Forstwirt, der neben eigenen Grundstücken auch Pachtgrundstücke bewirtschaftet oder einen ganzen Betrieb gepachtet hat, nur das eigene land- und forstwirtschaftliche Vermögen gehört, das ihm nach dem BewG zuzurechnen ist, nicht das von ihm bewirtschaftete Vermögen des Verpächters.

    Das Urteil in BFHE 129, 368, BStBl II 1980, 423 weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die gegenteilige Auffassung im Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 24. November 1932 IV A 272/32 (RFHE 32, 125, RStBl 1932, 1130) auf dem Argument beruhe, bei einem verpachteten landwirtschaftlichen Grundbesitz überlasse der Verpächter den verpachteten Teil seines landwirtschaftlichen Vermögens dem Pächter, damit dieser die Landwirtschaft als selbständiger Unternehmer betreibe; nur der Pächter beziehe deshalb als Landwirt Einkünfte aus dem Betrieb der Landwirtschaft, der Verpächter hingegen als Eigentümer beziehe nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens.

  • BFH, 29.11.1984 - IV R 258/82

    Buchführungspflicht - Landwirtschaftlicher Betrieb - Ende der Buchführungspflicht

    Diese Größenmerkmale stehen in einer Beziehung zur Ertragskraft des Betriebs, die unmittelbar durch den Gewinn und mittelbar durch Umsatz und Vermögen gekennzeichnet ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1979 IV R 32/79, BFHE 129, 368, BStBl II 1980, 423).

    Im Gegensatz zur alten Rechtslage (vgl. dazu BFHE 129, 368, BStBl II 1980, 423) werden daher auch hinzugepachtete Flächen bei der Vermögensgrenze berücksichtigt und damit als Ertragsgrundlage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anerkannt.

  • BFH, 19.12.2014 - II B 115/14

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Zurückweisung eines

    Auch rechtsgestaltende Verwaltungsakte können vollziehbar sein (BFH-Beschlüsse vom 6. Dezember 1979 IV B 32/79, BFHE 129, 300, BStBl II 1980, 423, und vom 7. Juli 1983 VII B 17-18/83 u.a., nicht veröffentlicht, unter A.I.1.d).
  • BFH, 22.10.1981 - IV R 81/79

    Vorauszahlungen - Einkommensteuer

    Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß neben den im Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG vom 13. Oktober 1978 angeführten Gründen, die der Kläger in der Revision anführt, und auch den im Urteil vom 6. Dezember 1979 IV R 32/79 (BFHE 129, 368, BStBl II 1980, 423) enthaltenen Erwägungen vor allem die vom Gesetzgeber zur Erfassung der Verpachtungsfälle für erforderlich gehaltene völlige Neufassung des § 141 Abs. 3 AO 1977 durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl 1, 732, BStBl I, 400, 404) für seine gegenteilige Auslegung des ursprünglichen § 141 Abs. 3 AO 1977 spricht.
  • FG Sachsen-Anhalt, 16.07.2015 - 3 V 172/12

    Aufhebung und Aussetzung der Vollziehung einer Mitteilung über den Beginn der

    Von dieser Berechtigung des Finanzamts her gesehen hat die Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Mitteilung des Finanzamts steuerlich - auch zeitlich begrenzt - keine endgültige Wirkung, sondern stellt, was die Gewinnermittlung als solche betrifft, nur eine vorläufige aufschiebende Maßnahme dar, die rückwirkend wieder aufgehoben werden kann (BFH-Beschluss vom 06. Dezember 1979 IV B 32/79, BStBl II 1980, 423).
  • BFH, 06.12.1979 - IV B 32/79

    Landwirtschaft - Forstwirtschaft - Buchführungspflicht - Verwaltungsakt -

    Der Senat hat die Buchführungspflicht des Antragstellers ab 1. Mai 1978 verneint, weil er - nach den Grundsätzen des Urteils vom 6. Dezember 1979 IV R 32/79, BFH 129, 368 - entgegen der Auffassung des FA und des FG kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen von über 100.000 DM gehabt hat.
  • BFH, 30.09.1983 - IV R 250/82

    Beginn der Buchführungspflicht - Streitwert

    Von dieser Streitwertberechnung ist der erkennende Senat schon im nicht veröffentlichten Beschluß vom 18. Februar 1982 IV R 32/79 ausgegangen.
  • BFH, 21.04.1983 - IV R 80/80

    Buchführungspflicht - Übergang der Buchführungspflicht auf den Pächter -

    Die Grenzwerte beim Gewinn, Umsatz und beim Vermögen, deren Überschreiten nach § 141 AO 1977 a. F. die originäre steuerliche Buchführungspflicht für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte auslöst, weil sie objektive Merkmale für eine bestimmte Betriebsgröße und ihre Ertragskraft sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Dezember 1979 IV R 32/79, BFHE 129, 368, BStBl II 1980, 423), beziehen sich auf den einzelnen Betrieb eines Steuerpflichtigen.
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