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   BFH, 14.10.1980 - VIII R 22/76   

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https://dejure.org/1980,1192
BFH, 14.10.1980 - VIII R 22/76 (https://dejure.org/1980,1192)
BFH, Entscheidung vom 14.10.1980 - VIII R 22/76 (https://dejure.org/1980,1192)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 1980 - VIII R 22/76 (https://dejure.org/1980,1192)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EStG § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 21

Papierfundstellen

  • BFHE 131, 510
  • BStBl II 1981, 128
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.05.1976 - I R 80/74

    Keine Rückstellungen für zukünftige Instandhaltungsaufwendungen

    Auszug aus BFH, 14.10.1980 - VIII R 22/76
    Die Entscheidung darüber in dem BFH-Urteil I R 121/69, dessen Grundsätze in dem BFH-Urteil vom 26. Mai 1976 I R 80/74 (BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 622) bestätigt wurden, betrifft, ebenso wie das Urteil I R 43/74, die Zulässigkeit einer Berücksichtigung von Instandhaltungsaufwand bei Gewinneinkünften.

    Abgesehen davon ist in dem BFH-Urteil I R 80/74 ausgeführt und begründet, daß und warum die betriebswirtschaftliche Verpflichtung zur Substanzerhaltung keine geeignete Grundlage für eine Rückstellung und damit für eine Minderung des Gewinns ist.

  • BFH, 17.02.1971 - I R 121/69

    Rückstellung - Zukünftige Instandhaltungsaufwendungen - Eigentümer von

    Auszug aus BFH, 14.10.1980 - VIII R 22/76
    Diese Frage sei in dem BFH-Urteil vom 17 Februar 1971 I R 121/69 (BFHE 101, 513, BStBl II 1971, 391), das bei einem gewerblichen Wohnungsunternehmen die Bildung von Rückstellungen für künftige Instandsetzungsmaßnahmen abgelehnt habe, falsch entschieden worden.

    Die Entscheidung darüber in dem BFH-Urteil I R 121/69, dessen Grundsätze in dem BFH-Urteil vom 26. Mai 1976 I R 80/74 (BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 622) bestätigt wurden, betrifft, ebenso wie das Urteil I R 43/74, die Zulässigkeit einer Berücksichtigung von Instandhaltungsaufwand bei Gewinneinkünften.

  • BFH, 21.07.1976 - I R 43/74

    Rückstellung für bereits vergütete, aber noch zu erbringende

    Auszug aus BFH, 14.10.1980 - VIII R 22/76
    Sie habe ebenso beantwortet werden müssen wie in dem Urteil vom 21. Juli 1976 I R 43/74 (BFHE 120, 32, BStBl II 1976, 778), das die Rückstellungsbildung bei einem Baubetreuungsunternehmen anerkannt habe.

    Die Entscheidung darüber in dem BFH-Urteil I R 121/69, dessen Grundsätze in dem BFH-Urteil vom 26. Mai 1976 I R 80/74 (BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 622) bestätigt wurden, betrifft, ebenso wie das Urteil I R 43/74, die Zulässigkeit einer Berücksichtigung von Instandhaltungsaufwand bei Gewinneinkünften.

  • BFH, 04.12.1962 - VI 308/61 S

    Gleichbehandlung von steuerlichen Mietvorauszahlungen und sogenannten "verlorenen

    Auszug aus BFH, 14.10.1980 - VIII R 22/76
    Aus der Regelung in Abschn. 163 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 1962 VI 308/61 S (BFHE 76, 329, BStBl III 1963, 120) könnten die Kläger nichts für sich herleiten, weil dort die steuerrechtliche Beurteilung von Baukostenzuschüssen als Finanzierungsbeihilfen bei der im Rahmen von § 2 Abs. 4 Nr. 2 EStG bis auf die AfA außer Betracht bleibenden Anschaffung des Vermögenswertes angesprochen sei, es sich hier aber um laufende Mieteinnahmen und -ausgaben handele.
  • BFH, 09.12.2008 - IX B 124/08

    Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage

    Sie können aber beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1988 IX R 119/83, BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577; BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2005 IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Oktober 1980 VIII R 22/76, BFHE 131, 510, BStBl II 1981, 128).
  • BFH, 26.01.1988 - IX R 119/83

    Instandhaltungsrücklage

    Die geleisteten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage können beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezwecken oder durch sie veranlaßt sind, verausgabt hat (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Oktober 1980 VIII R 22/78, BFHE 131, 510, BStBl II 1981, 128).
  • FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 613/03

    Abzugsfähigkeit einer Sonderumlage ebenso wie eines Beitrages zur

    Auch bei "Fondszuweisungen" hat der BFH den Werbungskostenabzug an den Zeitpunkt der Verausgabung für die Instandsetzung des Gebäudes geknüpft (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1980 VIII R 22/76, BStBl II 1981, 128).
  • BFH, 25.11.1986 - IX R 51/82

    Bedeutung des Zeitpunktes des " Leistens" des Aufwandes für die Berücksichtigung

    Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Überschußeinkünften ist die Berücksichtigung von Aufwand gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG nur für das Kalenderjahr zulässig, in welchem er tatsächlich geleistet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1980 VIII R 22/76, BFHE 131, 510, BStBl II 1981, 128).
  • FG Hamburg, 09.12.1999 - II 396/98

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Teilwertabschreibungen auf Wirtschaftsgüter eines

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