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   BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79   

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https://dejure.org/1980,299
BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79 (https://dejure.org/1980,299)
BFH, Entscheidung vom 21.11.1980 - VI R 202/79 (https://dejure.org/1980,299)
BFH, Entscheidung vom 21. November 1980 - VI R 202/79 (https://dejure.org/1980,299)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auch bei einem privaten Telefonanschluß eines Arbeitnehmers können Telefongrundgebühren Werbungskosten sein; Schätzung des beruflichen Anteils zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 132, 63
  • NJW 1981, 944 (Ls.)
  • BStBl II 1981, 131
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 19.12.1977 - VI R 198/76

    Nutzung eines privaten Telefons - Berufliche Nutzung - Arbeitnehmer -

    Auszug aus BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79
    Wie er in den Urteilen vom 19. Dezember 1977 VI R 198/76 (BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287) und vom 9. November 1978 VI R 195/77 (BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149) ausführte, gilt für sie nicht das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, da jedes Gespräch für sich zu sehen und danach zu beurteilen ist, ob es beruflich oder privat geführt wurde.

    Der erkennende Senat hat andererseits im Hinblick auf die genannten Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und in BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21 eine schätzungsweise Aufteilung der Grundgebühren bei einem teils beruflich und teils privat benutzten privaten Telefonanschluß in der Wohnung des Arbeitnehmers in den Urteilen in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 nicht mehr für zulässig erachtet.

    Die vorgenannten Entscheidungen des Großen Senats des BFH und die Urteile des Senats in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 bezüglich der Nichtaufteilbarkeit der Telefongrundgebühren bei privaten Telefonanschlüssen in der Wohnung des Arbeitnehmers sind in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. hierzu insbesondere Söhn: Die Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssphäre von der Privatsphäre im Einkommensteuerrecht, Verlag Dr. Otto Schmidt, 1980, S. 14 ff., und insbesondere zur Frage der Telefonkosten S. 59/60 und Anm. 214 sowie die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung der FG).

    Der Senat kehrt - ohne sich mit dieser Kritik in allen Punkten auseinanderzusetzen - unter Aufgabe seiner in den Urteilen in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 481, BStBl II 1979, 149 vertretenen Ansicht zu seiner früheren Rechtsprechung zurück und läßt nunmehr eine Aufteilung der Telefongrundgebühren bei privat verlegten Telefonanschlüssen in der Wohnung des Arbeitnehmers steuerrechtlich wieder zu.

    Geht man von der vorgenannten Rechtsprechung des Senats aus, daß ein betrieblicher Telefonanschluß in der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers gehört, so kann es im übrigen zweifelhaft sein, ob der Anschluß als solcher das "Wirtschaftsgut" und die Grundgebühr - ohne Rücksicht darauf, wer sie trägt - nur das Entgelt für die Nutzung dieses Wirtschaftsgutes ist (vgl. zum "Entgelt-Charakter der Grundgebühr" die Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287 bezüglich des privaten Telefons), oder ob ein solcher Telefonanschluß nur bei voller Übernahme der Einrichtungsgebühren und Grundgebühren durch den Arbeitgeber bei diesem ein (nicht aktivierbares) Wirtschaftsgut in Form eines laufenden Nutzungsrechts darstellt.

    Der erkennende Senat war daher entgegen seiner im Urteil in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287 geäußerten Ansicht nicht verpflichtet, wegen der vorgenannten Entscheidungen des Großen Senats des BFH zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG seine ursprüngliche Rechtsprechung zur Aufteilbarkeit von Telefongrundgebühren bei privaten Telefonanschlüssen aufzugeben.

    Die variablen Pkw-Kosten sind wegen solcher Umstände ggf. aufzuteilen; bei den Gesprächsgebühren hat sich der erkennende Senat in den Urteilen in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 dahin entschieden, daß er die Gespräche typisierend entweder der beruflichen oder der privaten Sphäre zuordnete.

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79
    Wird ein zur privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen gehörender Gegenstand teils beruflich und teils privat genutzt, so können die Gesamtaufwendungen für dessen Gebrauch nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21) nur dann in Werbungskosten und nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung aufgeteilt werden, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

    Wird ein derartiger Anschluß teilweise zu beruflichen und teilweise zu privaten Gesprächen gebraucht, so war nach der ständigen Rechtsprechung des BFH vor Erlaß der vorgenannten Entscheidungen des Großen Senats des BFH zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und in BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21) eine Aufteilung von Gesprächs- und Grundgebühren in einen dienstlichen und privaten Anteil im Wege der Schätzung zulässig, selbst wenn keine Aufzeichnungen über die dienstlichen und privat geführten Gespräche vorlagen (vgl. die teilweise auch zu betrieblichen Nutzungteilen eines Telefons ergangenen BFH-Urteile vom 8. November 1955 I 176/55 U, BFHE 61, 466, BStBl III 1955, 379; vom 13. März 1964 IV 158/61 S, BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455; vom 16. Dezember 1966 VI 133/64, BFHE 87, 622, BStBl III 1967, 249, und die unveröffentlichte BFH-Entscheidung vom 4. März 1971 IV 193/64.).

    Der erkennende Senat hat andererseits im Hinblick auf die genannten Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und in BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21 eine schätzungsweise Aufteilung der Grundgebühren bei einem teils beruflich und teils privat benutzten privaten Telefonanschluß in der Wohnung des Arbeitnehmers in den Urteilen in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 nicht mehr für zulässig erachtet.

    Der erkennende Senat wird an der Änderung seiner Rechtsprechung nicht durch die Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 und BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21 gehindert.

    Der Große Senat hat aber in Absatz 1 Abschn. 8 der Entscheidungsgründe seines Beschlusses in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 hervorgehoben, er wolle nicht dazu Stellung nehmen, ob seine in diesem Beschluß geäußerte und mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung übereinstimmende Ansicht zum Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bisher in jedem einzelnen Fall zutreffend angewandt worden sei.

    Kfz-Kosten werden nach den Ausführungen des Großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 u.a. auch deshalb vom Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgenommen, weil der Gesetzgeber diese Kosten in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG bei den Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausdrücklich genannt hat.

  • BFH, 09.11.1978 - VI R 195/77

    Gesprächsgebühren - Telefongebühren - Feststellungslast - Beweislast

    Auszug aus BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79
    Wie er in den Urteilen vom 19. Dezember 1977 VI R 198/76 (BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287) und vom 9. November 1978 VI R 195/77 (BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149) ausführte, gilt für sie nicht das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, da jedes Gespräch für sich zu sehen und danach zu beurteilen ist, ob es beruflich oder privat geführt wurde.

    Der erkennende Senat hat andererseits im Hinblick auf die genannten Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und in BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21 eine schätzungsweise Aufteilung der Grundgebühren bei einem teils beruflich und teils privat benutzten privaten Telefonanschluß in der Wohnung des Arbeitnehmers in den Urteilen in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 nicht mehr für zulässig erachtet.

    Die vorgenannten Entscheidungen des Großen Senats des BFH und die Urteile des Senats in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 bezüglich der Nichtaufteilbarkeit der Telefongrundgebühren bei privaten Telefonanschlüssen in der Wohnung des Arbeitnehmers sind in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. hierzu insbesondere Söhn: Die Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssphäre von der Privatsphäre im Einkommensteuerrecht, Verlag Dr. Otto Schmidt, 1980, S. 14 ff., und insbesondere zur Frage der Telefonkosten S. 59/60 und Anm. 214 sowie die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung der FG).

    Der Senat kehrt - ohne sich mit dieser Kritik in allen Punkten auseinanderzusetzen - unter Aufgabe seiner in den Urteilen in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 481, BStBl II 1979, 149 vertretenen Ansicht zu seiner früheren Rechtsprechung zurück und läßt nunmehr eine Aufteilung der Telefongrundgebühren bei privat verlegten Telefonanschlüssen in der Wohnung des Arbeitnehmers steuerrechtlich wieder zu.

    Die variablen Pkw-Kosten sind wegen solcher Umstände ggf. aufzuteilen; bei den Gesprächsgebühren hat sich der erkennende Senat in den Urteilen in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 dahin entschieden, daß er die Gespräche typisierend entweder der beruflichen oder der privaten Sphäre zuordnete.

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 3/70

    Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen - Lebensführung - Vermögensgegenstand

    Auszug aus BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79
    Wird ein zur privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen gehörender Gegenstand teils beruflich und teils privat genutzt, so können die Gesamtaufwendungen für dessen Gebrauch nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21) nur dann in Werbungskosten und nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung aufgeteilt werden, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

    Wird ein derartiger Anschluß teilweise zu beruflichen und teilweise zu privaten Gesprächen gebraucht, so war nach der ständigen Rechtsprechung des BFH vor Erlaß der vorgenannten Entscheidungen des Großen Senats des BFH zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und in BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21) eine Aufteilung von Gesprächs- und Grundgebühren in einen dienstlichen und privaten Anteil im Wege der Schätzung zulässig, selbst wenn keine Aufzeichnungen über die dienstlichen und privat geführten Gespräche vorlagen (vgl. die teilweise auch zu betrieblichen Nutzungteilen eines Telefons ergangenen BFH-Urteile vom 8. November 1955 I 176/55 U, BFHE 61, 466, BStBl III 1955, 379; vom 13. März 1964 IV 158/61 S, BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455; vom 16. Dezember 1966 VI 133/64, BFHE 87, 622, BStBl III 1967, 249, und die unveröffentlichte BFH-Entscheidung vom 4. März 1971 IV 193/64.).

    Der erkennende Senat hat andererseits im Hinblick auf die genannten Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und in BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21 eine schätzungsweise Aufteilung der Grundgebühren bei einem teils beruflich und teils privat benutzten privaten Telefonanschluß in der Wohnung des Arbeitnehmers in den Urteilen in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 nicht mehr für zulässig erachtet.

    Der erkennende Senat wird an der Änderung seiner Rechtsprechung nicht durch die Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 und BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21 gehindert.

  • BFH, 20.05.1976 - VI R 221/74

    Betriebszweck eines Unternehmens - Jederzeitige Erreichbarkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nämlich Telefongrundgebühren (ebenso wie Gesprächsgebühren) stets aufteilbar, wenn der Telefonanschluß vom Arbeitgeber im dienstlichen Interesse in die Wohnung des Arbeitnehmers verlegt wird und der Arbeitgeber in vollem Umfang die Einrichtungsgebühr und die laufenden Grundgebühren zahlt (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 26. Juli 1974 VI R 170/71, BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777, und vom 20. Mai 1976 VI R 221/74, BFHE 119, 158 BStBl II 1976, 507).

    Denn es widerspricht dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, einem Steuerpflichtigen bei einem privat verlegten Telefonanschluß den anteiligen Abzug der Grundgebühr bei einer - wie hier - geschätzten 75%igen oder wie in dem vom FG Nürnberg durch Urteil vom 22. November 1979 VI 273/78 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 176 - EFG 1980, 176 -) entschiedenen und dem Senat unter Az. VI R 12/80 vorliegenden Falle sogar geschätzten 87%igen beruflichen Nutzung zu verweigern, dies aber einem anderen Arbeitnehmer bei einem erheblich geringeren beruflichen Gebrauch eines vom Arbeitgeber verlegten Telefons zu gestatten (so etwa im Urteil des Senats in BFHE 119, 158, BStBl II 1976, 507 bei einer - jedenfalls bei Aktivgesprächen - nur 27%igen beruflichen Nutzung des Telefons).

    Wie der Senat in BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777, und in BFHE 119, 158, BStBl II 1976, 507 bei der steuerrechtlichen Beurteilung von vom Arbeitgeber installierten Telefonanschlüssen in der Wohnung des Arbeitnehmers betont hat, zwingt die Ähnlichkeit der tatsächlichen Verhältnisse dazu, beide Kostenarten bezüglich der Aufteilbarkeit der fixen Kosten einander gleichzustellen.

  • BFH, 26.07.1974 - VI R 170/71

    Dienstliches Interesse - Telefonanschluß - Arbeitnehmerwohnung - Monatliche

    Auszug aus BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nämlich Telefongrundgebühren (ebenso wie Gesprächsgebühren) stets aufteilbar, wenn der Telefonanschluß vom Arbeitgeber im dienstlichen Interesse in die Wohnung des Arbeitnehmers verlegt wird und der Arbeitgeber in vollem Umfang die Einrichtungsgebühr und die laufenden Grundgebühren zahlt (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 26. Juli 1974 VI R 170/71, BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777, und vom 20. Mai 1976 VI R 221/74, BFHE 119, 158 BStBl II 1976, 507).

    Wie der Senat in BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777, und in BFHE 119, 158, BStBl II 1976, 507 bei der steuerrechtlichen Beurteilung von vom Arbeitgeber installierten Telefonanschlüssen in der Wohnung des Arbeitnehmers betont hat, zwingt die Ähnlichkeit der tatsächlichen Verhältnisse dazu, beide Kostenarten bezüglich der Aufteilbarkeit der fixen Kosten einander gleichzustellen.

  • BFH, 18.02.1966 - VI 219/64

    Abgrenzung der Ausgaben eines Arbeitnehmers für Heimfahrten von den nicht

    Auszug aus BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79
    Denn der Gesetzgeber schuf die vorgenannte Vorschrift nicht in der Absicht, damit eine Ausnahmeregelung zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ins Leben zu rufen, sondern er wollte nur die von der Rechtsprechung (vgl. die vom BFH im Urteil vom 18. Februar 1966 VI 219/64, BFHE 86, 39, BStBl III 1966, 386 zu Abschn. III Abs. 3 der Urteilsgründe aufgeführte Rechtsprechung) schon seit langem anerkannte anteilige Abziehbarkeit von Kfz-Kosten im Schätzungswege für solche Fahrten auf Pauschbeträge begrenzen (vgl. die erstmalige Ermächtigung zur Festsetzung von Pauschbeträgen in § 9 Nr. 4 Satz 2 EStG 1955).
  • BFH, 11.08.1972 - VI R 274/70

    Reise eines Arbeitnehmers - Weisung des Arbeitgebers - Kosten des Arbeitgebers -

    Auszug aus BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79
    Denn ein solcher Kostenersatz kann mangels anderer gesetzlicher Grundlage nur insoweit steuerfrei sein, als ihm Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen (vgl. bezüglich der ähnlich liegenden Frage von steuerfreien Auslösungen Oeftering/Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl., § 3 Anm. 126, und bezüglich des steuerfreien Ersatzes von Reisekosten BFH-Urteile vom 11. August 1972 VI R 274/70, BFHE 107, 24 BStBl II 1972, 917, und vom 10. März 1978 VI R 239/74, BFHE 124, 540, BStBl II 1978, 381).
  • BFH, 14.10.1954 - IV 352/53 U

    Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei betrieblichen Personenkraftwagen -

    Auszug aus BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79
    Fixe Kosten eines Kraftfahrzeugs werden nach jahrzehntelanger und auch heute unangefochtener Rechtsprechung dann im Verhältnis der dienstlichen (beruflichen) und privaten Nutzung mangels Aufzeichnungen im Schätzungswege aufgeteilt, wenn ein privat angeschaffter Pkw für dienstliche (berufliche) Zwecke mitverwendet wird (so schon BFH im Urteil vom 14. Oktober 1954 IV 352/53 U, BFHE 59, 383, BStBl III 1954, 358).
  • BFH, 10.03.1978 - VI R 239/74

    Kfz-Nutzung - Kostenerstattung - Außergewöhnliche Aufwendung - Unfallkosten -

    Auszug aus BFH, 21.11.1980 - VI R 202/79
    Denn ein solcher Kostenersatz kann mangels anderer gesetzlicher Grundlage nur insoweit steuerfrei sein, als ihm Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen (vgl. bezüglich der ähnlich liegenden Frage von steuerfreien Auslösungen Oeftering/Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl., § 3 Anm. 126, und bezüglich des steuerfreien Ersatzes von Reisekosten BFH-Urteile vom 11. August 1972 VI R 274/70, BFHE 107, 24 BStBl II 1972, 917, und vom 10. März 1978 VI R 239/74, BFHE 124, 540, BStBl II 1978, 381).
  • BFH, 29.01.1971 - VI R 31/68

    Anschaffung eines Tonbandgeräts - Richter - Kosten der Lebensführung -

  • BFH, 08.11.1955 - I 176/55 U

    Kosten eines Fernsprechanschlusses in der Wohnung eines Gesellschafters einer OHG

  • BFH, 15.07.1968 - GrS 2/67

    Verrechnung eines körperschaftsteuerfreien Sanierungsgewinns

  • BFH, 16.12.1966 - VI 133/64

    Kosten eines Fernsprechers in der Wohnung als Werbungskosten

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

  • BFH, 13.03.1964 - IV 158/61 S

    Private und betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern der gehobenen

  • BFH, 04.10.1978 - II R 15/77

    Eine Fertiggarage aus Beton gehört zu den wesentlichen Bestandteilen des

  • BFH, 30.01.1981 - VI R 12/80
  • BFH, 30.01.1981 - VI R 75/78
  • FG Nürnberg, 22.11.1979 - VI 273/78
  • BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Kilometersätze der LStR bei

    Wie der BFH in seinem nach Ergehen der Vorentscheidung veröffentlichten Urteil vom 21. November 1980 VI R 202/79 (BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131) entschieden hat, sind Telefongrundgebühren auch bei einem privaten Telefonanschluß eines Arbeitnehmers -ggf. im Schätzungswege- in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufzuteilen.

    Steht nämlich fest, daß ein privater Telefonanschluß auch beruflich genutzt wird, so ist der berufliche Anteil nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu schätzen (vgl. auch insoweit Urteil in BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 17.12.2009 - 14 K 125/08

    Abzug von Aufwendungen i.R.d. Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer und

    Die Telefongrundgebühren sind bei einem privaten Telefonanschluss eines Arbeitnehmers mangels geeigneter Unterlagen ebenfalls entsprechend dem geschätzten Verhältnis der dienstlich und der privat geführten Gespräche aufzuteilen und mit dem dienstlichen Anteil als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 21. November 1980 VI R 202/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131).
  • BFH, 09.05.1984 - VI R 63/80

    Kontoführungsgebühr für Gehaltskonto als Werbungskosten

    Sollte die Bank pauschale Buchungsgebühren erheben, wären diese - in gleicher Weise wie etwa Telefongrundgebühren (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 1980 VI R 202/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131) - entsprechend dem Anteil der beruflich und privat veranlaßten Kontenbewegungen aufzuteilen.
  • BFH, 10.09.1990 - VI R 101/86

    Umfang des Begriffes der Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6

    Dem stehe das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht entgegen, da - ebenso wie bei Kontoführungsgebühren (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 1984 IV R 63/80, BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560) und Telefongebühren (BFH-Urteil vom 21. November 1980 VI R 202/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131) - eine Aufteilung nach objektiven, leicht nachprüfbaren Maßstäben der Aufwendungen möglich sei.
  • FG Niedersachsen, 16.01.2003 - 10 K 82/99

    Steuerliche Behandlung beim Updating noch nicht vollständig abgeschriebener

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Telefongrund- und -gesprächsgebühren in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufzuteilen, wenn feststeht, dass der private Telefonanschluss auch beruflich genutzt wird (BFH-Urteile vom 25.10.1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200, vom 21.11.1980 VI R 202/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131; vom 21.08.199 IX R 83/85, BFH/NV 1991, 95).
  • SG Aachen, 09.08.2016 - S 14 AS 175/16

    Nichtabsetzbarkeit der Verluste aus einer selbständigen Tätigkeit als

    Der Umfang des beruflichen Kostenanteiles ist notfalls zu schätzen; Zweifel hinsichtlich der beruflichen Zuordnung gehen zulasten des Steuerpflichtigen (BFH, a.a.O., Rn. 93 ff ...; unter Verweis (Rn. 99) auf BFH, Urteil vom 21. November 1980 - VI R 202/79 -, BStBl II 1981, 131-136, BFHE 132, 63 zur Aufteilung der Telefongrundgebühr; BFH, Urteil vom 09. Oktober 1953 - IV 536/52 U -, BFHE 58, 120 zum Abzug fixer PKW-Kosten; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2016 - 13 K 2981/13, Rn. 24 ff., juris Bode in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 4 EStG, Rn. 5; Seiler in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 12 EStG, Rn. 1; von Beckerath in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 9 EStG, Rn. 28, zur Schätzung vgl. auch BSG, Urteil vom 05. Juni 2014 - B 4 AS 31/13 R -, SozR 4-4225 § 3 Nr. 5, Rn. 24 m. w. Nachw.; u. a. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 27/12 R -, SozR 4-4225 § 6 Nr. 2, SozR 4-4200 § 11 Nr. 58, Rn. 34 ).
  • BFH, 08.09.1988 - IV R 97/82

    Betriebsausgaben - Zinsen - Betriebsschuld - Kontokorrentverbindlichkeit -

    Solche Ausnahmen wurden bisher schon insbesondere für Kfz-Kosten (Beschluß in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), Flugzeugkosten (BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 157/74, BFHE 123, 158, BStBl II 1978, 93), Telefonkosten (BFH-Urteil vom 21. November 1980 VI R 209/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131) sowie für Kosten einer Hausgehilfin (BFH-Urteil vom 8. November 1979 IV R 66/77, BFHE 129, 134, BStBl II 1980, 117) gemacht.
  • BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87

    Betriebsausgaben - Zinsen - Betriebsschuld - Kontokorrentverbindlichkeit -

  • BFH, 06.12.1983 - VIII R 102/79

    Anwaltskosten - Folgekosten - Hauptsachekosten - Zivilprozeß

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.1997 - 4 K 1694/96

    Zulässigkeit des Betriebsausgabenabzugs für häusliches Arbeitszimmer und

  • BFH, 14.08.1981 - VI R 115/78

    Mehraufwendung - Einzelnachweis - Dienstgang - Unzutreffende Besteuerung

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.09.2022 - L 10 KR 381/20

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Abzug von

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.09.2022 - L 10 KR 281/20
  • FG München, 15.10.1997 - 5 K 1701/92

    Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgaben; Fahrten naher Angehöriger mit

  • BFH, 08.07.1983 - VI R 156/79

    Ausbildungsplan - Beamtenausbildung - Auswärtige Dienststelle

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2005 - 1 K 371/02

    Angabe der Mandantennamen eines Steuerberaters als Voraussetzung für den

  • BFH, 07.06.1984 - IV R 81/82

    Rechtmäßigkeit der Einordnung von Aufwendungen für Kleidung zu den Kosten der

  • FG München, 30.01.2001 - 6 K 2841/99

    Abziehbarkeit von Telefonkosten/Unterhaltskosten

  • FG Baden-Württemberg, 06.06.2002 - 10 K 168/00

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Vertriebsleiters einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.03.1999 - 3 K 2176/97

    Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgabe; Gebot der Trennung

  • FG Saarland, 13.10.1997 - 1 K 211/96

    Fahrtenbuch mit geringen formellen Mängeln

  • FG München, 11.03.2003 - 13 K 5562/98

    Private Kfz-Nutzung; Einkommensteuer 1995; Umsatzsteuer 1995; gesonderter

  • FG München, 01.07.1998 - 1 K 4559/96
  • FG München, 13.12.1995 - 1 K 1033/93

    Steuerliche Geltendmachung von Verlusten aus nebenberuflicher Tätigkeit;

  • BFH, 18.03.1983 - VI R 41/80
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