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   BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75   

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https://dejure.org/1980,385
BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75 (https://dejure.org/1980,385)
BFH, Entscheidung vom 02.10.1980 - IV R 235/75 (https://dejure.org/1980,385)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 1980 - IV R 235/75 (https://dejure.org/1980,385)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 131, 288
  • BStBl II 1981, 38
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.03.1980 - IV E 2/80

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Abschreibungsgesellschaft - Streitwert -

    Auszug aus BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75
    Ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung die Höhe des Verlusts streitig und ist davon auszugehen, daß der Verlustbetrag zum Ausgleich von nach höchsten Steuertarifsätzen zu bestehenden Einkünften dienen soll, so kann als Streitwert ein Betrag von 50 v. H. des streitigen Verlusts anzusetzen sein, auch wenn es nicht um den Verlust einer Abschreibungsgesellschaft geht (Anschluß an BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520).

    So hat der erkennende Senat im Rahmen eines Streits um die Höhe des Verlusts bei einer sogenannten "Abschreibungsgesellschaft" einen Pauschsatz von 50 v. H. als angemessen betrachtet (BFH-Beschluß vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520).

  • BFH, 21.02.1974 - IV B 24/71

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Streitwert - Festsetzung - Pauschsatz -

    Auszug aus BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75
    Grundsätzlich ist zwar auch in solchen Fällen der Streitwert durch Anwendung des üblichen Pauschsatzes von 25 v. H. auf den streitigen Verlustbetrag zu ermitteln (BFH-Beschluß vom 21. Februar 1974 IV B 24/71, BFHE 112, 217, BStBl II 1974, 461).
  • BFH, 19.07.1979 - IV R 235/75

    Halbfertiges Gebäude - Vollendung eines Bauwerks - Sonderabschreibung - Erwerb

    Auszug aus BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75
    Auf die Revision hob der Senat das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung auf und stellte den Verlust - dem Antrag entsprechend - unter Abänderung des Bescheids vom 17. Oktober 1972 auf 309.711,68 DM fest (Urteil vom 19. Juli 1979 IV R 235/75, BFHE 128, 448, BStBl II 1980, 3).
  • BFH, 25.07.1978 - VII R 69/76

    Antrag auf Bestimmung des Streitwerts - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenbeamte -

    Auszug aus BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75
    Der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht (§ 25 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGebO -) setzt ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juli 1978 VII R 69/76, BFHE 125, 353, BStBl II 1978, 599).
  • BFH, 23.02.1978 - IV E 1/78

    Gewinnfeststellungsverfahren - Streitwert - Gewinnanteil - Einkommensteuerschuld

    Auszug aus BFH, 02.10.1980 - IV R 235/75
    Je nach den mutmaßlichen Auswirkungen eines solchen Rechtsstreits auf die Einkommensbesteuerung der beteiligten Mitunternehmer können im Einzelfall aber auch andere Vomhundertsätze für die Streitwertermittlung maßgebend sein (BFH-Beschluß vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409).
  • BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16

    Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte

    Vielmehr kann bei Verlusten aus den Umständen zu schließen sein, dass diese bei den Feststellungsbeteiligten zum Ausgleich hoher positiver Einkünfte dienen sollen, was eine Anwendung des höchsten Pauschalsatzes auch dann rechtfertigt, wenn möglicherweise nicht bei allen Beteiligten ein Grenzsteuersatz in dieser Höhe erreicht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287).

    Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verlustanteile der Gesellschafter bei deren Einkommensteuerfestsetzung hohe andere Einkünfte ausgleichen und sich deshalb mit dem Spitzensteuersatz einkommensteuermindernd auswirken (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110; vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806).

  • BFH, 17.11.2011 - IV S 15/10

    Streitwert für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns - Keine

    Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 23. Mai 2001 IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431).
  • BFH, 27.10.2023 - I E 4/23

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Streitwert in einem "Goldfinger-Fall"

    Dem liegt die Wertung zugrunde, dass es bei diesen ("steuerorientierten") Verlusten für die Beteiligten darum geht, (entsprechend) hohe positive Einkünfte auszugleichen; dabei wird eine Anwendung des höchsten Pauschalsatzes auch dann als gerechtfertigt angesehen, wenn möglicherweise nicht bei allen Beteiligten ein Grenzsteuersatz in dieser Höhe erreicht wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.03.1980 - IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 02.10.1980 - IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 17.11.1987 - VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287; s.a. Beschluss vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066).
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