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   BFH, 18.03.1981 - II R 89/79   

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https://dejure.org/1981,2075
BFH, 18.03.1981 - II R 89/79 (https://dejure.org/1981,2075)
BFH, Entscheidung vom 18.03.1981 - II R 89/79 (https://dejure.org/1981,2075)
BFH, Entscheidung vom 18. März 1981 - II R 89/79 (https://dejure.org/1981,2075)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG 1959 §§ 2, 24; BGB §§ 2306, 2317
    Abzugsfähigkeit einer vom Vorerben an den Nacherben gezahlten Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bei Ermittlung des Vermögensanfalls im Vorerbfall

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG 1959 § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 24 Abs. 6; BGB §§ 2306, 2317

  • Wolters Kluwer

    Vorerbe - Nacherbe - Abfindung - Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch - Ermittlung des Vermögensanfalles

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 133, 79
  • BStBl II 1981, 473
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 15.06.2016 - II R 24/15

    Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit -

    Der BFH hat bereits entschieden, dass eine Abfindungszahlung des Vorerben an den Nacherben für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu den Verbindlichkeiten gehört, die bei der Ermittlung des Vermögensanfalls aufgrund des Eintritts der Vorerbfolge abzuziehen sind (BFH-Urteil vom 18. März 1981 II R 89/79, BFHE 133, 79, BStBl II 1981, 473).
  • BFH, 15.06.2016 - II R 23/15

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.6.2016 II R 24/15 - Abfindungszahlung an den

    Der BFH hat bereits entschieden, dass eine Abfindungszahlung des Vorerben an den Nacherben für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu den Verbindlichkeiten gehört, die bei der Ermittlung des Vermögensanfalls aufgrund des Eintritts der Vorerbfolge abzuziehen sind (BFH-Urteil vom 18. März 1981 II R 89/79, BFHE 133, 79, BStBl II 1981, 473).
  • FG Düsseldorf, 04.05.2005 - 4 K 247/03

    Berliner Testament; Verzicht der Schlusserben auf Pflichtteilsanspruch;

    Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt und ergibt sich im Übrigen aus Folgendem: An sich hätte die Zahlung einer Abfindung für den Verzicht auf die in der Person der Kläger entstandenen Pflichtteilsansprüche (§ 2303 Abs. 1 BGB) noch durch die Erblasserin im Erbfall nach dem vorverstorbenen Vater als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG berücksichtigt werden müssen (BFH-Urteil vom 18. März 1981 II R 89/79, BFHE 133, 79, BStBl II 1981, 473; Gebel in Troll, ErbStG § 3 Rdnr. 332, 338).
  • LG Aachen, 04.09.1981 - 3 T 216/81

    Umfang der Amtstätigkeit des Notars bei der Aufnahme eines Wechselprotests

    Mit Recht weist der Notar darauf hin, daß ihm bei der Ausführung des Auftrages verwehrt wäre, die Wechselschuldner auf etwaige Wechseleinreden hinzuweisen 11. Steuerrecht/Erbschartsteuer - Abzugsfähigkeit einer vom Vorerben an den Nacherben gezahlten Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bei Ermittlung des Vermögensanfalls im Vorerbfall (BFH, Urteil vom 18.3. 1981 - II R 89/79 - BStB1111981, 473) ErbStG 1959 §§ 2 Abe.
  • LG Köln, 03.08.1981 - 11 T 148/80

    Kostenschuldnerschaft des Maklers für Entwurfsgebühr

    11. Steuerrecht/Erbschartsteuer - Abzugsfähigkeit einer vom Vorerben an den Nacherben gezahlten Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bei Ermittlung des Vermögensanfalls im Vorerbfall (BFH, Urteil vom 18.3. 1981 - II R 89/79 - BStB1111981, 473) (Leitsätze nicht amtlich).
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