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   BFH, 26.06.1981 - III R 3/79   

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BFH, 26.06.1981 - III R 3/79 (https://dejure.org/1981,303)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1981 - III R 3/79 (https://dejure.org/1981,303)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1981 - III R 3/79 (https://dejure.org/1981,303)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    BewG 1965 § 85

  • Wolters Kluwer

    Gebäudenormalherstellungswert - Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts - Raummeterpreis - Gebäudeklasse - Durchschnittswert

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Korrektur der festgelegten Durchschnittswerte zur Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BewG (1965) § 85

Papierfundstellen

  • BFHE 133, 437
  • BStBl II 1981, 643
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.02.1977 - III R 125/75

    Bewertung von Geschäftsgrundstücken im Sachwertverfahren bei Zugehörigkeit zu

    Auszug aus BFH, 26.06.1981 - III R 3/79
    Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen Grundstücke, die einer der nach Abschn. 16 Abs. 6 und 7 BewRGr im Sachwertverfahren zu bewertenden Nr. 19 Gruppe von Geschäftsgrundstücken angehören, auch dann nicht im Ertragswertverfahren bewertet werden, wenn sie im Einzelfall vermietet sind (Urteile vom 7. November 1975 III R 120/74, BFHE 118, 59, BStBl II 1976, 277 und vom 11. Februar 1977 III R 125/75, BFHE 121, 503, BStBl II 1977, 408).
  • BFH, 07.11.1975 - III R 120/74

    Bei der Entscheidung über die Bewertungsmethode ist die Zugehörigkeit eines

    Auszug aus BFH, 26.06.1981 - III R 3/79
    Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen Grundstücke, die einer der nach Abschn. 16 Abs. 6 und 7 BewRGr im Sachwertverfahren zu bewertenden Nr. 19 Gruppe von Geschäftsgrundstücken angehören, auch dann nicht im Ertragswertverfahren bewertet werden, wenn sie im Einzelfall vermietet sind (Urteile vom 7. November 1975 III R 120/74, BFHE 118, 59, BStBl II 1976, 277 und vom 11. Februar 1977 III R 125/75, BFHE 121, 503, BStBl II 1977, 408).
  • BFH, 10.07.1964 - III 159/60 U

    Bewertung eines Fabrikgrundstücks nach dem Sachwertverfahren

    Auszug aus BFH, 26.06.1981 - III R 3/79
    Die Raummeter-(Quadratmeter-)preise in den Anlagen 14 und 15 haben jedoch - und zwar auch für die Finanzbehörden - keine rechtsverbindliche Kraft (Gürsching/Stenger, a. a. O, § 85 BewG Anm. 19 mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Juli 1964 III 159/60 U BFHE 80, 131 BStBl III 1964, 523).
  • BFH, 30.06.2010 - II R 60/08

    Bewertung eines Lebensmittelmarktes als Warenhaus - Verfassungsmäßigkeit der

    Die Durchschnittswerte sind zum Zweck einer möglichst gleichmäßigen Bewertung grundsätzlich anzuwenden, weil ihr Ansatz dem Zweck des Sachwertverfahrens dient, das in seinen Grundzügen auf die Bewertung von bebauten Grundstücken mit einem typisierenden gemeinen Wert ausgerichtet ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643; vom 30. Januar 1991 II R 51/88, BFH/NV 1992, 371, und vom 12. Juni 2002 II R 15/99, BFH/NV 2002, 1282).

    cc) Die Einteilung in die unterschiedlichen Gebäudeklassen ist nicht abschließend (BFH-Urteile in BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643; vom 18. Mai 1988 II R 241/85, BFHE 154, 139, BStBl II 1988, 935; in BFH/NV 1992, 371, und in BFH/NV 2002, 1282).

    Dies ist der Fall, wenn der Durchschnittswert nach den BewRGr um mindestens 100 % höher als die durchschnittlichen tatsächlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643) oder wenn, anders ausgedrückt, die durchschnittlichen tatsächlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke um mindestens 50 % vom Durchschnittswert nach den BewRGr abweichen.

  • FG Düsseldorf, 14.08.2008 - 11 K 900/06

    Einheitsbewertung des Grundvermögens eines als Warenhaus einzuordnenden

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass diese den einzelnen Gebäudeklassen zugeordneten Durchschnittswerte zum Zwecke einer möglichst gleichmäßigen Bewertung grundsätzlich anzuwenden sind, weil ihr Ansatz dem Zweck des Sachwertverfahrens dient, das in seinen Grundzügen auf die Bewertung von bebauten Grundstücken mit einem typisierenden gemeinen Wert ausgerichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643, undvom 30. Januar 1991 II R 51/88, BFH/NV 1992, 371, 372).

    Die Einteilung in die unterschiedlichen Gebäudeklassen ist prinzipiell nicht abschließend (BFH-Urteile vom 18. Mai 1988 II R 241/85, BFHE 154, 139, BStBl II 1988, 935, sowie in BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643, und in BFH/NV 1992, 371, 372).

    Zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Besteuerung, der Rechtssicherheit und der Praktikabilität des Bewertungsverfahrens sind Abweichungen von der Gebäudeklasseneinteilung der BewRGr beschränkt in den Fällen möglich, in denen die nach der Gebäudeklasseneinteilung maßgeblichen Durchschnittswerte für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften, z.B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgröße, nicht ausreichend berücksichtigen und die Abweichung zwischen dem auf der Grundlage der Durchschnittswerte (nach den BewRGr) und dem nach den tatsächlichen durchschnittlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ermittelten Gebäudenormalherstellungswert außerhalb jeder bei Durchschnittswerten üblichen und noch vertretbaren Toleranz liegt (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 II R 15/99 , BFH/NV 2002, 1282 unter Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643 zu einem um 100 v.H. höheren Durchschnittswert nach den BewRGr).

    Vorstehende Erwägungen folgen aus dem Umstand, dass die Raummeter-(Quadratmeter-)preise in den Anlagen 14 und 15 zu Abschnitt 38 BewRGr keine rechtsverbindliche Kraft haben --und zwar auch für die Finanzbehörden-- (BFH-Urteil vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643, Gürsching/Stenger, a.a.O., § 85 BewG Anm.19 mit dem Hinweis auf das Urteil des BFH vom 10.Juli 1964 III 159/60 U, BFHE 80, 131, BStBl III 1964, 523).

    Denn nach der ausdrücklichen Anweisung in Anlage 14, Teil B, Vorbemerkung Abs. 2, letzter Satz, sind die Raummeterpreise für neuaufkommende Konstruktionen ggf. zu ermäßigen oder zu erhöhen (BFH-Urteil vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643).

  • BFH, 02.04.2008 - II R 59/06

    Einheitswert 1935 für denkmalgeschütztes Wasserschloss im Beitrittsgebiet -

    Dies folgt aus der einer bewertungsrechtlichen Verwaltungsvorschrift zukommenden Bedeutung, eine möglichst gleichmäßige Besteuerung sowie Rechtssicherheit zu gewährleisten und die --sowohl im Interesse der Finanzverwaltung als auch in dem der Steuerpflichtigen gebotene-- Praktikabilität des Bewertungsverfahrens sicherzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643, und in BFH/NV 2006, 29, m.w.N.).

    Eine Abweichung vom Denkmalerlass kann nur geboten sein, wenn der sich ergebende Grundstückswert außerhalb jeder noch vertretbaren Toleranz liegt (BFH-Urteile vom 12. Juni 2002 II R 15/99, BFH/NV 2002, 1282; in BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643).

  • BFH, 12.06.2002 - II R 15/99

    Bewertung von Lebensmittelmärkten

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass diese den einzelnen Gebäudeklassen zugeordneten Durchschnittswerte zum Zwecke einer möglichst gleichmäßigen Bewertung grundsätzlich anzuwenden sind, weil ihr Ansatz dem Zweck des Sachwertverfahrens dient, das in seinen Grundzügen auf die Bewertung von bebauten Grundstücken mit einem typisierenden gemeinen Wert ausgerichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643, und vom 30. Januar 1991 II R 51/88, BFH/NV 1992, 371, 372).

    Die Einteilung in die unterschiedlichen Gebäudeklassen ist zwar prinzipiell nicht abschließend (BFH-Urteile vom 18. Mai 1988 II R 241/85, BFHE 154, 139, BStBl II 1988, 935, sowie in BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643, und in BFH/NV 1992, 371, 372).

    Zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Besteuerung, der Rechtssicherheit und der Praktikabilität des Bewertungsverfahrens sind aber Abweichungen von der Gebäudeklasseneinteilung der BewRGr beschränkt auf diejenigen Fälle, in denen die nach der Gebäudeklasseneinteilung maßgeblichen Durchschnittswerte für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften, z.B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgröße, nicht ausreichend berücksichtigen und die Abweichung zwischen dem auf der Grundlage der Durchschnittswerte (nach den BewRGr) und dem nach den tatsächlichen durchschnittlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ermittelten Gebäudenormalherstellungswert außerhalb jeder bei Durchschnittswerten üblichen und noch vertretbaren Toleranz liegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643 zu einem um 100 v.H. höheren Durchschnittswert nach den BewRGr).

  • FG Düsseldorf, 24.06.2002 - 11 K 2221/99

    Bewertung; Bodenwert; Einheitsbewertung; Vergleichswertverfahren; Verkehrswert;

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass diese den einzelnen Gebäudeklassen zugeordneten Durchschnittswerte zum Zwecke einer möglichst gleichmäßigen Bewertung grundsätzlich anzuwenden sind, weil ihr Ansatz dem Zweck des Sachwertsverfahrens dient, das auf die Bewertung von bebauten Grundstücken mit einem typisierenden gemeinen Wert ausgerichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl. II 1981, 631; vom 30. Januar 1991 II R 51/88, BFH/NV 1992, 371, 372).

    Die Einteilung in die unterschiedlichen Gebäudeklassen ist zwar prinzipiell nicht abschließend (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1988 II R 241/85, BFHE 154, 139, BStBl. II 1988, 935; BFHE 133, 437, BStBl. II 1981, 643;, BFH/NV 1992, 371, 372).

    Zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Besteuerung, der Rechtssicherheit und der Praktikabilität des Bewertungsverfahrens sind aber Abweichungen von den Gebäudeklasseneinteilungen der BewRGr beschränkt auf diejenigen Fälle, in denen die nach der Gebäudeklasseeinteilung maßgeblichen Durchschnittswerte für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften, z. B. hinsichtlich der Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgröße, nicht ausreichend berücksichtigen und die Abweichungen zwischen dem auf der Grundlage der Durchschnittswerte nach den BewRGr und dem nach den tatsächlichen durchschnittlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ermittelten Gebäudenormalherstellungswert außerhalb jeder bei Durchschnittswerten üblichen und noch vertretbaren Toleranz liegen (vgl. BFH-Urteil BFHE 133, 437, BStBl. II 1981, 643).

  • BFH, 04.02.2010 - II R 1/09

    Zwischen Dach und abgehängten Decken des Obergeschosses existierender Raum als

    Damit wird der Bedeutung Rechnung getragen, die den BewRGr für die Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Besteuerung, für die Rechtssicherheit sowie für die Praktikabilität des Bewertungsverfahrens zukommt (BFH-Urteil vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643).
  • BFH, 24.05.2005 - II R 2/03

    Einheitswert 1935 für SB-Autoteile Fachmarkt mit Sofort-Montage-Werkstatt

    Die auf Grund eingehender Ermittlungen und Auswertung des vorhandenen Datenmaterials durch die Finanzbehörden im Beitrittsgebiet gewonnenen Durchschnittswerte seien zum Zwecke einer gleichmäßigen Bewertung grundsätzlich anzuwenden, weil ihr Ansatz dem Zweck des Sachwertverfahrens entspreche, das in seinen Grundzügen auf die Bewertung von bebauten Grundstücken mit einem typisierenden gemeinen Wert (§ 9 des Bewertungsgesetzes --BewG--) ausgerichtet sei (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643).

    Angesichts der Bedeutung, die den Verwaltungsvorschriften für die Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Besteuerung, für die Rechtssicherheit sowie für die --sowohl im Interesse der Finanzverwaltung als auch in dem der Steuerpflichtigen gebotenen-- Praktikabilität des Bewertungsverfahrens zukommt, kommt eine Abweichung von den Durchschnittswerten nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643, und vom 12. Juni 2002 II R 15/99, BFH/NV 2002, 1282).

  • BFH, 02.04.2004 - II B 13/02

    NZB: Nichtigkeit eines Steuerbescheides

    a) Hinsichtlich der behaupteten Abweichung des FG-Urteils von dem BFH-Urteil vom 26. Juni 1981 III R 3/79 (BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643) macht die Beschwerdebegründung lediglich geltend, das FG habe den Streitfall nicht an dieser Entscheidung gemessen.

    Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Vorentscheidung hinsichtlich des dort versagten Abschlags auf den Gebäudenormalherstellungswert auf der behaupteten Abweichung beruht und die Anwendungsvoraussetzungen des BFH-Urteils in BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643 vorliegen.

  • BFH, 16.05.2007 - II R 36/05

    Voraussetzungen für die Einheitsbewertung eines Bürogebäudes im Sachwertverfahren

    Voraussetzung dafür wäre, dass der für das Gesamtgebäude maßgebende Raummeterpreis für dessen gemeinen Wert bedeutsame Eigenschaften insbesondere wegen Größe, Gestaltung und Zweckbestimmung des Bauteils 1 nicht ausreichend berücksichtigen würde und die Abweichung zwischen dem auf der Grundlage der in Anlage 15 Nr. 7 angegebenen Durchschnittswerte und dem nach den tatsächlichen durchschnittlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke zum 1. Januar 1964 ermittelten Gebäudenormalherstellungswert außerhalb jeder bei Durchschnittswerten üblichen und noch vertretbaren Toleranz läge (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BFHE 133, 437, BStBl II 1981, 643).
  • FG Berlin, 01.06.2005 - 2 K 2483/02

    Bewertungsrechtliche Einstufung von Tiefgaragen in Bürogebäuden

    Die Einteilung in die unterschiedlichen Gebäudeklassen ist zwar prinzipiell nicht abschließend (BFH, BStBl II 1988, 935; BStBl II 1981, 643; BFH/NV 1992, 371, 372).

    Zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Besteuerung, der Rechtssicherheit und der Praktikabilität des Bewertungsverfahrens sind aber Abweichungen von der Gebäudeklasseneinteilung der BewRGr beschränkt auf diejenigen Fälle, in denen die nach der Gebäudeklasseneinteilung maßgeblichen Durchschnittswerte bedeutsame Eigenschaften (z.B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgröße) nicht ausreichend berücksichtigen und die Abweichung zwischen den Durchschnittswerten nach den BewRGr und dem nach den tatsächlichen durchschnittlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ermittelten Gebäudenormalherstellungswert außerhalb jeder bei Durchschnittswerten üblichen und noch vertretbaren Toleranz liegt (BFH, BStBl II 1981, 643).

  • FG Thüringen, 11.07.2002 - II 430/02

    Ermittlung des gemeinen Werts eines im Beitrittsgebiet gelegenen

  • BFH, 28.10.1998 - II R 37/97

    Grundstücksbewertung in den neuen Ländern

  • FG Thüringen, 11.07.2002 - II 73/99

    Ermittlung des gemeinen Werts eines im Beitrittsgebiet gelegenen

  • FG Sachsen, 28.08.2002 - 2 K 1844/99

    Bewertung eines Frachtpostzentrums mit dem Einheitswert; Minderung der in Ansatz

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.08.2002 - 2 K 1844/99

    Kein Abschlag für aufgeschüttetes Rampengeschoss einer zu bewertenden

  • FG Brandenburg, 23.01.1997 - 2 K 558/95

    Rechtmäßigkeit des festgesetzten Einheitswertes für ein Grundstück; Bewertung

  • FG Thüringen, 16.11.2000 - II 273/99

    Bewertung von im Beitrittsgebiet belegenen Geschäftsgrundstücken mit dem im

  • BFH, 05.03.1986 - II R 146/77

    Eine Schwimmhalle rechtfertigt die Bewertung eines Einfamilienhauses im

  • BFH, 18.05.1988 - II R 241/85

    Bestimmung der Gebäudeklasse und Ermittlung des Raummeterpreises bei Bewertung im

  • BFH, 27.01.1999 - II B 74/98

    EFH; Sachwertverfahren

  • FG Köln, 22.06.2016 - 4 K 2198/10

    Kubaturberechnung sowie Ermittlung des Raummeterpreises bei der Einheitsbewertung

  • BFH, 30.01.1991 - II R 51/88

    Bodenwert, Gebäudewert und Wert der Außenanlagen als Grundlage für die Bewertung

  • FG Brandenburg, 21.11.2001 - 2 K 316/00

    Bewertung von Gebäuden der Deutschen Post AG in den neuen Bundesländern zum

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.08.2015 - 3 K 3304/11

    Einheitswert auf den 01.01.2006

  • FG Thüringen, 02.12.2004 - II 1368/02

    Einheitsbewertung eines Geschäftsgrundstücks - Anzahl der Geschosse -

  • FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 96/00

    1. Bewertung eines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren 2. Voraussetzungen

  • FG Düsseldorf, 19.03.1998 - 11 K 7531/93

    Hinzurechnung der Vergütung an einen Komplementär zum Jahresgewinn gemäß § 15

  • FG Düsseldorf, 19.03.1998 - 11 K 7111/93

    Hinzurechnung der Vergütung an einen Komplementär zum Jahresgewinn gemäß § 15

  • FG Berlin, 21.06.2005 - 2 K 2146/02

    Bewertungsrechtliche Behandlung von Selbstbedienungsläden

  • FG Hessen, 28.10.2003 - 3 K 1451/99

    Hochhauszuschlag; Verwaltungsgebäude; Grundbesitz; Bewertung;

  • FG Brandenburg, 21.11.2001 - 2 K 2309/99

    Bewertung eines in 1998 im Beitrittsgebiet errichteten Briefzentrums;

  • FG Brandenburg, 31.07.1997 - 5 K 311/95

    Bewertung der bebauten und im Bau befindlichen Gründstücke im Beitrittsgebiet ;

  • BFH, 10.08.1984 - III R 54/80
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