Rechtsprechung
   BFH, 21.07.1981 - VIII R 32/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,393
BFH, 21.07.1981 - VIII R 32/80 (https://dejure.org/1981,393)
BFH, Entscheidung vom 21.07.1981 - VIII R 32/80 (https://dejure.org/1981,393)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 1981 - VIII R 32/80 (https://dejure.org/1981,393)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,393) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Werbungskosten
    Werbungskosten bei sonstigen Einkünften
    Werbungskosten bei Bezug von Sozialversicherungsrenten / Altersrente
    Finanzierungskosten von Beiträgen

Papierfundstellen

  • BFHE 134, 124
  • NJW 1982, 352 (Ls.)
  • BStBl II 1982, 41
  • BStBl II 1982, 42
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus BFH, 21.07.1981 - VIII R 32/80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt für Betriebsausgaben und Werbungskosten gleichermaßen das Veranlassungsprinzip (vgl. Beschluß vom 28. November 1977 GrS 2- 3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105 betr.
  • BFH, 03.06.1975 - VIII R 274/71

    Rechtsanwaltskosten - Zivilrechtsstreit - Volleigentum - Unbebautes Grundstück -

    Auszug aus BFH, 21.07.1981 - VIII R 32/80
    Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG; vom 3. Juni 1975 VIII R 274/71, BFHE 116, 35, BStBl II 1975, 664 betr.
  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 128/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene GmbH-Beteiligung sind in vollem Umfang

    Auszug aus BFH, 21.07.1981 - VIII R 32/80
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG; Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 128/76, BFHE 134, 119, betr.
  • BFH, 08.04.1981 - II R 4/78

    Anschlußrevision - Revisionsbegründung - Zustellungstermin

    Auszug aus BFH, 21.07.1981 - VIII R 32/80
    Sie wurde innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt und begründet (vgl. BFH-Zwischenurteil vom 8. April 1981 II R 4/78, BFHE 133, 155, BStBl II 1981, 534).
  • BFH, 13.11.1973 - VIII R 157/70

    Planung eines Mietwohnhauses - Mietwohnhaus - Aufwendungen - Vorweggenommene

    Auszug aus BFH, 21.07.1981 - VIII R 32/80
    Danach können ebenso wie bei den anderen Überschußeinkünften nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG auch bei sonstigen Einkünften in Form wiederkehrender Bezüge nach § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG Aufwendungen mit Ausnahme der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der Anschaffungsnebenkosten der zur Erzielung von Einkünften verwendeten Wirtschaftsgüter Werbungskosten sowohl sein, wenn bereits Einnahmen fließen als auch dann, wenn noch keine Einnahmen erzielt werden; bei vergeblichen Planungen kann das Bestehen einer erkennbaren Beziehung mit den angestrebten Einkünften genügen (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1973 VIII R 157/70, BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten - über den unmittelbaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 EStG hinaus - dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216; vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; BFH-Urteile vom 1. Oktober 1982 VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17 - betreffend § 19 EStG - vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 - betreffend § 20 EStG - vom 23. Oktober 1984 IX R 48/80, BFHE 143, 313, BStBl II 1985, 453 - betreffend § 21 EStG - vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41 - betreffend § 22 EStG -, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Dementsprechend hat der BFH schon im Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80 (BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41, unter I. 1.) Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung bei den sonstigen Einkünften in Gestalt wiederkehrender Bezüge ausdrücklich unabhängig vom zeitlichen Zusammenhang des Aufwands mit den späteren Rentenbezügen und unabhängig davon als Werbungskosten qualifiziert, ob der Versicherungsfall eintritt, und statt dessen entscheidend darauf abgestellt, dass die Kreditkosten zur Finanzierung der Grundlage für Renteneinkünfte aufgewendet wurden.

    Mit Recht hat das FG insoweit keine Kürzung wegen des Kapitalrückzahlungsanteils vorgenommen, weil die Aufteilung der Rente in einen (steuerbaren) Ertragsanteil und einen (nichtsteuerbaren) Kapitalrückzahlungsanteil nichts daran ändert, dass der gesamte Finanzierungsaufwand durch die erworbenen Bezüge veranlasst ist (erkennender Senat in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 1. b, und in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 2.; s. auch BFH-Urteil in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41).

    Ergibt --wie im Streitfall-- die Gesamtbeurteilung, dass die Schuldzinsen und sonstigen Kreditkosten durch die Erzielung wiederkehrender Bezüge veranlasst sind (s.o. unter 4. b), wird eine solche Zuordnungsentscheidung grundsätzlich auch dadurch nicht beeinflusst, dass bestimmte hierfür maßgebliche Faktoren später eine andere Entwicklung nehmen, als dies nach den zum Beurteilungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten vorauszusehen war, zumal auch vergebliche Ausgaben Werbungskosten sein können (BFH-Urteil in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41, unter I. 1.).

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    aa) Aus dieser somit auch die Überschusseinkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG systematisch prägenden Trennung von Einkunfts- und Vermögensebene folgt zum einen, dass --im Einklang mit der Behandlung von Anschaffungskosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 EStG-- die unmittelbaren Aufwendungen (Einmalprämie oder laufende Beiträge) für den Erwerb von Rentenrechten (sog. Veräußerungsrente; vgl. BFH-Entscheidungen vom 18. September 1952 IV 70/49 U, BFHE 56, 754, BStBl III 1952, 290; vom 5. Februar 1953 IV 41/49 U, BFHE 57, 265, BStBl III 1953, 105) auch insoweit, als deren Erträge (ganz oder teilweise) der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 3 Buchst. a EStG unterliegen, weder als sofort abziehbare (vorweggenommene) Werbungskosten noch als Absetzungen für Abnutzung Berücksichtigung finden können (vgl. zur gesetzlichen Rentenversicherung BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; zu § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- s. BFH-Urteil vom 7. Februar 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762).

    bb) Aus der dargelegten Begrenzung des Besteuerungstatbestands ist zum anderen abzuleiten, dass --wiederum in Übereinstimmung mit den für § 20 EStG geltenden Besteuerungsgrundsätzen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2000, 1342)-- auch die Nebenkosten für den Erwerb der § 22 Nr. 1 EStG unterstehenden Rentenrechte (hier: Vermittlungsgebühren) der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen sind (vgl. bereits Senatsurteil in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41; ebenso Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 2001, § 22 Rz. 30; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 9 RdNr. B 851, 855; zur Identität des Begriffs der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten auch bezüglich der Behandlung von Vermittlungsgebühren vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 27/94, BFHE 178, 359, BStBl II 1995, 895).

    Diese Umschreibung des Veranlassungsprinzips geht auf das Urteil in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41 zurück, mit dem der erkennende Senat unmissverständlich die Kreditkosten (einschließlich der Nebenkosten der Finanzierung) --auch für den Fall der Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG-- von den nicht als Werbungskosten anzuerkennenden Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des erworbenen (Leib-)Rentenrechts abgegrenzt hat.

  • FG München, 30.11.1999 - 2 K 5292/97

    Schuldzinsen zur Finanzierung einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung als

    Bei vergeblichen Planungen kann das Bestehen einer erkennbaren Beziehung mit den angestrebten Einkünften genügen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BStBl II 1982, 41 m.w.N.).

    Wie sich aus dem BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 ( VIII R 32/80, BStBl II 1982, 41) ergibt, verlieren vorweggenommene Werbungskosten diesen Charakter nicht dadurch, daß sich die Maßnahme als Fehlschlag erweist.

    Der Senat schließt sich der Auffassung des BFH im Urteil VIII R 32/80 a.a.O. an, wonach einem Abzug der Schuldzinsen in voller Höhe nicht entgegensteht, daß die späteren Rentenbezüge nur in Höhe des sogenannten Ertragsanteils einkommensteuerpflichtig sind, während der sog. Kapitalanteil steuerfrei bleibt.

    Auch hinsichtlich der auf § 3 c EStG gestützten Einwendungen des FA wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das BFH-Urteil VIII R 32/80 a.a.O. Bezug genommen.

    Dem Schuldzinsenabzug in voller Höhe steht nicht entgegen, dass die späteren Rentenbezüge nur in Höhe des sog. Ertragsanteils einkommensteuerpflichtig sind, während der sog. Kapitalanteil steuerfrei bleibt (BFH vom 21.7.1981, BStBl. II 1982, 41).

  • BFH, 05.05.1993 - X R 128/90

    Schuldzinsen und andere Aufwendungen zur Kreditfinanzierung eines nach § 1587o

    Sie sind bereits vor dem Anfall von Einnahmen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug der Aufwendungen begehrt wird (z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41 - betreffend Schuldzinsen für Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Versicherungsbeiträge - vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Entscheidend ist, daß mit den Kreditkosten die "Grundlage der Renteneinkünfte" finanziert wird (Senatsurteil vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Zinsen für ein fortgeführtes Darlehen nach Veräußerung des Grundstücks gegen Leibrente; BFH in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41, betreffend Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung).

    Schuldzinsen und andere Kosten für die Aufnahme eines Kredits, mit dem die Beiträge zur Erlangung einer Rentenanwartschaft finanziert werden, aus der später wiederkehrende Bezüge fließen sollen, sind deshalb in vollem Umfang (hierzu ausführlich BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398) als vorab entstandene Werbungskosten (BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41) abziehbar.

  • BFH, 21.07.2004 - X R 72/01

    Kinderbetreuungskosten; Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK

    In Übereinstimmung hiermit hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen seien dem Abzug als Sonderausgaben zugeordnet und nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; vom 7. Februar 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762; BFH-Beschluss vom 14. Mai 1998 X R 38/93, BFH/NV 1999, 163).
  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

    Entscheidend ist, daß mit den Kreditkosten die "Grundlage der Renteneinkünfte" finanziert wird (BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41, betreffend Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung).

    Der IX. Senat des BFH hat offengelassen, ob er sich der Auffassung des VIII. Senats in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41 anschließen könnte (Urteil vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747, unter 2. d).

  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

    d) Mit seiner Verneinung des Werbungskostencharakters von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80 (BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41), in dem der VIII. Senat Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 Buchst. a EStG) in voller Höhe anerkannt hat.
  • BFH, 18.03.2003 - X B 144/99

    Vorsorgeaufwendungen; Einzahlungen in eine Pensionskasse

    Sie sind lediglich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG im Rahmen der für Vorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG) abziehbar (vgl. zur gesetzlichen Rentenversicherung BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; vom 28. Januar 1992 IX R 144/86, BFH/NV 1992, 587; Senatsbeschluss vom 14. Mai 1998 X R 38/93, BFH/NV 1999, 163).

    Die gerügte Abweichung vom Urteil des BFH in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41 liegt nicht vor.

  • FG Niedersachsen, 14.03.2002 - 14 K 369/01

    Schuldzinsen zur Finanzierung von Erbschaftsteuer als Werbungskosten bei den

    Ein derartiger Zusammenhang reicht aber nicht aus, um die Schuldzinsen als Werbungskosten anzusehen; denn für den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkunftsart i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ist es erforderlich, dass die Einkünfteerzielung im Vordergrund steht (BFH-Urt. v. 21.Juli 1981 VIII R 32/80, BStBl II 1982, 41; Urt. v. 9. August 1983 VIII R 35/80, BStBl. II 1984, 27).
  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 35/80

    Schuldzinsen - Schenkungsteuer - Finanzierung der Schenkungsteuer - Erwerb von

  • BFH, 15.12.2004 - X B 116/04

    NZB: analoge Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO

  • BFH, 17.06.2003 - X B 173/02

    Kein WK-Abzug für Rentenversicherungsbeiträge

  • BFH, 12.03.2003 - X B 211/01

    Vorsorgeaufwendungen; Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage für 1989

  • BFH, 25.03.2003 - X B 212/01

    Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen, Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage 1988

  • FG Niedersachsen, 11.04.2000 - 8 K 671/98

    Abzugsfähigkeit von Kreditvermittlungsgebühren und eines Abwicklungshonorars und

  • BFH, 14.06.2000 - X B 38/00

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • FG Köln, 29.01.2014 - 7 K 3270/12

    Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO bei der Fortentwicklung der

  • BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97
  • FG Nürnberg, 22.09.2000 - VII 81/96

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zur Finanzierung

  • FG Hessen, 01.11.1995 - 2 K 639/95

    Werbungskosten als beruflich veranlasste Aufwendungen; Ursache und Berechtigung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht