Rechtsprechung
   BFH, 29.04.1982 - IV R 95/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,290
BFH, 29.04.1982 - IV R 95/79 (https://dejure.org/1982,290)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1982 - IV R 95/79 (https://dejure.org/1982,290)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1982 - IV R 95/79 (https://dejure.org/1982,290)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,290) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 11 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Honorar - Vorschuß - Veranlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 11 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorschußweise geleistete Honorare sind auch zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung Rückzahlungsverpflichtung besteht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 94
  • NJW 1983, 304
  • BStBl II 1982, 593
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.06.1963 - IV 111/59 U

    Geltung der allgemeinen Bilanzierungs- und Gewinnermittlungsgrundsätze für die

    Auszug aus BFH, 29.04.1982 - IV R 95/79
    Vorschußweise geleistete Honorare sind auch dann zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, daß sie teilweise zurückzuzahlen sind (Änderung der Rechtsprechung zu BFHE 77, 586, BStBl III 1963, 534).

    Zwar seien nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Juni 1963 IV 111/59 U (BFHE 77, 586, BStBl III 1963, 534) Vorschüsse, die mit künftigen Honoraren zu verrechnen und daher als auflösend bedingt geleistet anzusehen seien, insoweit nicht als Einnahmen zu behandeln, als eine Rückzahlungsverpflichtung bereits im Zeitpunkt der Veranlagung festgestanden habe.

    Zur Begründung trägt sie vor, daß die Rückzahlungsverpflichtung nach dem Urteil in BFHE 77, 586, BStBl III 1963, 534 bereits bei der Einkommensteuerveranlagung 1971 berücksichtigt werden müsse.

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 77, 586, BStBl III 1963, 534 entschieden, daß Vorschüsse, die mit einer möglicherweise eintretenden Verrechnung für künftige Vergütungen behaftet und daher unter einer auflösenden Bedingung geleistet seien, nicht als Einnahmen i. S. des § 11 EStG zu behandeln seien, sofern der Eintritt der Bedingung im Zeitpunkt der Einkommensteuerveranlagung bereits festgestanden habe.

  • BFH, 30.01.1975 - IV R 190/71

    Einnahmezufluß - Kalenderjahr - Herausgabeanspruch - Pfändung - Überweisung -

    Auszug aus BFH, 29.04.1982 - IV R 95/79
    Ein Zufluß liegt vor, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (BFH-Urteil vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776).
  • BFH, 01.03.1977 - VIII R 106/74

    Ausschüttung auf im Privatvermögen gehaltene Beteiligung als Einnahme aus

    Auszug aus BFH, 29.04.1982 - IV R 95/79
    Einnahmen sind danach auch in den Fällen zugeflossen, in denen noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Einnahmen dem Empfänger endgültig verbleiben; stellt sich später heraus, daß der Empfänger den ihm zunächst zugegangenen Wert nicht endgültig behalten darf, sondern in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgewähren muß, so ist dieser Vorgang einkommensteuerrechtlich nach § 11 EStG erst in dem späteren Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 1. März 1977 VIII R 106/74, BFHE 122, 60, BStBl II 1977, 545; vom 13. Dezember 1963 VI 22/61 S, BFHE 78, 477, BStBl III 1964, 184).
  • BFH, 02.03.1978 - IV R 45/73

    Keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bei nicht buchführungspflichtigem

    Auszug aus BFH, 29.04.1982 - IV R 95/79
    Hat er keine Eröffnungsbilanz aufgestellt und keine den Stand des Vermögens bereits während des laufenden Jahres darstellende Buchführung eingerichtet, sondern nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er sich aufgrund der von ihm gewählten Gestaltung für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entschieden; sein späteres Verlangen, der Besteuerung einen nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermittelnden Gewinn zugrunde zu legen, ist eine unzulässige nachträgliche Änderung der Gewinnermittlung (BFH-Urteil vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431).
  • BFH, 13.12.1963 - VI 22/61 S

    Einoprdnung von zurückgezahlten Zinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Auszug aus BFH, 29.04.1982 - IV R 95/79
    Einnahmen sind danach auch in den Fällen zugeflossen, in denen noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Einnahmen dem Empfänger endgültig verbleiben; stellt sich später heraus, daß der Empfänger den ihm zunächst zugegangenen Wert nicht endgültig behalten darf, sondern in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgewähren muß, so ist dieser Vorgang einkommensteuerrechtlich nach § 11 EStG erst in dem späteren Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 1. März 1977 VIII R 106/74, BFHE 122, 60, BStBl II 1977, 545; vom 13. Dezember 1963 VI 22/61 S, BFHE 78, 477, BStBl III 1964, 184).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Hierzu zählen auch erhaltene und geleistete Vorschüsse auf vom Betrieb noch zu erbringende oder noch in Anspruch zu nehmende Leistungen (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593).
  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Die Verfügungsmacht muß nicht endgültig erlangt sein (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1989 III R 30-31/85, BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287, 289 m. w. N.; vom 29. April 1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593, und vom 29. Juni 1982 VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755, 757).
  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 4/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines

    Das entspricht dem allgemein für Überschusseinkünfte und für Gewinneinkünfte bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu beachtenden Grundsatz, dass ein zugeflossener Vermögensvorteil auch dann eine Einnahme bleibt, wenn der Empfänger den erlangten Wert nicht endgültig behalten darf, sondern zurückzugewähren hat (z.B. BFH-Urteile vom 29. April 1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593, und vom 30. Juli 1997 I R 11/96, BFH/NV 1998, 308, sowie die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 11 Rz. 8 und § 20 Rz. 33).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht